• Anlage

    Grundsätze für Maßnahmen bei einem Ausfall von Hauptlüftern/Zusatzlüftern

    1. Der Plan nach § 143 Abs. 6 BVOSt ist auf dem neuesten Stand zu halten. In dem Plan
    müssen wesentliche Veränderungen der Wetterverteilung und Ausgasung bei einem
    Lüfterausfall nach den Ergebnissen von Lüfterstillstandsuntersuchungen (Wetternetz-
    berechnungen und erforderlichenfalls Wetteruntersuchungen) berücksichtigt sein; je nach
    den Erfordernissen sind auch die Klimaverhältnisse zu erfassen. Außerdem müssen in dem
    Plan der Ausfall der einzelnen Hauptlüfter oder Zusatzlüfter sowie der gleichzeitige Ausfall
    mehrerer Lüfter berücksichtigt sein.

    Entsprechendes gilt für den Betrieb von Reservelüftern, die der Hauptlüfteranlage hinsichtlich
    der wettertechnischen Kennwerte nicht gleichwertig sind.

    2. Der Plan nach § 143 Abs. 6 BVOSt sowie die neuesten Ergebnisse der Lüfterstillstands-
    untersuchungen müssen der Leitung des Grubenbetriebs jederzeit verfügbar sein.

    3. Die Maßnahmen, die nach den Nrn. 4 und 5 bei einem Lüfterausfall sowie bei der
    Wiederinbetriebnahme zu veranlassen sind, müssen im Dienstzimmer der Aufsichtspersonen,
    in der Grubenwarte, Telefonzentrale oder dergleichen (je nach Betriebsorganisation), am
    Aufstellungsort des Hauptlüfters sowie an den Stellen, an denen die ständige Überwachung
    nach § 144 Abs. 1 BVOSt erfolgt, durch Aushang bekanntgegeben werden.

    4. Der Plan nach § 143 Abs. 6 BVOSt muß mindestens bestehen aus

    4.1. Wetterführungsplänen oder tabellarischen Auswertungen über die Wetterverteilung und
    Ausgasung im Grubengebäude bei einem Lüfterausfall einschließlich der Kennzeichnung
    der Grubenbaue, in denen eine Wetterumkehr eintreten kann, sowie der Grubenbaue, in
    denen die Bestimmungen der BVOSt, insbesondere die § 146, 147, 150 und 151, nicht
    eingehalten werden können,

    4.2. einem Alarmplan über die unverzügliche Unterrichtung des Bergwerksbesitzers oder
    der von ihm bestimmten Person, des Wetteringenieurs/Wettersteigers sowie der schicht-
    führenden Aufsichtspersonen, die für die Räumung der Grubenbaue verantwortlich sind,

    4.3. einem Fluchtplan über die unter Berücksichtigung vertretbarer Fluchtzeiten in Betracht
    kommenden Fluchtwege sowie über die telefonisch erreichbaren Sammelstellen im Frisch-
    wetterstrom.

    5. Bei einem Lüfterausfall sind in den betroffenen Grubenbauen (insbesondere nach Nr. 4.1)
    die zum Schutze von Personen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen
    müssen in dem Plan nach § 143 Abs. 6 BVOSt enthalten sein.

    Mindestens folgende Erfordernisse sind zu berücksichtigen:

    5.1. Sämtliche Gewinnungsarbeiten, Sprengarbeiten und der Betrieb von Dieselmotoren sind
    unverzüglich einzustellen.

    5.2. Fahrdrahtbahnanlagen und sonstige nichtschlagwettergeschützte elektrische Anlagen
    sind unverzüglich abzuschalten. In unmittelbarer Nähe von Einziehschächten brauchen
    nichtschlagwettergeschützte elektrische Anlagen dann nicht unverzüglich abgeschaltet
    zu werden, wenn auf Grund der Lüfterstillstandsuntersuchungen eine ausreichende
    Bewetterung der Grubenbaue mit grubengasfreien Wettern gewährleistet und eine
    Wetterumkehr ausgeschlossen ist.

    5.3. Es muß gewährleistet sein, daß schlagwettergeschützte elektrische Anlagen bei
    Überschreiten des Grenzwertes für den zulässigen CH4-Gehalt der Wetter abgeschaltet
    sind. § 97 Abs. 2 BVOE gilt entsprechend.

    Die technischen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß entsprechend den
    sicherheitlichen Erfordernissen selektive Abschaltungen möglich sind. Die elektrischen
    Zuleitungen, z.B. für Sonderbewetterungsanlagen, Gasabsaugeanlagen, wettertechnische
    Meßeinrichtungen oder andere sicherheitstechnische Einrichtungen müssen so von den
    übrigen elektrischen Anlagen getrennt sein, daß weitgehend getrennte Schaltungen möglich sind.

    5.4.

    1. Sofern der Haupt- bzw. Reservelüfter 20 Minuten nach einem Lüfterausfall nicht betrieben
      wird, sind Personen bis zu den Sammelplätzen im Frischwetterstrom zurückzuziehen.
      Von hier aus hat die Ausfahrt geschlossen zu erfolgen.
       
      In der Wartezeit und während des Rückzuges sind in den vom Lüfterausfall betroffenen
      Grubenbauen nach Weisung des Bergwerksbesitzers oder der von ihm bestimmten Person
      Kontrollen der Wetterführung, der Ausgasung und des Klimas vorzunehmen. Dies gilt
      insbesondere auch im Hinblick auf einen erhöhten Gaszustrom bei der Wiederinbetriebnahme
      eines Lüfters.
    2. (für den Fall, daß ein Reservelüfter nicht betriebsbereit ist)
       
      Bei einem Lüfterausfall sind die betroffenen Grubenbaue unverzüglich ohne Wartezeit bis zu
      den Sammelplätzen zu räumen. Wird der Hauptlüfter 20 Minuten nach dem Lüfterausfall nicht
      wieder betrieben, ist die Ausfahrt wie unter a) anzutreten.
       
    3. (für den Fall, das ein Reservelüfter zwar vorhanden ist, aber der Hauptlüfteranlage hinsichtlich
      der wettertechnischen Kennwerte nicht gleichwertig ist:)
       
      Bei Reservelüfterbetrieb unzureichend bewetterte Grubenbaue sind so zu behandeln wie bei
      einem völligen Lüfterstillstand. Die Maßnahmen nach den Nrn. 5.1 und 5.3 sowie 5.5 und 5.6
      sind dementsprechend durchzuführen. Außerdem sind die betroffenen Grubenbaue unverzüglich
      wie unter b) zu räumen.

    5.5. Unabhängig von den Bestimmungen unter den Nr. 5.1 bis 5.4 sind bei einem Lüfterstillstand oder
    Betrieb eines nicht gleichwertigen Reservelüfters entsprechend den Erfordernissen in nicht zu
    räumenden Grubenbauen nach Weisung des Bergwerksbesitzers oder der von ihm bestimmten
    Person Kontrollen der Wetterführung und Ausgasung durchzuführen, um eine unter Umständen
    unzureichende Bewetterung rechtzeitig festzustellen.

    5.6. Die Grubenbaue dürfen wieder belegt, die elektrischen Anlagen eingeschaltet, die Gewinnungs-
    und Sprengarbeiten sowie der Betrieb von Dieselmotoren aufgenommen werden, wenn nach
    Wiederinbetriebnahme des Hauptlüfters oder Zusatzlüfters der Bergwerksbesitzer oder die von ihm
    bestimmte Person sich überzeugt hat, daß die Grubenbaue wieder ordnungsgemäß bewettert werden
    und eine Gefahr nicht besteht.

    6. Die für die Räumung der Grubenbaue verantwortlichen Aufsichtspersonen sind über Änderungen
    der Maßnahmen zum Schutze von Personen, wenigstens jedoch jährlich, z.B. anhand von Planspielen,
    zu unterweisen. Die Belegschaft muß über die Fluchtwege unterrichtet sein.