• Anlage

    Anweisung nach Nr. 2.2.14 der Grundsätze für ferngesteuerte oder
    automatische Kontrolle des Nullpunkts und der Empfindlichkeit ortfester
    schreibender CO-Meßeinrichtungen

    Monatliche Prüfung (zu Nr. 2.2.13 )
    (Alle Numerierungen beziehen sich auf die Grundsätze für ferngesteuerte oder automatische
    Kontrolle des Nullpunkts und der Empfindlichkeit ortsfester schreibender CO-Meßeinrichtungen)

    Monatlich sind zu prüfen:

    • Die Nullpunktslage durch Aufgabe von Nullgas.
       
      Nullgas (CO-freie Luft) wird in die Ansaugleitung des Meßgerätes aufgegeben. Es kann
      durch Einschalten eines CO-Filters in die Ansaugleitung erzeugt werden. Die maximale
      Abweichung der Nullpunktslage vom Sollwert darf ± 3 ppm betragen.

      Bei Einrichtungen nach Nrn. 1.1 und 1.2 wird die Nullpunktslage zusätzlich durch
      Betätigen des entsprechenden Magnetventils geprüft.

      Bei Einrichtungen nach Nr. 1.3 wird die Nullpunktskorrektur durch Rechtsdrehen des
      Nullstellers bis zum Anschlag ausgelöst.
       
      Die Abweichung der Nullpunktslage bei Gasaufgabe über die eingebauten Filter von
      der Anzeige bei Aufgabe von CO-freier Luft darf nicht mehr als ± 1 ppm betragen.
       
    • Die Anzeige des Gasmeßgerätes durch Prüfgase mit Volumengehalten an CO von 80
      bis 100 ppm.

      Die maximale Abweichung darf ± 3 ppm betragen.

      Bei Einrichtungen nach Nrn. 1.1 und 1.2 wird die Anzeige zusätzlich durch Betätigen
      des entsprechenden Magnetventils geprüft.
        
    • Die Probenahmestelle und die Bauteile der Kontrolleinrichtungen nach Nrn. 1.1 und 1.2,
      wie Ansaugleitungen, Filter, Druckgasflaschen und Druckminderer nach dem Plan über
      die Gaswege der Kontrolleinrichtung.
    • Die Dichtheit des Gasweges.

      Bei Einrichtungen nach Nrn. 1.1 und 1.2 wird die Dichtheit der Gaswege in den drei
      Betriebszuständen 'Messen', 'Nullpunktskontrolle' und 'Kontrolle der Anzeige' unter
      Betätigen der entsprechenden Magnetventile und Verschließen der jeweiligen Ansaug-
      wege geprüft. Der Volumenstrom muß auf Null zurückgehen.
        
    • Der Volumenstrom der Gasförderpumpe.

      Der Volumenstrom der Gasförderpumpe muß ³ 0,3 l/min bei angeschlossener
      Ansaugleitung sein.
        
    • Das Feinfilter.
    • Das Restsignal bei Unor-Geräten.

      Die Prüfung des Restsignals durch Drehen des Nullstellers gibt Hinweise über
      Anzeigeabweichungen im Bereich des elektrischen Nullpunkts.

      Bei Einrichtungen nach Nr. 1.3 wird durch Linksdrehen des Nullstellers bis zum
      Anschlag das eingebaute Nullpotentiometer während einer Zeitdauer von zwei Minuten
      eingeschaltet, so daß die Prüfung des Restsignals während dieser Zeit erfolgen kann.
        
    • Die Anzeige im Bereich der Grenzwertstellung.
       
      Zur Prüfung der Grenzwerteinstellung sind Prüfgase mit Volumengehalten an CO
      von 10 bis 25 ppm zu verwenden.
    • Die Einstellung und die Auslösung der optischen und akustischen Warnsignale.
       
    • Die Aufzeichnung der Meßsignale bei der Nullpunkts- und Empfindlichkeitskontrolle
      auf den Schreibstreifen.

    Tägliche Überprüfung (zu. Nr. 2.2.1)

    Von der zentralen Stelle sind bei Einrichtungen nach Nrn. 1.1 bis 1.3 durch Auswertung der
    Schreibstreifen täglich zu festgelegten Zeiten folgende Kontrollen durchzuführen:

    • Die Anzeige und Aufzeichnung der Nullpunktlage.
    • Die Anzeige und Aufzeichnung bei Aufgabe des Prüfgases.
    • Die Auslösung der Warnsignale.

    Bei Abweichungen der Anzeige oder Aufzeichnungen von den Sollwerten von mehr als
    ± 5 ppm CO ist eine Prüfung der gesamten Meßeinrichtung nach der Anweisung für die
    monatliche Prüfung durchzuführen.

    Bei CO-Meßeinrichtungen mit eingebauter Nullpunktskorrektur nach Nr. 1.3 ist zusätzlich
    zu überprüfen, ob zu Beginn des Korrekturvorganges durch das elektronisch erzeugte
    Steuersignal das Warnsignal ausgelöst wird.