• G r u n d s ä t z e
    für ferngesteuerte oder automatische Kontrolle des Nullpunkts und
    der Empfindlichkeit ortsfester schreibender CO-Meßeinrichtungen 


    1. Folgende Kontrollverfahren sind entwickelt worden

    1.1. Ferngesteuerte Nullpunkts- und Empfindlichkeitskontrolle

    Die Kontrolle des Nullpunkts und der Empfindlichkeit erfolgt von einer zentralen Stelle
    (z.B. Grubenwarte) aus durch Schaltimpulse, die jederzeit ausgelöst werden können.
    Hierbei werden nacheinander Luft (Nullgas) und Prüfgas über je ein ferngesteuertes Magnetventil
    auf das Meßgerät aufgegeben.

    1.2. Automatische Nullpunkts- und Empfindlichkeitskontrolle

    In einem vorwählbaren Zeitzyklus werden über eine Zeitschaltuhr die Magnetventile zur Aufgabe
    von Luft und Prüfgas auf das Meßgerät betätigt.

    1.3. Eingebaute Nullpunktskorrektur

    Durch die in der Meßeinrichtung eingebauten Vorrichtungen wird die Nullpunktslage, automatisch
    oder wahlweise mit Fernsteuerung ausgelöst, elektronisch nachgestellt. Soll auch die Empfindlich-
    keitskontrolle durchgeführt werden, muß wie unter Nr. 1.1 über ein ferngesteuertes Ventil Prüfgas
    aufgegeben werden.

    2. Nach dem derzeitigen sicherheitstechnischen Stand dürfen die Kontrollverfahren
        (Kontrolleinrichtungen) unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden

    2.1. Für die Verfahren dürfen nur Gerätekombinationen verwendet werden, deren sicherheitliche
    Unbedenklichkeit eine vom Landesoberbergamt anerkannte Fachstelle (Als Fachstelle ist vom
    Landesoberbergamt die Prüfstelle für Grubenbewetterung der Westfälischen Berggewerkschafts-
    kasse anerkannt.) bescheinigt hat.

    2.2. Zur Vermeidung von Störungen an den Geräten und zur sicheren Überwachung der Wetter
    sind folgende technische Hinweise zu beachten:

    2.2.1. Die Kontrolle des Nullpunkts und der Empfindlichkeit ist täglich wenigstens einmal
    vorzunehmen. Der Zeitraum in dem die regelmäßigen Kontrollen durchgeführt werden, muß
    festgelegt sein.

    2.2.2. Der Kontrollvorgang darf 15 Minuten nicht überschreiten.

    2.2.3. Der Kontrollvorgang muß in der Reihenfolge Nullpunktskontrolle, Empfindlichkeits-
    kontrolle vorgenommen werden.

    2.2.4. Im Rahmen des Kontrollvorganges dürfen Warnsignale nicht überbrückt werden.

    2.2.5. Die Konzentration des Prüfgases soll etwas oberhalb des eingestellten Grenzwertes für
    das Warnsignal liegen, darf jedoch 200 ppm CO nicht überschreiten. Bei der automatischen
    Nullpunktskorrektur nach Nr. 1.3 ohne Empfindlichkeitskontrolle muß das Warnsignal durch
    einen elektrischen Impuls ausgelöst werden.

    2.2.6. Es dürfen nur Prüfgasflaschen mit einem Inhalt bis 10 l verwendet werden. Das
    rechtzeitige Auswechseln der Flaschen muß sichergestellt sein.

    2.2.7. Die mit der Überprüfung der Registriergeräte und Warnsignale an der zentralen Stelle
    zu beauftragende Person muß über die ferngesteuerte oder automatische Kontrolle ortsfester
    CO-Meßeinrichtungen unterwiesen sein, insbesondere

    • über die zulässige Fehlergrenze,
    • über den festgelegten Zeitpunkt der Kontrolle,
    • über den Ablauf des Kontrollvorganges,
    • über den für die Kontrolle charakteristischen Kurvenverlauf auf den Schreibstreifen
      der Registriergeräte einschließlich der ordnungsgemäßen Auslösung von Warnsignalen.

    2.2.8. Die mit der Überprüfung beauftragte Person hat festzustellen,

    • ob die zulässige Fehlergrenze nicht überschritten wird,
    • ob der Kontrollvorgang ordnungsgemäß abgeschlossen ist (Charakteristik des
      Kurvenverlaufs, Auslösung der Warnsignale),
    • ob Anzeichen zu beobachten sind, die auf Undichtheiten in den Gaswegen der
      Kontrolleinrichtung hindeuten können.

    2.2.9. Über die Ergebnisse der täglichen Überprüfung sind Nachweise zu führen. In den
    Nachweisen sind Art und Häufigkeit von Störungen besonders zu vermerken.

    2.2.10. Der mit der Überprüfung beauftragten Person ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.

    2.2.11. Alle Betriebsmittel einer Kontrolleinrichtung nach Nr. 1.1 oder Nr. 1.2 müssen in einem
    verschließbaren Schrank eingebaut sein. In dem Schrank muß ein Plan über die Gaswege der
    Kontrolleinrichtung angebracht sein.

    2.2.12. Druckminderer müssen geeignet und auf eine dem Volumenstrom der Gaspumpe
    entsprechende Größe eingestellt sein.

    2.2.13. Im Rahmen der monatlichen Prüfung der Meßgeräte sind auch die ferngesteuerten und
    automatischen Kontrolleinrichtungen zu prüfen.

    2.2.14. Die in der Anlage zusammengestellten Anweisungen für die Wartung, Prüfung und
    Überprüfung sind zu beachten.