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R i c h t l i n i e n
des LOBA NW
für die Ermittlung des Druckabfalls der Wetter in Steinkohlenbergwerken
(Wetterdruck-Richtlinien)vom 6.12.1972
1. Geltungsbereich
Die Richtlinien regeln die in § 161 Abs. 2 der Bergverordnung des Landesoberbergamts
Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20.2.1970 vorgeschriebene
Ermittlung des Druckabfalls der Wetter in Steinkohlenbergwerken. Sie bilden eine Grundlage
zur Beurteilung der durchgehenden Bewetterung, insbesondere der Wetterstabilität (Ziffer 4).2. Begriffsbestimmungen 1)
2.1. Wetterdruck
Die je Volumeneinheit wirksame Energie zur Einleitung und Aufrechterhaltung einer Wetter-
bewegung.1) Dimensionen der wettertechnischen Kenngrößen siehe Anlage
2.2. Druckabfall (bisher auch Druckgefälle genannt)
Die Wetterbewegung verursachende Abnahme des Drucks zwischen zwei Punkten des
Grubengebäudes, unabhängig davon, ob zwischen diesen Punkten Druckquellen vorhanden
sind. Druckabfall und die in der BVOSt als Druckunterschied bezeichnete Größe haben
physikalisch die gleiche Bedeutung.2.3. Druckbedarf
Der in einem Wetterweg beim Durchgang eines bestimmten Wetterstroms voraussichtlich
entstehende Druckabfall.2.4. Druckverbrauch
Druckabfall in einem Wetterweg vermehrt bzw. vermindert um den von einer dort vorhandenen
Druckquelle erzeugten Wetterdruck.Findet in einem Wetterweg eine zusätzliche Druckerzeugung nicht statt, sind für diesen Wetterweg
Druckabfall und Druckverbrauch zahlenmäßig gleich.2.5. Wetterwiderstand
Verhältnis von Druckverbrauch und dem Quadrat des Wetterstroms.
2.6. Knotenpunkt
Verzweigungspunkt von durchgehend bewetterten Grubenbauen.
2.7. Ortsdruck eines Knotenpunkts
Druckabfall von der Rasenhängebank (Ortsdruck = 0) bis zu diesem Punkt.
Ortsdrücke werden in positiven Zahlen angegeben.
2.8. Diagonale Wetterwege
2.8.1. Diagonaler Wetterweg 1. Ordnung
Verbindung von parallelen Wetterwegen, in der die Wetterrichtung von den Widerständen
der an diesen Wetterweg angrenzenden Grubenbaue abhängt.2.8.2. Diagonaler Wetterweg 2. Ordnung
Wetterweg zwischen zwei Wetterfeldern, in dem die Wetterrichtung sowohl von den
Widerständen der an diesen Wetterweg angrenzenden Grubenbaue als auch von der
Druckerzeugung der Lüfter an ausziehenden Tagesschächten, der Zusatzlüfter und Auftriebe
abhängt.2.9. Wetterschleuse
Einrichtung mit Fahrungsmöglichkeit zur Trennung von Ein- und Ausziehwetterströmen unter
Beibehaltung eines für die Bewetterung des abgeschleusten Wetterwegs erforderlichen
Wetterkurzschlusses (§ 148 BVOSt).2.10. Wetterdrossel
Einrichtung mit Fahrungsmöglichkeit zum Einstellen von Wetterströmen (§ 149 BVOSt).
3. Ermittlung der Druckverteilung der Wetter im Grubengebäude
3.1. Kennzeichnende Größen der Wetterführung
Bei der Ermittlung der Druckverteilung der Wetter sind die in einem Wetterweg beim
Druckstrom von Wettern entstehenden Druckabfälle festzustellen.Ferner sind festzustellen:
Größe der durchgehenden Wetterströme,
Widerstand der einzelnen Wetterwege,
Ortsdruck an den Knotenpunkten,
Druckerzeugung durch Lüfter an ausziehenden Tagesschächten,
Zusatzlüfter und Auftrieb.3.2. Druckangaben
Der Ortsdruck ist zu ermitteln
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für alle Knotenpunkte im Grubengebäude sowie im Wetterkanal und - je nach Art
des Meßverfahrens - auch für die Rasenhängebank, -
für alle festen Mauern und Dämme nach den Richtlinien des Landesoberbergamts
über die Sperrung und Abdämmung von Grubenbauen, -
für Zusatzlüfter.
Druckangaben sind auch für Schleusen und Drosseln erforderlich.
3.3. Durchführung
3.3.1. Die Druckverteilung der Wetter im Grubengebäude kann ermittelt werden
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aufgrund von Messungen mit Barometern,
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aufgrund von Messungen mit Differenzdruckmeßgeräten in Verbindung mit
Schläuchen oder Rohrleitungen, -
allein aufgrund von Berechnungen.
3.3.2. Der Druckabfall der Wetter im Grubengebäude ist in längstens jährlichen Abständen
aufgrund von Messungen zu ermitteln.Hiervon abweichend können Berechnungen des Druckabfalls vorgenommen werden, wenn
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Querschnitt und Wetterwiderstand der Wetterwege keinen Veränderungen unterliegen
- in diesen Fällen ist jedoch in Abständen von längstens fünf Jahren eine Nachkontrolle
der Wetterwiderstände durchzuführen -, -
Knotenpunkte so nahe beieinander liegen oder Wetterströme so gering sind, daß nach
den üblichen Meßverfahren der zugehörige Druckabfall (unter 1 kp/m2 oder
etwa 10 N/m2 ) nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.
3.3.3. Der Druckabfall der Wetter im Grubengebäude ist nach wesentlichen Änderungen
der Wetterverteilung zu ermitteln.Als wesentliche Änderung sind grundsätzlich anzusehen:
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Anschluß von neuen Sohlen, Wetterfeldern oder Tagesschächten an das vorhandene
Wetternetz sowie Änderungen der Wetterrichtung in Tagesschächten, -
Abwerfen von Tagesschächten, Wetterfeldern, Sohlen oder größeren Teilen des
Grubengebäudes (z.B. Bauabteilungen), -
Beginn und Ende des Betriebs von Zusatzlüftern,
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Umstellung von Aufwärts- auf Abwärtsführung der Wetter - bzw. umgekehrt - in
durchgehend bewetterten Grubenbauen, -
Einsatz neuer Lüfter an ausziehenden Tagesschächten.
Änderungen der Druckverteilung als Folge der Abbauführung oder von Eingriffen bzw.
Störungen (s. Ziffer 5) können wesentliche Änderungen der Wetterverteilung erforderlich
machen.3.3.4. Die Ermittlung der Druckverteilung nach Ziffer 3.3.3. kann durch Berechnungen
erfolgen, die erforderlichenfalls durch Messungen zu überprüfen sind.3.3.5. Für gedrosselte bzw. abgeschleuste Wetterwege ist zusätzlich aus dem Unterschied
zwischen den Wetterwiderständen mit und ohne Drossel bzw. Schleuse der Druckverbrauch
an der Drossel bzw. Schleuse zu berechnen.4. Stabilität der Bewetterung
4.1. Zur Beurteilung der Stabilität der Bewetterung ist die Kenntnis der Druckverteilung von
Bedeutung.Die Bewetterung eines Grubenbaus gilt als stabil, wenn der Wetterstrom
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die festgelegte Mindestgröße (z.B. durch BVOSt oder Betriebsplan) bei dem in einem
Wetterweg vorhandenen Druckabfall unter ungünstigen Bedingungen - z.B. bei der
größten Länge der Abbaustrecken - nicht unterschreitet, -
seine Richtung bei Widerstandsänderungen in benachbarten Wetterwegen oder bei
Änderung der Druckerzeugung nicht umkehrt.
Der Ausfall von Hauptlüftern und Zusatzlüftern ist hierbei nicht in Betracht zu ziehen
(s. § 143 Abs. 6 BVOSt).4.2. Die Stabilität des Wetterstroms in einem Wetterweg hängt ab
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von dem zwischen den Knotenpunkten anliegenden Wetterdruck (Druckerzeugung
durch Hauptlüfter, Auftriebe und Zusatzlüfter), -
von dem Wetterwiderstand des Wetterwegs,
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von dem Verhältnis der Wetterwiderstände in benachbarten Wetterwegen,
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von der Stärke einer Störung im Wetternetz,
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von der Lage des Wetterwegs im Netz (Struktur des Wetternetzes).
5. Überprüfung der Wetterverhältnisse
5.1. Bei Eingriffen oder Störungen im Wetternetz ist zu berücksichtigen, daß nicht nur die
Größe des Wetterstroms, sondern je nach Lage des Wetterwegs im Netz auch die Richtung
verändert werden kann.Bei Eingriffen sind deshalb die Auswirkungen auf die Bewetterung vorher zu ermitteln und
die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität einzuplanen.Bei Störungen der Bewetterung sind unverzüglich die Auswirkungen in den betroffenen
Grubenbauen zu ermitteln und ggf. die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung
der Stabilität der Bewetterung durchzuführen. Erforderlichenfalls ist die Belegschaft aus
den betroffenen Grubenbauen zurückzuziehen.5.2. Bei Änderungen der Druckverteilung ist zu beachten, daß in abgedämmten Grubenbauen
der bestehende Zustand gestört oder die Brandgefahr durch verstärkte Schleichwetterströme
erhöht werden kann.5.3. Stabilitätsbetrachtungen, die bei der Planung bzw. Überwachung der Bewetterung in
komplizierten Wetternetzen erforderlich sind, lassen Strukturanalysen mit Hilfe geeigneter
schematischer Darstellungen (z.B. nach dem Bericht des Ständigen Ausschusses für die
Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau über die 'Stabilisierung der Wetterführung bei
offenen Grubenbränden') in Verbindung mit Wetternetzberechnungen zweckmäßig erscheinen.6. Darstellung im Wetterführungsplan
Nach den Bestimmungen des § 167 Abs. 1 BVOSt sind die Ergebnisse der Wetterdruck-
messungen im Wetterführungsplan einzutragen.Als Ergebnisse im Sinne dieser Bestimmung gelten die ermittelten Ortsdrücke.
Für die Darstellung der Ortsdrücke an den Knotenpunkten, Hauptlüftern und Zusatzlüftern
sowie des Druckverbrauchs an Schleusen und Drosseln sind die 'Richtlinien über die Darstellung
des Grubengebäudes und der in § 167 Abs. 1 BVOSt geforderten Angaben im Wetter-
führungsplan' maßgebend. -