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21.12.2004
83.18.24.1-2004-1
Anforderungen an die Instandsetzung
von Grubenausbau
- Instandsetzungs-Richtlinien -A 2.16
An die Bergämter des Landes NRW
Anforderungen an die Instandsetzung von Grubenausbau (Instandsetzungs-Richtlinien)
Die gesetzlichen Vorgaben für das Inverkehrbringen von hydraulischem sowie nicht-hydraulischem
Grubenausbau sind in der Rundverfügung vom 3.2.2003 – 83.18.24.1-2003-1 – (Sammelblatt A 2.16)
beschrieben.Nach § 15 Abs. 4 ABBergV hat der Unternehmer (Verwender von Grubenausbau) u. a. dafür zu sorgen,
dass der Ausbau regelmäßig geprüft und instandgehalten wird. Die dafür erforderlichen Instandsetzungs-
arbeiten wurden in der Vergangenheit von Herstellern, Ersatzteillieferanten, Instandsetzungsbetrieben
und Verwendern von Grubenausbau teilweise unterschiedlich gehandhabt.Dies gab Veranlassung, die nachfolgend bekannt gemachten "Anforderungen an die Instandsetzung von
Grubenausbau (Instandsetzungs-Richtlinien)" zu erarbeiten und im Einvernehmen mit den notifizierten
Prüfstellen für hydraulischen Ausbau, den anerkannten Prüfstellen für nicht-hydraulischen Ausbau,
dem Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz sowie Vertretern des Steinkohlen-
bergbaus festzulegen.Die Deutsche Steinkohle AG hat mir mitgeteilt, dass sie bei der Auftragsvergabe für instand zu setzende
Ausbauteile nur Betriebe berücksichtigt, welche die vorstehenden Anforderungen erfüllen und dass sie
diese Richtlinien in die "Liste der anerkannten Verwaltungsvorschriften" einfügt, die ab dem 1.1.2005
spätestens bei Neufassung von Hauptbetriebsplänen als regelmäßig zu aktualisierende Anlage den
jeweiligen Hauptbetriebsplänen beigefügt wird.Mit der Veröffentlichung der "Instandsetzungs-Richtlinien" werden die Rundverfügungen vom
5.4.1993 – 18.24.1-14-6 – und vom 6.11.2000 – 18.8.-2000-9 – (beide veröffentlicht im Sammelblatt
unter A 2.16) gegenstandslos.Dortmund, den 21.12.2004
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in Nordrhein-WestfalenIm Auftrag
K i r c h n e r