• Anforderungen an die Instandsetzung von Grubenausbau
    -  Instandsetzungs-Richtlinien –

    1.

    Definitionen und Anwendungsbereich

     

    Instandsetzung ist das Aufarbeiten sowie Austauschen von Bauteilen oder schadhaften Teilen zur Wiederherstellung eines dem Ursprungszustand gleichwertigen, sicherheitlich einwandfreien Zustandes von Grubenausbau zum Zwecke der betrieblichen Wiederverwendung. Im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten können auch Änderungen am Grubenausbau anfallen.

    Instandsetzungsarbeiten im Sinne dieser Richtlinien sind
    - Arbeiten am Grubenausbau, die mit einer teilweisen oder kompletten Demontage verbunden sein können, ohne Änderungen von Bauteilen,
    - Änderungen an Bauteilen des Grubenausbaus, die die Leistung, Funktion oder Sicherheitstechnik berühren, in Verbindung mit oder ohne Reparaturarbeiten

    Die Instandsetzung des Ausbaus kann in Werkstätten des Herstellers, des Verwenders, in Werkstätten Dritter oder unter Tage inner- oder außerhalb von Werkstätten erfolgen.

    Nachstehende Anforderungen sind bei der Instandsetzung von Grubenausbau in Werkstätten zu erfüllen. Für Instandsetzungsarbeiten unter Tage außerhalb von Werkstätten sind die Abschnitte 3 und 7 ausgenommen.

    2.

    Anforderungen bei Änderungen an Bauteilen

    2.1 

    Alle Änderungen gegenüber der Bauart von im Fluss der Ausbaustützkraft liegenden Bauteilen (Grubenausbauteile) sowie von Schreitwerken sind bei hydraulischem Grubenausbau einer hierfür notifizierten Prüfstelle und bei nicht-hydraulischem Grubenausbau der Bezirksregierung Arnsberg mit den entsprechenden Unterlagen einschl. Zeichnungen anzuzeigen.

    Eine Sonderregelung für hydraulische Stempel und Zylinder ist im Anhang beschrieben.

    Alle Änderungen an nicht im Fluss der Ausbaustützkraft liegenden Bauteilen (Ausbauzubehör) sind zu dokumentieren; die entsprechenden Unterlagen sind aufzubewahren und der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

    2.2 

    Entscheidet die zuständige Stelle nach Prüfung der Anzeige nach Abschnitt 2.1 , Abs. 1, dass durch die vorgesehenen Änderungen den technischen Vorgaben des geprüften Baumusters nicht mehr entsprochen wird, ist eine erneute EG-Baumusterprüfung/Genehmigungsprüfung des Grubenausbauteils durchzuführen.

    2.3 

    Geänderte Grubenausbauteile nach Abschnitt 2.2 dürfen erst verwendet werden, wenn die erforderliche Genehmigung bzw. die Konformitätserklärung mit EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt worden ist.

    3.

    Anforderungen an die Instandsetzungsbetriebe (Werkstätten)

    3.1

    Für Instandsetzungsarbeiten darf nur Personal eingesetzt werden, das nachweislich aufgrund der Ausbildung und Berufserfahrung mit dem Stand der Technik vertraut und zur Durchführung der Arbeiten und deren eventuellen Überprüfung ausreichend qualifiziert ist.

    3.2

    Für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten müssen schriftliche Unterlagen einschl. Zeichnungen vorhanden sein, die nach Art und Umfang eine ordnungsgemäße Instandsetzung gewährleisten.

    3.3

    Die technischen Einrichtungen von Instandsetzungsbetrieben müssen den Anforderungen der durchzuführenden Arbeiten entsprechen und sich auf dem Stand der Technik befinden.

    4.

    Anforderungen an Ersatzteile

     

    Für Instandsetzungsarbeiten dürfen nur Originalersatzteile oder solche Ersatzteile verwendet werden, die mit den zum Ausbau gehörigen Teilen in ihren Abmessungen, Werkstoffeigenschaften und Funktionen sicherheitlich mindestens gleichwertig sind.

    5.

    Anforderungen an Schweißarbeiten

     

    Die Anforderungen an Schweißarbeiten an hydraulischen sowie nicht-hydraulischen Ausbauteilen – einschließlich Schweißarbeiten im Rahmen von Instandsetzungen – sind in der Rundverfügung – 83.18.24.1 – 2004 – 2 - vom 21.12.2004 festgelegt.

    6.

    Anforderungen an die Kennzeichnung

    6.1

    Instandgesetzte Ausbauteile müssen gesondert gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss die Werkstatt und das Jahr der Instandsetzung erkennen lassen.

    6.2

    Die im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten verwendeten Ersatzteile müssen vom Hersteller gekennzeichnet sein. Ist eine Kennzeichnung nicht möglich, so muss die Herkunft beim Instandsetzungsbetrieb dokumentiert sein.

    6.3

    Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten endmontierte Schreitausbaueinheiten sowie endmontierte hydraulische Einzelstempel sind zusätzlich mit einem Kennzeichen , z.B. nach DIN 21 546, zu versehen.

    7.

    Anforderungen an die Qualitätssicherung

     

    Instandsetzungsbetriebe und Ersatzteillieferanten müssen grundsätzlich über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 9001: 2000 ff verfügen.

     

    Anhang

     

    Erfahrungswerte aus Instandsetzungen bei Stempeln und Zylindern haben ergeben, dass in der Regel eine Vergrößerung des Rohrinnendurchmessers oder eine Verkleinerung des Rohraußendurchmessers bei den Unterstufen mehrstufiger Stempel bis 0,6 mm und bei Schreitzylindern bis 1 mm sowie bei Mittel- und Oberstufen mehrstufiger Stempel und bei sonstigen im Kraftfluss der Ausbaustützkraft liegenden Zylindern bis 0,4 mm statisch unbedenklich durchgeführt werden kann. Dies kann entweder in einem Schritt bei der Erstinstandsetzung oder in mehreren Schritten bei wiederholter Instandsetzung erfolgen.

    Bei Einhaltung dieser Grenzwerte ist eine gesonderte Anzeige nach Abschnitt 2.1 nicht erforderlich, wenn bei der Instandsetzung die Original-Dichtungen des Stempels bzw. des Zylinders oder sicherheitlich mindestens gleichwertige Dichtungen verwendet werden.

    Änderungen von mehr als 0,4 mm bzw. 0,6 mm des Ursprungsdurchmessers über die Fertigungstoleranzen hinaus – auch wenn diese durch galvanische oder sonstige Maßnahmen auf den Ursprungsdurchmesser zurückgeführt werden – gelten als Bauartänderungen und erfordern eine erneute EG-Baumusterprüfung nach Abschnitt 2.2, sofern nicht bereits in der Genehmigung (Alt-Zulassung) bzw. in der EG-Baumusterprüfbescheinigung andere Werte als zulässig aufgeführt sind.