• Anhang 1

    Standsicherheitsnachweis für bogenförmige Ankerstrecken

    Grundsatz

    Der zu ankernde Grubenbau ist hinsichtlich folgender Punkte zu untersuchen:

    • Geologisch-geotechnische Beschaffenheit (z. B. Gebirgsschichtenaufbau, Ablöseflächen,
      Bankigkeit, Klüftigkeit, Störungen)
    • Gebirgsmechanische Einflußgrößen (z. B. Abbaukanten, Restpfeiler)
    • Beanspruchung des Grubenbaus (z. B. Mehrfachnutzung im Vor- oder Rückbau)

    Berechnung

    Die Ausbauberechnung muß beinhalten:

    • Konvergenzvorausberechnung für die Nutzungsdauer der Strecke als Ankerstrecke
    • Ermittlung der kritischen Konvergenz für den Ankerausbau oder Nachweis der
      Standsicherheit mittels einer aussagefähigen Berechnung.
    • Ermittlung der größtmöglichen Belastungskörper im First- und Stoßbereich inklusive Zusatz-
      belastung und der daraus resultierenden dynamischen Belastung (Fall aus der Höhe "Null").

    Bewertung

    Die Standsicherheit gilt als nachgewiesen, wenn

    • die geologisch-geotechnische Bewertung den Einsatz von Ankerausbau zuläßt,
    • die zu erwartende Konvergenz der Strecke die kritische Konvergenz für den Ankerausbau
      nicht überschreitet oder wenn der Standsicherheitsnachweis mittels einer aussagefähigen
      Berechung erbracht wurde,
    • die Ausbaustützkraft der den Belastungskörper tragenden Anker größer ist als dessen
      dynamische Belastungen,
    • die tragenden Anker außerhalb der Belastungskörper die erforderlichen Ausbaukräfte
      übertragen; eine Einklebelänge von 0,50 m darf dabei nicht unterschritten werden,
    • der Ankerabstand und der Ankerreihenabstand so bemessen wird, daß auch Teilbelast-
      ungskörper gesichert werden und die Gewölbebildung unterstützt wird; dabei kann die
      Ankerdichte in Abhängigkeit von der Gebirgsbeschaffenheit, z. B. während der
      Auffahrungsphase und in Verbindung mit der meßtechnischen Überwachung, variiert werden.

    Beim Überschreiten der kritischen Konvergenz ist eine messtechnische Überwachung nach
    Anhang 7 vorzusehen, die sicherstellt, daß ein Versagen des Ankerausbaus rechtzeitig erkannt
    und die Standsicherheit des Grubenbaus - erforderlichenfalls durch Zusatz- oder Ersatzmaßnahmen -
    gewährleistet ist.