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18.07.2001
83.18.8-2001-6
Ausbau als Widerlager
A 2.16An die Bergämter des Landes NRW - (ausgenommen Düren) -
Verwendung des Regelausbaus als Widerlager
Mit der Neufassung der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.1.2000
wurde der vormalige Ausnahmevorbehalt für eine Verwendung von Ausbau als Widerlager
gem. § 128 Abs. 2 BVOSt vom 20.2.1970 obsolet.Da die Bergämter bei der betriebsplanmäßigen Regelung der Verwendung von Ausbau als
Widerlager z. T. unterschiedliche Anforderungen stellten, wurde zwecks einer einheitlichen
Verfahrensweise das beigefügte Muster eines entsprechenden Sonderbetriebsplanes erarbeitet
und mit der Deutschen Steinkohle AG (DSK) und den Steinkohlenbergämtern abgestimmt.
Der Musterbetriebsplan berücksichtigt bereits die Neufassungen der Türstock- und der
Anker-Richtlinien.Die Bergwerke der DSK werden den Bergämtern in Kürze Sonderbetriebspläne nach dem
beigefügten Muster vorlegen. Über wesentliche Abweichungen vom Muster-Betriebsplan bitte
ich die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, zu unterrichten.Dortmund, den 18.07.2001
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
E k h a r t M a a t z