• 18.07.2001

    83.18.8-2001-6


    Ausbau als Widerlager


    A 2.16

    An die Bergämter des Landes NRW - (ausgenommen Düren) -

    Verwendung des Regelausbaus als Widerlager

    Mit der Neufassung der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.1.2000
    wurde der vormalige Ausnahmevorbehalt für eine Verwendung von Ausbau als Widerlager
    gem. § 128 Abs. 2 BVOSt vom 20.2.1970 obsolet.

    Da die Bergämter bei der betriebsplanmäßigen Regelung der Verwendung von Ausbau als
    Widerlager z. T. unterschiedliche Anforderungen stellten, wurde zwecks einer einheitlichen
    Verfahrensweise das beigefügte Muster eines entsprechenden Sonderbetriebsplanes erarbeitet
    und mit der Deutschen Steinkohle AG (DSK) und den Steinkohlenbergämtern abgestimmt.
    Der Musterbetriebsplan berücksichtigt bereits die Neufassungen der Türstock- und der
    Anker-Richtlinien.

    Die Bergwerke der DSK werden den Bergämtern in Kürze Sonderbetriebspläne nach dem
    beigefügten Muster vorlegen. Über wesentliche Abweichungen vom Muster-Betriebsplan bitte
    ich die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, zu unterrichten.

    Dortmund, den 18.07.2001

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie
    in Nordrhein-Westfalen

    Im Auftrag
    E k h a r t  M a a t z