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28.11.2000
18.7-2000-1
Schäden am Schreitausbau älterer Bauart
A 2.16
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Schäden am Schreitausbau älterer Bauart
Auf einem Bergwerk des Bezirkes wurden in einem laufenden Abbaubetrieb zwei Anstellschiebe-
kappen von den Hauptkappen des Schreitausbaus nach Durchfahren eines geologisch stark
gestörten Bereiches abgerissen.Mit der Begutachtung der Schäden wurde das DMT-Prüflabor für Schreitausbau beauftragt. Nach
dessen Schadensaufnahme mussten kurzfristig insgesamt 9 Hauptkappen gewechselt werden,
da an deren Gelenkverbindungen zu den Anstellschiebekappen fortschreitende Rissbildungen
festgestellt wurden. Weitere Schäden traten anschließend nicht mehr auf.Der Gutachter führt die Schäden im Wesentlichen auf das hohe Alter des Ausbaus (Baujahr 1983)
in Verbindung mit starker Beanspruchung (Störungsdurchörterung) zurück.Zur Vermeidung künftiger vergleichbarer Ereignisse in Folge Materialermüdung schlägt der Gutachter
vor, Schreitausbau mit Anstellschiebekappen, der älter ist als 10 Jahre, bei Auftreten außer-
gewöhnlicher Betriebszustände (z. B. Störungsdurchörterung mit Sprengarbeit) und vor jedem
Wiedereinsatz visuell auf Schäden zu prüfen.Sollten bei diesen Sichtprüfungen Schäden an sicherheitsrelevanten Bauteilen festgestellt werden,
die über Einzelfälle hinausgehen, sollten weiter gehende Prüfungen (z. B. Rissfortschrittskontrolle,
Rissprüfungen, Bauteilprüfungen) durchgeführt werden.Mit Schreiben vom 15.8.2000 wurde die Deutsche Steinkohle AG aufgefordert, die Ausbauingenieure
ihrer Bergwerke über den vorstehenden Sachverhalt zu unterrichten, die genannten Prüfungen am
Schreitausbau mit Anstellschiebekappen älterer Bauart (> 10 Jahre) durchzuführen bzw. durchführen
zu lassen, die Prüfergebnisse zu dokumentieren und dem zuständigen Bergamt auf Verlangen
vorzulegen.Sie werden hiermit gebeten, in die Prüfung von Sonderbetriebsplänen "Abbau", die eine Verwendung
von Schreitausbau mit Anstellschiebekappen älterer Bauart zum Inhalt haben, diese Dokumentationen
mit einzubeziehen.Dortmund, den 28.11.2000
Landesoberbergamt NRW
v. B a r d e l e b e n