• 31.08.2000

    18.24.1-2000-1

     
    Ankergenehmigungs-Richtlinien


    A 2.16

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Richtlinien über die Genehmigung von Ankerausbau im Steinkohlenbergbau
             (Ankergenehmigungs-Richtlinien)

    Mit der zunehmenden Verwendung von Ankerausbau im Steinkohlenbergbau werden künftig auch
    Gebirgsanker eingesetzt, die aufgrund ihrer Bauform (z.B. Seilanker) oder Materialeigenschaften
    (z.B. Kunststoffanker) den bisherigen Bauart-Zulassungsanforderungen, die auf einer Beurteilung
    von Vollstäben aus Stahl basierten, nicht mehr entsprechen.

    Eine Verwendung neuerer Ankerbauformen und -materialien ist jedoch für bestimmte Einsatz-
    bereiche sinnvoll und nach den "Richtlinien über die Verwendung von Ankerausbau im Steinkohlen-
    bergbau" vom 28.05.1998 - 18.24.1-20-3 - möglich. Insofern war nach Erstellung der vorgenannten
    Richtlinien nunmehr auch eine Überarbeitung der bisherigen Bauart-Zulassungsanforderungen
    erforderlich. Das Ergebnis dieser Überarbeitung ist den nachfolgend bekannt gemachten Richtlinien
    zu entnehmen, die unter Beteiligung von Vertretern der Deutschen Montan Technologie GmbH, der
    Deutschen Steinkohle AG sowie der Hersteller von Gebirgsankern erarbeitet wurde. Diese Richtlinien
    sind von den Herstellern, die künftig eine Genehmigung für Gebirgsanker nach § 28 der Berg-
    verordnung des Landesoberbergamts NRW für Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.01.2000
    beantragen, zugrunde zu legen. Bisher erteilte Bauartzulassungen gelten gem. § 62 BVOSt weiterhin.

    Sie werden hiermit gebeten, künftig bei der Zulassung von Betriebsplänen über die Verwendung von
    Ankerausbau zu prüfen, ob für die vorgesehenen Gebirgsanker ein Genehmigungsbescheid nach
    § 28 BVOSt oder eine Bauartzulassung nach vormals § 130 BVOSt vorliegt.

    Dortmund, den 31.08.2000

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n