• Werkstoffeigenschaftsprüfung von Gebirgsankern              Anhang 3

    1. Allgemeines

    Die Grundlage der Werkstoffeigenschaftsprüfung von Gebirgsankern basiert auf
    DIN 21 521 Teil 1 und 2.

    Dem Prüfinstitut sind vom Antragsteller ausreichendes Probenmaterial und die technischen Unterlagen
    zur Verfügung zu stellen. An dem Probenmaterial ist eine Konformitätsprüfung (visuelle, maßliche und
    werkstoffanalytische Prüfung) entsprechend den technischen Unterlagen durchzuführen. Die bauart-
    spezifischen Merkmale des Gebirgsankers (Rippung, Machart des Seil-/Bündelankers etc.) sind
    bildlich zu dokumentieren.

    Die notwendigen Prüfverfahren sind nachstehend aufgeführt. In Ausnahmefällen können einzelne
    Prüfungen entfallen, wenn diese technisch unmöglich oder nicht sinnvoll sind, z. B.

    • Kerbschlagproben aus Hohlstabankern oder
    • Kerbschlagproben aus Tempcor-Stählen.

    Bei den Zugversuchen und Technologischen Biegeversuchen (Faltversuchen) sind Spannungs/-
    dehnungskurven bzw. Kraft-/Verlängerungskurven während der Versuchsdurchführung aufzunehmen.

    Die Ermittlung der Werkstoffeigenschaften (mechanische Kennwerte aus Zugversuch, Kerbschlag-
    biegeversuch und Technologischer Biegeversuch) sind jeweils an drei Proben durchzuführen.

     

    2 Prüfverfahren für profilierte Vollstab-/Hohlstabgebirgsanker aus Stahl

    An den Ankern sind Zugversuche, Kerbschlagbiegeversuche und Technologische Biegeversuche
    (Faltversuche) durchzuführen. 

    2.1 Ganzzugversuche nach DIN EN 10 002 Teil 1

    An unbearbeiteten Teillängen der Anker sind Ganzzugversuche durchzuführen. Dabei ist zwischen
    Ganzzugversuchen am Ankerschaft und Ankerkopf zu unterscheiden. Bei der Prüfung am Ankerkopf
    wird die vom Befestigungselement übertragende Ausbaukraft ermittelt. In der Regel wird eine
    aufgeschraubte Ankermutter als Befestigungselement verwendet.

    1. Ganzzugversuch am Ankerschaft
       
      Bei den Versuchen ist die Kraft an der Streckgrenze Fe, Höchstzugkraft Fm,
      Streckgrenze ReH, Zugfestigkeit Rm, Bruchdehnung A5, und Gleichmaßdehnung AG10
      zu ermitteln.
       
      Die Gleichmaßdehnung AG10 ist auf eine Länge des 10-fachen Nenndurchmessers des
      Ankerschaftes d0 zu bestimmen, die 5 d0 außerhalb der Bruchstelle beginnt.
       

     

    Bild
    Anlage 3 - Bild 1

    2.2 Kerbschlagbiegeversuch nach DIN EN 10 045

    Für die Kerbschlagbiegeversuche sind DVM - Proben nach DIN 50 115 zu verwenden.
    Die Proben sind mittig aus der Querschnittsfläche des Ankers zu entnehmen.

    2.3 Technologischer Biegeversuch (Faltversuch) nach DIN 50 111

    Die Biegeversuche sind an unbearbeiteten Teillängen der Anker durchzuführen. Als Prüfgerät
    ist die Biegevorrichtung mit Biegestempel und Auflagerollen zu verwenden. Der Durchmesser
    des Biegestempels muß 20 mm betragen.

    3 Prüfverfahren für flexible Anker (Seil-/Bündelanker)

    An flexiblen Ankern, die mit einem Befestigungselement zur Übertragung der Ausbaukraft
    ausgeführt sind (z. B. aufgepreßte Gewindehülse am Ankerkopf), sind Ganzzugversuche nach
    Abschnitt 2.1 b durchzuführen.

    Die Höchstzugkraft Fm am Ankerschaft (z. B. Seil, Litze) wird im Ganzzugversuch bei der
    Gebrauchseigenschaftsprüfung gemäß Anhang 4 ermittelt.

    4 Prüfverfahren für Ausbaukraft übertragende Bauteile (Ankermutter, Kupplungs-
       mutter, Ankerplatte, Ankerlaschen)

    An Ankermuttern sind Zugversuche mit zugehörigen Ankern gem. Abschnitt 2.1 b durchzuführen.

    An Kupplungsmuttern sind Zugversuche nach DIN EN 10 002 Teil1 mit zugehörigen Ankern
    durchzuführen. Es ist die Kraft an der Streckgrenze Fe, Höchstzugkraft Fm und die Ausfallursache
    bei Höchstzugkraft Fm zu ermitteln.

    Die Prüfung an Ankerplatten erfolgt nach DIN 21 521 Teil 2 Absatz 7.2, Ausgabe 02/93.

    An Ankerlaschen sind Belastungsprüfungen mit zugehörigen Ausbauprofilen, Ankern und Muttern
    entsprechend der schematischen Darstellung durchzuführen. Die Belastung muß gleichmäßig und
    stoßfrei mit einer Prüfgeschwindigkeit von 10 mm/min erfolgen. Bei den Versuchen ist die
    Höchstzugkraft Fm und die Ausfallursache bei Höchstzugkraft Fm zu ermitteln.

      

    Bild
    Anlage 3 - Bild 2

    5. Kennzeichnung

    Es ist zu prüfen, ob die Kennzeichnung den Anforderungen gemäß Abschnitt 4 der Ankerge-
    nehmigungs-Richtlinie entspricht.

    6 Aufbewahrungsdauer

    Nach der Prüfung sind die Proben mindestens zwei Jahre im Prüfinstitut aufzubewahren. Darüber
    hinaus ist ein ungeprüftes Referenzmuster, die technischen Unterlagen vom Antragsteller sowie
    die Qualitätsaufzeichnungen der Prüfungen mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

    7 Dokumentation und Beurteilung

    Die Ergebnisse der Prüfungen, die bildliche Dokumentation sowie die mitgeschriebenen Diagramme
    sind in einem Bericht zusammenzufassen und im Hinblick auf die Mindestanforderungen nach
    Anhang 2 zu beurteilen.