• R i c h t l i n i e n

    über die Genehmigung von Ankerausbau
    im Steinkohlenbergbau
    (Ankergenehmigungs-Richtlinien)

     

    Inhaltsübersicht 

    1. Anwendungsbereich

    2. Begriffsbestimmungen

    3. Genehmigungsverfahren

    3.1 Allgemeines
    3.2 Profilierte Vollstabanker aus Stahl
    3.3 Sonstige Anker

    4. Kennzeichnung

    5. Sonstiges

    Anhang 1: Profilierungen von Vollstabankern
    Anhang 2: Mindestanforderungen an die Werkstoffeigenschaften von profilierten Vollstab-Stahlankern
    Anhang 3: Werkstoffeigenschaftsprüfung von Gebirgsankern
    Anhang 4: Gebrauchseigenschaftsprüfung von Gebirgsankern
    Anhang 5: Beispiele für die Kennzeichnung von Gebirgsankern

     

    1. Anwendungsbereich

    Diese Richtlinien enthalten Anforderungen an die Werkstoff- und Gebrauchseigenschaften sowie die
    Kennzeichnung von Gebirgsankern, die im Steinkohlenbergbau unter Tage als Ausbaumittel zur
    Übertragung von Ausbaukräften (Zug- und / oder Scherkräfte) verwendet werden.

    2. Begriffsbestimmungen

    Es gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinien des Landesoberbergamts NRW über die
    Verwendung von Ankerausbau im Steinkohlenbergbau (Anker-Richtlinien) vom 28.5.1998
    - 18.24.1-20-3 - (s. Sammelblatt A 2.16).

    Darüber hinaus werden folgende Begriffe definiert:

    Gebirgsanker

    Gebirgsanker sind Ausbauteile, die in Bohrlöchern im eingebauten Zustand durch Aufnahme von
    Ausbaukräften (Zug- und/oder Scherkräfte) Gebirgsteile miteinander oder Konstruktionselemente
    (z. B. Abfangankerlaschen) mit dem Gebirge verbinden.

    Werkstoffeigenschaftsprüfung

    Werkstoffeigenschaftsprüfung ist die Untersuchung der Materialeigenschaften von genehmigungs-
    pflichtigen Ankerausbauteilen im nicht eingebauten Zustand.

    Gebrauchseigenschaftsprüfung

    Gebrauchseigenschaftsprüfung ist die Untersuchung des Trag- und Verformungsverhaltens von
    genehmigungspflichtigen Ankerausbauteilen im eingebauten Zustand.

     

    3. Genehmigungsverfahren

    3.1 Allgemeines

    Als Gebirgsanker werden überwiegend durchgehend profilierte Vollstäbe aus Stahl eingesetzt.
    Mit einer zunehmenden Verwendung von Gebirgsankern unterschiedlicher Bauart, wie z.B. bei
    der Sicherung von Streb/Streckenübergängen, kommen auch Gebirgsanker mit modifizierten
    Bauformen und /oder Materialeigenschaften zum Einsatz. Für beide Ankerarten sind nachfolgend
    die Voraussetzungen zum Erlangen einer Genehmigung nach § 28 der Bergverordnung des
    Landesoberbergamts NRW für Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.01.2000 beschrieben.

    Neben dem Nachweis über die Durchführung der Werkstoff- bzw. Gebrauchseigenschaftsprüfungen
    nach den Abschnitten 3.2 und 3.3 und der Dokumentation der Kennzeichnung nach Abschnitt 4 sind
    folgende Unterlagen jedem Genehmigungsantrag beizufügen:

    a) Zeichnerische Darstellung des Gebirgsankers und der zugehörigen Bauteile

    b) Werkszeugnis über das Material des Gebirgsankers und erforderlichenfalls der Ausbaukraft
         übertragenden Bauteile

    c) Einbauanweisung des Gebirgsankers

    Sofern Gebirgsanker und/oder zugehörige Bauteile aus Kunststoffen bestehen, ist darüber hinaus ein
    Eignungsnachweis nach DIN 22 100, Teil 7 (Betriebsmittel und Betriebsstoffe aus Kunststoffen zur
    Verwendung in Bergwerken unter Tage) erforderlich.

    Werden für die Prüfungen nach den Abschnitten 3.2 und 3.3 mehrere Prüfstellen beauftragt, muß
    eine der Prüfstellen die Kennzeichnung und Verteilung der Prüflinge koordinieren.

    3.2 Profilierte Vollstabanker aus Stahl

    Auf Grund der bisherigen überwiegenden Verwendung von durchgehend profilierten Vollstab-
    Gebirgsankern aus Stahl liegen über diesen Ankertyp langjährige Erfahrungen vor, sofern die
    Profilierung dem Anhang 1 entspricht. Danach ist davon auszugehen, daß Vollstab-Stahlanker
    bei vorschriftsmäßigem Einbau sicher verwendet werden können, wenn sie die Mindestanforderungen
    an die Werkstoffeigenschaften gem. Anhang 2 erfüllen. Die Feststellung der Werkstoffeigenschaften
    erfolgt dabei nach den im Anhang 3 beschriebenen Prüfungen.

    Wird dieser Nachweis durch eine anerkannte Prüfstelle erbracht, erteilt das Landesoberbergamt NRW
    dem Hersteller auf Antrag eine befristete Genehmigung nach § 28 BVOSt für einen kontrollierten
    Betriebsversuch unter Tage. Nach erfolgreichem Betriebsversuch wird die vorgenannte
    Genehmigung unbefristet erteilt.

    Wird eine oder werden mehrere Anforderungen an die Werkstoffeigenschaften nicht erfüllt, so bedarf
    dieser Anker zusätzlich einer Gebrauchseigenschaftsprüfung nach Anhang 4.

    3.3 Sonstige Anker

    Mit dem zunehmenden Einsatz von Ankerausbau im Steinkohlenbergbau wurden auch die Bauformen
    und Materialeigenschaften von Gebirgsankern so modifiziert, daß eine Festlegung von Werkstoffgrenz-
    werten oder Ermittlung von mechanischen Eigenschaften oftmals nicht sinnvoll oder technisch nicht
    möglich ist. Gleichwohl sind auch für diese Anker die Materialeigenschaften nach Anhang 2 - soweit
    technisch machbar - gem. Anhang 3 prüfen zu lassen.

    Damit diese Anker mit ihren besonderen Eigenschaften in einem Ankersystem verwendet werden können,
    bedürfen sie darüber hinaus einer Gebrauchseigenschaftsprüfung nach Anhang 4. Zum Erlangen einer
    Genehmigung nach § 28 BVOSt ist die Gebrauchseigenschaftsprüfung ebenfalls von einer anerkannten
    Prüfstelle durchführen zu lassen.

    Auf Grund des Ergebnisses der Gebrauchseigenschaftsprüfung in Verbindung mit der Materialprüfung
    nach Anhang 3 entscheidet das Landesoberbergamt NRW über die Genehmigung, die ebenfalls für
    einen untertägigen Erprobungseinsatz befristet und erforderlichenfalls unter besonderen
    Voraussetzungen oder Verwendungsbeschränkungen erteilt wird. Die endgültige Genehmigung
    nach erfolgreichem Erprobungseinsatz berücksichtigt auch die dabei gemachten Erfahrungen.

     

    4. Kennzeichnung

    Ankerstangen und deren Ausbaukraft übertragenden Bauteile (Ankerplatte, Ankermutter, Ankerlasche)
    sind so zu kennzeichnen, daß sie im eingebauten Zustand identifiziert werden können. Dabei muß die
    Kennzeichnung eine Identifizierung der Ausbauteile nach Typ und Hersteller ermöglichen.

    Eine Dokumentation der jeweiligen Kennzeichnung ist dem zugehörigen Genehmigungsantrag nach
    § 28 BVOSt beizufügen. Beispiele für eine Kennzeichnung von Ankerausbau sind im Anhang 5
    beschrieben.

    Ist im Einzelfall, z.B. aufgrund der Bauteilgröße oder -beschaffenheit, eine Kennzeichnung nicht möglich
    oder sinnvoll, so sind diese Bauteile nach Typ und Lieferant für den jeweiligen Grubenbau (örtlich
    nachweisbar) vom Verwender zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens bis zum Abwerfen
    des Grubenbaus aufzubewahren.

    5. Sonstiges

    Ankermörtel und mit Ankerausbau verwendeter Verzug sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien.
    Auf die besondere Bedeutung

    1. des Ankermörtels für eine sichere Übertragung der Ausbaukraft von Ankern in das Gebirge
    2. des Verzuges für die Standsicherheit des Grubenbaues

    wird jedoch besonders hingewiesen.

    Lastanker sind ebenfalls nicht Gegenstand dieser Richtlinien. Lastanker sollten hinsichtlich ihrer
    Materialeigenschaften jedoch zumindest den Anforderungen des Anhangs 2 genügen. Bei
    dynamischer Belastung müssen Lastanker darüber hinaus Vorgaben entsprechen, die in besonderen
    Anforderungen an dynamisch beanspruchte Lastanker (z. B. DIN 20622) definiert sind.

    Die Nutzung des Ankerschaftes von Ausbauankern (Vollstab-Stahlanker > 22 mm Æ )
    zur Aufhängung statischer Lasten unabhängig vom Aufhängewinkel ist bis 50 kN ohne
    besonderen Nachweis möglich. Für andere Ankerbauformen ist ein Nachweis gem. Anhang 4
    zu führen.

    Sofern bei der Verwendung von Ankerausbau Tatsachen bekannt werden, die eine Änderung,
    Ergänzung oder den Widerruf einer Genehmigung von Gebirgsankern und/oder deren zugehörigen
    Bauteilen erforderlich erscheinen lassen, ist das Landesoberbergamt NRW hierüber unverzüglich
    zu unterrichten.