• 13.11.1997

    18.24.1-19-26

    Verwendung von Gleitbogenausbau

    A 2.16

     

    An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen

     

    In jüngerer Vergangenheit.sind bei der Verwendung nachgiebiger Verbindungen des Strecken-
    ausbaus vielfach Unregelmäßigkeiten festgestellt worden.

    Zu nennen sind in diesem Zusammenhang

    • unzulässige Schraubenanzugsmomente sowie ungeeignete Montagegeräte für das definierte
      Aufbringen der Klemmkraft,

    • nicht ordnungsgemäßer Einbau der Gleitbogenverbindungen,

    • unzureichende Kontrollen der eingebauten Verbindungen des Gleitbogenausbaus.

    Insoweit besteht Veranlassung, auf nachstehende Anforderungen hinzuweisen:

    Ein möglichst hoher und gleichmäßiger Einsinkwiderstand in den Überlappungen der Bogen-
    segmente wird nur durch ordnungsgemäß angezogene Verbindungsschrauben erreicht. Hierzu
    ist sicherzustellen, daß das gemäß Ausbauzulassung erforderliche Anzugsmoment der Schrauben
    unmittelbar beim Einbringen des Streckenausbaus aufgebracht wird und die Schrauben nach
    erfolgter Sprengarbeit kontrolliert und erforderlichenfalls mit diesem Anzugsmoment nachgezogen
    werden. Bezüglich des Anzugmomentes gilt der Sollwert gemäß Ausbauzulassung (- 75, + l00 Nm).
    Um eine vorzeitige Verstarrung des Gleitbogens zu verhindern, sollte die obere Abweichung
    des Anzugsmoments nicht überschritten werden.

    Von großer Bedeutung für eine einwandfreie Funktion der nachgiebigen Verbindungen ist ihr
    ordnungsgemäßer Einbau und das wechselseitige Anziehen der Verbindungsschrauben. Im weiteren
    ist erforderlich, daß der untere und obere Einschubbereich der eingebrachten Stoßsegmente
    mindestens 250 mm von solchen Einbauten freigehalten werden, die die Funktion des Einschiebens
    verhindern oder einschränken können.

    Bei der Montage des Streckenausbaus (Profilform TH) müssen sich die Profilenden der sich
    überlappenden Segmente im Ohrenbereich abstützen. Nur so ist eine einwandfreie Funktion der
    Verbindungen gewährleistet.

    Die für den jeweiligen Ausbautyp angegebenen Überlappungslängen sind Mindestlängen. Sie
    dürfen keinesfalls unterschritten werden.

    Eine Kontrolle der Verbindungsschrauben auf Eiinhaltung der vorgegebenen Anzugsmomente über
    eine Erstreckung von 20 m hinter der Einbaustelle ist sicherzustellen.

    Hinsichtlich der erforderlichen Unterweisungen sowie der schriftlichen Anweisungen über die
    ordnungsgemäße Verwendung von Gleitbogenausbau wird auf die §§ 6 und 7 ABBergV hingewiesen.

    Ich bitte dafür Sorge zu tragen, daß bei den bergamtlichen Befahrungen verstärkt auf die genannten
    Anforderungen geachtet wird. 

    Dortmund, den 13. 11. 1997

    Landesoberbergamt NRW

    v.  B a r d e l e b e n