• 10.05.1993

    18.7-5-11

    Anforderungen an mitgefahrene Abbaustrecken

    A 2.16


    An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen

    Betr.: Anforderungen an mitgefahrene Abbaustrecken

    hier: Ausbausituation am Übergang Streb - Strecke

    Der unter dem Abschnitt M 1 des Sammelblatts mit gleichem Datum beschriebene Unglücksfall
    hat gezeigt, daß bei mitgefahrenen Abbaustrecken Sicherheit am Übergang Streb - Strecke nur
    dann erreicht werden kann, wenn bestimmte ausbautechnische Voraussetzungen erfüllt sind und
    die Ausbauarbeiten mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden.

    Insoweit ist auf nachstehende Erfordernisse hinzuweisen:

    1. In Bereichen, in denen die Streckenbögen noch nicht vollständig eingebracht sind, ist die
      Standsicherheit des Ausbaus nachzuweisen. Standsicherheit kann z.B. durch das Einbringen
      von Unterzügen oder Gebirgsankern erreicht werden.
    2. Zur Sicherstellung der Tragkraft des Streckenausbaus müssen die Streckenbögen über ihrem
      gesamten Umfang ausreichend gut gebettet sein. Hierzu ist der Ausbau mit frühtragenden
      Baustoffen zu hinterfüllen (Voll- oder Teilhinterfüllung) oder über dem gesamten Umfang
      sorgfältig zu verkeilen. Die Verkeilung muß aus Hartholz oder aus anderen geeigneten Materialien
      (z.B.Baustoffkissen) bestehen und so eingebracht werden, daß die Abstände zwischen den
      Verkeilungsstellen 1,5 m nicht überschreiten. Die Streckenbögen müssen hierbei in jedem Fall
      in der Firste, in den Zwickelbereichen und an den Gelenkstellen (Abfangunterzüge oder
      Abfangankerung) gegen das Gebirge verkeilt sein.
    3. Beim Einbau der Rinnenprofile des Streckenausbaus ist auf die Mindestüberlappungslänge
      und auf Parallelität der zu verbindenden Teile zu achten. Beim Einbau der nachgiebigen
      Verbindungen ist sicherzustellen, daß jede Schraube jeder Verbindung mit dem Mindest-
      drehmoment angezogen wird, das in der Zulassung der Ausbauteile angegeben ist. Jede
      Verbindung muß nachverspannt sein, wenn ihr Abstand zur Ortsbrust oder zur Einbaustelle
      mehr als 6 m beträgt. Die Überlappungslänge und das erforderliche Schraubenanzugsmoment
      sind auf den Ausbautafeln anzugeben.
    4. Die Anzahl der offenen Streckenbögen vor Strebdurchgang ist so gering wie möglich zu halten;
      nach dem Rücken der Antriebe ist der Streckenausbau unverzüglich zu komplettieren.

      Ich bitte, vorstehende Anforderungen an mitgefahrene Abbaustrecken im Wege des Betriebs-
      planverfahrens umzusetzen. Für laufende Betriebe bitte ich zu prüfen, ob den genannten
      Anforderungen entsprochen wird oder Zusatzmaßnahmen zu veranlassen sind.

    Dortmund, den 10.05.1993

    Landesoberbergamt NRW

    i.V. v o n  B a r d e l e b e n