• 19.07.1985

    18.22.4-8-7

    Abfangen von Streckenbögen
    am Übergang Streb-Strecke

    A 2.16


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Abfangen von Streckenbögen am Übergang Streb-Strecke

    hier: Abfangen sogenannter  ¾ -Bögen durch hinter den Bögen angreifende Unterzüge


    Das unter dem Abschnitt M 1 des Sammelblatts mit gleichem Datum beschriebene Grubenunglück
    hat gezeigt, daß Sicherheit bei Anwendung der oben angeführten Abfangtechnik nur dann erreicht
    wird, wenn bestimmte ausbautechnische Voraussetzungen erfüllt sind und die Arbeiten mit besonderer
    Sorgfalt durchgeführt werden.

    Insoweit ist auf nachstehende Erfordernisse hinzuweisen:

    1. Bereits bei der Ortsauffahrung ist der Streckenausbau sorgfältig und möglichst dicht zu hinterfüllen.
      Ausbrüche sind mit abbindenden Baustoffen zu verfüllen. Unabhängig hiervon sollte für die
      Hinterfüllung des Streckenausbaus generell die Anwendung abbindender Baustoffe in Betracht
      gezogen werden.
    2. Mit dem Einbau der Kappenabfangschuhe sind gleichzeitig auch die unteren Laschen der
      Gleitbogenverbindung einzubringen. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß die Stoßstempel
      des Streckenausbaus nach Strebdurchgang bereits vor dem Ausbau der Abfangkonsolen
      ordnungsgemäß eingebaut werden können.
    3. Beim Einbringen des Kappenabfangunterzugs ist sicherzustellen, daß die Kappenabfangschuhe
      vollflächig auf dem Gelenkkappenzug aufliegen. Der Streckenausbau ist an den Gelenkstellen
      (Verbindungsstellen 'Streckenbogen - Abfangunterzug') sorgfältig und fest gegen das Gebirge zu
      verkeilen. Die Hydraulikstempel des Unterzugs sind mit der vollen Setzkraft zu verspannen. Der
      Gelenkkappenzug darf an keiner Stelle unterbrochen sein. Jede Gelenkkappe ist mit wenigstens
      einem Hydraulikstempel zu unterstützen.
       
      Die Streckenbögen sind so einzubringen, daß sie nicht auf den Kappengelenken des Abfang-
      unterzugs aufliegen. Insoweit sollten Doppelkeilkappen unterschiedlicher Länge (Paßstücke)
      verfügbar sein.
    4. Bei Stoßdruck muß vermieden werden, daß die Stempel des Unterzugs in die Strecke
      hereingedrückt werden. Verschobene Unterzugstempel sind unverzüglich auszurichten und
      neu zu setzen. Erforderlichenfalls ist der Streckenausbau bereits bei der Ortsauffahrung
      komplett einzubringen. Letzteres gilt insbesondere für weit vorgesetzte Abbaustrecken.
       
      Bei Änderungen im Streckenverlauf (Kurven, Einfallen, Ansteigen) ist die Stabilität des
      Ausbaus durch besondere Maßnahmen, z.B. durch Änderung der Abfangtechnik oder
      durch Einbringen von Zusatzausbau, sicherzustellen.
       
      Im Bereich des Strebdurchgangs ist auf konvergenzbedingte Veränderungen der Lage des
      Unterzugs zu achten und sicherzustellen, daß der Abfangunterzug nicht an seinem Widerlager
      vorbeischieben kann. Die Streckenbögen sind hier erforderlichenfalls neu zu verkeilen und
      die Stempel des Unterzugs nachzusetzen bzw. auszurichten.
    5. Die strebseitigen Stempel des Unterzugs bzw. Stoßstempel des Streckenausbaus dürfen
      erst unmittelbar vor dem Rücken des Strebförderers entfernt werden. Die Höchstzahl der
      auszulösenden Stempel ist festzulegen. Vor dem Rauben der Stempel müssen die Keile der
      Gelenkkappenverbindungen fest angeschlagen sein.
    6. Unmittelbar nach dem Rücken des Strebförderers muß der Gelenkkappenzug wieder durch
      Hydraulikstempel unterstützt werden. Hierbei ist sicherzustellen, daß der Kappenabfang-
      unterzug beidseits des Strebförderers eine ausreichende Länge aufweist und durch Stempel
      so wirksam unterstützt ist, daß die Last der abzufangenden Streckenbögen auf eine hinreichende
      Abstützlänge verteilt wird.
       
      Gleichzeitig sind die Streckenbögen durch Anlaschen des strebseitigen Stoßsegments zu
      komplettieren, wobei auf die richtige Anordnung der Verbindungslaschen zu achten ist.
    7. Die Arbeiten zum Abfangen der Streckenbögen am Übergang Streb-Strecke sind mit den
      Arbeiten zum Einbringen des Streckenbegleitdamms so abzustimmen, daß den sicherheitlichen
      Erfordernissen, insbesondere im Hinblick auf die Lastverteilung der abzufangenden Strecken-
      bögen entsprechend Ziffer 6, Rechnung getragen wird.
    8. Bei Anwendung des vorbeschriebenen Abfangverfahrens sind Betriebsanweisungen zu erstellen
      und den für diese Betriebe zuständigen verantwortlichen Personen auszuhändigen. Die mit
      solchen Arbeiten beschäftigten Personen sind entsprechend zu unterweisen.

    Ich bitte, die Anwendung der beschriebenen Abfangtechnik von den angegebenen Voraussetzungen
    abhängig zu machen und letztere im Betriebsplanverfahren festzulegen.

    Soweit das Verfahren in laufenden Betrieben bereits angewendet wird, bitte ich zu prüfen, ob
    vorstehende Gesichtspunkte Berücksichtigung gefunden haben oder Zusatzmaßnahmen zu
    veranlassen sind.

    Dortmund, den 19.7.1985

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r