• 23.04.1985

    18.22.4-8-5

    Einbringen von Schreitausbau sowie
    Ausrauben von Ausbau in Streben,
    Strecken und sonstigen Grubenbauen

    A 2.16


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Einbringen von Schreitausbau sowie Ausrauben von Ausbau in Streben, Strecken und
    sonstigen Grubenbauen

    In der Vergangenheit ist es beim Einbringen von Schreitausbau sowie beim Ausrauben von
    Ausbau in Streben, Strecken und sonstigen Grubenbauen vielfach zu schweren und tödlichen
    Unfällen gekommen. In einigen Fällen wurden beim Einbringen des Schreitausbaus sowie beim
    Ausrauben des Ausbaus an den Einbau- bzw. Raubstellen Streb- und Streckenbrüche ausgelöst.

    Einige dieser Unfalle und Vorkommnisse waren nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß die
    Arbeiten in ihrem Ablauf und in den technischen Einrichtungen und Arbeitsmitteln nicht hinreichend
    durchdacht und planmäßig festgelegt worden waren. Hinzu kamen Mängel bei der ausbau-
    technischen Absicherung entsprechender Arbeitsstellen und eine unzureichende Überwachung
    der Arbeiten.

    Unstrittig ist, daß die eingangs bezeichneten Arbeiten in Bezug auf Planung, Organisation,
    Durchführung und Überwachung, auch unter sicherheitlichem Aspekt, besondere Anforderungen stellen.

    Von daher besteht Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen:

    Für das Einbringen von Schreitausbau sowie für das Ausrauben von Ausbau in Streben, Strecken
    und sonstigen Grubenbauen sind vom Unternehmer (Bergwerksbesitzer) Sonderbetriebspläne zu
    erstellen und vorzulegen.

    In den Betriebsplänen muß dargelegt sein, auf welche Weise und unter welchen sicherheitlichen
    Voraussetzungen diese Arbeiten durchgeführt werden.

    Insoweit ist in den Betriebsplänen insbesondere einzugehen auf die im jeweiligen Fall einzuhaltende
    sichere Arbeitsabfolge sowie auf die zu nutzenden technischen Einrichtungen, Arbeitsmittel und
    Sicherheitsvorkehrungen, die für einen sicheren Arbeitsablauf unabdingbare Voraussetzung sind.

    Gleichzeitig sind Angaben zu machen über die ausbautechnische Absicherung der Einbau- bzw.
    Raubstellen, über gegebenenfalls abzusperrende Gefahrenbereiche bzw. einzuhaltende Sicherheits-
    abstände, über Einrichtungen zur Beleuchtung, Signalgebung und Verständigung sowie über die
    Prüfung der technischen Einrichtungen durch eine verantwortliche Person vor Inbetriebnahme und
    deren Prüfung (Prüfung durch eine verantwortliche Person) und Überprüfungen (Prüfung durch eine
    fachkundige Person) im laufenden Betrieb. Der Unternehmer hat hierbei sicherzustellen, daß die
    genannten verantwortlichen Personen über entsprechende Fachkunde verfügen.

    Bei Arbeiten zum Einbringen und Ausrauben von Schreitausbau ist im weiteren einzugehen auf die
    den Transport sowie die Montage bzw. Demontage der Ausbaugestelle betreffenden sicherheitlichen
    Erfordernisse.

    Auf die Vorlage von Sonderbetriebsplänen kann verzichtet werden, wenn vorstehende Sachverhalte
    in Betriebsplänen (z.B. Hauptbetriebsplan) bereits einheitlich geregelt sind.

    Unabhängig von den vorzulegenden Betriebsplänen sind vom Unternehmer Betriebsanweisungen
    zu erstellen und den Personen auszuhändigen, die diese Arbeiten ausführen.

    Die Betriebsanweisungen sollen neben weitergehenden Angaben über Ablauf und Abfolge der
    wichtigsten Arbeitsvorgänge insbesondere auch Angaben darüber enthalten, mit welchen
    Einrichtungen und Hilfsmitteln und unter welchen sicherheitlichen Vorkehrungen diese Arbeiten
    durchzuführen sind.

    An den Einbaustellen des Schreitausbaus sowie an den Raubstellen des Ausbaus sind Ausbautafeln
    auszuhängen, aus denen Einzelheiten über die ausbautechnische Absicherung der entsprechenden
    Arbeitsbereiche ersichtlich sind. Die bezeichneten Arbeitsbereiche müssen ausreichend und blendfrei
    erhellt sein.

    Ein Musterbetriebsplan für das Einbringen und Ausrauben von Schreitausbau wurde mit gleichem
    Datum unter dem Abschnitt A 7 des Sammelblatts herausgegeben.

    Dortmund, den 23.4.1985

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r