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23.04.1985
18.22.4-8-5Einbringen von Schreitausbau sowie
Ausrauben von Ausbau in Streben,
Strecken und sonstigen GrubenbauenA 2.16
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Einbringen von Schreitausbau sowie Ausrauben von Ausbau in Streben, Strecken und
sonstigen GrubenbauenIn der Vergangenheit ist es beim Einbringen von Schreitausbau sowie beim Ausrauben von
Ausbau in Streben, Strecken und sonstigen Grubenbauen vielfach zu schweren und tödlichen
Unfällen gekommen. In einigen Fällen wurden beim Einbringen des Schreitausbaus sowie beim
Ausrauben des Ausbaus an den Einbau- bzw. Raubstellen Streb- und Streckenbrüche ausgelöst.Einige dieser Unfalle und Vorkommnisse waren nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß die
Arbeiten in ihrem Ablauf und in den technischen Einrichtungen und Arbeitsmitteln nicht hinreichend
durchdacht und planmäßig festgelegt worden waren. Hinzu kamen Mängel bei der ausbau-
technischen Absicherung entsprechender Arbeitsstellen und eine unzureichende Überwachung
der Arbeiten.Unstrittig ist, daß die eingangs bezeichneten Arbeiten in Bezug auf Planung, Organisation,
Durchführung und Überwachung, auch unter sicherheitlichem Aspekt, besondere Anforderungen stellen.Von daher besteht Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen:
Für das Einbringen von Schreitausbau sowie für das Ausrauben von Ausbau in Streben, Strecken
und sonstigen Grubenbauen sind vom Unternehmer (Bergwerksbesitzer) Sonderbetriebspläne zu
erstellen und vorzulegen.In den Betriebsplänen muß dargelegt sein, auf welche Weise und unter welchen sicherheitlichen
Voraussetzungen diese Arbeiten durchgeführt werden.Insoweit ist in den Betriebsplänen insbesondere einzugehen auf die im jeweiligen Fall einzuhaltende
sichere Arbeitsabfolge sowie auf die zu nutzenden technischen Einrichtungen, Arbeitsmittel und
Sicherheitsvorkehrungen, die für einen sicheren Arbeitsablauf unabdingbare Voraussetzung sind.Gleichzeitig sind Angaben zu machen über die ausbautechnische Absicherung der Einbau- bzw.
Raubstellen, über gegebenenfalls abzusperrende Gefahrenbereiche bzw. einzuhaltende Sicherheits-
abstände, über Einrichtungen zur Beleuchtung, Signalgebung und Verständigung sowie über die
Prüfung der technischen Einrichtungen durch eine verantwortliche Person vor Inbetriebnahme und
deren Prüfung (Prüfung durch eine verantwortliche Person) und Überprüfungen (Prüfung durch eine
fachkundige Person) im laufenden Betrieb. Der Unternehmer hat hierbei sicherzustellen, daß die
genannten verantwortlichen Personen über entsprechende Fachkunde verfügen.Bei Arbeiten zum Einbringen und Ausrauben von Schreitausbau ist im weiteren einzugehen auf die
den Transport sowie die Montage bzw. Demontage der Ausbaugestelle betreffenden sicherheitlichen
Erfordernisse.Auf die Vorlage von Sonderbetriebsplänen kann verzichtet werden, wenn vorstehende Sachverhalte
in Betriebsplänen (z.B. Hauptbetriebsplan) bereits einheitlich geregelt sind.Unabhängig von den vorzulegenden Betriebsplänen sind vom Unternehmer Betriebsanweisungen
zu erstellen und den Personen auszuhändigen, die diese Arbeiten ausführen.Die Betriebsanweisungen sollen neben weitergehenden Angaben über Ablauf und Abfolge der
wichtigsten Arbeitsvorgänge insbesondere auch Angaben darüber enthalten, mit welchen
Einrichtungen und Hilfsmitteln und unter welchen sicherheitlichen Vorkehrungen diese Arbeiten
durchzuführen sind.An den Einbaustellen des Schreitausbaus sowie an den Raubstellen des Ausbaus sind Ausbautafeln
auszuhängen, aus denen Einzelheiten über die ausbautechnische Absicherung der entsprechenden
Arbeitsbereiche ersichtlich sind. Die bezeichneten Arbeitsbereiche müssen ausreichend und blendfrei
erhellt sein.Ein Musterbetriebsplan für das Einbringen und Ausrauben von Schreitausbau wurde mit gleichem
Datum unter dem Abschnitt A 7 des Sammelblatts herausgegeben.Dortmund, den 23.4.1985
Landesoberbergamt NW
S c h e l t e r