• Anlage 3

    Betriebsempfehlung

    Bewetterung und Überwachung von Abschlussdämmen

    Allgemeines

    Diese Betriebsempfehlung soll den Wetteringenieuren einen Leitfaden für die Auslegung und
    Überwachung der Bewetterung an Abschlussdämmen geben, so dass Gefahren durch Austreten
    von CHoder anderen schädlichen Gasen schon frühzeitig in der Planungsphase und im laufenden
    Betrieb vermieden werden können.

    Gesetzliche Vorschriften

    1. Gemäß § 16 Absatz 1 ABBergV hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass alle untertägigen
      Arbeitsstätten mit einem ausreichendem Sicherheitsspielraum so bewettert werden, dass eine
      Atmosphäre aufrechterhalten bleibt, die

      - für die Sicherheit und Gesundheit unbedenklich ist,
      - den durch Explosionen und atembare Stäube bedingten Gefahren Rechnung trägt,
      - den Arbeitsbedingungen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten
         Arbeitsmethoden und körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten angemessen ist.

    2. Gemäß § 32 Absatz 2 BVOSt müssen nicht durchschlägige Grubenbaue durch Sonderlüfter
      oder durch gleichwertige Einrichtungen (Stoßlutten) bewettert werden (Sonderbewetterung).
      Dies gilt nicht für söhlige Grubenbaue bis zu 6 m Länge und Schachtsümpfe, wenn der
      zulässige Gehalt der Wetter an CH4 oder anderen schädlichen Gasen nicht überschritten
      wird 1) .

    3. Desweiteren müssen gemäß § 26 BVOSt aufgegebene Grubenbaue an den Zugängen durch
      explosionsfeste Dämme abgeschlossen werden. Die Bauart dieser explosionsfesten Dämme
      und deren Überwachung sind in den Richtlinien des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen
      für die Sperrung und Abdämmung von Grubenbauen im Steinkohlenbergbau vom 21.04.1971
      in der Fassung vom 20.12.1985 – 18.13.1 II 1 – (Dammbau-Richtlinien) geregelt.

    1) Änderung gemäß BVOSt vom 10.01.2000 in der Fassung vom 01.05.2001: "Dies gilt nicht
        für söhlige Grubenbaue bis zu 6 m Länge ohne anschließende Abschlussdämme und Schacht-
        sümpfe, wenn der zulässige Gehalt der Wetter an CH4 oder anderen schädlichen Gasen nicht
        überschritten wird."

    Begriffsbestimmungen

    Abschlussdämme

    Die im Grubengebäude vorhandenen Abschlussdämme lassen sich in mehrere Kategorien einteilen.
    Es liegt in der Verantwortung des Wetteringenieurs diese Einteilung vorzunehmen. Diese Einteilung
    muss nach relevanten Änderungen in der Wetterverteilung erneut vorgenommen werden und die
    entsprechenden Maßnahmen festgelegt werden.

    Einziehende Abschlussdämme

    Einziehende Abschlussdämme zeichnen sich dadurch aus, dass unabhängig von Luftdruck-
    schwankungen, Öffnen oder Schließen von Wettertüren oder sonstigen Druckschwankungen im
    Grubengebäude das Druckgefälle immer in Richtung des abgedämmten Grubenbaues gerichtet ist.

    Ausziehende Abschlussdämme

    Ausziehende Abschlussdämme zeichnen sich dadurch aus, dass unabhängig von Luftdruck-
    schwankungen, Öffnen oder Schließen von Wettertüren oder sonstigen Druckschwankungen im
    Grubengebäude das Druckgefälle immer in Richtung des offenen Grubengebäudes gerichtet ist.

    Abschlussdämme mit wechselndem Druckgefälle

    Abschlussdämme mit wechselndem Druckgefälle zeichnen sich dadurch aus, dass abhängig von
    Luftdruckschwankungen, Öffnen oder Schließen von Wettertüren oder sonstigen Druck-
    schwankungen im Grubengebäude das Druckgefälle sowohl in Richtung des offenen Gruben-
    gebäudes als auch  in Richtung des abgedämmten Grubenbaues gerichtet sein kann.

    Maßnahmen vor Errichtung von Abschlussdämmen

    Der Wetteringenieur ist sowohl bei der Wahl des Standortes von Abschlussdämmen und eventuell
    erforderlicher Zusatzmaßnahmen, wie Verpressarbeiten vor Aufnahme der Dammbauarbeiten, als
    auch bei der Festlegung der Einbauten (Entgasungs- und Entwässerungsleitung; Dammrohre)
    maßgeblich am Entscheidungsprozess zu beteiligen.

    Bild
    Anlage 1 Flussdiagramm

    Auf Grund von Wetternetzberechungen und betrieblichen Erfahrungen hat der Wetteringenieur
    vor der Festlegung der Dammbaustelle und den erforderlichen Dammeinbauten festzulegen, in
    welche Kategorie der Abschlussdamm voraussichtlich eingestuft werden muß. Hiervon
    ausgehend ist nach oben dargestellten Entscheidungsbaum vorzugehen.

    Bewetterung von Abschlussdämmen

    Gemäß § 32 Absatz 1 BVOSt ist die Bewetterung von Grubenbauen, hier Streckenstümpfen
    vor Abschlussdämmen, so auszulegen, dass der zulässige Gehalt der Wetter an CH4 oder
    anderen schädlichen Gasen nicht überschritten wird. Bei der Auswahl der Bewetterungsform
    sind durch den Wetteringenieur folgende Aspekte mit einzubeziehen:

    • die Länge, der Querschnitt des Streckenstumpfes,
    • Stellung des Streckenstumpfes zur durchgehend bewetterten Strecke,
    • die mittlere Wettergeschwindigkeit in der durchgehenden Bewetterung,
    • strömungstechnisch relevante Einbauten (Windschattenbildung),
    • die Größe des zu erwartenden Wetteraustausches (Turbulenzen/Verwirbelungen),
    • das am Abschlussdamm anliegende Druckgefälle (Einordnung in die oben genannten Kategorien),
    • zu erwartender Gaszustrom.

    Sind Gefahren durch CH4-Zuströme oder Zuströme durch andere schädliche Gase nicht auszuschließen,
    können, gemäß der Entscheidung des Wetteringenieurs, die folgenden Zusatzmaßnahmen zur Anwendung
    kommen:

    • Einsatz von Leiteinrichtungen z.B. Umlenkbleche oder Segel,
    • Einsatz von Wetterdüsen,
    • Einbau einer Sonderbewetterungsanlage (z.B. auch Stoßlutten),
    • vorziehen des Abschlussdammes an den offenen Grubenbau,
    • konzentrationsabhängiges Absaugen des Grubengases hinter dem Abschlussdamm,
    • Überwachung des CH4-Gehaltes der Wetter vor dem Damm mit Hilfe einer stationären
      Messeinrichtung,
    • Überwachung des Druckgefälles am Damm mit Hilfe einer stationären Messeinrichtung.

    Die Überwachung mit Hilfe stationärer Messeinrichtungen ist so zu gestalten, dass bei Erreichen
    der vorgeschriebenen Grenzwerte an einer ständig besetzten Stelle Warnsignale ausgelöst werden.

    Bei Erreichen unzulässiger CH4-Gehalte ist sicherzustellen, dass die gegebenenfalls im Streckenstumpf
    vorhandenen nicht eigensicheren elektrischen Betriebsmittel unverzögert abgeschaltet werden.
    Bei Neuinstallationen elektrischer Betriebsmittel muß eine selbsttätige Abschaltung vorgesehen werden.

    Maßnahmen nach Errichtung von Abschlussdämmen

    Nach der Fertigstellung von Abschlussdämmen ist eine Abnahme gemäß Abschnitt 5.4 der
    Dammbau-Richtlinien durch eine hierfür bestellte verantwortliche Person erforderlich. In
    Abschnitt 5.4 der Dammbau-Richtlinien wird sowohl die Abnahme als auch die weitere
    Überwachung der Abschlussdämme geregelt. Somit können eventuell erforderliche Nachdicht-
    maßnahmen unverzüglich festgelegt und in die Wege geleitet werden. Es wird hier die Kontrolle
    des äußeren Zustandes der Dämme, Bestimmung des Druckgefälles an den Dämmen, Kontrolle
    der Dichtigkeit sowie die Überwachung hinsichtlich CH4 oder anderer schädlicher Gase vor den
    Dämmen und auch hinter den Dämmen (Schnüffelrohr-Probe) gefordert. Bei Abdämmungen von
    nicht durchschlägigen Grubenbauen brauchen die Prüfungen nicht im vollen Umfang durchgeführt
    werden. Diese Prüfungen müssen spätestens 14 Tage nach Beendigung der Abdämmarbeiten und
    dann anschließend in Abständen von 14 Tagen über einen Zeitraum von mindestens 6 Wochen
    durchgeführt werden. Danach müssen die Prüfungen in mindestens jährlichen Abständen wiederholt
    werden. Diese Intervalle müssen verkürzt werden, wenn die Dichtigkeit oder Widerstandsfähigkeit
    eines Dammes beeinträchtigt wird.

    Die hierfür bestellte verantwortliche Person nimmt die Bewetterungsmaßnahmen ab.

    Gemäß Abschnitt 3.3.3 der Wetterdruck-Richtlinien vom 06.12.1972 ist der Druckabfall der
    Wetter im Grubengebäude nach wesentlichen Änderungen der Wetterverteilung zu ermitteln. Nach
    Abschnitt 5.2 der Richtlinie ist bei Änderungen der Druckverteilung zu beachten, dass in abgedämmten
    Grubenbauen der bestehende Zustand gestört oder die Brandgefahr durch verstärkte Schleichwetter-
    ströme erhöht werden kann. In Abschnitt 5.5 der Dammbau-Richtlinien wird darauf hingewiesen,
    dass die Auswertung der Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wetterüberwachung
    des gesamten Grubengebäudes zu sehen ist. In diesem Zusammenhang sind auch Abbaueinwirkungen
    auf die abgedämmten Grubenbaue, Änderungen des barometrischen Luftdruckes sowie Änderungen
    im Wetternetz mit in die Bewertungen einzubeziehen. Vor Wetterumstellungen ist daher die Beeinflussung
    der Abschlussdämme zu ermitteln und eventuell erforderliche Maßnahmen festzulegen. Hierzu kann
    es erforderlich werden, die Bewetterungsform des Streckenstumpfes den neuen Gegebenheiten
    anzupassen.

    Nach erfolgter Wetterumstellung sind die beeinflussten Dämme zu überprüfen.

    Erhebliche Beeinflussungen im Ausgasungsverhalten von Dämmen können sich durch Abdämmungs-
    maßnahmen von Nachbarbergwerken ergeben. Werden Grubenbaue – insbesondere Ausziehschächte –
    abgedämmt oder abgeworfen, so können sich über weitverzweigte untertägige Verbindungen und
    Dämme zusätzliche Gaszuströme einstellen. Ein enger Informationsaustausch zwischen den
    betroffenen Bergwerken ist unbedingt herzustellen.