• Anlage 2

    DSK-Regelungen zum Einsatz von mineralischen Baustoffen unter Tage

    1   Anwendungsbereich

    Diese Regelungen gelten für alle Grubenbaue der Bergwerke in der DSK. Sie beschreiben die
    grundsätzlichen,  zu berücksichtigenden Gesichtspunkte beim Einsatz von mineralischen Baustoffen
    gemäß nachfolgender Definitionen. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die maschinen-
    technischen Aspekte, die Einrichtungen zum Einbringen von Baustoffen gemäß Anlage 1, sowie
    Sonderbaustoffe, wie z.B. Injektions- und Ankermörtel.

    2   Definitionen

    Hinterfüllen: 

    Verfüllen von Hohlräumen zwischen den mit Verzugsmatten und Abdichtgewebe  (z.B. Jute) hinterlegten Stahlbögen und dem Gebirge.

    Durchspritzen:

    Verfüllen von Hohlräumen zwischen den mit offenen Verzugsmatten versehenen Stahlbögen und dem Gebirge durch radialen Auftrag des  Baustoffes. Hierbei kann der Verzug mit eingespritzt  werden.

    Versiegeln:

    Verschließen von Rissen und Klüften durch Auftrag mit nicht weiter definierter Spritzstärke, um dichte Oberflächen zu schaffen.

    Anspritzen / Torkretieren: 

    Auftragen von anhaftendem Baustoff mit oder ohne bewehrende(n) Fasern in definierter Spritzstärke.

    Konsolidieren:

    Anspritzen freigelegter Gesteinsflächen mit  soforttragenden Baustoffen ( 5 N/mm² nach 1 h ) zur schnelleren Sicherung gegen Stein- und Kohlenfall.

    3   Allgemeine Anforderungen

    • Das freiliegende Gebirge ist vor dem Auftragen/Einbringen des Baustoffs aus sicherem 
      Stand sorgfältig zu bereißen.

    • Der Baustoff ist  auf  Grundlage vorliegender schriftlicher Anweisungen - bezogen auf
      die Randbedingungen des jeweiligen Einsatzfalles - einzubringen.

    • Das Auftragen/Einbringen des Baustoffes hat aus gesichertem Bereich heraus zu erfolgen.

    • Spritzschatten sind - so weit wie möglich - zu vermeiden.

    • Soll  mit  Baustoff die Standsicherheit gewährleistet werden, ist  hierüber ein Nachweis 
      zu erbringen. Dies gilt auch für Ortsbrustsicherungen mit Baustoffen.

    • Die vorgegebene Stärke der Baustoffschicht sowie die Baustoffqualität sind gemäß des
      zugehörigen Standsicherheitsnachweises regelmäßig zu prüfen.

    • Beim Auftreten von Besonderheiten - wie z.B. bei Wasserzufluss oder Konvergenz - hat 
      die zuständige verantwortliche Person entsprechende Maßnahmen festzulegen.

    • Die für Arbeiten mit Baustoffen vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen sind zu tragen.
      Die Arbeitsschutzmaßnahmen der "Betriebsanweisung für Personen, die mit hydraulisch
      abbindenden Baustoffen umgehen" (Handbuch Arbeitssicherheit Nr. 849203),  sind zu
      beachten (siehe Anlage 2).

    • Die Dichtheit der Rohrleitungen und Bunker, in denen Baustoffe gefördert bzw. gelagert
      werden, ist zu gewährleisten.


    4   Besondere Anforderungen bei der Anwendung der Spritzverfahren

    Bei der Anwendung des Nassspritzverfahrens (hydromechanische oder hydraulische Verarbeitung)
    sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

    • Funktion und Zustand der Mischeinrichtung sind vor Aufnahme und nach Ende der
      Spritzarbeiten zu prüfen.

    • Die vorgegebene Wasserzugabemenge ist unbedingt einzuhalten, um die geforderten
      technologischen Eigenschaften (Festigkeit, Abbindeverhalten) zu gewährleisten.

    • Die maximal zulässige Menge von Erstarrungsbeschleunigern darf nicht überschritten
      werden, um die Endfestigkeit des eingebrachten Baustoffs sicher zu stellen.

    • Bei Hinterfüllarbeiten ist darauf zu achten, dass das Abdichtgewebe ordnungsgemäß
      eingebracht ist und dicht abschließt.

    • Größere Spülwassermengen sind vorzugsweise in Absetzbecken oder in abgeworfene
      Grubenräume zu leiten. Das in Absetzbecken vom Feststoff befreite Spülwasser kann
      der Baustoffmischeinrichtung wieder zugeführt  werden.

    Bei der Anwendung des Trockenspritzverfahrens (pneumatische Verarbeitung) ist insbesondere
    zu beachten, dass die Funktion und der Zustand der Bedüsungseinrichtung unmittelbar  vor
    Aufnahme und sowie nach Ende der Spritzarbeiten  geprüft werden.

    Anlagen

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    Anlage 2 Bild 1

      

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    Anlage 2 Bild 2

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    Anlage 2 - Anlage 2

    Betriebsanweisung

    für Personen, die mit hydraulisch abbindenden Baustoffen umgehen

    Ausgabe: Juli 1989
    RAG-Nr. 849203

    1. Allgemeines

    1.1 Diese Betriebsanweisung gilt für Personen, die mit Baustoffen umgehen. Zum Beispiel bei dem
         Herstellen von Streckenbegleitdämmen,

    • dem Hinterfüllen von Streckenausbau,

    • der Gebirgsverfestigung und Konsolidierung (z. B. Anspritzen),

    • dem Herstellen von Abschlußdämmen,

    • sonstigen Maßnahmen (z. B. Mauern, Herstellen von Fundamenten).

    1.2 Mit Baustoffen dürfen nur Personen umgehen, die hierfür unterwiesen und beauftragt sind.

    1.3 Die meisten hydraulisch abbindenden Bau- und Zumischstoffe können durch ihre ätzende
          Wirkung Schädigungen der Haut hervorrufen. Besonders gefährdet sind Augen, Schleimhäute
          und Wunden sowie Reib- und Schwitzstellen.

    1.4 Betriebsanleitung, Betätigungs- und Wartungsanweisung des Herstellers der Maschine sowie
         die Verarbeitungshinweise für den Baustoff sind zu beachten.

    1.5 Hinweis- und Warnschilder beachten.

    1.6 Undichte Maschinen und Leitungen könne zu Verletzungen und Staubentwicklungen führen.
          Festgestellte Mängel an Maschinen oder Leitungen sofort beseitigen. Ist dies nicht möglich,
          die zuständige Aufsichtsperson benachrichtigen. Können durch Mängel Personen gefährdet
          werden, muß die Anlage außer Betrieb genommen werden.

    2. Persönliche Körperschutzmittel

    2.1 Beim Umgang mit Baustoffen müssen persönliche Körperschutzmittel getragen werden
         (z. B. Augen-/Gesichtsschutz, Atemschutz, Schutzkleidung, Stulpenhandschuhe).

    2.2 Freie Körperstellen schützen (z. B. durch Hautschutzcreme).

    3. Maßnahmen bei Hautkontakt mit Baustoffen

    3.1 Augenspritzer sind mit viel Wasser auszuspülen. Der werksärztliche Dienst ist unverzüglich
          aufzusuchen.

    3.2 Spritzer auf der Haut sofort gründlich mit Wasser abwaschen.

    4. Betriebsvorbereitung

    4.1 Vor Aufnahme des Betriebes den sicheren Standort und die ordnungsgemäße Installation der 
          Anlage überprüfen (besonders bei mobilen Anlagen). Sicherstellen, daß ausreichende Betätigungs-
          freiräume vorhanden sind.

    4.2 Vor Aufnahme des Betriebes auf Vorhandensein und Funktionsfähigkeit überprüfen:

    • Funktions-Anzeigeeinrichtungen,

    • Signal- und Verständigungsanlagen,

    • Schutzgitter (einschl. automat. Überwachungseinrichtungen),

    • Stillsetzeinrichtungen (Notaus),

    • Druckentlastungsventile an Druckstationen u. in Leitungen,

    • Ordnungsgemäße Verlegung der Leitungen,

    • Abdeckung von elektrischen und maschinellen Geräten, sowie gelagertem Material,

    • Frischwasseranschlüsse an den Arbeitsstellen,

    • Befestigung des Baustoffaustrages,

    • ggf. Rohrleitungsweichen.

    4.2 Bei zentraler Baustoffversorgung auf die richtige Anwahl der anfordernden Betriebe achten
         (Rohrleitungsweiche).

    4.3 Vor Aufnahme des Betriebes überprüfen, ob sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

    5.  Betrieb

    5.1 Bei laufendem Betrieb auf folgendes achten:

    • sicherer Standort und Stand (Betätigungspersonal),

    • Funktionsanzeigen (zur optimalen Baustoffmischung und Vermeidung von Leitungsverstopfern),

    • ausreichende Benetzung des Baustoffes,

    • Vermeidung von Staubentwicklung durch Baustoffe,

    • Vermeidung von Verschmutzungen der Betriebseinrichtungen,

    • Leistungsaustrag darf nicht frei herumschlagen.

    5.2 Niemals Schutzvorrichtungen ändern oder entfernen.

    6. Betriebsstörungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten

    6.1 Störungsbeseitigungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur bei stillgesetzter und
         druckentlasteter Anlage durchgeführt werden.Die Anlage gegen unbefugtes Wiedereinschalten
         sichern.

    6.2 Beseitigung von Leitungsverstopfern

    • Blas- oder Pumpendruck wegnehmen.

    • Anlage und Förderleitung über Druckentlastungsventile drucklos machen.

    • Die Leitungs-Trennstelle so sichern, daß Personen nicht gefährdet werden können.
      Vor dem Trennen von Schlauchleitungen die Schlauchenden zusätzlich gegen unkontrolliertes
      Herumschlagen sichern.

    • Beim Trennen von Leitungen auf möglichen Restdruck an der Trennstelle achten.

    • Beim Beseitigen von Leitungsverstopfern, den Ausblasbereich so absichern, daß Personen
      nicht gefährdet und Betriebsmittel nicht beschädigt werden.

    7. Nach Betrieb

    7.1 Nach Beendigung der Baustoffversorgung

    • Leitungen gründlich reinigen,

    • Maschine und Arbeitsbereiche säubern.

    7.2 Nach Beendigung der Arbeiten die Anlage gegen unbefugte Inbetriebnahme sichern.

    8. Zusätzliche betriebliche Anweisungen