-
DSK-Regelungen zum Einsatz von mineralischen Baustoffen unter Tage
1 Anwendungsbereich
Diese Regelungen gelten für alle Grubenbaue der Bergwerke in der DSK. Sie beschreiben die
grundsätzlichen, zu berücksichtigenden Gesichtspunkte beim Einsatz von mineralischen Baustoffen
gemäß nachfolgender Definitionen. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die maschinen-
technischen Aspekte, die Einrichtungen zum Einbringen von Baustoffen gemäß Anlage 1, sowie
Sonderbaustoffe, wie z.B. Injektions- und Ankermörtel.2 Definitionen
Hinterfüllen:
Verfüllen von Hohlräumen zwischen den mit Verzugsmatten und Abdichtgewebe (z.B. Jute) hinterlegten Stahlbögen und dem Gebirge.
Durchspritzen:
Verfüllen von Hohlräumen zwischen den mit offenen Verzugsmatten versehenen Stahlbögen und dem Gebirge durch radialen Auftrag des Baustoffes. Hierbei kann der Verzug mit eingespritzt werden.
Versiegeln:
Verschließen von Rissen und Klüften durch Auftrag mit nicht weiter definierter Spritzstärke, um dichte Oberflächen zu schaffen.
Anspritzen / Torkretieren:
Auftragen von anhaftendem Baustoff mit oder ohne bewehrende(n) Fasern in definierter Spritzstärke.
Konsolidieren:
Anspritzen freigelegter Gesteinsflächen mit soforttragenden Baustoffen ( 5 N/mm² nach 1 h ) zur schnelleren Sicherung gegen Stein- und Kohlenfall.
3 Allgemeine Anforderungen
-
Das freiliegende Gebirge ist vor dem Auftragen/Einbringen des Baustoffs aus sicherem
Stand sorgfältig zu bereißen. -
Der Baustoff ist auf Grundlage vorliegender schriftlicher Anweisungen - bezogen auf
die Randbedingungen des jeweiligen Einsatzfalles - einzubringen. -
Das Auftragen/Einbringen des Baustoffes hat aus gesichertem Bereich heraus zu erfolgen.
-
Spritzschatten sind - so weit wie möglich - zu vermeiden.
-
Soll mit Baustoff die Standsicherheit gewährleistet werden, ist hierüber ein Nachweis
zu erbringen. Dies gilt auch für Ortsbrustsicherungen mit Baustoffen. -
Die vorgegebene Stärke der Baustoffschicht sowie die Baustoffqualität sind gemäß des
zugehörigen Standsicherheitsnachweises regelmäßig zu prüfen. -
Beim Auftreten von Besonderheiten - wie z.B. bei Wasserzufluss oder Konvergenz - hat
die zuständige verantwortliche Person entsprechende Maßnahmen festzulegen. -
Die für Arbeiten mit Baustoffen vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen sind zu tragen.
Die Arbeitsschutzmaßnahmen der "Betriebsanweisung für Personen, die mit hydraulisch
abbindenden Baustoffen umgehen" (Handbuch Arbeitssicherheit Nr. 849203), sind zu
beachten (siehe Anlage 2). -
Die Dichtheit der Rohrleitungen und Bunker, in denen Baustoffe gefördert bzw. gelagert
werden, ist zu gewährleisten.
4 Besondere Anforderungen bei der Anwendung der SpritzverfahrenBei der Anwendung des Nassspritzverfahrens (hydromechanische oder hydraulische Verarbeitung)
sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:-
Funktion und Zustand der Mischeinrichtung sind vor Aufnahme und nach Ende der
Spritzarbeiten zu prüfen. -
Die vorgegebene Wasserzugabemenge ist unbedingt einzuhalten, um die geforderten
technologischen Eigenschaften (Festigkeit, Abbindeverhalten) zu gewährleisten. -
Die maximal zulässige Menge von Erstarrungsbeschleunigern darf nicht überschritten
werden, um die Endfestigkeit des eingebrachten Baustoffs sicher zu stellen. -
Bei Hinterfüllarbeiten ist darauf zu achten, dass das Abdichtgewebe ordnungsgemäß
eingebracht ist und dicht abschließt. -
Größere Spülwassermengen sind vorzugsweise in Absetzbecken oder in abgeworfene
Grubenräume zu leiten. Das in Absetzbecken vom Feststoff befreite Spülwasser kann
der Baustoffmischeinrichtung wieder zugeführt werden.
Bei der Anwendung des Trockenspritzverfahrens (pneumatische Verarbeitung) ist insbesondere
zu beachten, dass die Funktion und der Zustand der Bedüsungseinrichtung unmittelbar vor
Aufnahme und sowie nach Ende der Spritzarbeiten geprüft werden.Anlagen
Betriebsanweisung
für Personen, die mit hydraulisch abbindenden Baustoffen umgehen
Ausgabe: Juli 1989
RAG-Nr. 8492031. Allgemeines
1.1 Diese Betriebsanweisung gilt für Personen, die mit Baustoffen umgehen. Zum Beispiel bei dem
Herstellen von Streckenbegleitdämmen,-
dem Hinterfüllen von Streckenausbau,
-
der Gebirgsverfestigung und Konsolidierung (z. B. Anspritzen),
-
dem Herstellen von Abschlußdämmen,
-
sonstigen Maßnahmen (z. B. Mauern, Herstellen von Fundamenten).
1.2 Mit Baustoffen dürfen nur Personen umgehen, die hierfür unterwiesen und beauftragt sind.
1.3 Die meisten hydraulisch abbindenden Bau- und Zumischstoffe können durch ihre ätzende
Wirkung Schädigungen der Haut hervorrufen. Besonders gefährdet sind Augen, Schleimhäute
und Wunden sowie Reib- und Schwitzstellen.1.4 Betriebsanleitung, Betätigungs- und Wartungsanweisung des Herstellers der Maschine sowie
die Verarbeitungshinweise für den Baustoff sind zu beachten.1.5 Hinweis- und Warnschilder beachten.
1.6 Undichte Maschinen und Leitungen könne zu Verletzungen und Staubentwicklungen führen.
Festgestellte Mängel an Maschinen oder Leitungen sofort beseitigen. Ist dies nicht möglich,
die zuständige Aufsichtsperson benachrichtigen. Können durch Mängel Personen gefährdet
werden, muß die Anlage außer Betrieb genommen werden.2. Persönliche Körperschutzmittel
2.1 Beim Umgang mit Baustoffen müssen persönliche Körperschutzmittel getragen werden
(z. B. Augen-/Gesichtsschutz, Atemschutz, Schutzkleidung, Stulpenhandschuhe).2.2 Freie Körperstellen schützen (z. B. durch Hautschutzcreme).
3. Maßnahmen bei Hautkontakt mit Baustoffen
3.1 Augenspritzer sind mit viel Wasser auszuspülen. Der werksärztliche Dienst ist unverzüglich
aufzusuchen.3.2 Spritzer auf der Haut sofort gründlich mit Wasser abwaschen.
4. Betriebsvorbereitung
4.1 Vor Aufnahme des Betriebes den sicheren Standort und die ordnungsgemäße Installation der
Anlage überprüfen (besonders bei mobilen Anlagen). Sicherstellen, daß ausreichende Betätigungs-
freiräume vorhanden sind.4.2 Vor Aufnahme des Betriebes auf Vorhandensein und Funktionsfähigkeit überprüfen:
-
Funktions-Anzeigeeinrichtungen,
-
Signal- und Verständigungsanlagen,
-
Schutzgitter (einschl. automat. Überwachungseinrichtungen),
-
Stillsetzeinrichtungen (Notaus),
-
Druckentlastungsventile an Druckstationen u. in Leitungen,
-
Ordnungsgemäße Verlegung der Leitungen,
-
Abdeckung von elektrischen und maschinellen Geräten, sowie gelagertem Material,
-
Frischwasseranschlüsse an den Arbeitsstellen,
-
Befestigung des Baustoffaustrages,
-
ggf. Rohrleitungsweichen.
4.2 Bei zentraler Baustoffversorgung auf die richtige Anwahl der anfordernden Betriebe achten
(Rohrleitungsweiche).4.3 Vor Aufnahme des Betriebes überprüfen, ob sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.
5. Betrieb
5.1 Bei laufendem Betrieb auf folgendes achten:
-
sicherer Standort und Stand (Betätigungspersonal),
-
Funktionsanzeigen (zur optimalen Baustoffmischung und Vermeidung von Leitungsverstopfern),
-
ausreichende Benetzung des Baustoffes,
-
Vermeidung von Staubentwicklung durch Baustoffe,
-
Vermeidung von Verschmutzungen der Betriebseinrichtungen,
-
Leistungsaustrag darf nicht frei herumschlagen.
5.2 Niemals Schutzvorrichtungen ändern oder entfernen.
6. Betriebsstörungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten
6.1 Störungsbeseitigungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur bei stillgesetzter und
druckentlasteter Anlage durchgeführt werden.Die Anlage gegen unbefugtes Wiedereinschalten
sichern.6.2 Beseitigung von Leitungsverstopfern
-
Blas- oder Pumpendruck wegnehmen.
-
Anlage und Förderleitung über Druckentlastungsventile drucklos machen.
-
Die Leitungs-Trennstelle so sichern, daß Personen nicht gefährdet werden können.
Vor dem Trennen von Schlauchleitungen die Schlauchenden zusätzlich gegen unkontrolliertes
Herumschlagen sichern. -
Beim Trennen von Leitungen auf möglichen Restdruck an der Trennstelle achten.
-
Beim Beseitigen von Leitungsverstopfern, den Ausblasbereich so absichern, daß Personen
nicht gefährdet und Betriebsmittel nicht beschädigt werden.
7. Nach Betrieb
7.1 Nach Beendigung der Baustoffversorgung
-
Leitungen gründlich reinigen,
-
Maschine und Arbeitsbereiche säubern.
7.2 Nach Beendigung der Arbeiten die Anlage gegen unbefugte Inbetriebnahme sichern.
8. Zusätzliche betriebliche Anweisungen
-