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Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg
über das explosionsfeste Abdämmen von
aufgegebenen Grubenbauen
(Abdämmungs-Richtlinien)Inhaltsverzeichnis
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Planung und Errichtung explosionsfester Dämme
4. Überwachung explosionsfester Dämme
4.1 Prüfung nach Fertigstellung
4.2 Folgeprüfungen5. Dokumentation
Anlage 1 Standardberechnung explosionsfester Kurzdämme
Anlage 2 DSK-Regelungen zum Einsatz von mineralischen Baustoffen unter Tage
Anlage 3 Betriebsempfehlung: Bewetterung und Überwachung von Abschlussdämmen
Anlage 4 Dammtafel
1. AnwendungsbereichDiese Richtlinien gelten für das explosionsfeste Abdämmen von aufgegebenen Grubenbauen
im nordrhein-westfälischen Steinkohlenbergbau nach § 26 Abs. 1 BVOSt. Die Anforderungen
an die Überwachung und Dokumentation nach den Abschnitten 4 und 5 gelten auch für bereits
vorhandene Abschlussdämme.Diese Richtlinien gelten nicht für Spezialdämme ( z. B. Brand- oder Wasserdämme ) sowie für
das Abdämmen und/oder Verfüllen aufgegebener Tagesschächte.2. Begriffsbestimmungen
Explosionsfeste Dämme:
Dämme in söhligen und geneigten Grubenbauen gelten als explosionsfest, wenn sie rechnerisch
einer statischen Druckbelastung von mindestens 5 bar in Richtung der Streckenachse standhalten.In seigeren Grubenbauen müssen explosionsfeste Dämme einer statischen Druckbelastung von
mindestens 8 bar, die von oben auf den Damm wirkt, standhalten.3. Planung und Errichtung explosionsfester Dämme
Der Wetteringenieur ist sowohl bei der Wahl des Standortes von Abschlussdämmen und eventuell
erforderlicher Zusatzmaßnahmen, wie Verpressarbeiten vor Aufnahme der Dammbauarbeiten, als
auch bei der Festlegung der Einbauten ( Entgasungs- und Entwässerungsleitung, Dammrohre )
maßgeblich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Auf Grund von Wetternetzberechnungen und
betrieblichen Erfahrungen hat der Wetteringenieur vor der Festlegung der Dammbaustelle und der
erforderlichen Dammeinbauten festzulegen, in welche Kategorie der Abschlussdamm voraussichtlich
eingestuft werden muss. Hiervon ausgehend ist nach dem nachfolgend dargestellten Entscheid-
ungsweg vorzugehen.Explosionsfeste Abschlussdämme werden üblicherweise als Kurzdämme aus mineralischen
Dammbaustoffen mit hoher Biegezugfestigkeit errichtet. Die erforderliche Festigkeit dieser
Dämme ist rechnerisch nachzuweisen. Dabei sind zu erwartende Einwirkungen des Gebirgsdrucks
auf den Damm zu berücksichtigen. Bauweise, Material und Einbauten der Abschlussdämme
müssen so beschaffen sein, dass äußere Einflüsse (z.B. aggressive Wässer, Luftfeuchtigkeit oder
Temperatur) die Explosionsfestigkeit nicht beeinflussen können. Die Standardberechnungsverfahren
sind in der Anlage 1 dargestellt. Abweichungen von den Standardberechnungsverfahren bedürfen
einer Prüfung durch einen dafür anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen
Stelle.Abschlussdämme sind mit einer ausreichenden Anzahl von Dammrohren zur Bewetterung sowie
mit Schnüffelrohren zu versehen. Alle durch den Damm führenden Rohre und ihre Armaturen
müssen einer statischen Druckbelastung von mindestens 5 bar standhalten. Die Rohre sind so
einzubauen, dass sie von der befahrbaren Seite jederzeit zugänglich sind.Bei der Errichtung der Dämme sind die „DSK-Regelungen zum Einsatz von mineralischen Baustoffen
unter Tage“ (s. Anlage 2) zu berücksichtigen.4. Überwachung explosionsfester Dämme
Zur Bewetterung und Überwachung von Abschlussdämmen ist die Betriebsempfehlung
„Bewetterung und Überwachung von Abschlussdämmen“ zu beachten (s. Anlage 3).
Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:4.1 Prüfung nach Fertigstellung
Spätestens 14 Tage nach Beendigung der Abdämmungsarbeiten muss eine Prüfung nach
§ 4 Abs. 2 BVOSt durch eine verantwortliche Person erfolgen. Dabei sind festzustellen:-
der Zustand des Dammes und des umgebenden Gebirges sowie des Dammanschlusses
an das Gebirge, -
das Wetterdruckgefälle am Damm (Unterschied der statischen Drücke vor und hinter
dem Damm), -
die Wirksamkeit des Dammabschlusses durch Prüfung auf Wettereintritts- oder
Gasaustrittsstellen, -
der Gehalt der Wetter vor dem Damm an CH4 und anderen schädlichen Gasen; die
Feststellung des Gehalts an anderen schädlichen Gasen kann entfallen, wenn die zuständige
verantwortliche Person (Brandschutz- und Wettersteiger) es nach den örtlichen Gegebenheiten
nicht für notwendig hält, -
bei ausziehenden Dämmen die Gehalte an CH4 und anderen schädlichen Gasen
- insbesondere CO - im geöffneten Schnüffelrohr.
Bei Dämmen, die zum Abschluss vorher nicht durchschlägiger Grubenbaue dienen, können die
Feststellungen nach den Buchstaben b. und c. entfallen.4.2 Folgeprüfungen
Weitere Prüfungen nach § 4 Abs. 2 BVOSt sind in Abständen von 14 Tagen über einen Zeitraum
von mindestens 6 Wochen entsprechend Abschnitt 4.1 a. bis e. vorzunehmen. Daran anschließend
ist entsprechend Abschnitt 4.1. a. bis e. mindestens jährlich zu prüfen. Über die jährlichen Prüfungen
nach Abschnitt 4.1 b. hinaus ist das Wetterdruckgefälle am Damm nach wesentlichen Änderungen
der Wetter- oder Druckverteilung zu ermitteln (z.B. Druckänderungen im Bereich von Dämmen).Besteht die Gefahr, dass die Dichtheit oder Explosionsfestigkeit eines Dammes durch äußere Einflüsse,
z.B. durch Abbaueinwirkungen beeinträch-tigt wird, so sind für die Überwachung kürzere Fristen
festzulegen.Bei Dämmen, die zum Abschluss vorher nicht durchschlägiger Grubenbaue dienen, können die
Feststellungen nach Abschnitt 4.1 b. und c. auch bei den weiteren Prüfungen entfallen.5. Dokumentation
Für jeden Abschlussdamm sind Nachweise mit folgenden Angaben zu füh-ren und verfügbar zu halten:
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Kennzeichnung,
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Ortsangabe,
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Maße des Grubenbaues an der Einbaustelle (größte Höhe und Breite nach Lüften des
Verzuges ohne Auskerbungen für die Widerlager bzw. Stützwände), -
Bauart (z. B. Länge des Dammkerns, verwendeter Baustoff),
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Datum der Fertigstellung,
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Datum und Ergebnis der Prüfung nach Abschnitt 4.1,
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Datum und Ergebnisse der Folgeprüfungen nach Abschnitt 4.2,
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nachträgliche bauliche Änderungen und Abdichtungsmaßnahmen.
Die Nachweise für Dämme sind auch dann weiterhin aufzubewahren, wenn der Damm selbst
nicht mehr zugänglich ist.Abschlussdämme sind durch Tafeln (s. Anlage 4) mit Angaben zum Datum, der Richtung des
ermittelten Wetterdruckgefälles, Dammnummer und Unterschrift des Prüfers zu kennzeichnen.Abschlussdämme sind dem Markscheider zu melden und in das Grubenbild einzutragen sowie
gem. § 16 Abs. 6 ABBergV im Bewetterungsplan darzustellen. -