• Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg
    über das explosionsfeste Abdämmen von
    aufgegebenen Grubenbauen
    (Abdämmungs-Richtlinien)

    Inhaltsverzeichnis

    1.     Anwendungsbereich

    2.     Begriffsbestimmungen

    3.     Planung und Errichtung explosionsfester Dämme

    4.     Überwachung explosionsfester Dämme
    4.1   Prüfung nach Fertigstellung
    4.2   Folgeprüfungen

    5.   Dokumentation

    Anlage 1  Standardberechnung explosionsfester Kurzdämme

    Anlage 2   DSK-Regelungen zum Einsatz von mineralischen Baustoffen unter Tage

    Anlage 3    Betriebsempfehlung: Bewetterung und Überwachung von Abschlussdämmen

    Anlage 4    Dammtafel

     
    1.   Anwendungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für das explosionsfeste Abdämmen von aufgegebenen Grubenbauen
    im nordrhein-westfälischen Steinkohlenbergbau nach § 26 Abs. 1 BVOSt. Die Anforderungen
    an die Überwachung und Dokumentation nach den Abschnitten 4 und 5 gelten auch für bereits
    vorhandene Abschlussdämme.

    Diese Richtlinien gelten nicht für Spezialdämme ( z. B. Brand- oder Wasserdämme ) sowie für
    das Abdämmen und/oder Verfüllen aufgegebener Tagesschächte.

    2.    Begriffsbestimmungen

    Explosionsfeste Dämme:

    Dämme in söhligen und geneigten Grubenbauen gelten als explosionsfest, wenn sie rechnerisch
    einer statischen Druckbelastung von mindestens 5 bar in Richtung der Streckenachse standhalten.

    In seigeren Grubenbauen müssen explosionsfeste Dämme einer statischen Druckbelastung von
    mindestens 8 bar, die von oben auf den Damm wirkt, standhalten.

    3.   Planung und Errichtung explosionsfester Dämme

    Der Wetteringenieur ist sowohl bei der Wahl des Standortes von Abschlussdämmen  und eventuell
    erforderlicher Zusatzmaßnahmen, wie Verpressarbeiten vor Aufnahme der Dammbauarbeiten, als
    auch bei der Festlegung der Einbauten ( Entgasungs- und Entwässerungsleitung, Dammrohre )
    maßgeblich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Auf Grund von Wetternetzberechnungen und
    betrieblichen Erfahrungen hat der Wetteringenieur vor der Festlegung der Dammbaustelle und der
    erforderlichen Dammeinbauten festzulegen, in welche Kategorie der Abschlussdamm voraussichtlich
    eingestuft werden muss. Hiervon ausgehend ist nach dem nachfolgend dargestellten Entscheid-
    ungsweg vorzugehen.

    Bild
    Anlage 1 Flussdiagramm

    Explosionsfeste Abschlussdämme werden üblicherweise als Kurzdämme aus mineralischen
    Dammbaustoffen mit hoher Biegezugfestigkeit errichtet. Die erforderliche Festigkeit dieser
    Dämme ist rechnerisch nachzuweisen. Dabei sind zu erwartende Einwirkungen des Gebirgsdrucks
    auf den Damm  zu berücksichtigen. Bauweise, Material und Einbauten der Abschlussdämme
    müssen so beschaffen sein, dass äußere Einflüsse (z.B. aggressive Wässer,  Luftfeuchtigkeit oder
    Temperatur) die Explosionsfestigkeit nicht beeinflussen können. Die Standardberechnungsverfahren
    sind in der Anlage  1 dargestellt. Abweichungen von den Standardberechnungsverfahren bedürfen
    einer Prüfung durch einen dafür anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen
    Stelle.

    Abschlussdämme sind mit einer ausreichenden Anzahl von Dammrohren zur Bewetterung sowie
    mit Schnüffelrohren zu versehen. Alle durch den Damm führenden Rohre und ihre Armaturen
    müssen einer statischen Druckbelastung von mindestens 5 bar standhalten. Die Rohre sind so
    einzubauen, dass sie von der befahrbaren Seite jederzeit zugänglich sind.

    Bei der Errichtung der Dämme sind die „DSK-Regelungen zum Einsatz von mineralischen Baustoffen
    unter Tage“ (s. Anlage 2) zu berücksichtigen.

    4.   Überwachung explosionsfester Dämme

    Zur Bewetterung und Überwachung von Abschlussdämmen ist die Betriebsempfehlung
    „Bewetterung und Überwachung von Abschlussdämmen“ zu beachten (s. Anlage 3).
    Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:

    4.1    Prüfung nach Fertigstellung

    Spätestens 14 Tage nach Beendigung der Abdämmungsarbeiten muss eine Prüfung nach
    § 4 Abs. 2 BVOSt durch eine verantwortliche Person erfolgen. Dabei sind festzustellen:

    1. der Zustand des Dammes und des umgebenden Gebirges sowie des Dammanschlusses
      an das Gebirge,

    2. das Wetterdruckgefälle am Damm (Unterschied der statischen Drücke vor und hinter
      dem Damm),

    3. die Wirksamkeit des Dammabschlusses durch Prüfung auf  Wettereintritts- oder
      Gasaustrittsstellen,

    4. der Gehalt der Wetter vor dem Damm an CH4 und anderen schädlichen Gasen; die
      Feststellung des Gehalts an anderen schädlichen Gasen kann entfallen, wenn die zuständige
      verantwortliche Person (Brandschutz- und Wettersteiger) es nach den örtlichen Gegebenheiten
      nicht für notwendig hält,

    5. bei ausziehenden Dämmen die Gehalte an CH4 und anderen schädlichen Gasen
      - insbesondere CO - im geöffneten Schnüffelrohr.

    Bei Dämmen, die zum Abschluss vorher nicht durchschlägiger Grubenbaue dienen, können die
    Feststellungen nach den Buchstaben b. und c. entfallen.

    4.2 Folgeprüfungen

    Weitere Prüfungen nach § 4 Abs. 2 BVOSt  sind in Abständen von 14 Tagen über einen Zeitraum
    von mindestens 6 Wochen entsprechend Abschnitt 4.1 a. bis e. vorzunehmen. Daran anschließend
    ist entsprechend Abschnitt  4.1. a. bis e. mindestens jährlich zu prüfen. Über die jährlichen Prüfungen
    nach Abschnitt 4.1 b. hinaus ist das Wetterdruckgefälle am Damm nach wesentlichen Änderungen
    der Wetter- oder Druckverteilung zu ermitteln (z.B. Druckänderungen im Bereich von Dämmen).

    Besteht die Gefahr, dass die Dichtheit oder Explosionsfestigkeit  eines Dammes durch äußere Einflüsse,
    z.B. durch Abbaueinwirkungen beeinträch-tigt wird, so sind für die Überwachung kürzere Fristen
    festzulegen.

    Bei Dämmen, die zum Abschluss vorher nicht durchschlägiger Grubenbaue dienen, können die
    Feststellungen nach Abschnitt 4.1 b. und c. auch bei den weiteren Prüfungen entfallen.

    5. Dokumentation

    Für  jeden Abschlussdamm sind  Nachweise mit folgenden  Angaben zu füh-ren und verfügbar zu halten:

    1. Kennzeichnung,

    2. Ortsangabe,

    3. Maße des Grubenbaues an der Einbaustelle (größte Höhe und Breite nach Lüften des
      Verzuges ohne Auskerbungen für die Widerlager bzw. Stützwände),

    4. Bauart (z. B. Länge des Dammkerns, verwendeter Baustoff),

    5. Datum der Fertigstellung,

    6. Datum und Ergebnis der Prüfung nach Abschnitt 4.1,

    7. Datum und Ergebnisse der Folgeprüfungen nach Abschnitt 4.2,

    8. nachträgliche bauliche Änderungen und Abdichtungsmaßnahmen.

    Die Nachweise für Dämme sind auch dann weiterhin aufzubewahren, wenn der Damm selbst
    nicht mehr zugänglich ist.

    Abschlussdämme sind durch Tafeln (s. Anlage 4) mit Angaben zum Datum, der Richtung des
    ermittelten Wetterdruckgefälles, Dammnummer und Unterschrift des Prüfers zu kennzeichnen.

    Abschlussdämme sind dem Markscheider zu melden und in das Grubenbild einzutragen sowie
    gem. § 16 Abs. 6 ABBergV im Bewetterungsplan darzustellen.