• 12.07.2002

    83.11.1-2002-1

    Einbringen von stationären Überwachungseinrichtungen
    in Testbohrlöcher

    A 2.15

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

     

    Gebirgsschlag-Richtlinien

    Einbringen von stationären Überwachungseinrichtungen in Testbohrlöcher

    Mit Schreiben vom heutigen Tage habe ich einem Antrag der DMT-Fachstelle für Gebirgsschlag-
    verhütung dahingehend zugestimmt, dass künftig die bisherigen Grenzwerte für das Einbringen von
    stationären Überwachungseinrichtungen (Drehrohre, Drehrüttelrohre und Bohrlochverformungssonden)
    von 4 bzw. 5 l auf einheitlich 6 l Bohrklein je Bohrmeter, unabhängig von der Bohrlochtiefe, erhöht
    werden.

    Grundlage des Antrags waren umfangreiche labortechnische Untersuchungen, die durch zahlreiche
    Untertagebeobachtungen der Fachstelle bestätigt wurden. Auch haben die bisherigen Erprobungs-
    einsätze unter Berücksichtigung des neuen Grenzwertes keine sicherheitlichen Nachteile erkennen
    lassen.

    Der Abschnitt 5.3.9, Nr. 3, Buchstabe a der Gebirgsschlag-Richtlinien lautet nunmehr:

    5.3.9 Drehrohrverfahren

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    • 3. Das Drehrohr darf nicht in solche Testbohrlöcher eingebracht werden, bei deren Herstellung
      (Bohrlochtiefe 4 M) in der vom Drehrohr zu überwachenden Tiefe von 3 M
       
      a) mehr als 6 l Bohrklein pro Bohrmeter angefallen sind oder ...

    Die Deutsche Steinkohle AG habe ich mit Schreiben vom heutigen Tage über vorstehende Änderungen
    unterrichtet und gebeten, die zugehörigen Betriebsanweisungen entsprechend anzupassen.

    Dortmund, den 12. Juli 2002

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie
    in Nordrhein-Westfalen
     
    In Vertretung
    G ü n t e r   K o r t e