• 31.10.2000

    18.22.3-2000-1

    Entspannungssprengen-Richtlinien

    A 2.15

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen (außer Düren)

    Betr.: Richtlinien über technische und organisatorische Maßnahmen bei der Durchführung des
    Entspannungssprengens in Bereichen erkannter Gebirgsschlaggefahr - Entspannungssprengen-
    Richtlinien-*)

    Bezug: Gebirgsschlag-Richtlinien vom 10.11.1997 - 11.1-8-23 - (Sammelblatt des Landes-
               oberbergamts NRW, Abschnitt A 2.15)

    Unter Bezugnahme auf Abschnitt 6.3.2 der Gebirgsschlag-Richtlinien vom 10.11.1997 werden
    hiermit die Richtlinien über technische und organisatorische Maßnahmen bei der Durchführung des
    Entspannungssprengens in Bereichen erkannter Gebirgsschlaggefahr - Entspannungssprengen-
    Richtlinien - bekanntgemacht. Die Richtlinien sind mit der Fachstelle für Gebirgsschlagverhütung und
    der Fachstelle für Sprengwesen der DMT-GmbH, Essen, abgestimmt. In die Richtlinien wurden
    bewährte Regelungen aus früheren Einzelbewilligungen übernommen sowie Erkenntnisse aus
    Versuchen und langjährigen Betriebserfahrungen eingebracht.

    Die Richtlinien sind bei der Zulassung von Betriebsplänen über Entspannungssprengen in
    Bereichen erkannter Gebirgsschlaggefahr zur Geltung zu bringen.

    Zu den Richtlinien sind im einzelnen noch folgende Hinweise und Erläuterungen zu geben:

    Zu 4.1

    Im Hinblick auf Druck- und Konvergenzauswirkungen auf das Bohrloch und den im allgemeinen
    üblichen Patronendurchmesser von 30 bis 32 mm hat es sich als zweckmäßig erwiesen, die für das
    Entspannungssprengen verwendeten Test- und Sprengbohrlöcher mit Bohrkronendurchmessern
    von 50 mm zu erstellen.

    Zu 4.3

    Eine größtmögliche Entspannungswirkung ist dann zu erzielen, wenn die Ladung möglichst intensiv
    und großflächig auf die Hochspannungszone einwirkt. Das heißt, je näher die Ladung an die
    kritische Spannungszone herangebracht wird und je größer die Sprengenergie der detonierten
    Ladung ist, um so größer sind Reichweite und Wirksamkeit der Entspannung.

    Zu 4.4

    Die Verfahrensanwendung hat ergeben, daß die Prüfung auf Gängigkeit von Entspannungsspreng-
    bohrlöchern mit herkömmlichen Ladestöcken nicht genügt.

    Zur Prüfung auf ausreichende Gängigkeit sind deshalb eigens hierfür entwickelte, zylindrisch
    ausgebildete Bohrlochsondierköpfe zu verwenden, die auf einen entsprechend vorgerichteten
    Ladestock oder andere geeignete Hilfsmittel (z.B. Drehrohre) aufgesteckt bzw. aufgeschraubt
    werden.

    Zu 4.6

    Weil Entspannungssprengbohrlöcher im Gegensatz zu Abschlagsprengbohrlöchern stets bis an
    eine Zone erhöhter Druckspannungen im Flöz heranreichen, sind Maßnahmen zu treffen, die ein
    Desensibilisieren der Ladesäule infolge des Zusammendrückens der Sprengstoffpatronen
    ausschließen.

    Damit mögliche Bohrlochkonvergenzen abklingen können - nach bisherigen Erfahrungen ist dies
    in einem Zeitraum von 20 Minuten zu erwarten - ist zwischen dem Ende des Bohrens und dem
    Beginn des Einbringens der Ladesäule eine Wartezeit von 30 Minuten einzuhalten. So wird
    erreicht, daß sich die Ladesäule während ihrer anschließenden Verweildauer in einem standfesten
    Teil des Bohrloches befindet.

    Zu 5.2

    Im Unterschied zum Abschlagssprengen wird beim Entspannungssprengen die Vorgabe nicht
    geworfen; somit besteht auch keine Gefahr der Zündung von Schlagwettern unter Kanten-
    bedingungen. Von daher bestehen sicherheitstechnisch auch keine Bedenken, die brisanteren
    Wettersprengstoffe der Klassen II oder I zu verwenden, soweit die wetter- und ausgasungs-
    technischen Voraussetzungen dieses zulassen.

    Zu 5.3

    Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, über die gesamte Länge der Ladesäule Wettersprengschnur
    beizuladen. Gezündet wird aus dem Bohrlochtiefsten über einen Sprengmomentzünder, der mit
    der Sprengschnur fest verbunden ist und außen an der Schlagpatrone anliegt. Das Zünden der
    gesamten Ladesäule mit Sprengschnur verbessert die Detonationswirkung und erhöht die
    sprengtechnische Sicherheit. Teilversager werden auf diese Weise ausgeschlossen.

    Da nur Sprengmomentzünder verwendet werden dürfen, kann auch eine Sprengbeeinflussung
    von Nachbarladungen nicht erfolgen.

    Zu 5.4

    Zur Vermeidung von Vollversagern müssen die Zünderdrähte höheren Anforderungen entsprechen
    als die sonst in Sprengbetrieben üblichen Zünderdrähte.

    Zu 5.7

    Aufgrund von Untersuchungsergebnissen der Fachstelle für Sprengwesen ist es unbedenklich,
    beim Entspannungssprengen die nach Vorschrift verpackungsmäßig eingeschlauchten Wetter-
    sprengstoffpatronen von außen durch den mitgelieferten Kunststoff-Folienschlauch mit Wetter-
    sprengschnur zu zünden.

    Zu 5.8

    Die Detonationsfähigkeit der Sprengstoffpatronen kann durch Wassereinwirkung nachteilig
    beeinflußt werden. Für das Entspannungssprengen bedeutet dies, daß durch entsprechendes
    Einschlauchen der Ladung dafür Sorge getragen werden muß, daß kein Wasser in den
    Sprengstoff eindringt.

    Zu 5.10

    Durchgeführte Versuche der Fachstelle für Sprengwesen mit langen Mörsern und langen
    Leerräumen vor der Ladung haben ergeben, daß mit deutlich geringeren Zündgefahren von
    Schlagwettern dann zu rechnen ist, wenn am Bohrlochmund eine zusätzliche Besatzpatrone
    eingebracht wird.

    Zu 6.2

    Die nach Abschnitt 5.10 einzubringende Besatzpatrone am Bohrlochmund ist auch bezüglich
    der Versagerkontrolle ein weiteres Merkmal dafür, daß die Ladung detoniert ist.

    Zu 6.3

    Liegt der nach dem Zünden gemessene Widerstand der Zünderdrähte um mindestens 0,4 Ohm
    unter dem Wert vor dem Zünden oder ist der Widerstand unendlich, so ist davon auszugehen,
    daß der Zünder und somit die Ladesäule detoniert ist.

    Hat sich der Widerstand nicht oder nur unwesentlich verändert, handelt es sich um eine
    Versagersprengladung.

    Nach der Überarbeitung und Veröffentlichung der Gebirgsschlag-Richtlinien vom 10.11.1997
    - 11.1-8-23 - und Inkrafttreten der Bergverordnung des Landesoberbergamts NRW für die
    Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.01.2000 wurden die Entspannungssprengen-Richtlinien
    sowie die zugehörige Begleitverfügung entsprechend modifiziert.

    Dortmund, den 31.10.2000

    Landesoberbergamt NRW

    v.  B a r d e l e b e n