• R i c h t l i n i e n
    über technische und organisatorische Maßnahmen
    bei der Durchführung des Entspannungssprengens
    in Bereichen erkannter Gebirgsschlaggefahr
    - Entspannungssprengen-Richtlinien -

    1. Zweck, Anwendungsbereich

    Das Entspannungssprengen ist ein Entspannungsverfahren, mit dem durch Erschütterungen
    gefährliche Spannungszonen aus dem Nahbereich von Grubenbauen ins ungefährliche Vorfeld
    verlagert werden.

    Beim Entspannungssprengen werden Testbohrlöcher in Kohlenstößen, die eine Gebirgsschlaggefahr
    anzeigen, möglichst dicht an der Spannungszone mit nichtwerfenden Sprengladungen aus Wetter-
    sprengstoffen geladen und mit Sprengmomentzündern gezündet.

    2. Allgemeine Grundsätze

    2.1 Bei der Anwendung des Entspannungssprengens sind die "Richtlinien des Landesoberbergamtes
    Nordrhein-Westfalen zum Schutz für Gefahren durch Gebirgsschläge (Gebirgsschlag-Richtlinien) "
    vom 10.11.1997 - 11.1-8-23 - zugrunde zu legen.

    Dies gilt nicht für Abweichungen, die sich durch das Entspannungssprengen ergeben.

    2.2 Test- und Entspannungsmaßnahmen in Grubenbauen, in denen das Entspannungssprengen
    erstmalig angewendet werden soll, sind unter Beratung der Fachstelle für Gebirgsschlagverhütung
    durchzuführen. Gegebenenfalls ist auch die Fachstelle für Sprengwesen der DMT-GmbH hinzuzuziehen.
    Sofern andere als die vorgenannten Stellen hinzugezogen werden müssen diese die entsprechenden
    qualitativen Nachweise dem Landesoberbergamt NRW erbracht haben.

    Liegen bereits Erfahrungen und gleichartige Verhältnisse vor, kann auf eine Beratung verzichtet werden.

    2.3 Die Maßnahmen zur Gebirgsschlagverhütung sind nach einem gültigen Test- und Entspannungs-
    programm durchzuführen. Die erstellten Testbohrungen können für das Entspannungssprengen benutzt
    werden.

    2.4 Vor Aufnahme der Entspannungsmaßnahmen müssen die rückwärtigen Stöße spannungsfrei sein.
    Mit den Entspannungsmaßnahmen ist von spannungsfreien Bereichen aus zu beginnen.

    2.5 Das Entspannungssprengen darf nicht angewendet werden, wenn in dem zu entspannenden Bereich
    die Spannungsfreiheit geringer als 3 M ist (M = anstehende Flözmächtigkeit in Metern einschließlich
    der mit dem Flöz zum Auswandern neigenden Schichten). Beim Auftreten erhöhter Spannungen in
    Bereichen zwischen 2 M und 3 M ist die weitere Vorgehensweise mit dem Bergamt und der Fachstelle
    für Gebirgsschlagverhütung abzustimmen.

    3. Beteiligte Personen

    3.1 Entspannungssprengen und Nachtestbohrungen dürfen nur in Anwesenheit einer fachkundigen
    verantwortlichen Person ausgeführt werden.

    3.2 Die beteiligten Personen - wie Test- und Entspannungsbeauftragte, Teststeiger, Sprengsteiger,
    Sprengbeauftragte und fachkundige verantwortliche Personen - müssen durch die Fachstelle für
    Gebirgsschlagverhütung sowie durch die Fachstelle für Sprengwesen für die Durchführung des
    Entspannungssprengens ausgebildet sein.

    Sie müssen in Zeitabständen von längstens 3 Jahren erneut unterwiesen werden. Ihnen ist eine
    Dienstanweisung auszuhändigen.

    3.3 Bei den Vorbereitungsarbeiten zum Entspannungssprengen und dem Laden der Bohrlöcher dürfen
    Sprenghelfer beteiligt werden. Diese Personen dürfen selbst jedoch nur die Sprengstoffladesäule und
    den Besatz einbringen.

    4. Grundsätze für das Erstellen und Laden der Bohrlöcher

    4.1 Testbohrlöcher, die für das Entspannungssprengen vorgesehen sind, sollten mit einem Bohr-
    kronendurchmesser von 50 mm erstellt werden.

    4.2 Der Abstand der Testbohrlöcher, die zum Entspannungssprengen benutzt werden sollen,
    darf 10 Meter nicht überschreiten.

    4.3 Weitere Testbohrlöcher im Nahbereich von kritischen Testbohrlöchern dürfen erstellt werden,
    um an dieser Stelle die Entspannungswirkung zu erhöhen.

    Der Abstand und die Anordnung der Entspannungssprengbohrlöcher ist so zu wählen, daß ein
    Nachtesten des anschließend gesprengten Bereichs möglich ist, ohne dass durch Nachtest-
    bohrungen bereits vorher benutzte Sprengbohrlöcher angebohrt werden.

    4.4 Unmittelbar vor dem Laden der Sprengbohrlöcher sind diese mit einem Bohrlochsondiergerät
    auf Gängigkeit zu prüfen.

    4.5 Der Freiraum zwischen dem Ladesäulenende und dem Bohrlochmund darf bei der Bemessung
    der Ladesäulenlänge einen Wert von 1,5 M nicht unterschreiten, damit die Vorgabe nicht geworfen
    wird. Bei Flözen mit einer gesamten Mächtigkeit größer 2 Meter reicht ein Freiraum von 3 Metern
    aus.

    4.6 Das Laden der Bohrlöcher darf frühestens 30 Minuten*) nach deren Fertigstellung erfolgen.
    Die Sprengarbeit ist so zu organisieren, daß der Zeitraum zwischen Laden und Zünden nicht mehr
    als 60 Minuten*) beträgt.

    *) Nach Vorliegen von Erfahrungen über die Standsicherheit von Bohrlöchern können diese Zeiträume
        mit zustimmung des Bergamts geändert werden.

    5. Handhabung und Durchführung des Sprengvorgangs

    5.1 Die Sprengladung je Sprengbohrloch sollte im allgemeinen aus 20 Patronen entsprechend einer
    Ladesäule von 2,5 Meter Länge eines Wettersprengstoffes der Klasse lll bestehen.

    5.2 Abweichend von Abschnitt 5.1 darf zur Verstärkung der Erschütterungseinwirkungen auch ein
    Wettersprengstoff einer niedrigeren Klasse verwendet werden, falls dies am jeweiligen Betriebspunkt
    nach der Sprengtabelle für das herkömmliche Sprengen zulässig ist.

    5.3 Zum Zwecke einer zuverlässigen Detonationsübertragung ist über die gesamte Länge der Ladesäule
    Wettersprengschnur beizuladen. In begründeten Fällen darf hiervon abgewichen werden, wenn durch
    andere geeignete Hilfsmittel, wie z. B. Halbschalen oder Hartstäbe, eine geschlossene Ladesäule
    gewährleistet wird.

    5.4 Die Zünderdrähte müssen aus Kupfer mit verstärkter Isolierung bestehen.

    5.5 Der elektrische Widerstand der einzelnen Sprengmomentzünder ist vor der Verwendung mit einem
    Zündkreisprüfer mit Digitalanzeige und einer Auflösung von 0,1 Ohm zu messen. Der Meßwert für den
    jeweiligen Zünder ist festzuhalten.

    5.6 Der Zünder muß mit der Wettersprengschnur fest verbunden werden (Umwickeln mit Isolierband
    oder ähnlichem). Dabei muß der Zünder mit dem freien Ende der Wettersprengschnur abschließen.

    Der Zünderboden muß nach dem späteren Einbringen der Gesamtladung zum Bohrlochmund zeigen.

    5.7 Die Kombination aus Zünder und Sprengschnur ist außen an der ersten Patrone der Wetterspreng-
    stoffpatronensäule zu befestigen.

    5.8 Die gefertigte Kombination von Patronen/Zünder/Sprengschnur ist in einen Ladeschlauch aus
    verstärktem Hüllenmaterial entsprechender Länge einzubringen. Die Sprengstoffpatronen müssen
    hierbei im Schlauch eine geschlossene Ladesäule bilden.

    5.9 Die eingeschlauchte Ladung ist mit einer Gleitschutzhülse zu versehen und mit der Schlagpatrone
    zuerst in das Bohrloch einzuführen.

    5.10 In jedes Bohrloch ist eine Wasserbesatzpatrone unmittelbar auf die Ladesäule aufzubringen.
    Am Bohrlochmund ist eine zweite Wasserbesatzpatrone einzubringen.

    5.11 Über alle Bohrlöcher sind Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 5.3.12 der Gebirgsschlag-Richtlinien
    anzufertigen. Die Lage der Ladesäule von der ersten bis zur letzten Patrone ist beim Ladevorgang
    festzustellen und in den Aufzeichnungen festzuhalten.

    5.12 In einem Zündgang dürfen nicht mehr als 20 Ladungen gezündet werden. In sonderbewetterten
    Betrieben darf die Länge des durch Entspannungssprengen zu entspannenden Bereichs 50 Meter
    nicht überschreiten.

    5.13 Der Sicherheitsabstand zwischen Zünd- und Sprengstelle ist so festzulegen, daß die Zündstelle
    in einem ungefährdeten Bereich liegt. Der Sicherheitsabstand muß mindestens 100 Meter betragen.

    6. Maßnahmen nach dem Sprengen

    6.1 Nach dem Zünden der Ladungen darf die Sprengstelle erst wieder betreten werden, wenn durch
    das Sprengen ausgelöste Entspannungserscheinungen (Gebirgsknälle) mit Kohlenauswurf und
    Kohlenvorschub) nicht mehr wahrgenommen werden. Es ist eine Wartezeit von mindestens
    15 Minuten einzuhalten.

    6.2 Aus dem Zustand der Zünderdrähte (z. B. durch detonierten Sprengstoff verschmorte Drahtisolation)
    sind Schlußfolgerungen darüber zu ziehen, ob die Ladung durchdetoniert ist oder nicht.

    6.3 Lassen sich die Zünderdrähte nicht oder nur schwer ziehen, ist ihr Widerstand mit einem
    Zündkreisprüfer zu messen und mit dem Wert der Messung vor der Sprengung nach Abschnitt 5.5
    zu vergleichen.

    6.4 Die Wirkung der Entspannungsmaßnahmen ist in jedem Fall durch Nachtestbohrungen
    nachzuweisen. Die Ergebnisse sind nach den Gebirgsschlag-Richtlinien zu beurteilen.

    7 Sprengversager

    7.1 Ist aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach den Abschnitten 6.2 und 6.3 davon auszugehen,
    daß ein Sprengversager vorliegt, ist der Sprengsteiger hinzuzuziehen, der über die zu ergreifenden
    Maßnahmen entscheidet.

    7.2 Sprengversager dürfen nicht angebohrt werden oder bei späteren Gewinnungsvorgängen nicht
    in den Arbeitsbereich der Gewinnungsmaschine gelangen.

    7.3 Bei Sprengversagern, die nicht beseitigt werden können, ist das Bergamt unverzüglich zu
    benachrichtigen.