• 31.10.2000

    18.7-2000-7

    Schutz vor Wasserdurchbrüchen
    beim Lösen von Standwasser

    A 2.15

    An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen

    Betr.: Schutz vor Wasserdurchbrüchen beim Lösen von Standwasser

    Bezug: Mitteilung unter gleichem Datum in Abschnitt M 1 des Sammelblatts


    Zur Vermeidung von Wasserdurchbrüchen sind bei der Planung und Durchführung von Wasser-
    lösungsbohrungen insbesondere

    • gestörte Bereiche,
    • Auflockerungszonen und
    • zur Auskesselung neigende Schichten

    im Gebirge zu beachten.

    Zur Auskesselung neigen insbesondere Schichten aus wasserempfindlichen und quellfähigen
    Schiefertonen, durchwurzelte Schiefertone sowie Wurzelböden.

    Daher wird bereits bei der Planung von Wasserlösungsbohrungen folgende Verfahrensweise
    für erforderlich gehalten:

    • Auswertung des Rißwerks in bezug auf Störungsaufschlüsse,
    • Auswertung der aufgenommenen Tektonik und der Aufnahme der Gebirgsschichten in
      den Auffahrungsbereichen, von denen aus die Wasserlösungsbohrungen angesetzt werden
      sollen;
    • Auswahl der Ansatzpunkte von Wasserlösungsbohrungen derart, dass gestörte Bereiche,
      Auflockerungszonen und zur Auskesselung neigende Schichten möglichst gemieden werden.
      Ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen (z.B. Verrohrung, Zementierung) vorzusehen,
      um eine Wasserwegsamkeit im Gebirge um das Bohrloch zu vermeiden.

    Bei der Bohrarbeit auftretende Spülungsverluste sind ein Hinweis auf im Gebirge vorhandene
    Wasserwegsamkeiten.

    Sie werden gebeten, die Bergwerke zu veranlassen, dass Betriebsplänen über Wasserlösungs-
    bohrungen ein Nachweis des zuständigen Markscheiders beigefügt wird, dass die vorgenannten
    Gesichtspunkte beachtet worden sind.

    Im Rahmen der Durchführung von Wasserlösungsbohrungen ist die Standfestigkeit des Standrohres
    zu prüfen; der angesetzte Prüfdruck sollte etwa doppelt so hoch wie der zu erwartende maximale
    Wasserdruck sein.

    Die zu erwartende Wassermenge und die tatsächlich abgezogene Wassermenge sind durch den
    Markscheider zu vergleichen. Außerdem ist der Druck des angebohrten Standwassers zu messen
    und mit der abgezogenen Wassermenge in Beziehung zu setzen. Bestehen Unsicherheiten hinsichtlich
    der vollständigen Lösung des Standwassers, ist durch nachträgliche Bohrungen der Erfolg der
    Maßnahme zu überprüfen.

    Mit Inkrafttreten der Neufassung der Bergverordnung des Landesoberbergamts NRW für die
    Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.01.2000 entfiel der vormalige Erlaubnisvorbehalt für
    das Lösen von Standwasser. Damit sind die Anforderungen an Wasserlösungsbohrungen künftig
    ausschließlich im Betriebsplanverfahren festzulegen. Die vorstehende Rundverfügung wurde
    entsprechend modifiziert.

    Dortmund, den 31.10.2000

    Landesoberbergamt NRW

    v.  B a r d e l e b e n