• 10.11.1997
    (15.04.2008)

    11.1-8-23

    Gebirgsschlag-Richtlinien

    A 2.15

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Richtlinien zum Schutz vor Gefahren durch Gebirgsschläge

    • Gebirgsschlag-Richtlinien -*)

    Mit den nachfolgend bekanntgemachten Richtlinien wurden die bisherigen Gebirgsschlag-Richtlinien
    unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Ergänzungsverfügungen unter Beteiligung der
    DMT-Fachstelle für Gebirgsschlagverhütung und Vertretern der Ruhrkohle Bergbau AG aktualisiert.

    Die Richtlinien sind bei der Zulassung von Betriebsplänen über das Erkennen und Beseitigen von
    Gebirgsschlaggefahren zur Geltung zu bringen. Bezüglich etwaiger Abweichungen von den
    Richtlinien wird auf die Rundverfügung vom 18.07.1994 - 0.9.1-1-1 - (Sammelblatt A 2.1)
    verwiesen.

    Darüber hinaus sind zu den Richtlinien nachfolgende Hinweise und Erläuterungen zu geben:

    Zu 4.5

    Sofern in Bereichen möglicher oder erkannter Gebirgsschlaggefahr mit dem Freiwerden
    großer Grubengasmengen gerechnet werden muß, wird zum Erkennen von und zum
    Schutz vor Gefahren durch Grubengas auf die Maßnahmen nach den Abschnitten 4.1.3
    in Verbindung mit Anlage 1 und 5.1.3 in Verbindung mit Nr. 4 der zugehörigen Begleit-
    verfügung der Gasausbruchs-Richtlinien des Landesoberbergamts NRW vom 29.05.1996
    - 18.41.1-3-2 -(SBl. A 2.18) hingewiesen.

    Zu 5.1, Nr. 2, c

    Da es sich in der Vergangenheit gezeigt hat, daß Restpfeiler oder Abbaukanten in Einzelfällen
    auch bei Abständen von mehr als 200 m druckerhöhend wirken können, sind in diesen Fällen
    die entsprechenden Erfahrungswerte bei der grubengeometrischen Beurteilung zu berücksichtigen.

    Zu 5.3.3; 5.3.4 und 5.3.6

    Abweichungen kann das Bergamt - ggf. in Abstimmung mit dem Sachverständigen - bewilligen
    bzw. zulassen. In der Vergangenheit haben sich für die Beurteilung von Abweichungen die regelmäßig
    durchgeführten gemeinsamen "Fachgespräche Gebirgsschlagverhütung" bewährt.

    Zu 5.3.9, Nr. 2 und 5.3.10, Nr. 3

    Entsprechende Hilfsmittel für eine quantifizierbare Überwachung von Dreh- und Drehrüttelrohren
    befinden sich z.Zt. in der Erprobung.

    Zu 5.3.11

    Andere Verfahren zur Überwachung stehender Stöße sind von einem Sachverständigen zu begleiten.

    Zu 6.1 und 6.2

    Sofern in Abbaubetrieben sowie in Vortrieben, soweit letztere außerhalb der Beeinflussung durch
    Abbaubetriebe und andere Grubenbaue nach Abschnitt 5.3.5 liegen, die Bohrergebnisse anders als
    nach Abschnitt 6.1 zu beurteilen sind, kann im Einzelfall abweichend von Abschnitt 6.2 mit
    Zustimmung des Test- und Entspannungsbeauftragten der Abbau oder Vortrieb bis zum Erreichen
    einer erweiterten Schutzzone von 4 M fortgeführt werden (s. Anlage 4).

    Falls der Abbau oder Vortrieb über das vorgenannte Maß hinaus bis zum Erreichen der Schutzzone
    3 M fortgeführt werden soll (vergl. Maß X in Anlage 4), bedarf dies der Zustimmung des Bergamts
    unter Beteiligung des Sachverständigen, z. B. im Rahmen der gemeinsamen "Fachgespräche
    Gebirgsschlagverhütung". Voraussetzung hierfür sind u. a. die Berücksichtigung der Schutzmaß-
    nahmen nach Abschnitt 4.2 und ggf. stichprobenartige Testbohrungen. Die Fortführung der
    Gewinnung oder des Vortriebs um das angegebene Maß X dar