•  23.11.1998

    14.4.4-1-1

    MSR-Schutzeinrichtungen
    Berührungsloser Überfahrschutz

    A 2.14

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Prozeßleittechnik; berührungslos wirkende MSR-Schutzeinrichtungen gegen das
             unbeabsichtigte Hineinfahren in Gefahrenbereiche

    Auf den Bergwerken in NRW werden zunehmend berührungslos wirkende MSR-Schutzeinrichtungen
    gegen das unbeabsichtigte Hineinfahren in Gefahrenbereiche hinter bestimmten Absteigestellen an
    Gurtförderern, die zur Personenbeförderung eingerichtet sind, sowie an Brechern, die mit Stetig-
    förderern zusammenwirken, verwendet. Diese MSR-Schutzeinrichtungen können künftig die
    Überfahrschalter nach Abschnitt 4.1.5 der Steuerungs-Richtinien (SBl. A 2.8) ersetzen. Sie können
    ferner die Notausschalter oder Stillsetz- und Sperrschalter im Bereich eines Brechereinlaufs ersetzen,
    soweit diese zur Betätigung vom Förderer aus vorgesehen sind (vergl. Abschnitt 4.4.2 der
    Steuerungs-Richtlinien).

    Die z.Z. in den Betrieben unter der Bezeichnung RAG-Ortungs- und Sicherheitsfunksystem verwendete
    MSR-Schutzeinrichtung, bestehend aus

    • Personenkennbaustein PKB 102c,
    • Überfahrschutzgerät Gurtband ÜSG 103 und 103A,
    • Überfahrschutzgerät Brechereinlauf ÜSG 103A und
    • Systemtestgerät STG 107,

    erfüllt sicherheitsbezogene Anforderungen, die zwischen Hersteller, Betreiber und Landesoberbergamt
    NRW abgestimmt worden sind. Dabei muss für das Überfahrschutzgerät ÜSG 103A bei der
    Verwendung am Brechereinlauf die bei der Inbetriebnahme einzustellende Sendeleistung des
    9-kHz-Überwachungssenders ausreichend hoch bemessen werden. Die Leistungsanpassung muss
    die große elektromagnetische Dämpfung durch die Stahlkonstruktion des Förderers berücksichtigen.
    Es muss sichergestellt sein, dass ein Personenkennbaustein selbst dann erfasst wird, wenn er sich
    beispielsweise unmittelbar neben der Fördererkette befindet. Die Einstellvorrichtung für die Leistungs-
    anpassung muss gegen Verstellen gesichert sein.

    Die MSR-Schutzeinrichtung muss in einem Sicherheitsstromkreis nach Abschnitt 3.12 der Steuerungs-
    Richtlinien angeordnet sein.

    Damit auch bei möglichen künftigen Entwicklungen das gegebene Sicherheitsniveau eingehalten wird,
    werden neben den vorgenannten Anforderungen die weiteren wesentlichen sicherheitsbezogenen
    Anforderungen aufgeführt, die von berührungslos wirkenden MSR-Schutzeinrichtungen für die
    angegebenen Verwendungszwecke mindestens zu erfüllen sind:

    • Das Überfahrschutzgerät muss mit einer Selbstüberwachungsvorrichtung ausgerüstet sein,
      die so ausgelegt ist, dass beim Auftreten eines Fehlers im Überfahrschutzgerät die Antriebe
      stillgesetzt und gesperrt werden, sofern der Fehler die Wirksamkeit der MSR-Schutzeinrichtung
      beeinträchtigt.
    • Der Personenkennbaustein muss betriebsbewährt oder mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein,
      die beim Auftreten eines Fehlers den Benutzer warnt, sofern der Fehler die Wirksamkeit der
      MSR-Schutzeinrichtung beeinträchtigt.
    • Es muss eine Prüfeinrichtung vorhanden sein, mit der die Betriebsfähigkeit des Personenkenn-
      bausteins arbeitstäglich festzustellen ist.
    • Diese Anforderungen ergänzen im Hinblick auf die hier angewandte Funktechnologie mit
      Sicherheitsbezug diejenigen der Steuerungs-Richtlinien.

    Dortmund, den 23.11.1998

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n