Muster-Betriebsplan zur Umsetzung der Verwaltungsvorschriften zu § 11 Abs. 2 ABBergV für den Umgang mit Sprengmitteln im Steinkohlenbergbau
- Inhaltsübersicht -
1. Begriffsbestimmungen
2. Sicherheitsvorkehrungen
2.1 Befördern von Sprengstoffen und Zündmitteln 2.1.1 Anlieferung zum Sprengmittellager 2.1.2 Transport im Grubengebäude 2.1.3 Mitführen im Grubengebäude 2.1.3.1 In Schächten 2.1.3.2 In Strecken
2.2 Aufbewahren von Sprengmitteln im Sprengmittellager 2.2.1 Lagerung im Sprengmittellager 2.2.2 Aus- und Rückgabe von Sprengmitteln; Nachweisführung
2.3 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von Sprengstoffsammeltransportbehältern (SSTB) 2.3.1 Allgemeines 2.3.2 Anforderungen an die SSTB-Standorte 2.3.2.1 Ortsgebundene Standorte 2.3.2.2 Ortsveränderliche Standorte 2.3.2.3 Be- und Entladen von SSTB im Betrieb 2.3.4 Anforderungen an die Nachweisführung
2.4 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von Sprengmitteln 2.4.1 Durchführung der Sprengarbeit 2.4.2 Verwendung von Sprengstoffen 2.4.3 Absperrposten 2.4.4 Vermeidung von Gefährdungen durch Sprengschwaden 2.4.5 Fund von Sprengstoffresten im Haufwerk und Feststellen von Versagern, außergewöhnliche Ereignisse 2.4.6 Verhalten bei erkannter Gasausbruchsgefahr 2.4.7 Entspannungssprengen 2.4.8 Elektromagnetische Beeinflussung
3. Ausbildung
1. Begriffsbestimmungen
Sprengmittel
Sprengmittel sind Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör, die zur Ausführung einer Sprengung bestimmt und erforderlich sind. Sprengstoffe und Zündmittel bestehen teilweise oder vollständig aus explosiven Stoffen.
Transport
Befördern der vom Hersteller angelieferten Sprengmittel vom LKW in das Sprengmittellager sowie das Befördern von Sprengmitteln in Sprengmitteltransportbehältern oder Sprengstoff- sammeltransportbehältern mit maschinellen Transporteinrichtungen.
Mitführen
Befördern von Sprengmitteln in dafür vorgesehenen Tragekästen.
Tragekästen
Verschließbare Behältnisse zum Mitführen von Sprengmitteln.
Tragekästen Typ 1 und Typ 2
Behälter zum Mitführen von Sprengmitteln.
Typ 1 bis 20 kg, Typ 2 bis 15 kg Gesamtgewicht
Zünderkästen
Kästen zur Trennung der Zünder von anderen Explosivstoffen beim gemeinsamen Mitführen in einem Tragekasten oder zum Mitführen von Zündern in einem Tragerucksack.
Zündertragekästen
Zünderkästen mit Tragegurt zum Mitführen von Zündern.
Tragerucksäcke
Tragerucksäcke zum Mitführen von Zündern in Zünderkästen.
Sprengmitteltransportbehälter
Verschließbare Behälter für den maschinellen Transport von Tragekästen mit Sprengstoffen oder die Beförderung von Sprengmitteln in der vom Hersteller angelieferten Form und Verpackung.
Sprengmitteltransportbehälter bestehen aus Stahlblech von mindestens 3 mm Wandstärke oder aus einem anderen geeigneten Material.
Die Sprengmitteltransportbehälter sind mit Korrosionsschutzfarbe rot oder orange gestrichen und mit dem Gefahrensymbol „Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen“ nach Anhang 2 Abschnitt 3.2 der „Richtlinie 92/58 EWG des Rates über Mindest- vorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ vom 24.06.1992 (ABL. Nr. L 245 S. 23) gekennzeichnet.
Sprengstoffsammeltransportbehälter (SSTB)
Mit verschließbaren Fächern zur Aufnahme von Tragekästen mit Sprengstoffen oder von Sprengstoffen in der vom Hersteller angelieferten Form und Verpackung versehener Behälter für den Transport und die Aufbewahrung von bis zu 500 kg Sprengstoffen.
SSTB bestehen aus geeignetem Material, im Regelfall aus Stahlblech von mind. 5 mm Wandstärke. Sie sind korrosionsgeschützt behandelt, orangefarbig oder rot lackiert und mit der sichtbaren Aufschrift "SPRENGSTOFFE" gekennzeichnet.
Jede Behältertür ist mit zwei Sicherheitsschließanlagen gemäß den Bestimmungen des SprengG ausgerüstet, wobei die Schlösser nur einer Schließanlage für alle Türen eines Behälters identisch sind (Gruppenschloss).
An den Behältertüren sind innenliegende Scharniere eingebaut. Diese schließen die Möglichkeit des Aufhebelns aus.
Standkiste
Verschließbarer Behälter aus Stahlblech für die vorübergehende Aufbewahrung von Zündern und maximal 20 kg Sprengstoff in Tragekästen für die Dauer des Auftrages des Sprengbeauftragten. Standkisten sind mit der Aufschrift „Sprengmittel“ versehen.
Verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz (SprengG)
2. Sicherheitsvorkehrungen
Für die Überwachung der Annahme, Beförderung, Lagerung, Ausgabe und Wiedereinnahme von Sprengmitteln sowie für die Überwachung der Sprengarbeit werden verantwortliche Aufsichtspersonen (Sprengsteiger) bestellt , die einen Befähigungsschein gemäß § 20 Sprengstoffgesetz besitzen. In der Regel sind dies mindestens zwei verantwortliche Personen (Sprengsteiger), die arbeitstäglich im Sprengrevier - möglichst auf unterschiedlichen Schichten - anwesend sind. Ihnen werden andere Aufgaben nicht übertragen, sofern sie in Ihrer Funktion als Sprengsteiger tätig sind. Die ständige Erreichbarkeit eines Befähigungsschein- inhabers wird sichergestellt.
Die Annahme von Sprengstoffen und Zündmitteln erfolgt bei der Anlieferung durch einen Befähigungsscheininhaber.
Ein Sprengsteiger sorgt dafür, dass die Annahme, der Transport, die Ausgabe und die Wiedereinnahme von Sprengstoffen und Zündmitteln nur durch die von ihm beauftragten Personen erfolgt. Diese Personen werden eingewiesen und ihre Namen durch Aushang im Zugang zum Sprengmittellager bekanntgemacht.
Soweit Inhaber der Erlaubnis nach § 7 SprengG oder Sprengsteiger die Sprengarbeit nicht selbst ausführen, werden hierfür fachkundige Personen beauftragt und nach dem SprengG bestellt (Sprengbeauftragte).
Zur Unterstützung der Sprengbeauftragten bei der Sprengarbeit werden durch den Inhaber der Erlaubnis oder durch eine von ihm bestellte Person weitere nach dem SprengG bestellte Personen (Sprenghelfer) eingesetzt.
Für die Verwaltung der Sprengmittellager sowie für die Annahme und Ausgabe von Sprengmitteln werden durch den Inhaber der Erlaubnis oder einen Sprengsteiger – sofern sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen – fachkundige Personen bestimmt und nach dem SprengG bestellt (Sprengmittelausgeber).
Sprengbeauftragte brauchen Sprengstoffe oder Zündmittel während der Schicht nicht ständig zu beaufsichtigen, wenn diese in verschlossenen Standkisten aufbewahrt sind und sie die zugehörigen Schlüssel ständig bei sich tragen.
Standkisten werden nur an einer von der zuständigen verantwortlichen Person in Absprache mit dem Sprengsteiger festgelegten Stelle aufgestellt.
Zündmaschinen und deren Betätigungsvorrichtungen werden von den Sprengbeauftragten unter Verschluss gehalten, sofern sie nicht von ihnen mitgeführt werden.
Sprengstoffe und Sprengschnur werden nicht mit Zündern in einem Fach untergebracht.
Es werden nur Sprengsteiger, sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Personen, Sprengbeauftragte, Sprenghelfer und Sprengmittelausgeber beschäftigt, die die erforderliche Zuverlässigkeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung und gültige Bestellung nach dem SprengG) besitzen und sich in der deutschen Sprache ausreichend verständigen können. Ihnen wird eine dem jeweiligen Aufgabenbereich entsprechende Betriebsanweisung ausgehändigt.
2.1 Befördern von Sprengstoffen und Zündmitteln
2.1.1 Anlieferung zum Sprengmittellager
Durch geeignete Maßnahmen wird sichergestellt, dass Sprengmittel von Unbefugten weder auf das Bergwerk gebracht noch von dort entfernt werden.
Die Annahme bei der Anlieferung erfolgt durch einen Befähigungsscheininhaber.
Sprengstoffe und Zündmittel werden nach ihrer Anlieferung in Sprengmitteltransport- behältern unverzüglich in ein Sprengmittellager gemäß Abschnitt 2.1.2 befördert.
Sofern auf dem Transportweg eine Brandgefahr auszuschließen und somit eine Gefährdung der Beschäftigten durch Schwadenbelastung nicht gegeben ist, kann der Transport ins Sprengmittellager auch in der vom Hersteller gelieferten Form und Verpackung erfolgen.
2.1.2 Transport im Grubengebäude
Der Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln wird von einer fachkundigen und nach dem SprengG bestellten Person (Sprengbeauftragter / Sprengmittelausgeber) begleitet und erst nach Verständigung mit der für das Transportmittel zuständigen verantwortlichen Person durchgeführt.
Über den Beginn und die Beendigung von Sprengstoff- und Zündmitteltransporten wird eine zentrale Stelle wie z. B. Transportleitstand oder Grubenwarte verständigt.
Der Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln im Grubengebäude erfolgt in Sprengmitteltransportbehältern oder Sprengstoffsammeltransportbehältern.
In einem Sprengmitteltransportbehälter werden maximal 500 kg Sprengstoff oder Zündmittel transportiert; dies gilt nicht für die Anlieferung zum Sprengmittellager gemäß Abschnitt 2.1.1.Zünder werden in einem separaten Behälter transportiert.
Sprengmittel oder Zündmittel werden in Sprengmitteltransportbehältern gegen Verrutschen und Umfallen gesichert.
Sprengmitteltransportbehälter werden für den Transport anderer Gegenstände nicht benutzt.
An eine Flurlok werden maximal 5 Transporteinheiten, davon 1 Personenwagen und 4 Wagen mit Sprengmitteltransportbehältern/Sprengstoffsammeltransportbehälter angehängt; dies gilt nicht für die Anlieferung zum Sprengmittellager gemäß Abschnitt 2.1.1. Zwischen der Flurlok und dem ersten Sprengstoffwagen befindet sich ein Wagen (z. B. Personenwagen) als Puffer.
Mit der Einschienenhängebahn/Schienenflurbahn werden maximal 4 Sprengmittel- transportbehältern/Sprengstoffsammeltransportbehälter transportiert.
Materialtransport wird in Verbindung mit Sprengstoffen und/oder Zündmitteln nur durchgeführt, wenn das übrige Material unbrennbar ist und bündig in Transportbehältern geladen ist. Dabei besteht der Transportzug aus maximal vier Transporteinheiten, wobei der Transport der Sprengmittel vorrangig behandelt wird.
Sprengmitteltransporte werden auf einem freien Transportweg auf direktem Weg vorrangig durchgeführt. Während des Sprengmitteltransportes ruht bis zu 100 m Entfernung jeder andere Transport und jede andere Produktenförderung mit Ausnahme des Betriebes von Stetigförderern. Abweichend davon ruht in Bahnhöfen bis zu 25m Entfernung jeder andere Transport und jede andere Produktenförderung mit Ausnahme des Betriebes von Stetigförderern.
Beim Transport werden am Anfang und Ende des Transportzuges Blinkleuchten mitgeführt.
Andere Transportverfahren werden gesondert beantragt.
2.1.3 Mitführen im Grubengebäude
Sprengstoffe und Zündmittel werden von Sprengbeauftragten nur in verschlossenen und dauerhaft gekennzeichneten Ttragekästen aus geeignetem stabilem Material mitgeführt und ständig beaufsichtigt.
Für das gemeinsame Mitführen von Sprengstoffen und Zündmitteln sind Tragekästen mit einem gesonderten Fach oder mit Zünderkästen versehen.
Sprengschnur wird zusammen mit Sprengstoffen mitgeführt.
Sprengbeauftrage führen nur Patronen von Sprengstoffen gleicher Art und Klasse mit sich. Abweichend hiervon führen Sprengbeauftragte, die an mehreren Betriebs- punkten Sprengarbeit durchführen, Patronen von Sprengstoffen verschiedener Art und Klasse auf dem Wege vom Sprengmittellager zur Standkiste mit sich.
Die Schlüssel für die Tragekästen trägt der Sprengbeauftrage ständig bei sich.
2.1.3.1 In Schächten
Das Mitführen von Ttragekästen in Schächten erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des § 22 Abs. 3 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägforderanlagen (BVOS) der Bezirksregierung Arnsberg vom 04.12.2003.
2.1.3.2 In Strecken
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Mitführen in Personenzügen Sprengbeauftragte und Träger, die Tragekästen mit sich führen, fahren nur in den letzten Wagen von Personenzügen oder besonders gekennzeichneten Wagen des Zugverbandes.
In diesen Personenwagen fahren nur dann gleichzeitig auch andere Personen mit, wenn die Beaufsichtigung der Tragekästen durch die Sprengbeauftragten nicht beeinträchtigt wird und ein sicherer Stand der Tragekästen gewährleistet ist.
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Mitführen mit Einschienenhängebahnen (EHB) und Schienenflurbahnen (SFB) Das Mitführen von Sprengmitteln erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien des Landesoberbergamts NRW und der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, über - "Seilbetriebene Einschienenhängebahnen" vom 24.08.1981 -16.12-6-19 - "Einschienenhängebahn-Richtlinien" vom 14.12.2005 – 83.16.91-2004-1 - "Schienenflurbahnen" vom 22.02.1991 - 16.29-1-35
Beim Mitführen von Sprengstoffen und Zündmitteln mit seilbetriebenen EHB und/oder SFB ohne ständige Beaufsichtigung durch Sprengbeauftragte werden folgende Maßnahmen getroffen:
- Tragekästen werden nur in verschlossenen Sprengmitteltransportbehältern mitgeführt. - Es ist sichergestellt, dass die Funktionsfähigkeit der Zug- und Bremswagen durch den Sprengmitteltransportbehälter nicht beeinträchtigt oder behindert wird. - Bei EHB- oder SFB-Betrieb werden die übrigen Hubbalken bzw. Transportwagen nur belegt, wenn eine Gefährdung des Sprengmitteltransportbehälters ausge- schlossen ist. - In Verbindung mit Sonder- und Schwerlasttransport werden keine Sprengmittel mitgeführt. - Am Haspelstand sowie an den Be- und Entladestellen der EHB und/oder SFB sind Tafeln mit folgender Aufschrift aufgehängt: "Der Beginn und die Beendigung des Transportes von Sprengmitteln sind den Haspel- bzw. Fahrzeugführern und den Bedienungspersonen an der Be- und Entladestelle zu melden". - Jedes Mitführen von Sprengmitteln mit EHB und/oder SFB wird erst dann durchgeführt, wenn der Haspel- bzw. Fahrzeugführer die Bedienungspersonen an der Beladestelle bzw. Entladestelle verständigt hat.
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Mitführen mit handgeführten Tragkatzen Beim Mitführen von Tragekästen an handgeführten Tragekatzen, wird die zulässige Anhängelast von 50 kg nicht überschritten.
Die Rundverfügung Nr. 16.12-5-9 des LOBA NRW vom 03.12.1976 für “Handgeführte Tragkatzen für Einschienenhängebahnen“ wird beachtet.
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Mitführen auf Sesselliften Von Sprengbeauftragen und deren Trägern, die Sprengmitteltragekästen mit sich führen, werden Sessellifte nur benutzt, wenn gewährleistet ist, dass auch bei Überschreiten eines Gewichtes von 95 kg je Sitz eine Profilfreiheit von mindestens 0,2 m zur Streckensohle gegeben ist.
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Mitführen auf Gurtförderern Beim Mitführen von Tragekästen auf Gurtförderern werden folgende Richtlinien und Empfehlungen des Landesoberbergamts NRW und der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, beachtet: - "Gurtförderer-Richtlinien" vom 16.12.2005 -83.13.8-2004-2 - "Steuerungs-Richtlinien" vom 10.12.1981 - 13.11-1-20- - Betriebsempfehlungen Nr. E17 "Empfehlungen für die Einrichtung von Gurtförderern zur Personenbeförderung" in der z. Zt. gültigen Fassung.
Das Mitführen von Tragekästen erfolgt nur auf Gurtförderern, die für Bandfahrung zugelassen sind unter Einhaltung folgender Vorgehensweise:
Allgemeines - Sämtliche Tragekästen, die zur Bandfahrung benutzt werden, sind mit einem Personenkennbaustein ausgerüstet. Der Personenkennbaustein wird vor jeder Verwendung beim Verlassen des Sprengmittellagers auf Funktion überprüft. - Das Auf- und Absteigen beim Mitführen von Tragekästen darf nur bei stehendem Band erfolgen. - Das Be- und Entladen des Gurtförderers mit Tragekästen erfolgt nur bei stillgesetzter Bandanlage. - Das planmäßige Stillsetzen des Gurtförderers erfolgt über die vorhandenen Stillsetz-/Sperreinrichtungen (Notschalter) an den Auf- und Absteigestellen. - Um das rechtzeitige Stillsetzen des Gurtförderers an der Absteigestelle sicher- zustellen, bedarf es eines vorausfahrenden Begleiters. - Von einem Sprengbeauftragten mit Begleiter werden maximal 5 Tragekästen auf Gurtförderern mitgeführt.
Beladen des Fördergurtes - Vor dem Stillsetzen des Gurtförderers fährt der Begleiter mindestens 30 sec. auf dem Gurtförderer vor. Die nach 30 sec. erreichte Stelle wird so gekennzeichnet, dass sie vom Sprengbeauftragten gut eingesehen werden kann. Der Begleiter ist während des Mitführens von Sprengmitteln mit einer Sicherheitsweste oder einer vergleichbaren reflektierenden Kennzeichnung z. B. am Helm ausgestattet. - Die Beladung des stillgesetzten Gurtförderers mit Tragekästen durch den Spreng- beauftragten erfolgt in einem möglichst fördergutfreien Abschnitt des Fördergurtes - Nach dem Beladen nimmt der Sprengbeauftragte den Gurtförderer in Betrieb und besteigt diesen in Sichtweite der Tragekästen. Entsprechend der programmierten Anlaufwarnung des Gurtförderers erfolgt das Besteigen des Gurtes noch bei dessen Stillstand.
Mitführen auf dem Fördergurt - Während des Mitführens auf dem Gurtförderer beobachtet der Sprengbeauftragte die Tragekästen. - Bei drohender Gefahr während des Mitführens von Sprengmitteln setzt der Sprengbeauftragte den Gurtförderer über die Notausleine unverzüglich still.
Entladen des Fördergurtes - Der vorausfahrende Begleiter verlässt den Gurtförderer an der Absteigestelle und setzt die Bandanlage zur Entnahme der Tragekästen still. - Nach erfolgtem Entladen der Tragekästen vom Fördergurt gibt der Spreng- beauftragte den Gurtförderer frei.
Abweichend von den vorgenannten Regelungen darf der Sprengbeauftragte einen einzelnen Tragekasten Typ 2 mit einem maximalen Gesamtgewicht bis 15 kg, den Zündertragekasten oder Rucksack mit Zünderkasten bei der Bandfahrung mitführen. Der Tragekasten Typ 2 wird dabei vor dem Sprengbeauftragten auf dem Band abgelegt. Er darf bei laufendem Band auf- und absteigen.
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Mitführen auf Schienenfahrrädern Beim Mitführen von Tragekästen auf Schienenfahrrädern wird deren sicherer Stand gewährleistet. Beim Mitführen mehrerer Tragekästen werden diese weder untereinander noch an der Rahmenkonstruktion des Fahrrades durch entsprechende Hilfsmittel befestigt; das Gesamtgewicht der Tragekästen beträgt dabei maximal 100 kg. Für das Mitführen sind die Schienenfahrräder mit einer Blinkleuchte ausgestattet. Jedes Mitführen von Tragekästen wird erst nach Verständigung mit der Förderaufsicht oder dem Transportleitstand durchgeführt.
2.2 Aufbewahren von Sprengmitteln im Sprengmittellager
2.2.1 Lagerung im Sprengmittellager
Die Aufbewahrung der Sprengstoffe und Zündmittel erfolgt unmittelbar nach Anlieferung im Sprengmittellager.
Der Betrieb des Lagers erfolgt nach Maßgabe der "Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, für die Errichtung und den Betrieb von Sprengmittellagern unter Tage des Steinkohlenbergbaus" vom 23.11.2006 -83.17.15-2006-3 bzw. der "Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, für die Errichtung und den Betrieb von übertägigen Sprengmittellagern im Bereich der Bergaufsicht" vom 23.11.2006 -83.17.15-2006-1.
2.2.2 Aus- und Rückgabe von Sprengmitteln; Nachweisführung
Ausgabe und Rückgabe von Sprengmitteln erfolgen nach Maßgabe des Abschnittes 6.4 der "Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, für die Errichtung und den Betrieb von Sprengmittellagern unter Tage" vom 23.11.2006 -83.17.15-2006-3 bzw. des Abschnittes 6 der "Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, für die Errichtung und den Betrieb von übertägigen Sprengmittellagern im Bereich der Bergaufsicht" vom 23.11.2006 -83.17.15-2006-1.
Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses über explosions- gefährliche Stoffe nach § 16 des Sprengstoffgesetzes erfolgen nach den Vorschriften der §§ 41, 42 und 44 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der jeweils gültigen Fassung.
Während der Durchführung von Sprengarbeiten ist das zugehörige Sprengstofflager ständig belegt.
Der Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln mit Mängeln der Beschaffenheit erfolgt nach Maßgabe der "Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg ,Abteilung Bergbau und Energie in NRW für das Beseitigen unbrauchbar gewordener Sprengstoffe und Zündmittel in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben (Sprengmittelbeseitungs- Richtlinien)" vom 22.06.2005 –83.17.15-2005-1-.
Im Zugang zum Sprengstoffausgabestelle wird durch Aushang ersichtlich gemacht, wer
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zur Ausgabe und Wiedereinnahme von Sprengmitteln,
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als Sprengbeauftragter,
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als Sprenghelfer und
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als sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person
nach SprengG bestellt worden ist.
Für alle Betriebspunkte an denen Sprengarbeit nach Leitsprengbild oder Sprengtafel durchgeführt wird, wird im Zugang zur Sprengmittelausgabestelle durch Aushang (Betriebspunkttafel) bekannt gegeben, welche Sprengstoffe und Zündmittel ausgegeben werden dürfen.
Leitsprengbilder werden unter der Angabe des Maßstabes erstellt. Falls die Länge der Ladesäulen bestimmter Ladungen begrenzt werden muss, so werden dem Leitsprengbild die entsprechenden Angaben beigefügt.
Das Leitsprengbild enthält folgende Angaben:
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Höchstabstand der Sonderbewetterung von der Ortsbrust
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Anzahl der Sprenglöcher
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Anordnung der Bohrlöcher
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Höchstabschlaglänge
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Sprengstoffart, -klasse und Verteilung der Zünderzeitstufen
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maximal zulässiger CH4-Gehalt
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Mindestlänge des Arbeitsbereiches für die Sprengarbeit
Für den Einsatz von Wettersprengschnur werden gesonderte Leitsprengbilder aufgestellt.
Der Sprengmittelausgeber gibt für Betriebspunkte, die auf der Betriebspunkttafel aufgeführt sind, nur die dort verzeichneten Sprengstoffe oder Sprengstoffe höherer Sicherheit (an Stelle von Gesteinssprengstoffen Wettersprengstoffe, an Stelle der angegebenen Wettersprengstoffe solche einer höheren Klasse) aus.
Der Sprengmittelausgeber gibt für Betriebspunkte, die nicht auf der Betriebspunkttafel aufgeführt sind, Sprengstoffe und Zündmittel nur nach Anweisung des Sprengsteigers oder der zuständigen sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Person aus. Wird die Anweisung vom Sprengsteiger erteilt, so bestimmt dieser die Sprengstoffart und die zulässige Zahl der Zünderzeitstufen. Erfolgt die Anweisung durch die für den Betriebspunkt zuständige sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person, so werden nur Wettersprengstoffe der Klasse III sowie höchstens vier aufeinander folgende Zeitstufen von Zündern ausgegeben.
Für Sprengstoffpatronen, die nicht in Paketen ausgegeben werden, wird eine einheitliche Kennzeichnung festgelegt.
Sprengstoffe, die nicht mehr ausgegeben werden dürfen, werden vernichtet oder an den Hersteller zurückgegeben.
Der Sprengmittelausgeber leitet Meldungen über Anbohren oder Anfahren von Kohle in Gesteinsbetrieben an den Sprengsteiger und die dort eingesetzten Sprengbeauftragten weiter. Er gibt für solche Betriebspunkte Gesteinssprengstoff nicht mehr aus. Eine erneute Ausgabe von Gesteinssprengstoffen erfolgt nur nach Anweisung des Sprengsteigers.
Sprengstoffe und Zündmittel werden nur an der Ausgabestelle des Sprengmittellagers empfangen oder zurückgegeben. Gegebenenfalls werden Sprengstoffe aus Sprengstoff- sammeltransportbehältern empfangen.
Sprengbeauftragte tragen den Empfang und Weitergabe von Sprengstoffen und Zündmitteln sofort in die für diesen Zweck ausgehändigten Sprengbücher ein.
Ein Sprengsteiger führt einen Nachweis über die mit der Durchführung von Sprengarbeiten beauftragten Personen (Sprengbeauftragte). Er gibt diese Personen durch Aushang an der Ausgabestelle des Sprengmittellagers bekannt.
In begründeten Einzelfällen veranlasst ein Sprengsteiger eine einmalige Weitergabe von Sprengmitteln vor Ort zwischen zwei Sprengbeauftragten. Jede Weitergabe wird neben den jeweiligen Sprengbüchern auch im Verzeichnis dokumentiert.
2.3 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von Sprengstoffsammel- transportbehältern (SSTB)
2.3.1 Allgemeines
SSTB dienen ausschließlich dem Transport und der befristeten Aufbewahrung von maximal 500 kg Sprengstoff an festgelegten Standorten in Sprengbetrieben. Ein Einsatzdiagramm für die Verwendung von SSTB ist in Bild 1 dargestellt.
Alle am Umgang mit SSTB beteiligten Personen werden entsprechend unterwiesen.
Dem Alarmplan des Bergwerks wird eine Liste mit den SSTB-Standorten beigefügt.
Die Einsatzorte der SSTB werden der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt.
Die Entnahme von Sprengstoffen erfolgen nur durch die zuständigen Sprengbeauftragten zusammen mit der für den Betriebspunkt zuständigen sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Person. Die Entnahme erfolgt erst unmittelbar vor der Aufnahme der Sprengarbeit.
An Tagen der Betriebsruhe werden die Standorte der SSTB nach längstens 3 Tagen geräumt oder von einer verantwortlichen Person nach SprengG, ausgenommen Sprenghelfer, befahren.
2.3.2 Anforderungen an SSTB-Standorte
2.3.2.1 Ortsgebundene Standorte
SSTB werden gegen mechanische Einwirkungen geschützt und mindestens 200 m in gerader Richtung von der Sprengstelle entfernt abgestellt. Der Aufstellungsort wird vom Sprengsteiger so festgelegt, dass Streckenfördereinrichtungen den Behälter nicht gefährden können. Der Standort wird unmittelbar beleuchtet, ausgeschildert und mit einem Telefonanschluß oder einer gleichwertigen Verständigungsanlage versehen.
Die Standorte von SSTB weisen untereinander einen Abstand von mindestens 100 m (Streckenmetern) auf, sofern sie nicht durch eine Bergfeste von mindestens 5 m getrennt sind. Je Sprengvortrieb werden maximal zwei SSTB-Standorte vorgesehen.
Brennbare Stoffe werden im Umkreis von 30 Metern um den Aufstellungsort nicht gelagert.
In unmittelbarer Nähe von Aufstellungsorten der SSTB werden beidseitig Feuerlöscher (BuT) bereitgehalten. Frischwetterseitig wird ein Löschwasseranschluss, an welchem ein Feuerlöschschlauch mit Sprühstrahlrohr angeschlossen ist, vorgehalten.
Vorgenannte Punkte werden arbeitstäglich von einer sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Person geprüft. Das Prüfergebnis wird am SSTB auf einer Tafel vermerkt.
In Strecken mit Gurtförderern wird eine eindeutige CO-Überwachung des SSTB-Standortes mit maximal 15 Minuten Zeitverzögerung gewährleistet.
In Bereichen erkannter Gebirgsschlagsgefahr oder Gasausbruchsgefahr werden SSTB nicht verwendet.
2.3.2.2 Ortsveränderliche Standorte
Die Anforderungen nach Abschnitt 2.3.2.1 werden erfüllt; abweichend von Absatz 1 beträgt der Mindestabstand von der Sprengstelle 130 m und abweichend von Absatz 4 braucht ein Feuerlöschschlauch mit Sprühstrahlrohr nicht vorgehalten zu werden.
SSTB-Standorte werden so errichtet, dass
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sie im Energiezug als letzte Einheit mitgeführt werden (ausgenommen Bandaufsteigestellen und Demontagebühnen),
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der Abstand zwischen SSTB und der nächsten Energiezug-Einheit mindestens 3 m beträgt,
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der SSTB jederzeit frei zugänglich ist,
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der lichte Abstand zwischen Band und SSTB mindestens 0,8 m (gemessen vom Muldentiefsten) beträgt und
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bei Berührung des SSTB durch den Fördergurt, Haufwerk oder Ähnlichem die Bandanlage unverzüglich abschaltet (z. B. Überfahrschalter).
Vorgenannte Punkte werden arbeitstäglich von einer sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Person geprüft. Das Prüfergebnis wird am SSTB auf einer Tafel vermerkt.
2.3.2.3 Be- und Entladen von SSTB im Betrieb
Werden SSTB im Betrieb Be- oder Entladen, wird über die daran beteiligten Personen ein schriftlicher Nachweis geführt. Befindet sich der SSTB über einer Bandanlage, erfolgt das Be- und Entladen von Sprengstoffen nur bei stillgesetzter Bandanlage. Für die mit dem Be- und Entladen beschäftigten Personen wird eine sichere Standfläche errichtet.
2.3.3 Anforderungen an die Nachweisführung
Für den Einsatz von SSTB wird neben dem Sprengstoffverzeichnis des Spreng- mittellagers ein gesondertes Verzeichnis nach den Vorgaben des § 16 SprengG i.V. mit den §§ 41 und 42 1.SprengV geführt.
Jede Umlagerung von Sprengstoffen zwischen Sprengmittellager und SSTB wird in den o. g. Verzeichnissen dokumentiert. Jede Umlagerung wird von zwei beauftragten fachkundigen Personen durchgeführt und in den Verzeichnissen durch Unterschrift bestätigt. Die Höchstlagermenge der Sprengmittellager wird unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsmenge der SSTB nicht überschritten.
Im Verzeichnis des SSTB wird neben dem Gesamtbestand auch der Sprengstoff- bestand (Art, Menge, Nummerierung) der einzelnen Fächer aufgelistet. Dann wird jedem Fach des SSTB ein Packzettel beigefügt, aus dem der Sprengstoffbestand (Art, Menge, Nummerierung) des jeweiligen Fachs hervorgeht.
Jede Entnahme von Sprengstoffen wird am SSTB im Sprengbuch des Spreng- beauftragten und auf dem Packzettel dokumentiert. Der Packzettel wird von der zuständigen verantwortlichen Person abgezeichnet.
Nach Rückkehr des Sprengbeauftragten in das Sprengmittellager werden nicht verbrauchte Sprengstoffe vom Sprengbeauftragten zurückgegeben und vom Sprengmittelausgeber die Angaben aus dem Sprengbuch des Sprengbeauftragten in das Verzeichnis des SSTB übertragen und damit der aktuelle Sprengstoff- bestand im SSTB ausgewiesen.
Jeder Zugriff auf eine Behältertür am SSTB erfolgt gemeinsam durch die zuständige sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person (Gruppenschlüssel) und den Sprengbeauftragten (Fachschlüssel). Gleichzeitig wird für jedes Fach nur ein Fachschlüssel ausgegeben.
Die Ausgabe von Schlüsseln für die Fächer des SSTB wird dokumentiert.
2.4 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von Sprengmitteln
2.4.1 Durchführung der Sprengarbeit
Mit der Durchführung von Sprengarbeiten werden nur Personen beauftragt, die entsprechend Punkt 3”Ausbildung” des Musterbetriebsplanes ausgebildet und unterwiesen sind (Siehe auch § 6 ABBergV und § 14 Gefahrstoffverordnung).
Jedem Sprengbeauftragten wird ein Sprengbuch zum Nachweis des Empfangs und des Verbrauchs von Sprengstoffen und Zündmitteln ausgehändigt. Sprengbücher werden nach der letzten Eintragung noch mindestens 6 Monate aufbewahrt.
Bei planmäßiger Sprengarbeit in Vortrieben der Aus- und Vorrichtung wird diese nach dem für den Betriebspunkt festgelegten Leitsprengbild durchgeführt.
Nicht planmäßige Sprengarbeit wird nur nach Anweisung des Sprengsteigers oder der zuständigen sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Person durchgeführt. Wird die Anweisung durch den Sprengsteiger erteilt, so bestimmt dieser die Sprengstoffart. Bei Anweisung durch die zuständige sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person werden nur Wettersprengstoffe der Klasse III sowie höchstens vier aufeinander folgende Zeitstufen von Zündern eingesetzt.
Bei voraussichtlich notwendig werdender Fortsetzung der Sprengarbeit wird der Betriebspunkt durch den Sprengsteiger mit einer Sprengtafel versehen, auf der mindestens die zu verwendende Sprengstoffart und die Zünderzeitstufen sowie der maximal zulässige CH4-Gehalt angegeben sind.
Sprengbeauftragte, die diese Tätigkeit länger als 6 Monate nicht ausgeübt haben, werden vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit erneut durch einen Sprengsteiger unterwiesen.
Zündleitungen werden vor jeder Verwendung durch den Sprengbeauftragten geprüft. Sie weisen einen Abstand von mindestens 30 cm zu anderen elektrischen Leitungen auf.
Als Zündleitungen, die nicht fest verlegt sind, werden nur Stegzündleitungen oder verseilte Leitungen verwendet. Ihre Unversehrtheit wird durch die Spreng- beauftragten vor jeder Verwendung geprüft.
In Aus- und Vorrichtungsbetrieben und in Betrieben mit Parallel- und Dreiantennen- schaltung werden die Zündleitungen fest verlegt.
Beim Abteufen von Tages- und Blindschächten werden als Zündleitungen nur selbsttragende, mehradrige Gummischlauchleitungen oder selbsttragende Leitungs- trossen verwendet.
Metallisch leitende Verbindungen von Zündleitungen, Verlängerungsdrähten und Zünderdrähten werden durch verdrillen hergestellt und mit lsolierhülsen versehen oder die Verbindung wird mit isolierenden Schneidklemmverbindern hergestellt; dies gilt nicht für Zünderdrähte bei der Parallelschaltung.
Mit der Überwachung des Sprengbetriebes können Lehrsprengbeauftragte durch einen Sprengsteiger betraut werden.
Sprengbeauftragte führen Sprengarbeit nur an den im Auftrag bezeichneten Betriebspunkten durch. Nach dem Erhalt des Sprengauftrages und dem Empfang der Sprengmittel im Sprengstofflager sind die Sprengbeauftragten vom Lohn der Belegschaft des Betriebspunktes, an dem sie Sprengarbeit durchführen, unabhängig.
Der Nachtrag des Verbrauches des Sprengstoffes und der Zündmittel erfolgt jeweils vor dem Zünden. Spätestens vor dem Wegladen des Haufwerks werden die Sprengbücher vollständig abgeschlossen.
Sprengbeauftragte verwenden die empfangenen Sprengmittel nur zu der ihnen aufgetragenen Sprengarbeit.
Einmal begonnene Sprengarbeit wird ohne Unterbrechungen zu Ende geführt.
Sprengbeauftragte geben empfangene Sprengstoffe an andere Personen nur auf Anweisung eines Sprengsteigers weiter. Dies gilt nicht für die unmittelbar vor der Verwendung am Betriebspunkt erfolgende Weitergabe an Personen (Sprenghelfer), die an der Sprengarbeit beteiligt werden dürfen.
Bei planmäßiger Sprengarbeit führen die Sprengbeauftragten die Sprengarbeit nach dem für den Betriebspunkt geltenden Leitsprengbild durch.
Sprengbeauftragte beteiligen beim Laden und Besetzen der Sprengbohrlöcher und Verbinden der Zünderdrähte untereinander sowie der Zünderdrähte mit den Antennen bei der Sprengarbeit nur von einem Sprengsteiger benannte und nach SprengG bestellte Personen (Sprenghelfer). Die Gesamtzahl der Sprenghelfer ist dabei auf vier Personen begrenzt.
Die an der Durchführung der Sprengarbeit beteiligten Personen (Sprenghelfer) werden namentlich im Sprengbuch erfasst und durch Unterschrift bestätigt. Sie befolgen die Anweisungen des Sprengbeauftragten.
Sprengbeauftragte verrichten auch bei der Beteiligung anderer Personen (Sprenghelfer) an der Sprengarbeit folgende Arbeiten immer selbst:
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Feststellen des Gehaltes der Wetter an CH4,
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Bestimmen der Lademenge und Zündfolge der Ladungen,
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Anbringen des Zünders an die Ladung, wenn die Sprenghelfer nicht entsprechend ausgebildet sind,
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Prüfen des Zündkreises,
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Verbinden der Ladungen mit der Zündleitung,
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Festlegen der Sperrung der Sprengstelle,
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Einweisung der Absperrposten vor Ort,
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Anschließen der Zündleitung an die Zündmaschine,
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Zünden der Ladungen,
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Prüfung der Sprengstelle vor Freigabe und
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Aufheben der Sperrung.
Sprengbeauftragte stellen vor Aufnahme der Sprengarbeit fest, ob
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erkennbare Mängel in der Bewetterung und beim Brand- und Explosionsschutz vorliegen,
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Besatz in ausreichender Menge vorhanden ist,
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ein Leitsprengbild oder eine Sprengtafel vorhanden ist,
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Ladestöcke und Ausbläser mit ausreichender Länge zur Verfügung stehen,
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die Bohrlöcher im Bereich der Ladesäulen einen Abstand (min. 30 cm) haben, bei dem eine gegenseitige Ladungsbeeinflussung weitestgehend ausgeschlossen ist,
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in Gesteinsbetrieben Kohle angebohrt oder angefahren worden ist,
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die Ortsbrustsicherung ordnungsgemäß eingebracht ist.
Sprengbeauftragte stellen vor dem Laden der Bohrlöcher fest, ob die Bohrarbeiten und Hinterfüllarbeiten beendet und die für die Sprengarbeit nicht benötigten Gegenstände von der Sprengstelle entfernt worden sind.
Vor Beginn des Ladens der Bohrlöcher vergewissern sich die Sprengbeauftragten, dass an der Sprengstelle und im Umkreis von 30 m Druckluft nicht frei ausströmt.
Sprengbeauftragte laden nur so viele Bohrlöcher, wie sie Ladungen in einem Zündgang zu zünden beabsichtigen und mit der Zündmaschine unter Berück- sichtigung der Höchstwiderstände zünden dürfen.
Die Schlagpatrone wird als erste Patrone in das Bohrloch eingeführt; dabei ist der Boden des Zünders zum Bohrlochmund gerichtet.
In jedes Bohrloch wird nur eine Schlagpatrone mit nur einem Zünder eingebracht.
Sprenghelfer führen nach Anweisung des Sprengbeauftragten bei der Sprengarbeit folgende Arbeiten durch:
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Anfertigung der Ladesäulen
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Anbringen des Zünders an die Ladung, wenn sie dafür ausgebildet sind,
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Laden der Sprengbohrlöcher
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Einbringen des Besatzes
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Verbinden der Zünderdrähte untereinander bzw. mit den Antennen der Parallelschaltung
Isolierungen der Zünderdrahtenden werden erst unmittelbar vor dem Verdrillen entfernt. Die Verbindungsstellen werden bei der Reihenschaltung sofort mit Isolierhülsen versehen. Isolierende Schneidklemmverbinder werden ebenfalls verwendet.
Ein Sprengsteiger veranlasst, dass im Sprengvortrieb und in benachbarten Grubenbauen bei Abständen von weniger als 20 m für die Dauer der Sprengarbeit keine Arbeiten durchgeführt werden, welche den Sprengbetrieb gefährden. Diese Grubenbaue werden vor dem Zünden geräumt. Es werden in ausreichender Anzahl Personen zum Absperren vor dem Zünden zur Verfügung gestellt.
2.4.2 Verwendung von Sprengstoffen
Mit Gesteinssprengstoff wird nur in reinen Gesteinsbetrieben gesprengt.
Ein reiner Gesteinsbetrieb ist ein Betrieb, in dem
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an der Ortsbrust auch Spuren von Kohle nicht sichtbar sind,
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im Bereich des geplanten Abschlages und 1 m darüber hinaus nicht mit dem Auftreten von Kohle zu rechnen ist,
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im Umkreis von 3 m um den Streckenquerschnitt das Anstehen von Kohle über 0,2 m Mächtigkeit nicht zu erwarten ist,
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alte Grubenbaue mehr als 10 m Abstand haben,
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kein flugfähiger Kohlenstaub vorhanden ist.
Sprengstoffe werden nur nach den Bestimmungen der nachfolgenden Sprengtabelle verwendet:
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Betriebspunkte
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CH4-Gehalt der Wetter [%]
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Sprengstoffart und Sprengstoffklasse
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1
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Gesteinsbetriebe ohne Kohle (mit Ausnahme der Aufbrüche)
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bis 0,5 unter 1,0
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G W I
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2
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Grubenbaue mit anstehender Kohle mit Ausnahme der in Zeile 3 aufgeführten Grubenbaue
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bis 0,3 bis 0,5 unter 1,0
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W I W II W III
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3
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Aufbrüche, Aufhauen, Abhauen, Kohlenstoß und Nebengestein in Streben, vorgesetzte Abbaustrecken
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unter 1,0
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W III 1
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1 Der Einsatz von W I und W II ist unter Verwendung von Explosionsschutz nach Bauart 4.1 und Staubbindeverfahren nach den entsprechenden CH4-Werten gemäß Zeile 2 möglich
Die angegebenen CH4-Gehalte gelten für die Sprengstelle, die Grubenbaue im Umkreis von 10 m sowie auf 30 m in gerader Richtung.
Kurzbezeichnungen: G: Gesteinssprengstoff W I: pulverförmiger Wettersprengstoff der Klasse I W II: pulverförmiger Wettersprengstoff der Klasse II W III: pulverförmiger Wettersprengstoff der Klasse III
Es werden nur schlagwettersichere (sws) elektrische Moment- und Kurzzeitzünder eingesetzt. In Betrieben mit anstehender Kohle werden innerhalb der Zündfolge keine Zeitstufen ausgelassen. Die Wettersprengstoffe entsprechen hinsichtlich Zusammen- setzung und Beschaffenheit der DIN 20164, Teil 1 in der zurzeit gültigen Fassung.
2.4.3 Absperrposten
Die Sprengstelle wird durch Absperrposten, die sich ausreichend in der deutschen Sprache verständigen können und vom Sprengbeauftragten vor Ort eingewiesen werden, gesperrt.
Die Absperrposten werden im Sprengbuch des Sprengbeauftragten namentlich erfasst und durch Unterschrift bestätigt.
Auf dem Weg zu dem vom Sprengbeauftragten angewiesenen Standort nimmt der Absperrposten alle Personen mit und lässt keine Personen mehr vorbei.
Wenn der Absperrposten den ihm angewiesenen Standort erreicht hat, setzt er die ihm vom Sprengbeauftragten ausgehändigte Rotlichtkappe auf die Kopflampe und lässt keine Person in Richtung Sprengstelle durch.
Der Absperrposten gibt dem Sprengbeauftragten das zuvor vereinbarte Signal über die erfolgte Absperrung der Sprengstelle.
Der Absperrposten hebt die ihm angewiesene Absperrung erst auf, wenn er vom Sprengbeauftragten dazu aufgefordert wird.
2.4.4 Vermeidung von Gefährdungen durch Sprengschwaden
Der Schutz der Belegschaft vor einer Gefährdung durch Sprengschwaden erfolgt nach den von Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, erlassenen "Sprengschwaden-Richtlinien" vom 25.09.2002 – 83.17.8-2002-9 -.
2.4.5 Fund von Sprengstoffresten und Feststellen von Versagern; Außergewöhnliche Vorkommnisse
Werden beim Wegfüllen des Haufwerks Sprengstoffreste oder Zündmittelreste gefunden, so werden diese sichergestellt, und die zuständige verantwortliche Person wird unverzüglich verständigt. Werden Sprengstoffe oder Zündmittel außerhalb der Sprengstelle gefunden, so wird unverzüglich die nächste erreichbare verantwortliche Person verständigt.
Der Verlust von Sprengstoffen, Zündmitteln und Zündmaschinen wird unverzüglich der nächst erreichbaren verantwortlichen Person gemeldet. Außerdem wird der Verlust einem Sprengsteiger oder dem Sprengmittelausgeber zur Weiterleitung an einen Sprengsteiger gemeldet.
Sprengbeauftragte vereinnahmen Sprengstoffe, Zündmittel und Zündmaschinen, die außerhalb einer Sprengstelle gefunden werden und geben diese im Sprengmittellager ab.
Bei Feststellung eines Versagers wird die Sprengstelle geräumt und abgesperrt. Es werden unverzüglich die zuständige verantwortliche Person und ein Spreng- beauftragter hinzugezogen. Der Sprengsteiger wird über aufgetretene Versager in Kenntnis gesetzt.
Ein Sprengsteiger meldet außergewöhnliche Vorkommnisse beim Umgang mit Sprengstoffen, Zündmitteln und Zubehör oder deren Verwendung, den Verlust von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Zündmaschinen sowie den Fund von Sprengstoffen oder Zündmitteln außerhalb einer Sprengstelle unverzüglich der Werksleitung und der zuständigen Behörde. Die Meldung enthält alle über das Ereignis bekannten Tatsachen.
2.4.6 Verhalten bei erkannter Gasausbruchsgefahr
Bei erkannter Gausausbruchsgefahr wird entsprechend den Gasausbruchs-Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg vom 29.05.1996 in ihrer jeweils aktuellen Fassung verfahren.
Insbesondere wird der Aufenthalt von Personen in den Grubenbauen, in denen infolge des Sprengens ein plötzliches Auftreten sauerstoffarmer oder explosions- gefährlicher Gasgemische im freien Querschnitt der Grubenbaue zu befürchten ist, vermieden. Lässt sich dies wegen zu großer Entfernungen bei der Auffahrung nicht vermeiden, so werden diese Personen vor der Zündung der Ladungen in Überdruckkammern vor den Auswirkungen eines Gasausbruches geschützt untergebracht. Die Grubenbaue werden frühestens 30 Minuten nach der Zündung wieder betreten, dies gilt analog für das Verlassen der Überdruckkammern.
In Gesteinsstreckenvortrieben wird von Gesteinssprengstoff auf Wettersprengstoff umgestellt.
SSTBs werden aus dem gefährdeten Bereich entfernt.
Die elektrischen Anlagen in der Sonderbewetterung werden vor dem Zünden abgeschaltet, sofern es sich nicht um eigensichere Anlagen der Gerätegruppe I, Kategorie M 1, handelt. Das Wiedereinschalten erfolgt erst nach Freigabe durch die verantwortliche Person.
2.4.7 Entspannungssprengen
Die Vorgehensweise beim Entspannungssprengen erfolgt nach Maßgabe der Entspannungssprengen-Richtlinien des Landesoberbergamts NRW vom 31.10.2000 -18.22.3-2000-1.
2.4.8 Elektromagnetische Beeinflussung
Um elektromagnetische Beeinflussung bei der Verwendung von Sprengzündern zu vermeiden, werden folgende Sicherheitsabstände zur Zündanlage und bei der Durchführung von Sprengarbeit eingehalten:
- Umrichtermotoren:
Bei einem elektromagnetisch abstrahlenden Betriebsmittel (z.B. Walzen-, Strebpanzer – oder Hobelmotoren, genannt Umrichter > 100 KW) wird dieses vor Aufnahme der Sprengarbeit an der Stillsetzeinrichtung (Notausschalter) abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert, sofern es sich näher als 10 m zu der Sprengstelle befindet. In Betriebspunkten, in denen mehrere Umrichter direkt in unmittelbarer Nähe (Radius 10 m zu den Bestandteilen der Zündanlage) betrieben werden, werden diese vor Aufnahme der Sprengarbeit an der Stillsetzeinrichtung (NA)abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert.
- Funkanlagen
Bei folgenden Funkanlagen wird ein Sicherheitsabstand zur Sprengstelle und zur Zündanlage von 1 m eingehalten:
WLAN-Access point Typ AP01-X
Lokfunk Typ MR 90
Walzenfernsteuerung, Handfunkgeräte, PDA usw.
-elektrische Betriebsmittel
Der Sicherheitsabstand von 1 m zwischen dem elektrischen Betriebsmittel bzw. der Antenne des Betriebsmittels und Teilen der Zündanlage wird eingehalten, sofern kein anderer Mindestabstand angegeben ist. Dieses gilt auch für kurzzeitiges Absetzen des Transportbehälters. Dieser Sicherheitsabstand gilt nicht für Zünder im Transport, sofern diese in Drahtpuppen gewickelt sind und in den dafür vorgesehenen Behältnissen transportiert werden.
3. Ausbildung
Die im Sprengwesen beschäftigten Personen werden nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden "Plan für Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge im Sprengwesen des Steinkohlenbergbaus" ausgebildet.
Anlagenverzeichnis:
Bild1: Einsatzdiagramm für SSTB
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