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Anlage 4
Lagerzeiten für Sprengmittel (Nr. 6.3.7 der Richtlinien)Gliederung
1. Allgemeines
2. Zulässige Höchstlagerzeiten
2.1 Lagerzeit 2 Jahre
2.2 Lagerzeit 1 Jahr
2.3 Lagerzeit 9 Monate
2.4 Lagerzeit 6 Monate
2.5 Lagerzeit 12 Wochen
2.6 Lagerzeit 10 Wochen
2.7 Lagerzeit 4 Wochen1. Allgemeines
1.1 Sprengmittel, die aus einem Lager entnommen werden, müssen so beschaffen sein, dass sie bei
bestimmungsgemäßer Verwendung ihren Zweck zuverlässig erfüllen. Dazu gehört, dass bei der
Lagerung ihre Handhabungssicherheit und Wirksamkeit erhalten bleiben. Es gelten die Höchstlagerzeiten
der Hersteller, höchstens jedoch die, die in der EG-Baumusterprüfbescheinigung festgeschrieben sind,
beginnend vom Zeitpunkt der Herstellung. Dies gilt nur, wenn die dort festgelegten Lagerbedingungen
vorliegen. Die in Sprengmittellagern unter Tage vorkommenden Klimaeinflüsse müssen bei der
Bemessung der Höchstlagerzeiten berücksichtigt werden.1.2 Die unter Nrn. 2.1 bis 2.7 angegebenen grundsätzlichen Höchstlagerzeiten gehen von dem bei
Sprengmittellagern über Tage in der Regel nicht auszuschließenden ungünstigsten Fall von Temperatur-
und Feuchtigkeitseinflüssen aus. Hinsichtlich der Temperaturbegrenzung gilt Nr. 2.4 der Richtlinien.
Dem Feuchtigkeitseinfluss wird durch Berücksichtigung einer relativen Feuchte von 100 % Rechnung
getragen.Liegen bei einem Lager nachweislich wesentlich günstigere Verhältnisse als nach Nrn. 1.1 oder 1.2
vor und ist mit ihrem Fortbestand langfristig zu rechnen, kann die Bergbehörde in Abstimmung mit
dem Hersteller und der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) längere Höchst-
lagerzeiten zulassen. Eine Verkürzung der Höchstlagerzeiten wird erforderlich, wenn ungünstigere
Lagervoraussetzungen als nach Nr. 1.2 vorliegen. So können wechselnde Temperatur- und Feuchtig-
keitswerte eine Minderung der Stabilität bewirken. Das gilt insbesondere, wenn Sprengstoff nicht in
der Versandverpackung aufbewahrt wird.1.4 Soll ein Sprengstoff oder Zündmittel nach Ablauf der Höchstlagerzeit weiter verwendet werden,
so bedarf dies einer Genehmigung der zuständigen Bergbehörde in Abstimmung mit einer Benannten
Stelle (z. B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) und dem Hersteller.2. Zulässige Höchstlagerzeiten
2.1 Lagerzeit 2 Jahre
2.1.1 Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im wesentlichen
aus diesen bestehende Gemische in festem bis plastischem Zustand mit zusätzlichen verbrennlichen
Komponenten oder ohne diese Komponenten mit Ausnahme der aus delaborierter Munition
hergestellten Sprengstoffe.2.1.2 Sprengstoffe für sonstige Zwecke mit Ausnahme derjenigen, die ihrer Zusammensetzung nach
den pulverförmigen Sprengstoffen mit Sprengölzusatz entsprechen.2.1.3 Sprengschnüre
2.1.4 Sprengverzögerer und Verzögerungselemente
2.1.5 Sprengzünder
2.2 Lagerzeit 1 Jahr
2.2.1 Sprengkapseln
2.2.2 Elektrische Anzünder
2.2.3 Anzündschnüre
2.3 Lagerzeit 9 Monate
2.3.1 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe ohne Sprengölzusatz – wasserfest –
2.3.2 Druckfeste Gesteinssprengstoffe
2.4 Lagerzeit 6 Monate
2.4.1 Gelatinöse Gesteinssprengstoffe
2.4.2 Halbgelatinöse Gesteinssprengstoffe
2.4.3 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe mit Sprengölzusatz
2.4.4 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe ohne Sprengölzusatz
2.4.5 Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht explosionsgefährlichen,
verbrennlichen Anteilen2.4.6 Patronierte Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe
2.4.7 Sprengstoffe für sonstige Zwecke, die nach ihrer Zusammensetzung den pulverförmigen
Sprengstoffen mit Sprengölzusatz entsprechen2.4.8 Pulversprengstoffe
2.5 Lagerzeit 12 Wochen
2.5.1 Gelatinöse Wettersprengstoffe
2.5.2 Wettersprengschlämme
2.5.3 Emulsions-Wettersprengstoffe
2.5.4 Wettersprengschnüre
2.6 Lagerzeit 10 Wochen
2.6.1 Nichtgelatinöse Wettersprengstoffe
2.7 Lagerzeit 4 Wochen
2.7.1 Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im
wesentlichen aus diesen bestehende Gemische in festem bis plastischem Zustand mit zusätzlichen
verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten, soweit sie aus delaborierter Munition
hergestellt sind.