• Anlage 4
    Lagerzeiten für Sprengmittel (Nr. 6.3.7 der Richtlinien)

     

    Gliederung

    1. Allgemeines

    2. Zulässige Höchstlagerzeiten

    2.1 Lagerzeit 2 Jahre
    2.2 Lagerzeit 1 Jahr
    2.3 Lagerzeit 9 Monate
    2.4 Lagerzeit 6 Monate
    2.5 Lagerzeit 12 Wochen
    2.6 Lagerzeit 10 Wochen
    2.7 Lagerzeit 4 Wochen

     

    1. Allgemeines

    1.1  Sprengmittel, die aus einem Lager entnommen werden, müssen so beschaffen sein, dass sie bei
    bestimmungsgemäßer Verwendung ihren Zweck zuverlässig erfüllen. Dazu gehört, dass bei der
    Lagerung ihre Handhabungssicherheit und Wirksamkeit erhalten bleiben. Es gelten die Höchstlagerzeiten
    der Hersteller, höchstens jedoch die, die in der EG-Baumusterprüfbescheinigung festgeschrieben sind,
    beginnend vom Zeitpunkt der Herstellung. Dies gilt nur, wenn die dort festgelegten Lagerbedingungen
    vorliegen. Die in Sprengmittellagern unter Tage vorkommenden Klimaeinflüsse müssen bei der
    Bemessung der Höchstlagerzeiten berücksichtigt werden.

    1.2 Die unter Nrn. 2.1 bis 2.7 angegebenen grundsätzlichen Höchstlagerzeiten gehen von dem bei
    Sprengmittellagern über Tage in der Regel nicht auszuschließenden ungünstigsten Fall von Temperatur-
    und Feuchtigkeitseinflüssen aus. Hinsichtlich der Temperaturbegrenzung gilt Nr. 2.4 der Richtlinien.
    Dem Feuchtigkeitseinfluss wird durch Berücksichtigung einer relativen Feuchte von 100 % Rechnung
    getragen.

    Liegen bei einem Lager nachweislich wesentlich günstigere Verhältnisse als nach Nrn. 1.1 oder 1.2
    vor und ist mit ihrem Fortbestand langfristig zu rechnen, kann die Bergbehörde in Abstimmung mit
    dem Hersteller und der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) längere Höchst-
    lagerzeiten zulassen. Eine Verkürzung der Höchstlagerzeiten wird erforderlich, wenn ungünstigere
    Lagervoraussetzungen als nach Nr. 1.2 vorliegen. So können wechselnde Temperatur- und Feuchtig-
    keitswerte eine Minderung der Stabilität bewirken. Das gilt insbesondere, wenn Sprengstoff nicht in
    der Versandverpackung aufbewahrt wird.

    1.4 Soll ein Sprengstoff oder Zündmittel nach Ablauf der Höchstlagerzeit weiter verwendet werden,
    so bedarf dies einer Genehmigung der zuständigen Bergbehörde in Abstimmung mit einer Benannten
    Stelle (z. B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) und dem Hersteller.

     

    2. Zulässige Höchstlagerzeiten

    2.1 Lagerzeit 2 Jahre

    2.1.1 Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im wesentlichen
    aus diesen bestehende Gemische in festem bis plastischem Zustand mit zusätzlichen verbrennlichen
    Komponenten oder ohne diese Komponenten mit Ausnahme der aus delaborierter Munition
    hergestellten Sprengstoffe.

    2.1.2 Sprengstoffe für sonstige Zwecke mit Ausnahme derjenigen, die ihrer Zusammensetzung nach
    den pulverförmigen Sprengstoffen mit Sprengölzusatz entsprechen.

    2.1.3 Sprengschnüre

    2.1.4 Sprengverzögerer und Verzögerungselemente

    2.1.5 Sprengzünder

    2.2 Lagerzeit 1 Jahr

    2.2.1 Sprengkapseln

    2.2.2 Elektrische Anzünder

    2.2.3 Anzündschnüre

    2.3 Lagerzeit 9 Monate

    2.3.1 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe ohne Sprengölzusatz – wasserfest –

    2.3.2 Druckfeste Gesteinssprengstoffe

    2.4 Lagerzeit 6 Monate

    2.4.1 Gelatinöse Gesteinssprengstoffe

    2.4.2 Halbgelatinöse Gesteinssprengstoffe

    2.4.3 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe mit Sprengölzusatz

    2.4.4 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe ohne Sprengölzusatz

    2.4.5 Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht explosionsgefährlichen,
             verbrennlichen Anteilen

    2.4.6 Patronierte Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe

    2.4.7 Sprengstoffe für sonstige Zwecke, die nach ihrer Zusammensetzung den pulverförmigen
             Sprengstoffen mit Sprengölzusatz entsprechen

    2.4.8 Pulversprengstoffe

    2.5 Lagerzeit 12 Wochen

    2.5.1 Gelatinöse Wettersprengstoffe

    2.5.2 Wettersprengschlämme

    2.5.3 Emulsions-Wettersprengstoffe

    2.5.4 Wettersprengschnüre

    2.6 Lagerzeit 10 Wochen

    2.6.1 Nichtgelatinöse Wettersprengstoffe

    2.7 Lagerzeit 4 Wochen

    2.7.1 Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im
    wesentlichen aus diesen bestehende Gemische in festem bis plastischem Zustand mit zusätzlichen
    verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten, soweit sie aus delaborierter Munition
    hergestellt sind.