• Anlage 2
    Sicherheitsabstände
    von Leitungen elektrischer Bahnen
    (Nr. 2.4 der Richtlinien)

     

    1. Sicherheitsabstände von Leitungen elektrischer Bahnen

    1.1 Allgemeines

    • Von Leitungen elektrischer Bahnen können Ströme auf elektrische Zünder einwirken
      durch: Abgriff an Leitern
    • Abgriff an parallelen oder seitlich wegführenden leitfähigen Einrichtungen wie z.B.
      Wasserleitungen, nicht elektrifizierten Anschlussgleisen
    • Abgriff am Gebirge, Induktion.

    Die Stärke der Induktion nimmt mit wachsenden Abständen ab.

    1.2. Abstandsmessung

    Abstände sind waagrecht zu messen, und zwar zwischen dem Sprengmittellager und

    1. Leitungen elektrischer Bahnen,
    2. parallelen oder seitlich wegführenden leitfähigen Einrichtungen wie z.B. Wasserleitungen,
      Druckluftleitungen, Drahtseilen, Stahlausbau, nicht elektrifizierten Anschlussgleisen, die
      mit Gleisen elektrischer Bahnen verbunden sind.

    1.3. Sicherheitsabstände gegen die Auswirkung von Streuströmen

    1.3.1. Von Leitungen elektrischer Bahnen und leitfähigen Einrichtungen nach Ziffer 1.2. darf ein
    Abstand von 10 m (für Brückenzünder U) nicht unterschritten werden.

    1.3.2. Unterschreitungen des in Ziffer 2.3.1 genannten Abstandes können nur zugelassen werden,
    wenn in diesem Bereich durch Streustrommessungen nachgewiesen wird, dass ein Drittel der
    Nichtansprechstromstärke der U-Zünder (ein Drittel von 450 mA = 150 mA) nicht überschritten
    wird.