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Anlage 1
Stärke der Bergfesten
(Nr. 3.2 und Nr. 3.3 der Richtlinien).1. Bergfesten
Die für den Sicherheitsabstand zwischen den Sprengmittelkammern eines Lagers erforderlichen
Bergfesten ergeben sich aus nachstehender Tabelle. Als Voraussetzung gilt dabei, dass ein
Mindestabstand von 0,30 m zwischen Kammerstößen und Sprengstoff eingehalten wird.*) : nur im Ausnahmefall zulässig
2. Bewertung der Lagermenge bei der Festlegung der Sicherheitsabstände
2.1. Die Sicherheitsabstände beziehen sich auf Lager mit Sprengstoffen.
2.2. Für Lager mit Zündmitteln ist zur Ermittlung der Lagermenge die Masse an explosionsgefährlichen
Stoffen pauschal mit 2 g/ Zünder anzusetzen.2.3. Bei der Bemessung der Bergfesten (Ziffer 1) ist von der Lagermenge der Sprengmittelkammer mit
der größten Kapazität auszugehen.