• Anlage 1

    Stärke der Bergfesten
    (Nr. 3.2 und Nr. 3.3 der Richtlinien).

    1. Bergfesten

    Die für den Sicherheitsabstand zwischen den Sprengmittelkammern eines Lagers erforderlichen
    Bergfesten ergeben sich aus nachstehender Tabelle. Als Voraussetzung gilt dabei, dass ein
    Mindestabstand von 0,30 m zwischen Kammerstößen und Sprengstoff eingehalten wird.

      

    Bild
    Anlage 1 - Tabelle 1

            *) : nur im Ausnahmefall zulässig

     

    2. Bewertung der Lagermenge bei der Festlegung der Sicherheitsabstände

    2.1. Die Sicherheitsabstände beziehen sich auf Lager mit Sprengstoffen.

    2.2. Für Lager mit Zündmitteln ist zur Ermittlung der Lagermenge die Masse an explosionsgefährlichen
    Stoffen pauschal mit 2 g/ Zünder anzusetzen.

    2.3. Bei der Bemessung der Bergfesten (Ziffer 1) ist von der Lagermenge der Sprengmittelkammer mit
    der größten Kapazität auszugehen.