• Richtlinien
    der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
    für die Errichtung und den Betrieb von untertägigen Sprengmittellagern
    des Steinkohlenbergbaus

    Gliederung

    1. Allgemeines

    1.1. Geltungsbereich
    1.2. Begriffsbestimmungen

    2. Lage im Grubengebäude

    2.1. Allgemeine Anforderungen an den Lagerort
    2.2. Bewetterung und Klimaeinflüsse
    2.3. Sicherheitsabstände zu anderen Grubenbauen
    2.4. Schutz vor gefahrbringender elektrischer Energie

    3. Aufbau der Lager

    3.1. Allgemeine Anforderungen
    3.2. Raumbedarf
    3.3. Mehrkammerlager
    3.4. Einkammerlager
    3.5. Kleinlager
    3.6. Sprengzünderlagerung
    3.7. Explosionssicherheit

    4. Einrichtung

    5. Aufschriften

    6. Betriebsvorschriften

    6.1. Allgemeines
    6.2. Betreten des Lagers
    6.3. Lagerung
    6.4. Ausgabe
    6.5. Arbeiten im Sprengmittellager
    6.6. Unterweisung und Dienstanweisung
    6.7. Überwachung

    7. Anlagenverzeichnis

    Anlage 1: Stärke der Bergfesten
    Anlage 2: Sicherheitsabstände zum Schutz vor gefahrbringender elektrischer Energie
    Anlage 3: Bauliche Anforderungen an Sprengmittellager
    Anlage 4: Lagerzeiten für Sprengmittel.

     

    1. Allgemeines

    1.1. Geltungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für die Aufbewahrung von Sprengmitteln (Sprengstoffe, Zündmittel und
    Sprengzubehör) in Sprengmittellagern (nachfolgend als Lager bezeichnet) unter Tage in Betrieben
    des Steinkohlenbergbaus.

    1.2. Begriffsbestimmungen

    1.2.1. Lager im Sinne dieser Richtlinien ist jeder Ort, an dem die unter Nr. 1.1 genannten
    Sprengmittel aufbewahrt werden, ausgenommen solche Stellen

      1. an denen sich die Sprengmittel im Arbeitsgang befinden oder
      2. die sich bei oder in der Nähe der Arbeitsstelle befinden, wenn die Sprengmittel in
        der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden
        (z. B. in Sprengmittelkisten).

    Lager können als Mehrkammerlager, Einkammerlager oder Kleinlager ausgeführt sein.

    1.2.2. Mehrkammerlager bestehen aus mehreren Sprengmittelkammern, einem Raum für Spreng-
    mittelkästen und Sprengzubehör sowie einem Ausgaberaum. In Mehrkammerlagern dürfen mehr
    als 5000 kg Sprengstoff und Sprengschnur sowie mehr als 5000 Sprengzünder gelagert werden.

    1.2.3. Einkammerlager bestehen aus einer Sprengmittelkammer und einem Vorraum. In Einkammer-
    lagern dürfen Sprengstoff und Sprengschnur bis zu 5000 kg sowie höchstens 5000 Sprengzünder
    gelagert werden.

    1.2.4. Kleinlager bestehen aus einem abgeteilten und gesicherten, betretbaren bzw. nicht
    betretbaren Raum, in dem ein oder mehrere Sprengmittellagerschränke (Sprengmittellagerbehälter)
    mit insgesamt höchstens 500 kg Sprengstoff und Sprengschnur sowie höchstens 1000 Sprengzündern
    aufgestellt bzw. eingebaut sind.

    1.2.5. Sprengmittelkammer (Sprengmittellagerraum) ist der Raum eines Lagers, der für die Lagerung
    von Sprengstoffen und Sprengschnur oder von Sprengzündern ausgelegt ist.

    1.2.6. Vorraum ist der für ein Einkammerlager erforderliche Raum zur Aufbewahrung von Spreng-
    mittelkästen und Sprengzubehör. Der Vorraum erfüllt gewöhnlich gleichzeitig die Funktion eines
    Sprengmittelausgaberaumes.

    1.2.7. Der Raum für Sprengmittelkästen und Sprengzubehör eines Mehrkammerlagers dient nur der
    Aufbewahrung dieser Gegenstände.

    1.2.8. Der Ausgaberaum eines Mehrkammerlagers dient zur Bereitstellung der Sprengmittel für die
    Ausgabe. Im Ausgaberaum dürfen nicht mehr als 1500 kg Sprengstoff und Sprengschnur sowie
    1500 Sprengzünder zur Ausgabe bereitgehalten werden.

    1.2.9. Sicherheitsabstände sind die innerhalb des Betriebes, insbesondere zwischen den Spreng-
    mittelkammern (Anlage 1), zu benachbarten Grubenbauen und gefahrbringenden elektrischen
    Anlagen (Anlage 2) einzuhaltenden Abstände.

     

    2. Lage im Grubengebäude

    2.1. Allgemeine Anforderungen an den Lagerort

    2.1.1. Bei der Errichtung eines Lagers ist darauf zu achten, dass im Falle eines Brandes oder einer
    Explosion mindestens ein Ausgang zur Tagesoberfläche befahrbar bleibt und eine Gefährdung
    belegter Grubenbaue vermieden wird.

    2.1.2. Mehrere Lager oder Sprengmittelkammern müssen so angeordnet sein, dass sich ein Brand
    oder eine Explosion von einem Lager oder einer Kammer auf andere nicht übertragen kann.

    2.1.3. Lager sind in möglichst standfesten und trockenen Bereichen zu errichten, in denen Abbau-
    einwirkungen nicht zu erwarten sind. Sie müssen darüber hinaus gegen das Eindringen von
    Flüssigkeiten geschützt  sein.

    2.1.4. Die Zugänge müssen sicher begehbar und die Zufahrten sicher befahrbar sein.

    2.1.5. Der Abstand eines Lagers von Schächten oder sonstigen Tagesausgängen muss mindestens
    100 m betragen. Die Gebirgsüberdeckung oder der sonstige durch das Gebirge gemessene Abstand
    von der Tagesoberfläche darf 50 m, von ständig bewohnten Gebäuden außerhalb des Betriebes
    150 m nicht unterschreiten.

    2.1.6. Mehrkammerlager dürfen nicht in Grubenbauen (Feldesteilen) errichtet werden, bei denen
    damit zu rechnen ist, dass sie bei notwendig werdenden Abdämmungen aus Anlass von Flöz- oder
    Versatzbränden innerhalb abgedämmter Feldesteile liegen werden.

    2.1.7. Lager dürfen nicht in Feldesteilen angelegt werden, deren Kohle zur Selbstentzündung neigt.

    2.2. Bewetterung und Klimaeinflüsse

    2.2.1. Lager müssen durchgehend bewettert werden. Sie sind unmittelbar an den ausziehenden
    Wetterstrom anzuschließen.

    Der Anschluss muss so erfolgen, dass im Brand- und Explosionsfall möglichst wenig Schwaden
    in belegte Grubenbaue gelangen können.

    Für den Wetterausziehweg ist ein größerer Querschnitt - möglichst ein doppelt so großer Querschnitt -
    als für den Wettereinziehweg vorzusehen. Der einziehende Wetterweg muss über eine Länge von
    mindestens 5 m den entsprechenden Querschnitt halten.

    Der Wetterausziehweg von Lagern soll nicht in gerader Richtung auf Tagesöffnungen treffen.

    2.2.2. Bei Lagern mit einer Höchstlagermenge bis zu 500 kg Sprengstoff oder bei ausschließlicher
    Zündmittellagerung kann von Nr. 2.2.1 Satz 3 abgewichen werden, wenn aufgrund der örtlichen
    Verhältnisse (z.B. große Wetterströme, weite Auffangräume) mit einer ausreichenden Verdünnung
    von Explosions- oder Brandschwaden bis zum Erreichen belegter Grubenbaue zu rechnen ist und
    der nächstgelegene Ausgang zur Tagesoberfläche mit Hilfe vorhandener Fluchtgeräte erreicht werden
    kann.

    2.2.3. Kleinlager und die Sprengmittelkammern von Mehrkammerlagern dürfen abweichend von
    Nr. 2.2.1 Satz 1 sonderbewettert werden, wenn sie nicht durchgehend bewettert werden können.
    Die Wetterlutten müssen aus unbrennbarem Werkstoff bestehen. Stoßlutten müssen bis etwa 1 m
    vor die hintere Wand der Kammer oder des Lagers reichen.

    2.2.4. Lager sollen so angelegt und bewettert werden, dass eine Temperatur von 30° C nicht
    überschritten wird. Die relative Feuchte soll möglichst niedrig liegen und 85% nicht übersteigen.
    Zur Kontrolle der Temperatur muss in jeder Kammer ein Thermometer vorhanden sein. Die
    Trockentemperatur ist arbeitstäglich, die relative Feuchte monatlich festzustellen.

    2.3. Sicherheitsabstände zu anderen Grubenbauen

    Als Sicherheitsabstände zu anderen Grubenbauen sind bei Lagern, mit Ausnahme der Kleinlager,
    Bergfesten von mindestens 10 m einzuhalten.

    2.4. Schutz vor gefahrbringender elektrischer Energie

    2.4.1 Lager mit elektrischen Brückenzündern dürfen nicht im Einwirkungsbereich von stationären
    Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die gefahrbringende Hochfrequenzenergien, gefahr-
    bringende Ströme elektrischer Anlagen, gefahrbringende elektromagnetische Felder oder gefahr-
    bringende elektrostatische Aufladungen erzeugen oder weiterleiten.

    Wird von der Aufbewahrung in Versandverpackungen/Zünderpuppen abgewichen, so gelten die
    Festlegungen der Umgangs-Richtlinien.

    2.4.2 In der Nähe von Lagern mit elektrischen Brückenzündern  dürfen keine Geräte betrieben
    werden, die gefahrbringende Hochfrequenzenergien, gefahrbringende Ströme, gefahrbringende
    elektromagnetische Felder (siehe auch Umgangs-Richtlinien Nr.2.1) oder gefahrbringende
    elektrostatische Aufladungen erzeugen, ohne dass eine entsprechende Betrachtung des
    Gefährdungspotentials durchgeführt worden ist (s. Anlage 2 ).

    2.4.3 Bei der Errichtung und dem Betrieb der Lager ist darauf zu achten, dass keine Verschleppung
    von Blitzenergie zu den Zündmitteln möglich ist.

     

    3. Aufbau der Lager

    3.1. Allgemeine Anforderungen

    Lager müssen in der Regel betretbar sein und aus einer oder mehreren Sprengmittelkammern
    entsprechend der zulässigen Höchstlagermenge bestehen. Bei Einkammerlagern muss ein
    Vorraum für die Aufbewahrung der Sprengmittelkästen vorhanden sein. In Mehrkammerlagern
    ist ein zusätzlicher Ausgaberaum und ein Raum für die Aufbewahrung von Sprengmittelkästen und
    Sprengzubehör erforderlich.

    3.2. Raumbedarf

    Es ist so viel Lagerraum zu schaffen, dass die Belegungsdichte in der Regel den Wert von
    100 kg Sprengstoff/m3 Kammervolumen nicht überschreitet (siehe Anlage 1). Bei der Festlegung
    des Lageraufbaues ist ein Mindestabstand von 0,30 m zwischen Stoß und Firste der Sprengmittel-
    kammer und dem Sprengstoff zu berücksichtigen.

    3.3. Mehrkammerlager

    Lager für Sprengstoffmengen über 5000 kg müssen durch Bergfesten in Sprengmittelkammern mit
    jeweils höchstens 5000 kg Lagermenge unterteilt werden. Die Sprengmittelkammern müssen alle
    an demselben Stoß des Lagerganges angeordnet sein. Die Stärke der Bergfesten zwischen den
    Kammern ist nach der Beziehung

    E[m] = K x L1/3 [kg]

    zu bemessen (siehe Anlage 1).

    (E = Stärke der Bergfeste, K = Proportionalitätsfaktor in Abhängigkeit von der Belegungsdichte,
    L = Lagermenge)

    Die Sprengmittelkammern müssen rechtwinklig zum Lagergang angeordnet werden.

    3.4. Einkammerlager

    In der Sprengmittelkammer eines Einkammerlagers dürfen nur Sprengstoff und Sprengschnur oder
    nur Sprengzünder gelagert werden. Bei gemeinsamer Lagerung von Sprengstoffen, Sprengschnur
    und Sprengzündern müssen die Sprengzünder in einer verschließbaren Zündernische im Vorraum
    gelagert werden.

    3.5. Kleinlager

    Kleinlager können betretbar oder nicht betretbar ausgeführt sein. Die Räume für Kleinlager dürfen
    in Seitenstrecken, Streckenstümpfen und dergleichen angelegt werden, wenn sich diese Räume sicher
    abteilen und verschließen lassen (Bauliche Anforderungen und Beispiel siehe Anlage 3).

    3.6. Zündmittellagerung

    In Mehr- und Einkammerlagern dürfen Zündmittel bis zu insgesamt 5000 Stück in einer Zündernische
    gelagert werden, die bei Mehrkammerlagern anstelle einer Sprengmittelkammer auf der Kammerseite
    des Lagerganges, bei Einkammerlagern in den Stoß des Vorraumes eingelassen sein muss. Für größere
    Mengen in Mehrkammerlagern ist eine besondere Zünderkammer erforderlich.

    In Kleinlagern muss für die Lagerung von Sprengzündern ein besonderes Fach im Sprengmittellager-
    schrank (Sprengmittellagerbehälter) oder ein besonderer Schrank (Behälter) vorhanden sein.

    3.7 Explosionssicherheit

    3.7.1. Die zu belegten und regelmäßig befahrenen Grubenbauen führenden Eingangswege und sonstigen
    Verbindungen zum Lager müssen eine gebrochene Linienführung besitzen. Dies gilt nicht für Kleinlager
    und zu Bewetterungszwecken benötigte Bohrlöcher.

    3.7.2 Gegenüber jeder Sprengmittelkammer und an den Knickpunkten von Eingangswegen und
    sonstigen Verbindungen zum Lager muss für den Explosionsfall ein Raum als Explosionspuffer
    vorhanden sein, dessen Querschnitt mindestens dem des zu sichernden Grubenbaues entspricht.
    Die Tiefe des Explosionspuffers muss mindestens seiner Breite entsprechen (Beispiele siehe Anlage 3).

    3.7.3 Abweichungen von Nr. 3.7.1 und 3.7.2 sind zulässig bei Lagermengen bis 500 kg Sprengstoff,
    wenn die Voraussetzungen der Nr. 2.1.1 erfüllt sind.

    4. Einrichtung

    4.1 Die betretbaren Räume eines Lagers müssen so groß sein, dass ein gefahrloser und ungehinderter
    Umgang mit den Sprengmitteln möglich ist. Die lichte Höhe dieser Räume soll mindestens 2,20 m
    betragen.

    4.2. Lager dürfen nur in standfester und unbrennbarer Ausführung errichtet werden. Dies gilt auch
    für Zufahrtsstrecken und sonstige Verbindungen zum Lager sowie für die anschließenden Grubenbaue
    bis zu 75 m Entfernung.

    4.3. Die Zufahrtsstrecken müssen hinsichtlich Querschnitt und Streckenführung eine ungehinderte
    Fahrung und den Transport der Sprengmittel gewährleisten.

    4.4. Die Sohle muss eine dichte, ebene und glatte Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen.
    Sie muss elektrostatisch leitfähig sein.

    4.5. Bei der Lagerung von Sprengstoffen, Sprengschnur und Sprengzündern muss durch die Bauweise
    eine Detonationsübertragung von den Sprengzündern auf Sprengschnur und Sprengstoffe ausge-
    schlossen sein (Beispiele siehe Anlage 3).

    4.6. Außerhalb der Sprengmittelkammer und vor den Zugängen zu den Lagern müssen Feuerlöscher
    geeigneter Bauart in ausreichender Anzahl vorhanden und jederzeit erreichbar sein.

    4.7. Die Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist in Lagern nur nach Maßgabe der
    Anlage 3 zulässig. Die Betriebsmittel müssen so ausgeführt sein, dass durch sie Sprengmittel nicht
    gezündet werden können. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Elektrobergverordnung (ElBergV).
    In nicht betretbare Lager dürfen elektrische Anlagen nicht eingebaut werden.

    4.8. Einrichtungen der Lager zum Lagern und Bewegen der Sprengmittel müssen so beschaffen sein,
    dass gefährliche Beanspruchungen der Sprengmittel ausgeschlossen sind. Erforderlichenfalls sind
    Einrichtungen vorzusehen, die ein Entnehmen in der Reihenfolge der Anlieferung gestatten.

    4.9. In unmittelbarer Nähe der Lager müssen betriebsbereite Fördereinrichtungen vorhanden sein,
    mit denen die Sprengmittel aus den Lagern im Falle einer Gefahr ohne Verzögerung abtransportiert
    werden können.

    4.10. Lager müssen durch die Bauweise gegen Einbruch geschützt sein. Zugänge und sonstige
    Verbindungen zum Lager müssen entsprechend gesicherte Türen oder fest eingebaute Gitter haben.
    Sprengmittelkammern und Zündernischen müssen mit Volltüren abgesichert sein. Die Türen müssen
    nach außen aufschlagen. Die Ausführung im Einzelnen hängt von der Art des Lagers ab und richtet
    sich nach Anlage 3.

    4.11. Sämtliche Türen, die der Sicherung dienen, müssen mit mindestens einem Sicherheitsschloss
    versehen sein. (siehe Anlage 3).

    4.12. Für die Ausgabe und Rücknahme von Sprengmittelkästen und Sprengzubehör sind in Mehr-
    und Einkammerlagern Schalter einzurichten. Die Schalter sind vorzusehen bei Mehrkammerlagern
    in der den Lagergang abschließenden Tür und bei Einkammerlagern in der Zugangstür zum Vorraum.
    Die Ausführung im Einzelnen richtet sich nach Anlage 3.

    4.13. Lager, bei denen infolge ihrer Lage zu Tagesöffnungen die Gefahr besteht, dass Unbefugte
    zum Lager gelangen können, sind hinsichtlich der Einbruchsicherung nach den „Richtlinien für die
    Errichtung und den Betrieb von übertägigen Sprengmittellager“ (Lagerrichtlininen übertage) zu
    behandeln.

    5.   Aufschriften

    5.1. Bei jedem Lager sind an den Außentüren folgende Hinweise anzubringen:

    • Das Gefahrensymbol „Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen“ nach Anhang II der
      „Richtlinie 92/58 EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder
      Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ vom 24.06.1992 (ABl. Nr. L 245 S. 23).
    • Das Verbot des Zutritts für Unbefugte.

    5.2. Auf den Türen der Sprengmittelkammern und Zündernischen sind deutlich lesbare und dauerhafte
    Aufschriften anzubringen, aus denen Art und zulässige Höchstmenge der zu lagernden Sprengmittel
    hervorgehen.

    5.3. Bei Kleinlagern sind die Aufschriften nach Nr. 5.2. auf der Innenseite der Lagerschranktüren
    anzubringen.

    6. Betriebsvorschriften

    6.1. Allgemeines

    Für den Betrieb von Lagern gelten die einschlägigen Vorschriften der Bergverordnungen. Soweit dort
    keine ins Einzelne gehenden Regelungen getroffen sind, richtet sich der Betrieb von Lagern nach
    Nr. 6.2. bis Nr. 6.7.

    6.2. Betreten des Lagers

    6.2.1. Nur der Erlaubnisinhaber und dessen Beauftragte dürfen das Lager betreten. Sie haben für einen
    ständig vorschriftsmäßigen Zustand und ordnungsgemäßen Betrieb des Lagers zu sorgen und den Zutritt
    Unbefugter zu verhindern.

    6.2.2. Jedes Lager muss, solange es Sprengmittel enthält und sich niemand darin aufhält, zuverlässig
    verschlossen sein.

    6.2.3. Zugriff auf die Lagerschlüssel dürfen nur Personen haben, die verantwortlich im Sinne des
    § 19 des SprengG und vom Erlaubnisinhaber hierzu besonders beauftragt sind.

    Es dürfen nur so viele Schlüssel (Schlüsselsätze bei mehr als einem Schloss) vorhanden sein und nur so
    viele ausgegeben werden, wie für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Lagers unbedingt notwendig sind.
    Mehr als 2 Schlüssel (Schlüsselsätze) sind nur dann zulässig, wenn die Schlüsselübergabe von einem
    zum nächsten Benutzer nicht möglich ist. Die Schlüsselordnung und die Nachweisführung über die
    Schlüsselweitergabe ist festzulegen.

    Schlüssel sind so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind (z. B. durch ständiges
    Mitführen oder durch Aufbewahrung in einem gesicherten Behältnis, das nur den Berechtigten
    zugänglich ist). Als gesichertes Behältnis kann z.B. ein Wertschutzschrank nach EN 1143-1
    Widerstandsgrad 0 oder ein Sicherheitsschrank nach EN 14450 Klasse S2, möglichst Schloss mit
    Zahlenkombination verwendet werden. Reserveschlüssel sind getrennt von den ausgegebenen
    Schlüsseln in einem anderen Behältnis sicher aufzubewahren. 

    Bei Verwendung von codierten Schlosssystemen sind gleichwertige Regelungen zu treffen.

    6.2.4. In jedem Lager muss ein mit zwei verschiedenen Schlüsseln verschließbarer Schlüsselkasten
    vorhanden sein, in dem die Reserveschlüssel der Sprengmittelkästen aufbewahrt werden. Ein Schlüssel
    zum Schlüsselkasten hat der Sprengsteiger, den zweiten der Sprengmittelausgeber aufzubewahren.

    6.3 Lagerung

    6.3.1 Im Lager dürfen nur die in der Erlaubnis oder Betriebsplanzulassung festgelegten Arten und
    Höchstmengen von Sprengstoffen und Zündmitteln sowie Sprengzubehör und Hilfsmittel gelagert
    werden.

    6.3.2 Nur solche Hilfsmittel wie Geräte, Werkzeuge und Materialien für die Lagerung und Ausgabe
    der Sprengmittel dürfen im Lager vorhanden sein, die eine gefahrlose Handhabung zulassen.

    6.3.3 Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör sind voneinander getrennt zu lagern. Sprengschnur
    ist stets von Zündmitteln zu trennen; sie darf mit Sprengstoff zusammen gelagert werden. In Kleinlagern
    ist die Sprengschnur im Fach für Sprengstoff oder in einem besonderen Sprengmittellagerschrank zu
    lagern.

    6.3.4 Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel sind als solche zu kennzeichnen und bis zu ihrer
    Rückgabe an den Hersteller oder bis zu ihrer Vernichtung gesondert und nach Arten getrennt zu lagern.

    6.3.5 Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel sind unverzüglich einzulagern und in das zum Lager
    gehörige Verzeichnis für explosionsgefährliche Stoffe einzutragen.

    6.3.6 Sprengstoffe, Sprengschnur und Zündmittel dürfen nur in der Versandverpackung gelagert werden,
    sofern nicht eine andere Art der Lagerung zugelassen ist.

    Bei der Lagerung in der Verpackung ist sicherzustellen, dass

    • der Sprengstoff in Sprengmittelkammern nicht unmittelbar an den Stößen (Wänden) und nicht
      bis zur Firste (Decke) gestapelt wird (Mindestabstand 0,30 m),
    • die Sprengmittel von sich aus ihre Lage nicht verändern können,
    • bei der größten Stapelhöhe noch eine sichere Handhabung  möglich ist und
    • die unteren Lagen durch Belastung nicht in einer die Sicherheit oder Brauchbarkeit beein-
      trächtigenden Weise verformt werden, und
    • ein ungehindertes Ein- und Auslagern möglich ist.

    Eine möglichst gleichmäßige Belegung der Sprengmittelkammergrundflächen unter Berücksichtigung
    der erforderlichen Zugänglichkeit ist anzustreben.

    6.3.7 Die Höchstlagerzeiten für Sprengstoffe und Zündmittel sind zu beachten (siehe Anlage 4).

    6.3.8 Bei Betriebseinstellung oder bei mehr als dreimonatiger Betriebsunterbrechung, ist das Lager
    zu räumen. Der Verbleib der Sprengstoffe und Zündmittel ist im Verzeichnis für explosionsgefährliche
    Stoffe zu vermerken. Der Bergbehörde sind Betriebseinstellung und –unterbrechung des Lagers anzuzeigen.

    6.4 Ausgabe

    6.4.1 Sprengmittel müssen in der Reihenfolge ihrer Anlieferung ausgegeben werden. Die Ausgabe
    darf nur durch einen Sprengmittelausgeber vorgenommen und die Sprengmittel dürfen nur gegen
    Empfangsbestätigung ausgegeben werden. Sprengbeauftragte haben die Sprengmittelkästen, die
    Sprengmittel enthalten, sowie das Sprengzubehör an den Ausgabeschaltern zu übernehmen und
    auch dort wieder zurückzugeben.

    Sprengmittelausgeber haben über die ausgegebenen und zurückerhaltenen Sprengmittelkästen
    einen Nachweis zu führen.

    6.4.2 Aus Gründen der eindeutigen Zuordnung der Sprengstoffe zum Empfänger sollen diese in der
    Regel nur in Verpackungseinheiten ausgegeben werden. Lässt sich die Ausgabe einzelner Patronen
    gleicher Nummerierung nicht vermeiden, so sind die an verschiedene Empfänger ausgegebenen
    Patronen unterschiedlich zu kennzeichnen, so dass der Empfänger anhand des Verzeichnisses nach
    § 16 SprengG ermittelt werden kann.

    6.4.3 Jede Entnahme bzw. Ausgabe und Wiedereinnahme von Sprengstoffen und Zündmitteln ist
    unverzüglich in das Verzeichnis nach § 16 SprengG für explosionsgefährliche Stoffe einzutragen.
    Die Übereinstimmung von Soll- und Ist-Bestand ist regelmäßig nachzuprüfen (§ 41 Abs. 3 der
    1. SprengV). Bei Abweichungen ist der Erlaubnisinhaber oder der zuständige Befähigungsschein-
    inhaber sofort zu verständigen. Das Verzeichnis ist so zu führen und aufzubewahren, dass unberechtigte
    Personen keinen Einblick in den Lagerbestand gewinnen können und Änderungsmöglichkeiten
    ausgeschlossen werden können.

    6.4.4. Sprengmittel mit Mängeln der Kennzeichnung, Verpackung oder Beschaffenheit dürfen nicht
    ausgegeben werden. Der Erlaubnisinhaber oder der zuständige Befähigungsscheininhaber ist
    unverzüglich zu verständigen. Er hat die Benachrichtigung der zuständigen Bergbehörde zu veranlassen.
    Das gleiche gilt bei Abhandenkommen von Sprengmitteln.

    6.4.5. Sprengstoff, Sprengschnur und Zündmittel, die in das Lager zurückgebracht und wegen
    baldigen Aufbrauchens nicht wieder durch Eintragung im Verzeichnis vereinnahmt werden, müssen
    in verschlossenen Sprengmittelkästen getrennt von den noch nicht ausgegebenen Sprengstoffen und
    Zündmittel gelagert werden (im Vorraum oder dem dafür bestimmten Lagerraum). Die Spreng-
    mittelkästen dürfen nur vom Sprengsteiger und dem Sprengmittelausgeber gemeinsam geöffnet
    werden (siehe Nr. 6.2.4). Nach zwei Wochen noch nicht abgeholte Sprengstoffe und Zündmittel
    sind wieder zu vereinnahmen und neu auszugeben.

    6.5 Arbeiten im Lager

    6.5.1 Leeres Verpackungsmaterial und Abfälle sind arbeitstäglich aus dem Lager zu entfernen.
    Mit Sprengmittelresten ist nach Anweisung der zuständigen verantwortlichen Person zu verfahren.

    6.5.2 In Lagern sollen grundsätzlich nur Arbeiten ausgeführt werden, die der Lagerung und Ausgabe
    der Sprengmittel dienen. Sonstige erforderlich werdende Arbeiten sind nur dann zulässig, wenn sie
    nicht in gefährlicher Weise auf die Sprengmittel einwirken können.

    6.5.3 Im Umkreis von 75 m um das Lager, durch die Grubenbaue gemessen, dürfen keine leicht
    entzündlichen Stoffe gelagert und keine Arbeiten ausgeführt werden, die in gefährlicher Weise auf
    die Sprengmittel einwirken können. Dies gilt nicht, wenn das Lager geleert und gereinigt ist.

    6.5.4 Der Unternehmer hat den Bereich um die Lagerung elektrischer Zünder festzulegen und zu
    kennzeichnen, in dem keine elektrischen Geräte wie z.B Funkgeräte, Computer oder mobile Telefone
    betrieben werden dürfen. Ein Abstand von 1 m darf nicht unterschritten werden.

    6.5.5 Transportfahrzeuge dürfen nur in das Lager hineinfahren, wenn dies ausdrücklich zugelassen
    und eine Gefährdung der Sprengmittel nicht zu befürchten ist.

    6.6. Unterweisung und schriftliche Anweisung

    Über die für die Verwaltung und Benutzung des Lagers maßgeblichen Vorschriften sind die in Frage
    kommenden Personen zu unterweisen. Ihnen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen. Auf die
    entsprechenden Regelungen der §§ 6 und 7 ABBergV wird hingewiesen.

    6.7 Überwachung

    Der Erlaubnisinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass ständig ein vorschriftsmäßiger Zustand und
    ein ordnungsgemäßer Betrieb des Lagers gewährleistet sind. Zu diesem Zweck hat die für das Lager
    verantwortliche Person in betrieblich festgelegten Zeitabständen Kontrollen durchzuführen.