-
Richtlinien
der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
für die Errichtung und den Betrieb von untertägigen Sprengmittellagern
des SteinkohlenbergbausGliederung
1. Allgemeines
1.1. Geltungsbereich
1.2. Begriffsbestimmungen2. Lage im Grubengebäude
2.1. Allgemeine Anforderungen an den Lagerort
2.2. Bewetterung und Klimaeinflüsse
2.3. Sicherheitsabstände zu anderen Grubenbauen
2.4. Schutz vor gefahrbringender elektrischer Energie3. Aufbau der Lager
3.1. Allgemeine Anforderungen
3.2. Raumbedarf
3.3. Mehrkammerlager
3.4. Einkammerlager
3.5. Kleinlager
3.6. Sprengzünderlagerung
3.7. Explosionssicherheit4. Einrichtung
5. Aufschriften
6. Betriebsvorschriften
6.1. Allgemeines
6.2. Betreten des Lagers
6.3. Lagerung
6.4. Ausgabe
6.5. Arbeiten im Sprengmittellager
6.6. Unterweisung und Dienstanweisung
6.7. Überwachung7. Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Stärke der Bergfesten
Anlage 2: Sicherheitsabstände zum Schutz vor gefahrbringender elektrischer Energie
Anlage 3: Bauliche Anforderungen an Sprengmittellager
Anlage 4: Lagerzeiten für Sprengmittel.1. Allgemeines
1.1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Aufbewahrung von Sprengmitteln (Sprengstoffe, Zündmittel und
Sprengzubehör) in Sprengmittellagern (nachfolgend als Lager bezeichnet) unter Tage in Betrieben
des Steinkohlenbergbaus.1.2. Begriffsbestimmungen
1.2.1. Lager im Sinne dieser Richtlinien ist jeder Ort, an dem die unter Nr. 1.1 genannten
Sprengmittel aufbewahrt werden, ausgenommen solche Stellen-
an denen sich die Sprengmittel im Arbeitsgang befinden oder
-
die sich bei oder in der Nähe der Arbeitsstelle befinden, wenn die Sprengmittel in
der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden
(z. B. in Sprengmittelkisten).
Lager können als Mehrkammerlager, Einkammerlager oder Kleinlager ausgeführt sein.
1.2.2. Mehrkammerlager bestehen aus mehreren Sprengmittelkammern, einem Raum für Spreng-
mittelkästen und Sprengzubehör sowie einem Ausgaberaum. In Mehrkammerlagern dürfen mehr
als 5000 kg Sprengstoff und Sprengschnur sowie mehr als 5000 Sprengzünder gelagert werden.1.2.3. Einkammerlager bestehen aus einer Sprengmittelkammer und einem Vorraum. In Einkammer-
lagern dürfen Sprengstoff und Sprengschnur bis zu 5000 kg sowie höchstens 5000 Sprengzünder
gelagert werden.1.2.4. Kleinlager bestehen aus einem abgeteilten und gesicherten, betretbaren bzw. nicht
betretbaren Raum, in dem ein oder mehrere Sprengmittellagerschränke (Sprengmittellagerbehälter)
mit insgesamt höchstens 500 kg Sprengstoff und Sprengschnur sowie höchstens 1000 Sprengzündern
aufgestellt bzw. eingebaut sind.1.2.5. Sprengmittelkammer (Sprengmittellagerraum) ist der Raum eines Lagers, der für die Lagerung
von Sprengstoffen und Sprengschnur oder von Sprengzündern ausgelegt ist.1.2.6. Vorraum ist der für ein Einkammerlager erforderliche Raum zur Aufbewahrung von Spreng-
mittelkästen und Sprengzubehör. Der Vorraum erfüllt gewöhnlich gleichzeitig die Funktion eines
Sprengmittelausgaberaumes.1.2.7. Der Raum für Sprengmittelkästen und Sprengzubehör eines Mehrkammerlagers dient nur der
Aufbewahrung dieser Gegenstände.1.2.8. Der Ausgaberaum eines Mehrkammerlagers dient zur Bereitstellung der Sprengmittel für die
Ausgabe. Im Ausgaberaum dürfen nicht mehr als 1500 kg Sprengstoff und Sprengschnur sowie
1500 Sprengzünder zur Ausgabe bereitgehalten werden.1.2.9. Sicherheitsabstände sind die innerhalb des Betriebes, insbesondere zwischen den Spreng-
mittelkammern (Anlage 1), zu benachbarten Grubenbauen und gefahrbringenden elektrischen
Anlagen (Anlage 2) einzuhaltenden Abstände.2. Lage im Grubengebäude
2.1. Allgemeine Anforderungen an den Lagerort
2.1.1. Bei der Errichtung eines Lagers ist darauf zu achten, dass im Falle eines Brandes oder einer
Explosion mindestens ein Ausgang zur Tagesoberfläche befahrbar bleibt und eine Gefährdung
belegter Grubenbaue vermieden wird.2.1.2. Mehrere Lager oder Sprengmittelkammern müssen so angeordnet sein, dass sich ein Brand
oder eine Explosion von einem Lager oder einer Kammer auf andere nicht übertragen kann.2.1.3. Lager sind in möglichst standfesten und trockenen Bereichen zu errichten, in denen Abbau-
einwirkungen nicht zu erwarten sind. Sie müssen darüber hinaus gegen das Eindringen von
Flüssigkeiten geschützt sein.2.1.4. Die Zugänge müssen sicher begehbar und die Zufahrten sicher befahrbar sein.
2.1.5. Der Abstand eines Lagers von Schächten oder sonstigen Tagesausgängen muss mindestens
100 m betragen. Die Gebirgsüberdeckung oder der sonstige durch das Gebirge gemessene Abstand
von der Tagesoberfläche darf 50 m, von ständig bewohnten Gebäuden außerhalb des Betriebes
150 m nicht unterschreiten.2.1.6. Mehrkammerlager dürfen nicht in Grubenbauen (Feldesteilen) errichtet werden, bei denen
damit zu rechnen ist, dass sie bei notwendig werdenden Abdämmungen aus Anlass von Flöz- oder
Versatzbränden innerhalb abgedämmter Feldesteile liegen werden.2.1.7. Lager dürfen nicht in Feldesteilen angelegt werden, deren Kohle zur Selbstentzündung neigt.
2.2. Bewetterung und Klimaeinflüsse
2.2.1. Lager müssen durchgehend bewettert werden. Sie sind unmittelbar an den ausziehenden
Wetterstrom anzuschließen.Der Anschluss muss so erfolgen, dass im Brand- und Explosionsfall möglichst wenig Schwaden
in belegte Grubenbaue gelangen können.Für den Wetterausziehweg ist ein größerer Querschnitt - möglichst ein doppelt so großer Querschnitt -
als für den Wettereinziehweg vorzusehen. Der einziehende Wetterweg muss über eine Länge von
mindestens 5 m den entsprechenden Querschnitt halten.Der Wetterausziehweg von Lagern soll nicht in gerader Richtung auf Tagesöffnungen treffen.
2.2.2. Bei Lagern mit einer Höchstlagermenge bis zu 500 kg Sprengstoff oder bei ausschließlicher
Zündmittellagerung kann von Nr. 2.2.1 Satz 3 abgewichen werden, wenn aufgrund der örtlichen
Verhältnisse (z.B. große Wetterströme, weite Auffangräume) mit einer ausreichenden Verdünnung
von Explosions- oder Brandschwaden bis zum Erreichen belegter Grubenbaue zu rechnen ist und
der nächstgelegene Ausgang zur Tagesoberfläche mit Hilfe vorhandener Fluchtgeräte erreicht werden
kann.2.2.3. Kleinlager und die Sprengmittelkammern von Mehrkammerlagern dürfen abweichend von
Nr. 2.2.1 Satz 1 sonderbewettert werden, wenn sie nicht durchgehend bewettert werden können.
Die Wetterlutten müssen aus unbrennbarem Werkstoff bestehen. Stoßlutten müssen bis etwa 1 m
vor die hintere Wand der Kammer oder des Lagers reichen.2.2.4. Lager sollen so angelegt und bewettert werden, dass eine Temperatur von 30° C nicht
überschritten wird. Die relative Feuchte soll möglichst niedrig liegen und 85% nicht übersteigen.
Zur Kontrolle der Temperatur muss in jeder Kammer ein Thermometer vorhanden sein. Die
Trockentemperatur ist arbeitstäglich, die relative Feuchte monatlich festzustellen.2.3. Sicherheitsabstände zu anderen Grubenbauen
Als Sicherheitsabstände zu anderen Grubenbauen sind bei Lagern, mit Ausnahme der Kleinlager,
Bergfesten von mindestens 10 m einzuhalten.2.4. Schutz vor gefahrbringender elektrischer Energie
2.4.1 Lager mit elektrischen Brückenzündern dürfen nicht im Einwirkungsbereich von stationären
Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die gefahrbringende Hochfrequenzenergien, gefahr-
bringende Ströme elektrischer Anlagen, gefahrbringende elektromagnetische Felder oder gefahr-
bringende elektrostatische Aufladungen erzeugen oder weiterleiten.Wird von der Aufbewahrung in Versandverpackungen/Zünderpuppen abgewichen, so gelten die
Festlegungen der Umgangs-Richtlinien.2.4.2 In der Nähe von Lagern mit elektrischen Brückenzündern dürfen keine Geräte betrieben
werden, die gefahrbringende Hochfrequenzenergien, gefahrbringende Ströme, gefahrbringende
elektromagnetische Felder (siehe auch Umgangs-Richtlinien Nr.2.1) oder gefahrbringende
elektrostatische Aufladungen erzeugen, ohne dass eine entsprechende Betrachtung des
Gefährdungspotentials durchgeführt worden ist (s. Anlage 2 ).2.4.3 Bei der Errichtung und dem Betrieb der Lager ist darauf zu achten, dass keine Verschleppung
von Blitzenergie zu den Zündmitteln möglich ist.3. Aufbau der Lager
3.1. Allgemeine Anforderungen
Lager müssen in der Regel betretbar sein und aus einer oder mehreren Sprengmittelkammern
entsprechend der zulässigen Höchstlagermenge bestehen. Bei Einkammerlagern muss ein
Vorraum für die Aufbewahrung der Sprengmittelkästen vorhanden sein. In Mehrkammerlagern
ist ein zusätzlicher Ausgaberaum und ein Raum für die Aufbewahrung von Sprengmittelkästen und
Sprengzubehör erforderlich.3.2. Raumbedarf
Es ist so viel Lagerraum zu schaffen, dass die Belegungsdichte in der Regel den Wert von
100 kg Sprengstoff/m3 Kammervolumen nicht überschreitet (siehe Anlage 1). Bei der Festlegung
des Lageraufbaues ist ein Mindestabstand von 0,30 m zwischen Stoß und Firste der Sprengmittel-
kammer und dem Sprengstoff zu berücksichtigen.3.3. Mehrkammerlager
Lager für Sprengstoffmengen über 5000 kg müssen durch Bergfesten in Sprengmittelkammern mit
jeweils höchstens 5000 kg Lagermenge unterteilt werden. Die Sprengmittelkammern müssen alle
an demselben Stoß des Lagerganges angeordnet sein. Die Stärke der Bergfesten zwischen den
Kammern ist nach der BeziehungE[m] = K x L1/3 [kg]
zu bemessen (siehe Anlage 1).
(E = Stärke der Bergfeste, K = Proportionalitätsfaktor in Abhängigkeit von der Belegungsdichte,
L = Lagermenge)Die Sprengmittelkammern müssen rechtwinklig zum Lagergang angeordnet werden.
3.4. Einkammerlager
In der Sprengmittelkammer eines Einkammerlagers dürfen nur Sprengstoff und Sprengschnur oder
nur Sprengzünder gelagert werden. Bei gemeinsamer Lagerung von Sprengstoffen, Sprengschnur
und Sprengzündern müssen die Sprengzünder in einer verschließbaren Zündernische im Vorraum
gelagert werden.3.5. Kleinlager
Kleinlager können betretbar oder nicht betretbar ausgeführt sein. Die Räume für Kleinlager dürfen
in Seitenstrecken, Streckenstümpfen und dergleichen angelegt werden, wenn sich diese Räume sicher
abteilen und verschließen lassen (Bauliche Anforderungen und Beispiel siehe Anlage 3).3.6. Zündmittellagerung
In Mehr- und Einkammerlagern dürfen Zündmittel bis zu insgesamt 5000 Stück in einer Zündernische
gelagert werden, die bei Mehrkammerlagern anstelle einer Sprengmittelkammer auf der Kammerseite
des Lagerganges, bei Einkammerlagern in den Stoß des Vorraumes eingelassen sein muss. Für größere
Mengen in Mehrkammerlagern ist eine besondere Zünderkammer erforderlich.In Kleinlagern muss für die Lagerung von Sprengzündern ein besonderes Fach im Sprengmittellager-
schrank (Sprengmittellagerbehälter) oder ein besonderer Schrank (Behälter) vorhanden sein.3.7 Explosionssicherheit
3.7.1. Die zu belegten und regelmäßig befahrenen Grubenbauen führenden Eingangswege und sonstigen
Verbindungen zum Lager müssen eine gebrochene Linienführung besitzen. Dies gilt nicht für Kleinlager
und zu Bewetterungszwecken benötigte Bohrlöcher.3.7.2 Gegenüber jeder Sprengmittelkammer und an den Knickpunkten von Eingangswegen und
sonstigen Verbindungen zum Lager muss für den Explosionsfall ein Raum als Explosionspuffer
vorhanden sein, dessen Querschnitt mindestens dem des zu sichernden Grubenbaues entspricht.
Die Tiefe des Explosionspuffers muss mindestens seiner Breite entsprechen (Beispiele siehe Anlage 3).3.7.3 Abweichungen von Nr. 3.7.1 und 3.7.2 sind zulässig bei Lagermengen bis 500 kg Sprengstoff,
wenn die Voraussetzungen der Nr. 2.1.1 erfüllt sind.4. Einrichtung
4.1 Die betretbaren Räume eines Lagers müssen so groß sein, dass ein gefahrloser und ungehinderter
Umgang mit den Sprengmitteln möglich ist. Die lichte Höhe dieser Räume soll mindestens 2,20 m
betragen.4.2. Lager dürfen nur in standfester und unbrennbarer Ausführung errichtet werden. Dies gilt auch
für Zufahrtsstrecken und sonstige Verbindungen zum Lager sowie für die anschließenden Grubenbaue
bis zu 75 m Entfernung.4.3. Die Zufahrtsstrecken müssen hinsichtlich Querschnitt und Streckenführung eine ungehinderte
Fahrung und den Transport der Sprengmittel gewährleisten.4.4. Die Sohle muss eine dichte, ebene und glatte Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen.
Sie muss elektrostatisch leitfähig sein.4.5. Bei der Lagerung von Sprengstoffen, Sprengschnur und Sprengzündern muss durch die Bauweise
eine Detonationsübertragung von den Sprengzündern auf Sprengschnur und Sprengstoffe ausge-
schlossen sein (Beispiele siehe Anlage 3).4.6. Außerhalb der Sprengmittelkammer und vor den Zugängen zu den Lagern müssen Feuerlöscher
geeigneter Bauart in ausreichender Anzahl vorhanden und jederzeit erreichbar sein.4.7. Die Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist in Lagern nur nach Maßgabe der
Anlage 3 zulässig. Die Betriebsmittel müssen so ausgeführt sein, dass durch sie Sprengmittel nicht
gezündet werden können. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Elektrobergverordnung (ElBergV).
In nicht betretbare Lager dürfen elektrische Anlagen nicht eingebaut werden.4.8. Einrichtungen der Lager zum Lagern und Bewegen der Sprengmittel müssen so beschaffen sein,
dass gefährliche Beanspruchungen der Sprengmittel ausgeschlossen sind. Erforderlichenfalls sind
Einrichtungen vorzusehen, die ein Entnehmen in der Reihenfolge der Anlieferung gestatten.4.9. In unmittelbarer Nähe der Lager müssen betriebsbereite Fördereinrichtungen vorhanden sein,
mit denen die Sprengmittel aus den Lagern im Falle einer Gefahr ohne Verzögerung abtransportiert
werden können.4.10. Lager müssen durch die Bauweise gegen Einbruch geschützt sein. Zugänge und sonstige
Verbindungen zum Lager müssen entsprechend gesicherte Türen oder fest eingebaute Gitter haben.
Sprengmittelkammern und Zündernischen müssen mit Volltüren abgesichert sein. Die Türen müssen
nach außen aufschlagen. Die Ausführung im Einzelnen hängt von der Art des Lagers ab und richtet
sich nach Anlage 3.4.11. Sämtliche Türen, die der Sicherung dienen, müssen mit mindestens einem Sicherheitsschloss
versehen sein. (siehe Anlage 3).4.12. Für die Ausgabe und Rücknahme von Sprengmittelkästen und Sprengzubehör sind in Mehr-
und Einkammerlagern Schalter einzurichten. Die Schalter sind vorzusehen bei Mehrkammerlagern
in der den Lagergang abschließenden Tür und bei Einkammerlagern in der Zugangstür zum Vorraum.
Die Ausführung im Einzelnen richtet sich nach Anlage 3.4.13. Lager, bei denen infolge ihrer Lage zu Tagesöffnungen die Gefahr besteht, dass Unbefugte
zum Lager gelangen können, sind hinsichtlich der Einbruchsicherung nach den „Richtlinien für die
Errichtung und den Betrieb von übertägigen Sprengmittellager“ (Lagerrichtlininen übertage) zu
behandeln.5. Aufschriften
5.1. Bei jedem Lager sind an den Außentüren folgende Hinweise anzubringen:
-
Das Gefahrensymbol „Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen“ nach Anhang II der
„Richtlinie 92/58 EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ vom 24.06.1992 (ABl. Nr. L 245 S. 23). -
Das Verbot des Zutritts für Unbefugte.
5.2. Auf den Türen der Sprengmittelkammern und Zündernischen sind deutlich lesbare und dauerhafte
Aufschriften anzubringen, aus denen Art und zulässige Höchstmenge der zu lagernden Sprengmittel
hervorgehen.5.3. Bei Kleinlagern sind die Aufschriften nach Nr. 5.2. auf der Innenseite der Lagerschranktüren
anzubringen.6. Betriebsvorschriften
6.1. Allgemeines
Für den Betrieb von Lagern gelten die einschlägigen Vorschriften der Bergverordnungen. Soweit dort
keine ins Einzelne gehenden Regelungen getroffen sind, richtet sich der Betrieb von Lagern nach
Nr. 6.2. bis Nr. 6.7.6.2. Betreten des Lagers
6.2.1. Nur der Erlaubnisinhaber und dessen Beauftragte dürfen das Lager betreten. Sie haben für einen
ständig vorschriftsmäßigen Zustand und ordnungsgemäßen Betrieb des Lagers zu sorgen und den Zutritt
Unbefugter zu verhindern.6.2.2. Jedes Lager muss, solange es Sprengmittel enthält und sich niemand darin aufhält, zuverlässig
verschlossen sein.6.2.3. Zugriff auf die Lagerschlüssel dürfen nur Personen haben, die verantwortlich im Sinne des
§ 19 des SprengG und vom Erlaubnisinhaber hierzu besonders beauftragt sind.Es dürfen nur so viele Schlüssel (Schlüsselsätze bei mehr als einem Schloss) vorhanden sein und nur so
viele ausgegeben werden, wie für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Lagers unbedingt notwendig sind.
Mehr als 2 Schlüssel (Schlüsselsätze) sind nur dann zulässig, wenn die Schlüsselübergabe von einem
zum nächsten Benutzer nicht möglich ist. Die Schlüsselordnung und die Nachweisführung über die
Schlüsselweitergabe ist festzulegen.Schlüssel sind so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind (z. B. durch ständiges
Mitführen oder durch Aufbewahrung in einem gesicherten Behältnis, das nur den Berechtigten
zugänglich ist). Als gesichertes Behältnis kann z.B. ein Wertschutzschrank nach EN 1143-1
Widerstandsgrad 0 oder ein Sicherheitsschrank nach EN 14450 Klasse S2, möglichst Schloss mit
Zahlenkombination verwendet werden. Reserveschlüssel sind getrennt von den ausgegebenen
Schlüsseln in einem anderen Behältnis sicher aufzubewahren.Bei Verwendung von codierten Schlosssystemen sind gleichwertige Regelungen zu treffen.
6.2.4. In jedem Lager muss ein mit zwei verschiedenen Schlüsseln verschließbarer Schlüsselkasten
vorhanden sein, in dem die Reserveschlüssel der Sprengmittelkästen aufbewahrt werden. Ein Schlüssel
zum Schlüsselkasten hat der Sprengsteiger, den zweiten der Sprengmittelausgeber aufzubewahren.6.3 Lagerung
6.3.1 Im Lager dürfen nur die in der Erlaubnis oder Betriebsplanzulassung festgelegten Arten und
Höchstmengen von Sprengstoffen und Zündmitteln sowie Sprengzubehör und Hilfsmittel gelagert
werden.6.3.2 Nur solche Hilfsmittel wie Geräte, Werkzeuge und Materialien für die Lagerung und Ausgabe
der Sprengmittel dürfen im Lager vorhanden sein, die eine gefahrlose Handhabung zulassen.6.3.3 Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör sind voneinander getrennt zu lagern. Sprengschnur
ist stets von Zündmitteln zu trennen; sie darf mit Sprengstoff zusammen gelagert werden. In Kleinlagern
ist die Sprengschnur im Fach für Sprengstoff oder in einem besonderen Sprengmittellagerschrank zu
lagern.6.3.4 Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel sind als solche zu kennzeichnen und bis zu ihrer
Rückgabe an den Hersteller oder bis zu ihrer Vernichtung gesondert und nach Arten getrennt zu lagern.6.3.5 Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel sind unverzüglich einzulagern und in das zum Lager
gehörige Verzeichnis für explosionsgefährliche Stoffe einzutragen.6.3.6 Sprengstoffe, Sprengschnur und Zündmittel dürfen nur in der Versandverpackung gelagert werden,
sofern nicht eine andere Art der Lagerung zugelassen ist.Bei der Lagerung in der Verpackung ist sicherzustellen, dass
-
der Sprengstoff in Sprengmittelkammern nicht unmittelbar an den Stößen (Wänden) und nicht
bis zur Firste (Decke) gestapelt wird (Mindestabstand 0,30 m), -
die Sprengmittel von sich aus ihre Lage nicht verändern können,
-
bei der größten Stapelhöhe noch eine sichere Handhabung möglich ist und
-
die unteren Lagen durch Belastung nicht in einer die Sicherheit oder Brauchbarkeit beein-
trächtigenden Weise verformt werden, und -
ein ungehindertes Ein- und Auslagern möglich ist.
Eine möglichst gleichmäßige Belegung der Sprengmittelkammergrundflächen unter Berücksichtigung
der erforderlichen Zugänglichkeit ist anzustreben.6.3.7 Die Höchstlagerzeiten für Sprengstoffe und Zündmittel sind zu beachten (siehe Anlage 4).
6.3.8 Bei Betriebseinstellung oder bei mehr als dreimonatiger Betriebsunterbrechung, ist das Lager
zu räumen. Der Verbleib der Sprengstoffe und Zündmittel ist im Verzeichnis für explosionsgefährliche
Stoffe zu vermerken. Der Bergbehörde sind Betriebseinstellung und –unterbrechung des Lagers anzuzeigen.6.4 Ausgabe
6.4.1 Sprengmittel müssen in der Reihenfolge ihrer Anlieferung ausgegeben werden. Die Ausgabe
darf nur durch einen Sprengmittelausgeber vorgenommen und die Sprengmittel dürfen nur gegen
Empfangsbestätigung ausgegeben werden. Sprengbeauftragte haben die Sprengmittelkästen, die
Sprengmittel enthalten, sowie das Sprengzubehör an den Ausgabeschaltern zu übernehmen und
auch dort wieder zurückzugeben.Sprengmittelausgeber haben über die ausgegebenen und zurückerhaltenen Sprengmittelkästen
einen Nachweis zu führen.6.4.2 Aus Gründen der eindeutigen Zuordnung der Sprengstoffe zum Empfänger sollen diese in der
Regel nur in Verpackungseinheiten ausgegeben werden. Lässt sich die Ausgabe einzelner Patronen
gleicher Nummerierung nicht vermeiden, so sind die an verschiedene Empfänger ausgegebenen
Patronen unterschiedlich zu kennzeichnen, so dass der Empfänger anhand des Verzeichnisses nach
§ 16 SprengG ermittelt werden kann.6.4.3 Jede Entnahme bzw. Ausgabe und Wiedereinnahme von Sprengstoffen und Zündmitteln ist
unverzüglich in das Verzeichnis nach § 16 SprengG für explosionsgefährliche Stoffe einzutragen.
Die Übereinstimmung von Soll- und Ist-Bestand ist regelmäßig nachzuprüfen (§ 41 Abs. 3 der
1. SprengV). Bei Abweichungen ist der Erlaubnisinhaber oder der zuständige Befähigungsschein-
inhaber sofort zu verständigen. Das Verzeichnis ist so zu führen und aufzubewahren, dass unberechtigte
Personen keinen Einblick in den Lagerbestand gewinnen können und Änderungsmöglichkeiten
ausgeschlossen werden können.6.4.4. Sprengmittel mit Mängeln der Kennzeichnung, Verpackung oder Beschaffenheit dürfen nicht
ausgegeben werden. Der Erlaubnisinhaber oder der zuständige Befähigungsscheininhaber ist
unverzüglich zu verständigen. Er hat die Benachrichtigung der zuständigen Bergbehörde zu veranlassen.
Das gleiche gilt bei Abhandenkommen von Sprengmitteln.6.4.5. Sprengstoff, Sprengschnur und Zündmittel, die in das Lager zurückgebracht und wegen
baldigen Aufbrauchens nicht wieder durch Eintragung im Verzeichnis vereinnahmt werden, müssen
in verschlossenen Sprengmittelkästen getrennt von den noch nicht ausgegebenen Sprengstoffen und
Zündmittel gelagert werden (im Vorraum oder dem dafür bestimmten Lagerraum). Die Spreng-
mittelkästen dürfen nur vom Sprengsteiger und dem Sprengmittelausgeber gemeinsam geöffnet
werden (siehe Nr. 6.2.4). Nach zwei Wochen noch nicht abgeholte Sprengstoffe und Zündmittel
sind wieder zu vereinnahmen und neu auszugeben.6.5 Arbeiten im Lager
6.5.1 Leeres Verpackungsmaterial und Abfälle sind arbeitstäglich aus dem Lager zu entfernen.
Mit Sprengmittelresten ist nach Anweisung der zuständigen verantwortlichen Person zu verfahren.6.5.2 In Lagern sollen grundsätzlich nur Arbeiten ausgeführt werden, die der Lagerung und Ausgabe
der Sprengmittel dienen. Sonstige erforderlich werdende Arbeiten sind nur dann zulässig, wenn sie
nicht in gefährlicher Weise auf die Sprengmittel einwirken können.6.5.3 Im Umkreis von 75 m um das Lager, durch die Grubenbaue gemessen, dürfen keine leicht
entzündlichen Stoffe gelagert und keine Arbeiten ausgeführt werden, die in gefährlicher Weise auf
die Sprengmittel einwirken können. Dies gilt nicht, wenn das Lager geleert und gereinigt ist.6.5.4 Der Unternehmer hat den Bereich um die Lagerung elektrischer Zünder festzulegen und zu
kennzeichnen, in dem keine elektrischen Geräte wie z.B Funkgeräte, Computer oder mobile Telefone
betrieben werden dürfen. Ein Abstand von 1 m darf nicht unterschritten werden.6.5.5 Transportfahrzeuge dürfen nur in das Lager hineinfahren, wenn dies ausdrücklich zugelassen
und eine Gefährdung der Sprengmittel nicht zu befürchten ist.6.6. Unterweisung und schriftliche Anweisung
Über die für die Verwaltung und Benutzung des Lagers maßgeblichen Vorschriften sind die in Frage
kommenden Personen zu unterweisen. Ihnen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen. Auf die
entsprechenden Regelungen der §§ 6 und 7 ABBergV wird hingewiesen.6.7 Überwachung
Der Erlaubnisinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass ständig ein vorschriftsmäßiger Zustand und
ein ordnungsgemäßer Betrieb des Lagers gewährleistet sind. Zu diesem Zweck hat die für das Lager
verantwortliche Person in betrieblich festgelegten Zeitabständen Kontrollen durchzuführen. -