• Anlage 3
    der Lagerrichtlinien untertage

    Höchstlagerzeiten für Sprengmittel
    (Nr. 6.3.7 der Richtlinien)

    Gliederung

    1.       Allgemeines

    2.       Grundsätzliche Höchstlagerzeiten

    2.1     Lagerzeit 2 Jahre
    2.2     Lagerzeit 1 Jahr
    2.3     Lagerzeit 9 Monate
    2.4     Lagerzeit 6 Monate
    2.5     Lagerzeit 12 Wochen
    2.6     Lagerzeit 10 Wochen
    2.7     Lagerzeit 4 Wochen

     

    1. Allgemeines

    1.1 Sprengmittel, die aus einem Lager entnommen werden, müssen so beschaffen sein, dass
    sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung ihren Zweck zuverlässig erfüllen. Dazu gehört, dass
    bei der Lagerung ihre Handhabungssicherheit und Wirksamkeit erhalten bleiben.

    Es gelten die Höchstlagerzeiten der Hersteller, höchstens jedoch die, die in der EG-Baumuster-
    prüfbescheinigung festgeschrieben sind, beginnend vom Zeitpunkt der Herstellung. Dies gilt,
    wenn die dort festgelegten Lagerbedingungen vorliegen.

    Die in Sprengmittellagern unter Tage vorkommenden Klimaeinflüsse müssen bei der Bemessung
    der Höchstlagerzeiten berücksichtigt werden.

    1.2 Die unter Nrn. 2.1 bis 2.7 angegebenen Höchstlagerzeiten gehen von dem bei einzelnen Lagern
    unter Tage nicht auszuschließenden ungünstigen Fall von Temperatur- und Feuchtigkeitseinflüssen aus.
    Hinsichtlich der Temperaturobergrenzen gilt Nr. 2.2.5 der Richtlinien, hinsichtlich Temperaturunter-
    grenzen wird bei Lagern unter Tage nicht mit Frostgraden gerechnet.

    1.3. Liegen bei einem Lager nachweislich wesentlich günstigere Verhältnisse als nach  Nrn. 1.1
    oder 1.2 vor und ist mit ihrem Fortbestand langfristig zu rechnen, kann die Bergbehörde in
    Abstimmung mit dem Hersteller und der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung)
    längere Höchstlagerzeiten  zulassen.

    Eine Verkürzung der Höchstlagerzeiten wird erforderlich, wenn ungünstigere Lagervoraussetzungen
    als nach Nr. 1.2 vorliegen. So können wechselnde Temperatur- und Feuchtigkeitswerte eine
    Minderung der Stabilität bewirken. Das gilt insbesondere, wenn Sprengstoff nicht in der Versand-
    packung aufbewahrt wird.

    1.4 Soll ein Sprengstoff oder Zündmittel nach Ablauf der zulässigen Höchstlagerzeit weiter verwendet
    werden, so bedarf dies einer Genehmigung der zuständigen Bergbehörde in Abstimmung mit der
    Benannten Stelle (z. B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) und dem Hersteller.

     

    2. Grundsätzliche Höchstlagerzeiten

    2.1 Lagerzeit 2 Jahre

    2.1.1 Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im wesentlichen
    aus diesen bestehende Gemische in festem bis plastischem Zustand mit zusätzlichen verbrennlichen
    Komponenten oder ohne diese Komponenten mit Ausnahme der aus delaborierter Munition
    hergestellten Sprengstoffe

    2.1.2 Sprengstoffe für sonstige Zwecke mit Ausnahme derjenigen, die ihrer Zusammensetzung nach
    den pulverförmigen Sprengstoffen mit Sprengölzusatz entsprechen

    2.1.3 Sprengschnüre

    2.1.4 Sprengverzögerer und Verzögerungselemente

    2.1.5 Sprengzünder

    2.2 Lagerzeit 1 Jahr

    2.2.1 Sprengkapseln

    2.2.2 Elektrische Anzünder

    2.2.3 Anzündschnüre

    2.3 Lagerzeit 9 Monate

    2.3.1 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe ohne Sprengölzusatz – wasserfest –

    2.3.2 Druckfeste Gesteinssprengstoffe

    2.4 Lagerzeit 6 Monate

    2.4.1 Gelatinöse Gesteinssprengstoffe

    2.4.2 Halbgelatinöse Gesteinssprengstoffe

    2.4.3 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe mit Sprengölzusatz

    2.4.4 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe ohne Sprengölzusatz

    2.4.5 Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht explosions-
             gefährlichen, verbrennlichen Anteilen

    2.4.6 Patronierte Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe

    2.4.7 Sprengstoffe für sonstige Zwecke, die nach ihrer Zusammensetzung den pulverförmigen
             Sprengstoffen mit Sprengölzusatz entsprechen

    2.4.8 Pulversprengstoffe

    2.5 Lagerzeit 12 Wochen

    2.5.1 Gelatinöse Wettersprengstoffe

    2.5.2 Wettersprengschlämme

    2.5.3 Emulsions – Wettersprengstoffe

    2.5.4 Wettersprengschnüre

    2.6 Lagerzeit 10 Wochen

    2.6.1 Nichtgelatinöse Wettersprengstoffe

    2.7 Lagerzeit 4 Wochen

    2.7.1 Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im wesentlichen
    aus diesen bestehende Gemische in festem bis plastischem Zustand mit zusätzlichen verbrennlichen
    Komponenten oder ohne diese Komponenten, soweit sie aus delaborierter Munition hergestellt sind