• Anlage 2
    der Lagerrichtlinien untertage

    Bauliche Anforderungen an Lager
    (Nr. 3.1, Nr. 3.2 und Nr. 4 der Richtlinien)

    Gliederung

    1. Betretbare Lager

    2. Nichtbetretbare Lager

    3. Türschlösser

    4. Elektrische Betriebsmittel

    5. Zusätzliche Brandschutzeinrichtungen für Silolager/Rolllochlager

    6. Beispiele für die Anlegung von untertägigen Sprengmittellagern

     

    1. Betretbare Lager

    1.1. Allgemeine Anforderungen

    1.1.1 Die Türen an den Lagerzugängen können entweder Volltüren aus Stahlblech von mindestens
    3 mm Stärke oder Gittertüren sein. Bei Verwendung von Gittertüren ist Flachstahl von mindestens
    5 mm Stärke und 25 mm Breite oder Stahlrohr von mindestens 20 mm Durchmesser und 2 mm
    Wandstärke zu verwenden. Das Gitter ist an allen Kreuzungsstellen zu verschweißen. Die Lochweite
    einer Gitteröffnung soll 120 mm x 120 mm nicht überschreiten. Die Türen müssen durch Diagonal-
    verstrebungen gegen Verbiegen geschützt sein.

    1.1.2 Die Türen von Kammern und Zündernischen müssen aus Stahlblech von mindestens 5 mm
    Stärke bestehen und durch Rahmen- und Diagonalverstrebungen gegen Verbiegen geschützt sein.
    Bei Sprengstoffkammern kann aus zwingenden Gründen (z.B. Gebirgsdruck) auf die Volltür
    verzichtet werden, jedoch nur dann, wenn der Vorraum des Lagers nicht mit Fahrzeugen mit
    Verbrennungsmotoren befahren wird.

    1.1.3 Bei der sich aus Nr. 1.1.1 und 1.1.2 ergebenden doppelten Sicherung der Sprengmittel
    muss mindestens eine der Türen (Innen- oder Außentür, bei Zünderaufbewahrung stets die Innentür)
    eine Volltür sein. Nur bei der Aufbewahrung von ausschließlich ANC-Sprengstoffen dürfen Kammer-
    und Außentür Gittertüren sein.

    1.1.4 Die Türen müssen allseitig genau in Rahmen eingepasst sein, die mindestens Türstärke besitzen
    und bei vollen Türen so in die Wände eingelassen sind, dass weder Türen noch Rahmen Ansatzpunkte
    für Einbruchwerkzeuge bieten. Bei vollen Türen müssen die Türangeln innenliegend und angeschweißt
    sein.

    1.1.5 Können die Türrahmen nicht in festem Gebirge verankert werden, so sind sie in armierten
    Beton C 30/37 von mindestens 20 cm Wandstärke einzusetzen. Zwischen Beton und Gebirge ist
    ein dichter Anschluss herzustellen.

    1.1.6 Abweichungen von Nr. 1.1.4 und 1.1.5 sind für Türen von Sprengstoffkammern zulässig,
    wenn betriebliche oder gebirgstechnische Gründe dies erfordern. In diesem Fall ist ein gleichwertiger
    Einbruchschutz durch Verstärkung der Türen nach Nr.1.1.1 sicherzustellen.

    1.1.7 Schiebetore sind so zu sichern, dass sie in geschlossenem Zustand allseitig fest am Rahmen
    anliegen und sich in keiner Richtung bewegen lassen.

    1.1.8 Wetteröffnungen müssen so gesichert sein, dass niemand durch sie ins Lager gelangen oder
    in gefährlicher Weise auf den Lagerinhalt einwirken kann.

    1.2 Besondere Anforderungen an Silolager

    1.2.1 Die ausreichende Festigkeit der Silokonstruktion und ihrer Aufhängung muss durch Berechnung
    nachgewiesen sein. Statische Höchstbelastung und eventuelle dynamische Belastungen sind dabei zu
    berücksichtigen.

    1.2.2 Zur Vermeidung eines festen Einschlusses des Sprengstoffes sind entweder Stahlbehälter mit
    Ringspalt oder geeignete Kunststoffbehälter als Silo zu verwenden. Innenflächen und Auslauf müssen
    glatt und strömungsgerecht ausgebildet sein.

    1.2.3 Die Silokonstruktion muss zum Ableiten etwaiger elektrostatischer Aufladungen geerdet sein.

    Am Silo ist ein entsprechender Anschluss vorzusehen, um über eine leitfähige Verbindung einen
    Potentialausgleich zwischen Silokonstruktion und Sprengfahrzeug herstellen zu können.

    1.2.4 Der Sprengstoff muss durch einen Einfülltrichter, der mindestens das Fassungsvermögen des
    zu entleerenden Sprengstoffcontainers aufweist, aufgegeben werden, wenn dem Silo eine Fallleitung
    vorgeschaltet ist. Der Einfülltrichter muss aus ausreichend leitfähigem Material mit auf der Innenseite
    korrosionsfester Oberfläche bestehen. Er muss mit dem Silo bzw. der Fallleitung so verbunden sein,
    dass kein Sprengstoff vorbeifallen kann.

    1.2.5 Werden die Sprengstoffcontainer über einen Rütteltisch entleert, so muss dieser bzw. dessen
    Tragkonstruktion so gebaut sein, dass eine Übertragung der Schwingungen auf das Silo bzw. die
    Fallleitung ausgeschlossen ist.

    1.2.6 Bei Verwendung einer Fallleitung ist in deren unterem Teil zu Kontrollzwecken ein heraus-
    nehmbarer Abschnitt von mindestens 0,5 m Länge vorzusehen. Der Austrag muss verlustfrei in
    das Silo entleeren.

    1.2.7 Wird ein Silolager mit mehreren Silos über eine Fallleitung beschickt, so muss die Schwenk-
    vorrichtung zum wechselseitigen Beschicken der Einzelsilos mit ihrem Austrag eindeutig über der
    Öffnung des jeweils zu befüllenden Silos festgelegt werden können, so dass sie sich auch während
    des Füllvorganges nicht aus ihrer Lage verändern kann. Nr. 1.2.6 gilt sinngemäß. Das unbeabsichtigte
    Befüllen des Silos bei der Fallleitungsreinigung ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

    1.2.8 Zwischen dem Ort des Einfüllens in die Fallleitung und dem Austrag muss eine
    Verständigungseinrichtung (Telefon, Signalanlage) vorhanden sein. Eine Überfüllung des Silos ist
    durch technisch/organisatorische Maßnahmen zu vermeiden.

    1.2.9 Der Austrag jedes Sprengstoffsilos muss in seiner Bauart so beschaffen sein, dass ein
    unbeabsichtigtes Aus- oder Überlaufen von Sprengstoff verhindert wird.

    1.2.10 Einfülltrichter und Fallleitungen sind Bestandteil des Silolagers. Die Bestimmungen der
    Nr. 1.2.1 sind für den Verschluss sinngemäß anzuwenden.

    1.2.11 Für das Rolllochlager gelten die vorgenannten Bestimmungen für Silolager sinngemäß.

     

    2. Nicht betretbare Lager

    2.1 Bei Einbau des Stahlschrankes in den Stoß ist auf der Zugangsseite ein dichter Anschluss
    an das Gebirge herzustellen.

    2.2 Die Außentür nicht betretbarer Lager muss aus Stahlblech von mindestens 5 mm Stärke
    bestehen und durch Rahmen und Diagonalverstrebungen gegen Verbiegen geschützt sein.

    2.3 Ist das Sprengstofflagerfach mit einer verschließbaren Tür von mindestens 3 mm Stärke versehen,
    so kann die Außentür abweichend von Nr. 2.2 schwächer gewählt werden, darf jedoch 3 mm Stärke
    nicht unterschreiten.

    2.4 Das Zündmittelfach muss in jedem Falle mittels einer 5 mm starken Stahlblechtür gesondert
    verschließbar sein.

    2.5 Die Trennwand zwischen dem Zünder- und dem Sprengstofflagerfach muss aus Stahlblech
    von mindestens 10 mm Stärke bestehen.

    2.6 Die Außentür muss so in den Rahmen eingepasst sein, dass sich keine Ansatzpunkte für
    Einbruchwerkzeuge bieten. Die Türangeln sollen innenliegend und angeschweißt sein. Für
    Nischenlager (Nr. 3.2 der Richtlinien) gelten die Einbauvorschriften gemäß Nr. 2.1 und 2.2 sinngemäß.

     

    3. Türschlösser

    3.1 Türschlösser an Lagern müssen, einschließlich der Montageplatte und des Riegelwerkes,
    mindestens der Klasse A der EN 1300 entsprechen und dafür zertifiziert sein*). Sie müssen für
    den Einbau in Außentüren geeignet sein (Oberflächenschutz der korrosionsempfindlichen Teile) und
    sind nach den Angaben des Herstellers einzubauen. Es dürfen keine Teile an der Türblattaußenseite
    überstehen. Der Abstand zwischen Schlossstulp und Schließblech soll nicht mehr als 6 mm betragen,
    damit der Schlossriegel ausreichend weit (mindestens 20 mm) einschließen kann.

    3.2 Sämtliche Schlösser eines Lagers müssen voneinander verschiedene Schlüssel haben.

    3.3 Bei der Verwendung von schlüssellosen Schließsystemen, wie z. B. mechanische Codeschlösser,
    elektronische Schlösser, muss für jedes Schließsystem eine eigene Codierung programmiert sein.

     

    4. Elektrische Betriebsmittel

    4.1 Jede elektrische Anlage muss von einer schnell erreichbaren Stelle außerhalb des Sprengmittel-
    lagers allpolig abgeschaltet werden können.

    4.2 Ortsfeste Leuchten müssen mindestens in Schutzart IP 54 nach DIN 40050 ausgeführt und mit
    einem äußeren Schutzgitter versehen sein. Das Schutzgitter darf entfallen, wenn lichtdurchlässige Teile
    verwendet werden, deren Festigkeit gleich der eines Schutzgitters ist.

    Entladungslampen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den einschlägigen Bestimmungen für
    schlagwettergeschützte bzw. explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel entsprechen, sofern
    nicht Leuchten nach VDE 0166 verwendet werden.

    4.3 Steckvorrichtungen sind mindestens in der Schutzart IP 44 nach DIN 40050 auszuführen.
    Sie müssen mit einem nach Entfernen des Steckers selbsttätig schließenden Deckel versehen sein.

    Es dürfen nur Steckvorrichtungen verwendet werden, die mechanisch oder elektrisch so verriegelt sind,
    dass das Einsetzen oder Herausziehen des Steckers nur in stromlosem Zustand möglich ist und dass
    das Unterspannungsetzen der Kontaktteile in getrenntem Zustand verhindert ist.

    Die Steckvorrichtungen müssen so installiert sein, dass der Stecker nur von unten mit einer Neigung
    bis höchstens 30° gegen die Senkrechte eingeführt werden kann.

    4.4 Soweit für den Betrieb des Sprengmittellagers weitere elektrische Anlagen erforderlich sind,
    müssen diese den Bestimmungen VDE 0166 und 0118, Teil 1 entsprechen.

    4.5 Die elektrischen Anlagen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken.

    4.6 Bei besonders ungünstigen Bedingungen (z.B. Gasgefahr, Gebirgsbewegungen, ungünstiges
    Grubenklima) können die elektrotechnischen Vorschriften verschärft werden.

     

    5. Zusätzliche Brandschutzeinrichtungen für Silolager/Rolllochlager (Nr. 4.6 der Richtlinien)

    5.1 Die Wasserlöscheinrichtungen bei der Lagerung von ANC - Sprengstoffen sind so auszubilden
    und zu bemessen, dass im Brandfall jedes Silo/Rollloch schnell unter Wasser gesetzt werden kann.

    5.2 Die Wasseraufgabe soll von oben unmittelbar in das Silo/Rollloch hinein erfolgen; die Auslösung
    muss jederzeit von sicherer Stelle möglich sein.

    5.3 Damit die im Löschfalle ausfließende Trübe nicht unkontrolliert das Sprengmittellager und andere
    Grubenbaue überschwemmen kann, sind Sammelgruben ausreichender Größe anzulegen, die eine
    spätere schadlose Beseitigung der Trübe ermöglichen.

    5.4 Bei der Lagerung von anderen Sprengstoffen bzw. von Sprengstoffvorprodukten abweichend
    von Nr. 5.1 müssen die zusätzlichen Brandschutzeinrichtungen dem jeweiligen Lagergut angepasst
    werden.

      *) z.B. zertifiziert in der Bundesrepublik Deutschland der European Certification Board Security
       Systems, Lyoner Straße 18, 60528 Frankfurt/Main (http://www.ecb-s.com/).

     

    6. Beispiele für die Anlegung von untertägigen Sprengmittellagern

    6.1 Betretbare Lager

    6.1.1 Mehrkammerlager

      

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    Punkt 6-1

    6.1.2 Mehrkammerlager mit Zünderkammer zum Befahren mit Transportfahrzeugen

     

      

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    Punkt 6-2

    6.1.3 Einkammerlager

      

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    Punkt 6-3

    6.2 Besondere Lagerausführungen

    6.2.1 Silolager mit Falleitung

     

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    Punkt 6-4

     

    6.2.2 Silolager mit unmittelbarer Beschickung

     

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    Punkt 6-5

    6.2.3 Containerlager

      

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    Punkt 6-6

     

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    Punkt 6-7

      

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    Punkt 6-8