• Anlage 1
    der Lagerrichtlinien untertage

    Schutz- und Sicherheitsabstände
    (Nr. 2.3 und Nr. 3.1.7 der Richtlinien)

    Gliederung

    1. Überdeckung

    2. Schutz- und Sicherheitsabstände in Bezug auf Tagesöffnungen

    3. Bergfesten

    4. Bewertung der Lagermengen bei der Festlegung der Schutz- und Sicherheitsabstände

    Tabelle 1 Mindestüberdeckung und sonstige Abstände oberflächennaher Sprengmittellager
                     bis zur Tagesoberfläche
    Tabelle 2 Schutzabstände gegen die Wirkung von Erdstoßwellen
    Tabelle 3 Schutz- und Sicherheitsabstände gegen die Wirkung von Luftstoßwellen
    Tabelle 4 Beispiele für eine Verringerung der Schutzabstände durch Knickpunkte (n) bis zur
                     Tagesöffnung
    Tabelle 5 Stärke der Bergfesten zwischen den Kammern und zu befahrbaren Grubenbauen

     

    1. Überdeckung

    1.1 Die Überdeckung bzw. sonstigen Abstände (A) bis zur Tagesoberfläche müssen im
    Explosionsfall Schutz gegen einen Durchbruch nach über Tage bieten. Hierfür sind die nach
    der Beziehung

    A [m] = 2 × L 1/3 [kg]

    errechneten, in Tabelle 1 genannten Werte maßgebend, wobei L der Lagermenge entspricht.

    1.2 Zu Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, sind außerdem
    Schutzabstände (RE) gegen die Wirkungen der von einer eventuellen Explosion ausgehenden
    Erdstoßwelle einzuhalten. Diese sind in Tabelle 2 entsprechend der Beziehung

    RE [m] = K ×  L 4/9 [kg]

    angegeben. Sie sind vom Lagermittelpunkt aus durch das Gebirge zu messen.

    2. Schutz- und Sicherheitsabstände in Bezug auf Tagesöffnungen

    2.1 Bei Lagern, die vom Lagerzugang durch die Strecken gemessen näher als 100 m an mit
    mindestens 60 gon geneigten oder näher als 400 m an söhligen oder weniger als 60 gon geneigten
    Tagesöffnungen liegen, gilt hinsichtlich der Schutz- und Sicherheitsabstände zu Wohn- und Betriebs-
    gebäuden (RL) einschließlich anderen Lagern die Tabelle 3, die die Wirkungen der im Explosionsfall
    nach außen dringenden Luftstoßwelle nach der Beziehung

    RL [m]  = K × L 1/3 [kg]

    berücksichtigt. Der von der Achse der Tagesöffnung in einem Öffnungswinkel von 30° nach außen
    weisende Bereich ist als Ausblasrichtung besonders gefährdet. Die richtungsgebundene Abstufung
    der Schutz- und Sicherheitsabstände ergibt sich aus den der Tabelle 3 zugeordneten Skizzen. Bei
    Lagern mit mehr als einer Tagesöffnung dürfen sich die Wirkungsbereiche der Luftstoßwellen in
    keinem Punkt überdecken.

    Die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen betragen zwei Drittel der für Wohngebäude
    berechneten Schutzabstände.

    2.2 Lager dürfen nicht unmittelbar in geradlinig zu Tage führenden Strecken errichtet werden.

    2.3 Die Abstände nach Nr. 2.1 sind von der Tagesöffnung aus zu messen. Sie dürfen in dem Maß
    verringert werden, die durch zusätzliche Knickpunkte auf dem Weg vom Ort der Sprengmittel-
    lagerung bis zur Tagesöffnung im Explosionsfall mit einer Energievernichtung zu rechnen ist. Dabei
    ist für die Abstandsberechnung die Beziehung                           

         

    Bild
    Formel 2.3
                             

    zum Anhalt zu nehmen, wobei für „n“ die Anzahl der vorhandenen Knickpunkte mit einem
    Winkel 60° £  a £ 120°  einzusetzen ist (Beispiele siehe Tabelle 4). Die Abknickungen müssen so
    weit voneinander entfernt liegen, dass von ihnen eine abschwächende Wirkung zu erwarten ist.

    3. Bergfesten

    3.1 Die als Sicherheitsabstand zwischen den Kammern eines Lagers und zu befahrbaren
    Grubenbauen dienenden Bergfesten ergeben sich aus Tabelle 5. Als Voraussetzung gilt dabei,
    dass ein Mindestabstand von 0,30 m zwischen Stoß und Sprengstoff eingehalten wird.

    Wenn im Einzelfall, z. B. bei Silo- und Containerlagern größere Lagermengen als in Tabelle 5
    angegeben zugelassen werden, ist die Bergfeste (E) nach der dort genannten Beziehung

    E [m]   = K × L 1/3 [kg]

    zu errechnen. Bei Rolllochlagern ist dabei als K-Faktor 0,6 anzuwenden.

    3.2 Wird im Sonderfall eine andere Belegungsdichte als 185 kg Sprengstoff/m3 Kammervolumen
    zugelassen, so sind die Bergfesten nach Maßgabe der Nr. 3.1.4 Satz 5 der Richtlinien zu bemessen
    (Beispiele siehe Tabelle 5).

    Die Belegungsdichte von Silo- und Containerlagern errechnet sich aus dem Quotienten des
    Sprengstofflagermasse in kg zum Gesamtraumvolumen des Grubenbaues in m³, in welchem das
    Silo bzw. die Container stehen.

    4. Bewertung der Lagermengen bei der Festlegung der Schutz- und Sicherheitsabstände

    4.1 Die Schutz- und Sicherheitsabstände beziehen sich auf die Lagermenge von Sprengstoffen und
    Sprengschnüren.

    Bei der Lagerung von Zündmitteln wird zur Ermittlung der Lagermenge die Masse an explosions-
    gefährlichen Stoffen pauschal mit 2 g/Stück angesetzt.

    4.2 Bei der Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände zu Objekten über Tage (Nrn.1. und 2.)
    und der Bemessung der Bergfesten (Nr.3.) ist von der Lagermenge der Einzelkammer mit der
    größten Kapazität auszugehen.

                                                     Tabelle 1

           Mindestüberdeckung und sonstige Abstände oberflächennaher
           Sprengmittellager bis zur Tagesoberfläche

      

    Bild
    Tabelle 1

                                                                  Tabelle 2

                                      Schutzabstände gegen die Wirkung von Erdstoßwellen

       

    Bild
    Tabelle 2
     

                                                                                       Tabelle 3

                                    Schutz- und Sicherheitsabstände gegen die Wirkung von Luftstoßwellen

        

    Bild
    Tabelle 3

      

    Bild
    Tabelle 3_2

       

    Bild
    Bild zu Tabelle 3_1

        

    Bild
    Bild zu Tabelle 3_2

     

                                                       Tabelle 4

       Beispiele für eine Verringerung der Schutzabstände durch Knickpunkte (n)
                                                 bis zur Tagesöffnung

     

    Bild
    Tabelle 4

    *) Beispiel: Schutzabstände zu Wohngebäuden

    Für die Abstandsbemessung zu öffentlichen Verkehrswegen gilt die Beziehung

      

    Bild
    Formel Anlage 1

                                                                                Tabelle 5

                Stärke der Bergfesten zwischen den Kammern und zu befahrbaren Grubenbauen

       

    Bild
    Tabelle 5