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Anlage 4
der Lagerrichtlinien übertageHöchstlagerzeiten für Sprengmittel
(Nr. 6.2.11 der Richtlinien)Gliederung
1. Allgemeines
2. Grundsätzliche Höchstlagerzeiten
2.1 Lagerzeit 2 Jahre
2.2 Lagerzeit 1 Jahr
2.3 Lagerzeit 9 Monate
2.4 Lagerzeit 6 Monate
2.5 Lagerzeit 12 Wochen
2.6 Lagerzeit 10 Wochen
2.7 Lagerzeit 4 Wochen1. Allgemeines
1.1 Sprengmittel, die aus einem Lager entnommen werden, müssen so beschaffen sein, dass sie
bei bestimmungsgemäßer Verwendung ihren Zweck zuverlässig erfüllen. Dazu gehört, dass bei
der Lagerung ihre Handhabungssicherheit und Wirksamkeit erhalten bleiben.Es gelten die Höchstlagerzeiten der Hersteller, höchstens jedoch die, die in der EG-Baumuster-
prüfbescheinigung festgeschrieben sind, beginnend vom Zeitpunkt der Herstellung. Dies gilt nur,
wenn die dort festgelegten Lagerbedingungen vorliegen.Die in Sprengmittellagern über Tage vorkommenden Klimaeinflüsse müssen bei der Bemessung
der Höchstlagerzeiten berücksichtigt werden.1.2 Die unter Nrn. 2.1 bis 2.7 angegebenen grundsätzlichen Höchstlagerzeiten gehen von dem
bei Sprengmittellagern über Tage in der Regel nicht auszuschließenden ungünstigsten Fall von
Temperatur- und Feuchtigkeitseinflüssen aus.Hinsichtlich der Temperaturbegrenzung gilt Nr. 2.4 der Richtlinien. Dem Feuchtigkeitseinfluss wird
durch Berücksichtigung einer relativen Feuchte von 100 % Rechnung getragen.1.3 Liegen bei einem Lager nachweislich wesentlich günstigere Verhältnisse als nach Nrn. 1.1
oder 1.2 vor und ist mit ihrem Fortbestand langfristig zu rechnen, kann die Bergbehörde in
Abstimmung mit dem Hersteller und der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung)
längere Höchstlagerzeiten zulassen. Eine Verkürzung der Höchstlagerzeiten wird erforderlich, wenn
ungünstigere Lagervoraussetzungen als nach Nr. 1.2 vorliegen. So können wechselnde Temperatur-
und Feuchtigkeitswerte eine Minderung der Stabilität bewirken. Das gilt insbesondere, wenn
Sprengstoff nicht in der Versandverpackung aufbewahrt wird.1.4 Soll ein Sprengstoff oder Zündmittel nach Ablauf der Höchstlagerzeit weiter verwendet werden,
so bedarf dies einer Genehmigung der zuständigen Bergbehörde in Abstimmung mit einer Benannten
Stelle (z. B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) und dem Hersteller.
2. Grundsätzliche Höchstlagerzeiten2.1 Lagerzeit 2 Jahre
2.1.1 Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im
Wesentlichen aus diesen bestehende Gemische in festem bis plastischem Zustand mit zusätzlichen
verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten mit Ausnahme der aus delaborierter
Munition hergestellten Sprengstoffe2.1.2 Sprengstoffe für sonstige Zwecke mit Ausnahme derjenigen, die ihrer Zusammensetzung nach
den pulverförmigen Sprengstoffen mit Sprengölzusatz entsprechen2.1.3 Sprengschnüre
2.1.4 Sprengverzögerer und Verzögerungselemente
2.1.5 Sprengzünder
2.2 Lagerzeit 1 Jahr2.2.1 Sprengkapseln
2.2.2. Elektrische Anzünder
2.2.3 Anzündschnüre
2.3 Lagerzeit 9 Monate2.3.1 Pulverförmige Gesteinsprengstoffe ohne Sprengölzusatz – wasserfest –
2.3.2 Druckfeste Gesteinssprengstoffe
2.4 Lagerzeit 6 Monate2.4.1 Gelatinöse Gesteinsprengstoffe
2.4.2 Halbgelatinöse Gesteinssprengstoffe
2.4.3 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe mit Sprengölzusatz
2.4.4 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe ohne Sprengölzusatz
2.4.5 Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht explosions-
gefährlichen, verbrennlichen Anteilen2.4.6 Patronierte Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe
2.4.7 Sprengstoffe für sonstige Zwecke, die nach ihrer Zusammensetzung den pulverförmigen
Sprengstoffen mit Sprengölzusatz entsprechen2.4.8 Pulversprengstoffe
2.5 Lagerzeit 12 Wochen2.5.1 Gelatinöse Wettersprengstoffe
2.5.2 Wettersprengschlämme und Wetteremulsionssprengstoffe
2.6 Lagerzeit 10 Wochen2.6.1 Nichtgelatinöse Wettersprengstoffe
2.7 Lagerzeit 4 Wochen2.7.1 Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im
Wesentlichen aus diesen bestehende Gemische in festem bis plastischem Zustand mit zusätzlichen
verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten, soweit sie aus delaborierter
Munition hergestellt sind