• Anlage 4
    der Lagerrichtlinien übertage

    Höchstlagerzeiten für Sprengmittel
    (Nr. 6.2.11 der Richtlinien)

     

    Gliederung

    1.       Allgemeines

    2.       Grundsätzliche Höchstlagerzeiten

    2.1     Lagerzeit 2 Jahre
    2.2     Lagerzeit 1 Jahr
    2.3     Lagerzeit 9 Monate
    2.4     Lagerzeit 6 Monate
    2.5     Lagerzeit 12 Wochen
    2.6     Lagerzeit 10 Wochen
    2.7     Lagerzeit 4 Wochen

     

    1. Allgemeines

    1.1 Sprengmittel, die aus einem Lager entnommen werden, müssen so beschaffen sein, dass sie
    bei bestimmungsgemäßer Verwendung ihren Zweck zuverlässig erfüllen. Dazu gehört, dass bei
    der Lagerung ihre Handhabungssicherheit und Wirksamkeit erhalten bleiben.

    Es gelten die Höchstlagerzeiten der Hersteller, höchstens jedoch die, die in der EG-Baumuster-
    prüfbescheinigung festgeschrieben sind, beginnend vom Zeitpunkt der Herstellung. Dies gilt nur,
    wenn die dort festgelegten Lagerbedingungen vorliegen.

    Die in Sprengmittellagern über Tage vorkommenden Klimaeinflüsse müssen bei der Bemessung
    der Höchstlagerzeiten berücksichtigt werden.

    1.2 Die unter Nrn. 2.1 bis 2.7 angegebenen grundsätzlichen Höchstlagerzeiten gehen von dem
    bei Sprengmittellagern über Tage in der Regel nicht auszuschließenden ungünstigsten Fall von
    Temperatur- und Feuchtigkeitseinflüssen aus.

    Hinsichtlich der Temperaturbegrenzung gilt Nr. 2.4 der Richtlinien. Dem Feuchtigkeitseinfluss wird
    durch Berücksichtigung einer relativen Feuchte von 100 % Rechnung getragen.

    1.3 Liegen bei einem Lager nachweislich wesentlich günstigere Verhältnisse als nach Nrn. 1.1
    oder 1.2 vor und ist mit ihrem Fortbestand langfristig zu rechnen, kann die Bergbehörde in
    Abstimmung mit dem Hersteller und der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung)
    längere Höchstlagerzeiten zulassen. Eine Verkürzung der Höchstlagerzeiten wird erforderlich, wenn
    ungünstigere Lagervoraussetzungen als nach Nr. 1.2 vorliegen. So können wechselnde Temperatur-
    und Feuchtigkeitswerte eine Minderung der Stabilität bewirken. Das gilt insbesondere, wenn
    Sprengstoff nicht in der Versandverpackung aufbewahrt wird.

    1.4 Soll ein Sprengstoff oder Zündmittel nach Ablauf der Höchstlagerzeit weiter verwendet werden,
    so bedarf dies einer Genehmigung der zuständigen Bergbehörde in Abstimmung mit einer Benannten
    Stelle (z. B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) und dem Hersteller.


    2. Grundsätzliche Höchstlagerzeiten

    2.1 Lagerzeit 2 Jahre

    2.1.1 Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im
    Wesentlichen aus diesen bestehende Gemische in festem bis plastischem Zustand mit zusätzlichen
    verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten mit Ausnahme der aus delaborierter
    Munition hergestellten Sprengstoffe

    2.1.2 Sprengstoffe für sonstige Zwecke mit Ausnahme derjenigen, die ihrer Zusammensetzung nach
    den pulverförmigen Sprengstoffen mit Sprengölzusatz entsprechen

    2.1.3 Sprengschnüre

    2.1.4 Sprengverzögerer und Verzögerungselemente

    2.1.5 Sprengzünder

     
    2.2 Lagerzeit 1 Jahr

    2.2.1 Sprengkapseln

    2.2.2. Elektrische Anzünder

    2.2.3 Anzündschnüre

     
    2.3 Lagerzeit 9 Monate

    2.3.1 Pulverförmige Gesteinsprengstoffe ohne Sprengölzusatz – wasserfest –

    2.3.2 Druckfeste Gesteinssprengstoffe


    2.4 Lagerzeit 6 Monate

    2.4.1 Gelatinöse Gesteinsprengstoffe

    2.4.2 Halbgelatinöse Gesteinssprengstoffe

    2.4.3 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe mit Sprengölzusatz

    2.4.4 Pulverförmige Gesteinssprengstoffe ohne Sprengölzusatz

    2.4.5 Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht explosions-
    gefährlichen, verbrennlichen Anteilen

    2.4.6 Patronierte Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe

    2.4.7 Sprengstoffe für sonstige Zwecke, die nach ihrer Zusammensetzung den pulverförmigen 
    Sprengstoffen mit Sprengölzusatz entsprechen

    2.4.8 Pulversprengstoffe

     
    2.5 Lagerzeit 12 Wochen

    2.5.1 Gelatinöse Wettersprengstoffe

    2.5.2 Wettersprengschlämme und Wetteremulsionssprengstoffe

     
    2.6 Lagerzeit 10 Wochen

    2.6.1 Nichtgelatinöse Wettersprengstoffe

     
    2.7 Lagerzeit 4 Wochen

    2.7.1 Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im
    Wesentlichen aus diesen bestehende Gemische in festem bis plastischem Zustand mit zusätzlichen
    verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten, soweit sie aus delaborierter
    Munition hergestellt sind