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Anlage 2
der Lagerrichtlinien übertageSicherheitsabstände zum Schutz vor Gefahr bringender elektrischer Energie
(Nr. 2.5 der Richtlinien)Gliederung
1. Sicherheitsabstände von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV
und Leitungen elektrischer Bahnen1.1 Allgemeines
1.2 Abstandsmessung
1.3 Sicherheitsabstände gegen die Auswirkung von Streuströmen1. Sicherheitsabstände von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV
und Leitungen elektrischer Bahnen1.1 Allgemeines
Von Starkstrom-Freileitungen und Leitungen elektrischer Bahnen können Ströme auf elektrische
Zünder einwirken durchAbgriff an Leitern, Masten oder Rückleitungen,
Abgriff an parallelen oder seitlich wegführenden leitfähigen Einrichtungen wie
z. B. Wasserleitungen, Zäunen, nicht elektrifizierten Anschlussgleisen,Abgriff an Erdreich,
direkte Induktion.
Die Stärke der Einwirkungen nimmt mit wachsenden Abständen von den o. g. Leitungen ab.
1.2 Abstandsmessung
Abstände sind waagerecht zu messen, und zwar zwischen dem Sprengmittellager und
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allen Teilen von Starkstrom-Freileitungen und Leitungen elektrischer Bahnen,
- parallel oder seitlich wegführenden leitfähigen Einrichtungen wie z.B. Wasserleitungen,
Druckluftleitungen, Zäunen, nicht elektrifizierten Anschlussgleisen, die mit Bahnen
verbunden sind.
1.3 Sicherheitsabstände gegen die Auswirkung von Streuströmen
1.3.1 Nachstehende Abstände dürfen nicht unterschritten werden:
für Brückenzünder
U
HU
von Starkstrom-Freileitungen mit Holzmasten
10 m
10 m
von Starkstrom-Freileitungen mit Stahlbeton- oder Stahlmaste
50 m
10 m
von Leitungen elektrischer Bahnen
200 m
100 m
1.3.2 Unterschreitungen der in Nr. 1.3.1 genannten Abstände können ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn in diesem Bereich durch Streustrommessungen nachgewiesen wird, dass ein Drittel
der Streustromsicherheitsgrenze der Zündernicht überschritten wird.
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