• Richtlinien

    der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
    für die Errichtung und den Betrieb von übertägigen Sprengmittellagern
    im Bereich der Bergaufsicht

    (Lagerrichtlinien übertage)

    1.         Allgemeines

    1.1      Geltungsbereich
    1.2      Begriffsbestimmungen

    2.        Lage

    2.1      Allgemeine Anforderungen an den Lagerungsort
    2.2      Zugangswege
    2.3      Schutz- und Sicherheitsabstände
    2.4      Schutz gegen klimatische Einwirkungen
    2.5      Schutz vor Gefahr bringender elektrischer Energie

    3.        Aufbau

    3.1      Ortsfeste Lager
    3.1.1   Schranklager
    3.1.2   Nischenlager
    3.1.3   Betretbare Lager
    3.2      Ortsbewegliche Lager

    4.        Einrichtung

    4.1      Ortsfeste Lager
    4.2      Ortsbewegliche Lager

    5.        Aufschriften

    6.        Betriebsvorschriften

    6.1      Allgemeines
    6.2      Einzelbestimmungen
    6.3      Unterweisung und schriftliche Anweisung

    Anlagenverzeichnis

    Anlage 1   Schutz- und Sicherheitsabstände
                      (Nr. 2.1.3 und Nr. 2.3 der Richtlinien)

    Anlage 2   Sicherheitsabstände zum Schutz vor Gefahr bringender elektrischer Energie
                      (Nr. 2.5 der Richtlinien)

    Anlage 3   Bauliche Anforderungen an ortsfeste Lager
                      (Nr. 2.1.1, Nr. 2.4, Nr. 4.1.2, Nr. 4.1.3, Nr. 4.1.5 und Nr. 4.1.11 der Richtlinien)

    Anlage 4    Höchstlagerzeiten für Sprengmittel
                       (Nr. 6.2.11 der Richtlinien)

     

    1.    Allgemeines

    1.1   Geltungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für die Aufbewahrung von Sprengmitteln (Sprengstoffe, Zündmittel
    und Sprengzubehör), die üblicherweise im Bergbau zur Anwendung kommen, in Sprengmittel-
    lagern (ff als Lager bezeichnet) über Tage sowie unter Tage in unmittelbarer Nähe von
    Tagesöffnungen.

    1.2   Begriffsbestimmungen

    1.2.1 Es wird zwischen ortsfesten und ortsbeweglichen Lagern unterschieden. Ein Lager gilt
    als ortsbeweglich, wenn es nur vorübergehend (höchstens 6 Monate) am selben Ort verbleibt.

    1.2.2 Nach der Bauart und Lagermenge gibt es nicht betretbare Lager (Schrank- und Nischenlager)
    und betretbare Lager.

    1.2.3 Schutzabstände (Fernbereiche) sind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzu-
    haltenden Abstände.

    1.2.4 Sicherheitsabstände (Nahbereich) sind die innerhalb des Betriebes einzuhaltenden Abstände.

    1.2.5 Zündmittel sind Sprengzünder (elektrische, nichtelektrische, elektronische). Dazu gehören
    auch Verzögerungselemente.

    Bei den folgenden Festlegungen wird vorausgesetzt, dass es sich um nichtmassenexplosionsfähige
    (NME-) Zünder mit einer Nettoexplosivstoffmasse von maximal 2 g/Zünder handelt
    (Lagergruppe 1.4 im Sinne des Anhanges zu § 2 der 2. SprengV).

    2.       Lage

    2.1    Allgemeine Anforderungen an den Lagerungsort

    2.1.1 Ortsfeste Lager müssen mit dem Erdboden fest und dauerhaft verbunden sein. Sie sind
    daher mit Ausnahme des Zuganges allseitig in Fels oder standfesten Boden einzubauen. Ist dies
    örtlich nicht möglich, so müssen die Lager mit einer mindestens 0,6 m dicken Erdüberschüttung
    (bei Schranklagern 1,0 m) versehen sein. Die Anschüttung soll begrünt werden.

    2.1.2 Lager müssen gegen das Eindringen von Grund- und  Niederschlagswasser sowie gegen
    Überschwemmung geschützt liegen.

    2.1.3 Lager dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten liegen. Dies gilt nicht, wenn
    für den Schutz der Benutzer der Zugänge besondere Sicherheitsmaßnahmen wie die Errichtung
    von Schutzwällen, Schutzmauern oder Erdschutzwänden getroffen sind (Anforderungen an diese
    Wälle, Mauern und Wände siehe Anlage 1, Nr. 1.3).

    2.2 Zugangswege

    Die Lagerzugänge müssen sicher begehbar, die Zufahrten sicher befahrbar sein. Jeder Zugang
    ist so anzulegen, dass im Explosionsfall mit der geringst möglichen Außenwirkung zu rechnen ist.

    2.3 Schutz- und Sicherheitsabstände

    Bei der Standortauswahl eines Lagers sind zu Wohngebäuden, zu anderen schutzbedürftigen
    Anlagen und zu öffentlichen Verkehrswegen die erforderlichen Schutzabstände (Fernbereich)
    zu berücksichtigen. Ebenso sind Sicherheitsabstände (Nahbereich) zu anderen Lagern für
    explosionsgefährliche Stoffe und zu schutzwürdigen Betriebsgebäuden und Betriebsflächen zu
    berücksichtigen. Als schutzwürdig gelten insbesondere solche Bereiche, in denen sich regelmäßig
    oder über einen längeren Zeitraum Personen aufhalten.

    Für die Schutz- und Sicherheitsabstände gilt Anlage 1.

    Während des Betriebes eines Lagers ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Schutz- und
    Sicherheitsabstände nachträglich nicht unterschritten werden.

    2.4 Schutz gegen klimatische Einwirkungen

    Lager sollen so angelegt werden, dass in ihnen Temperaturen von 0° C bis 40° C herrschen und
    bei der Lagerung von Wettersprengstoffen keine Temperaturen über 30° C entstehen. Maßgebend
    sind jedoch die in der Anleitung zur Verwendung vorgegebenen Lagerbedingungen. Zur Kontrolle
    muss ein Thermometer (Maxima/Minima-Thermometer) vorhanden sein.

    2.5 Schutz vor Gefahr bringender elektrischer Energie

    2.5.1 Lager mit elektrischen Brückenzündern dürfen nicht im Einwirkungsbereich von stationären
    Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die Gefahr bringende Hochfrequenzenergien, Gefahr
    bringende Ströme elektrischer Anlagen (siehe Anlage 2), Gefahr bringende elektromagnetische
    Felder (Siehe auch Umgangsrichtlinien Nr. 2.1) oder Gefahr bringende elektrostatische Aufladungen
    erzeugen oder weiterleiten.

    In Lagern, in denen elektrische Zünder nur in Versandverpackungen/Zünderpuppen aufbewahrt werden,
    darf die elektrische Feldstärke von Hochfrequenzanlagen 100 V/m nicht überschreiten. Wird von dieser
    Aufbewahrungsart der Zünder abgewichen, so gelten die Festlegungen der Umgangsrichtlinien.

    2.5.2 In der Nähe von Lagern mit elektrischen Brückenzündern dürfen keine Geräte betrieben werden,
    die Gefahr bringende Hochfrequenzenergien, Gefahr bringende Ströme (siehe Anlage 2), Gefahr
    bringende elektromagnetische Felder oder Gefahr bringende elektrostatische Aufladungen erzeugen,
    ohne dass eine entsprechende Betrachtung des Gefährdungspotentials durchgeführt worden ist. Sich
    daraus ergebende Sicherheitsabstände sind zu beachten.

    3. Aufbau

    3.1 Ortsfeste Lager

    3.1.1 Schranklager

    In Schranklagern dürfen bis zu einer Menge von 1000 kg Sprengstoff (einschließlich Sprengstoffmasse
    der Sprengschnur) und insgesamt 2000 Stück Zündmittel gelagert werden. Bei der gemeinsamen
    Lagerung von Sprengstoffen und Zündmitteln muss für die Zündmittel ein gesondertes Fach vorhanden
    sein.

    3.1.2 Nischenlager

    Nischenlager müssen, wenn sie nicht aus einem in den Stoß eingelassenen vorgefertigten Stahlschrank
    bestehen, mit einer Stahlblechtür versehen sein, die in einen allseitig fest im Gebirge verankerten
    Rahmen eingesetzt ist. In Nischenlagern dürfen bis zu einer Menge von 1000 kg Sprengstoff
    (einschließlich Sprengstoffmasse der Sprengschnur) und insgesamt 2000 Stück Zündmittel gelagert
    werden. Bei der gemeinsamen Lagerung von Sprengstoffen und Zündmitteln muss für die Zündmittel
    ein gesondertes Fach vorhanden sein.

    3.1.3 Betretbare Lager

    Betretbare Lager bestehen aus einem Vorraum und einem oder mehreren Lagerräumen. Zündmittel
    bis zu insgesamt 5000 Stück dürfen in einer Zündernische gelagert werden, die in die Seitenwand
    des Vorraumes eingelassen ist, darüber hinausgehende Mengen in einer besonderen Zünderkammer.

    Die Innenabmessungen eines Lagerraumes müssen ausreichen, um das Lagergut ohne Gefahr
    handhaben zu können. 

    Der Vorraum muss für das gesicherte Abstellen der Sprengmittel und der zu deren Handhabung
    erforderlichen Hilfsmittel ausgelegt sein.

    Die Höhe der Räume muss mindestens 2 m betragen.

    3.2 Ortsbewegliche Lager

    Ortsbewegliche Lager, die mit dem Erdboden nicht dauerhaft verbunden sind, sind nur bei örtlich
    wechselnden, am jeweiligen Ort zeitlich befristeten Sprengarbeiten wie z.B. in der Geophysik, zulässig.
    Sie sind als Schranklager (Nr. 3.1.1 der Richtlinien) auszubilden und müssen für die Dauer ihrer
    Aufstellung an einem Ort so befestigt werden, dass sie von Unbefugten nicht entfernt werden können
    (z. B. Befestigung mit Erdankern).

    4. Einrichtung

    4.1 Ortsfeste Lager

    4.1.1 Lager dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden.

    4.1.2 Lager dürfen nur in feuerbeständiger Ausführung, d.h. aus nicht brennbaren Baustoffen
    gemäß DIN 4102 Teil 1 Klasse A errichtet werden. Dies gilt als erfüllt, wenn die Bauweise den
    Festlegungen der Anlage 3 entspricht.

    4.1.3 Die Bauweise muss das Eindringen von Wasser, ungeachtet der Standortvoraussetzungen
    nach Nr. 2.1.2 der Richtlinien, verhindern.

    4.1.4 Lager sind einzufrieden. Darauf kann verzichtet werden, wenn es die örtlichen oder
    betrieblichen Gegebenheiten gestatten.

    4.1.5 Lager müssen ausreichend widerstandsfähige Decken und Wände besitzen. Bei der Aufbe-
    wahrung von Sprengstoffen und Zündmitteln in einem betretbaren Lager muss für die Zündmittel
    ein abgetrennter Raum (Nische, Kammer) vorhanden sein, dessen Tür eine eigene Schließung hat.

    Bei Schranklagern muss hierfür ein durch eine Trennwand abgeteiltes Fach mit Tür und eigener
    Schließung vorhanden sein. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass eine Detonations-
    übertragung von den empfindlicheren Zündmitteln auf Sprengschnur und Sprengstoffe verhindert
    wird (Nr. 3.1 der Richtlinien). Welche Ausführung die vorgenannten Anforderungen erfüllt, hängt
    von der Art des Lagers ab und richtet sich nach Anlage 3, Nr. 3.

    4.1.6 Lager dürfen keine Fenster haben.

    4.1.7 Der Fußboden muss eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht
    reinigen lassen.

    Er muss elektrostatisch leitfähig sein, wenn eine elektrostatische Entladung das Lagergut zur
    Detonation bringen könnte. Betonfußböden erfüllen in der Regel diese Anforderungen.

    4.1.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen hinsichtlich Ausführung und Anordnung
    den Vorschriften für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Bereichen (VDE 0166)
    entsprechen. Bei ausschließlicher Aufbewahrung der Sprengstoffe und Zündmitteln in Versand-
    verpackungen genügt die Einhaltung der Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen
    mit Nennspannungen bis 1000 V für feuchte und nasse Räume (VDE 0100).

    Bei der Verwendung von Handleuchten im Lager ist darauf zu achten, dass keine Einwirkungen
    auf elektrische Zünder entstehen können. Sie sind mit Kleinspannung (VDE 0105-100) zu betreiben.

    4.1.9 Lager müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen (Blitze) geschützt sein.
    Dies gilt als erfüllt, wenn das Lager in Fels oder Boden eingebaut ist oder eine nicht unterbrochene
    Erdüberdeckung nach Nr. 2.1.1 der Richtlinien aufweist. Falls diese Voraussetzungen fehlen, muss
    eine Blitzschutzanlage vorhanden sein, die nach VDE 0185 zu errichten ist.

    4.1.10 Lager müssen ausreichend belüftet sein. Die Lüftung ist grundsätzlich ausreichend, wenn
    Kondenswasser weitgehend vermieden wird. Betretbare Lager bedürfen in jedem Fall einer
    Belüftungseinrichtung, um darüber hinaus gesundheitlich unbedenkliche Atemluft zu gewährleisten.
    Entsprechend sind deren Querschnitte oder die Höhe eines Entlüftungsschachtes zu wählen.
    Lüftungskanäle und –leitungen dürfen nicht geradlinig geführt sein; sie sind nach innen ansteigend
    und so anzulegen, dass das Eindringen von Regenwasser oder etwa hineingegossener Flüssigkeiten
    in den Lagerraum verhindert wird. Lüftungsöffnungen sind außen fest zu vergittern und innen mit
    Drahtgittern zu verschließen.

    4.1.11 Lager müssen gegen Einbruch geschützt sein. Dies ist einerseits durch die Bauweise
    (Nrn. 4.1.2, 4.1.5 und 4.1.6 der Richtlinien), andererseits durch den Einbau entsprechend
    gesicherter Türen mit mindestens einem Sicherheitsschloss zu gewährleisten. Die Türen müssen
    ausreichend  widerstandsfähig sein und Schutz gegen die Anwendung von Einbruchwerkzeugen bieten,
    bei Aufbewahrung von Zündmitteln insbesondere auch gegen Aufschweißen und –schneiden. Der
    durch Decken (Dächer) und Wände gewährleistete Schutz muss mindestens den an Lagertüren zu
    stellenden Anforderungen entsprechen.

    Jedes Lager muss durch zwei nach außen aufschlagende Türen (Außentür und Innentür des
    eigentlichen Sprengstofflagerraumes) gesichert sein. Es genügt eine Tür, wenn diese bereits allein
    gleichwertige Sicherheitsmerkmale ausweist. Vorhandene Zünderfächer und Zündernischen oder
    –kammern müssen in jedem Fall eine gesonderte Tür besitzen, wenn im Lager zugleich Sprengstoffe
    aufbewahrt werden.

    Die sicherheitstechnische Ausführung muss der Art des Lager angepasst sein (Einzelheiten siehe
    Anlage 3).

    Gefahrenmeldeanlagen sollen die baulichen Sicherheitsmaßnahmen ergänzen.

    4.2 Ortsbewegliche Lager

    Die baulichen Anforderungen müssen denjenigen für Schranklager mit folgender Maßgabe entsprechen:

    Im Hinblick auf die Transportfähigkeit können leichtere Ausführungen als nach Nr. 4.1.5 und 4.1.11
    der Richtlinien zugelassen werden, wenn der Standort und die Standdauer dies unter Berücksichtigung
    des Einbruchschutzes und der Lagermenge rechtfertigen. Die Lager sind einzufrieden.

    5. Aufschriften

    Bei jedem Lager sind auf der Außenseite der Innentür oder der Innenseite der Außentür anzubringen:

    • das Gefahrensymbol „Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen“ nach Anhang II der
      „Richtlinie 92/58 EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder
      Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“,
    • deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften, aus denen Art und Höchstmengen der zu lagernden
      Sprengstoffe und sprengkräftigen Zündmittel hervorgehen,
    • das Verbot des Rauchens sowie des Umgangs mit offenem Licht und Feuer und
    • das Verbot des Zutritts für Unbefugte.

    6. Betriebsvorschriften

    6.1 Allgemeines

    Für den Betrieb von Lagern gelten die einschlägigen Vorschriften der Bergverordnungen. Soweit
    dort keine ins Einzelne gehenden Regelungen getroffen sind, richtet sich der Betrieb von Lagern
    nach Nr. 6.2 der Richtlinien.

    6.2 Einzelbestimmungen

    6.2.1 Nur der Erlaubnisinhaber und dessen Beauftragte dürfen das Lager betreten. Sie haben für
    einen ständig vorschriftsmäßigen Zustand und ordnungsgemäßen Betrieb des Lagers zu sorgen und
    den Zutritt Unbefugter zu verhindern.

    Ist eine Bewachung des Sprengmittellagers festgelegt, ist ein Wachplan aufzustellen.

    6.2.2 Jedes Lager muss, solange es Sprengmittel enthält und sich niemand darin aufhält, zuverlässig
    verschlossen sein.

    6.2.3 Zugriff auf die Lagerschlüssel dürfen nur Personen haben, die verantwortlich im Sinne des
    § 19 des Sprengstoffgesetzes und vom Erlaubnisinhaber hierzu besonders beauftragt sind.

    Es dürfen nur so viele Schlüssel (Schlüsselsätze bei mehr als einem Schloss) vorhanden sein und
    nur so viele ausgegeben werden, wie für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Lagers unbedingt
    notwendig sind. Mehr als 2 Schlüssel (Schlüsselsätze) sind nur dann zulässig, wenn die Schlüssel-
    übergabe von einem zum nächsten Benutzer nicht möglich ist. Die Schlüsselordnung und die Nach-
    weisführung über die Schlüsselweitergabe ist festzulegen.

    Schlüssel sind so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind (z. B. durch ständiges
    Mitführen oder durch Aufbewahrung in einem gesicherten Behältnis, das nur den Berechtigten
    zugänglich ist). Als gesichertes Behältnis kann z.B. ein Wertschutzschrank nach EN 1143-1
    Widerstandsgrad 0 oder ein Sicherheitsschrank nach EN 14450 Klasse S2, möglichst Schloss mit
    Zahlenkombination verwendet werden. Reserveschlüssel sind getrennt von den ausgegebenen
    Schlüsseln in einem anderen Behältnis sicher aufzubewahren. 

    Bei Verwendung von codierten Schlosssystemen sind gleichwertige Regelungen zu treffen.

    6.2.4 Werkzeuge und Geräte, die Diebstahl- oder Einbruchhandlungen ermöglichen oder
    unterstützen, sind nach Betriebsschluss verschlossen zu verwahren.

    Soweit im Betrieb, insbesondere in Werkstätten, derartige Werkzeuge oder Geräte vorhanden sind
    oder verwendet werden, sind diese außerhalb der Betriebszeit in geeigneter Weise unter Verschluss
    zu halten. Dies gilt z.B. für Brenngasflaschen (Acetylen, Sauerstoff), Schneidbrenner, Winden, Brech-
    stangen.

    Energieanschlüsse (z. B. elektrischer Strom, Druckluft) in der Nähe (weniger als 100 m) von Lagern
    sind ebenfalls außerhalb der Betriebszeit gegen missbräuchliche Benutzung zu sichern.

    6.2.5 Es dürfen nur die in der Erlaubnis oder Betriebsplanzulassung festgelegten Arten und Höchst-
    mengen von Sprengstoffen und Zündmitteln gelagert sowie das Sprengzubehör und Hilfsmittel
    aufbewahrt werden.

    6.2.6 Nur solche Hilfsmittel wie Geräte, Werkzeuge und Materialien für die Aufbewahrung und
    Ausgabe der Sprengmittel dürfen im Lager vorhanden sein, die eine gefahrlose Handhabung zulassen
    (z.B. nicht funkenreißende Werkzeuge bei der Aufbewahrung von Pulversprengstoffen).

    6.2.7 Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör sind voneinander getrennt zu lagern. Sprengschnur
    ist stets von Zündmitteln zu trennen; sie darf mit Sprengstoff zusammen gelagert werden.

    6.2.8 Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel sind als solche zu kennzeichnen und bis zu ihrer
    Beseitigung gesondert und nach Arten getrennt zu lagern.

    6.2.9 Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel sind unverzüglich einzulagern, soweit sie nicht
    unmittelbar verwendet werden, und in das zum Lager gehörige Verzeichnis für explosionsgefährliche
    Stoffe einzutragen.

    6.2.10 Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur in der Versandverpackung aufbewahrt werden, sofern
    nicht eine andere Art der Aufbewahrung zugelassen ist.

    Bei ihrer Lagerung ist sicherzustellen, dass

    • sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können,
    • bei der größten Stapelhöhe noch eine sichere Handhabung möglich ist,
    • die unteren Lagen durch Belastung nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise
      verformt werden und
    • ein ungehindertes Ein- und Auslagern möglich ist.

    6.2.11 Die in Anlage 4 angegebenen Höchstlagerzeiten für Sprengstoffe und Zündmittel sind zu beachten.

    6.2.12 Sprengstoffe und Zündmittel müssen in der Reihenfolge ihrer Anlieferung ausgegeben werden.
    Die Ausgabe darf nur durch einen beauftragten Befähigungsscheininhaber oder einen der Bergbehörde
    schriftlich angezeigten Sprengmittelausgeber erfolgen.

    6.2.13 Aus Gründen der eindeutigen Zuordnung der Sprengstoffe zum Empfänger sollen diese in der
    Regel nur in Verpackungseinheiten ausgegeben werden. Lässt sich die Ausgabe einzelner Patronen
    gleicher Nummerierung nicht vermeiden, so sind die an verschiedene Empfänger ausgegebenen
    Patronen unterschiedlich zu kennzeichnen, so dass der Empfänger anhand des Verzeichnisses nach
    § 16 SprengG ermittelt werden kann.

    6.2.14 Leeres Verpackungsmaterial und sonstige Abfälle sind aus dem Lager zu entfernen. Spreng-
    mittelreste sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

    6.2.15 Jede Entnahme bzw. Ausgabe und Wiedereinnahme von Sprengstoffen und Zündmitteln ist
    unverzüglich in das Verzeichnis nach § 16 SprengG einzutragen. Die Übereinstimmung von Soll- und
    Istbestand ist regelmäßig nachzuprüfen (§ 41 Abs. 3 der 1. SprengV). Bei Abweichungen ist der
    Erlaubnisinhaber oder sein Beauftragter sofort zu verständigen. Das Verzeichnis ist so zu führen und
    aufzubewahren, dass unberechtigte Personen keinen Einblick in den Lagerbestand gewinnen können
    und Änderungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.

    6.2.16 Sprengstoffe und Zündmittel, die in das Lager zurückgebracht und wegen baldigen
    Aufbrauchens nicht wieder in das Verzeichnis eingetragen werden, müssen im verschlossenen
    Behälter getrennt von den noch nicht ausgegebenen Sprengmitteln aufbewahrt werden (bei betret-
    baren Lagern im Vorraum). Nach zwei Wochen noch nicht abgeholte Sprengmittel sind wieder zu
    vereinnahmen und neu auszugeben.

    6.2.17 Sprengmittel mit wesentlichen Mängeln der Kennzeichnung, Verpackung oder Beschaffenheit
    dürfen nicht ausgegeben werden. Der Erlaubnisinhaber oder der beauftragte Befähigungsscheininhaber
    ist unverzüglich zu verständigen. Er hat die Benachrichtigung der zuständigen Bergbehörde zu veranlassen.
    Das gleiche gilt bei Abhandenkommen von Sprengmitteln.

    6.2.18 In Lagern sollen grundsätzlich nur Arbeiten ausgeführt werden, die der Lagerung und Ausgabe
    der Sprengmittel dienen. Sonstige erforderlich werdende Arbeiten sind nur dann zulässig, wenn sie nicht
    in gefährlicher Weise auf die Sprengmittel einwirken können.

    6.2.19 Rauchen sowie der Umgang mit offenem Licht und Feuer sind im Lager verboten. Im Abstand
    bis zu 25 m vom Lager (Brandschutzbereich) dürfen leicht entzündliche und brennbare Materialien nicht
    gelagert und keine Arbeiten ausgeführt werden, die in gefährlicher Weise auf die Sprengmittel einwirken
    können. In diesem Bereich darf nicht geraucht sowie kein offenes Licht oder offenes Feuer verwendet
    werden. Dies gilt nicht, wenn das Lager geleert und gereinigt ist.

    6.2.20 Bei Gewitter ist der Aufenthalt im Lager und in dessen Nähe zu vermeiden.

    6.2.21 Der Erlaubnisinhaber oder dessen Beauftragter haben den Bereich um die Lagerung elektrischer
    Zünder festzulegen und zu kennzeichnen, in dem keine elektrischen Geräte wie z. B. Funkgeräte,
    Computer oder mobile Telefone betrieben werden dürfen. Ein Abstand von 1 m darf nicht unterschritten
    werden.

    6.2.22 Transportfahrzeuge dürfen nur in das Lager hineinfahren, wenn von ihnen keine Gefährdung der
    Sprengstoffe und Zündmittel zu befürchten und dies zugelassen ist.

    6.2.23 Bei Betriebseinstellung oder bei mehr als dreimonatiger Betriebsunterbrechung ist das Lager zu
    räumen. Der Verbleib der Sprengstoffe und Zündmittel ist im Verzeichnis für explosionsgefährliche
    Stoffe zu vermerken. Betriebseinstellung und –unterbrechung des Lagers sind der Bergbehörde anzuzeigen.

    6.3 Unterweisung und  schriftliche Anweisung

    Über die für die Verwaltung und Benutzung des Lagers maßgeblichen Vorschriften sind die in Frage
    kommenden Personen zu unterweisen. Ihnen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen. Auf die
    entsprechenden Regelungen der §§ 6 und 7 ABBergV wird hingewiesen.

    6.4 Überwachung

    Der Erlaubnisinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass ständig ein vorschriftsmäßiger Zustand und
    ein ordnungsgemäßer Betrieb des Lagers gewährleistet sind. Zu diesem Zweck hat die für das Lager
    verantwortliche Person in betrieblich festgelegten Zeitabständen Kontrollen durchzuführen.