• Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg; Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    zu § 11 Absatz 2 ABBergV für den Umgang mit Sprengmitteln in Betrieben unter Bergaufsicht 1)

    (Umgangs-Richtlinien)

    1)   ausgenommen ist das Verbringen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 SprengG

    1. Fachkundige beauftragte Personen

    Fachkundige beauftragte Personen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 ABBergV sind:

    • die Inhaber/-innen einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG), soweit
      diese zu den in Betracht kommenden Tätigkeiten berechtigt,
    • die Inhaber/-innen eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, soweit dieser
      zu den in Betracht kommenden Tätigkeiten berechtigt,
    • die Inhaber/-innen einer Sprengberechtigung nach bergrechtlichen Vorschriften,
      soweit diese die in Betracht kommenden Tätigkeiten beinhaltet,
    • Hilfskräfte, sofern eine der vorstehend genannten Personen ständig anwesend ist und
      die Arbeit überwacht und sie nicht, ausgenommen zu Ausbildungszwecken, mit der
      Prüfung des Zündkreises bzw. der Zündanlage bei nichtelektrischer Zündung und
      dem Verbinden der Zündleitung mit der Zündquelle sowie mit dem Zünden beauftragt
      werden,
    • mit dem Transport, der Aufbewahrung, Ausgabe oder Empfangnahme von Sprengmitteln
      Beauftragte, die die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 ABBergV erfüllen oder
    • Personen, die zusätzlich an einem Lehrgang nach § 32 der 1. SprengV für Sprengungen,
      die einer besonderen Fachkunde bedürfen (wie z.B. Großbohrlochsprengungen,
      Kultursprengungen, Sprengungen von Bauwerken und Bauwerksteilen, Sprengungen
      unter Wasser etc.), erfolgreich teilgenommen haben.

    2. Sicherheitsvorkehrungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 ABBergV 

    2.1 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen

    Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen gelten als getroffen, wenn

    • Sprengmittel nicht angenommen, ausgegeben oder verwendet werden, sofern die Verpackung,
      Kennzeichnung oder Beschaffenheit dieser Sprengmittel Mängel aufweisen,
    • Rauchen, offenes Licht und Feuer beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln in weniger
      als 25 m Entfernung verboten sind,
    • Sprengstoffe und Zündmittel nicht durch Funken, elektrische Energie oder auf andere Weise
      (z. B. durch mechanische, thermische, chemische Beeinflussung oder elektromagnetische Felder)
      unbeabsichtigt gezündet werden können,
    • elektrische Zündmittel in der Versandverpackung oder zumindest in der vom Hersteller
      bereitgestellten Form (z. B. Zünderpuppe) transportiert oder aufbewahrt werden. 

    2.2 Sicherheitsvorkehrungen für das Aufbewahren von Sprengmitteln

    Sicherheitsvorkehrungen zum Aufbewahren von Sprengmitteln gelten als getroffen, wenn

    • Sprengstoffe und Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind,
      nach Anlieferung unverzüglich in ein Sprengmittellager gebracht und sicher verschlossen
      werden,
    • Sprengmittellager nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinien für übertägige
      Sprengmittellager, der Richtlinien für untertägige Sprengmittellager (Nichtsteinkohlenbergbau)
      oder der Richtlinien für untertägige Sprengmittellager (Steinkohlenbergbau) errichtet und
      betrieben werden,
    • vorübergehend außerhalb des Sprengmittellagers an einem sicheren Standort befindliche
      Sprengstoffe, Zündmittel und Zündmaschinen durch ständige Beaufsichtigung oder
      sicheren Verschluss gegen unbefugten Zugriff geschützt sind,
    • unbrauchbar gewordene Sprengstoffe oder Zündmittel oder solche, die Mängel aufweisen
      oder deren zulässige Höchstlagerzeit überschritten ist, sichergestellt und an die Lieferfirma
      zurückgegeben oder sachgemäß nach Maßgabe der Anforderungen der Sprengmittel-
      beseitigungs-Richtlinien beseitigt werden.

    2.3 Sicherheitsvorkehrungen für  den Transport von Sprengstoffen oder Zündmitteln 

    2.3.1 Allgemeines

    Sicherheitsvorkehrungen für den Transport von Sprengmitteln gelten als getroffen, wenn

    • der Transport von Sprengmitteln nur von dazu beauftragten Personen durchgeführt und
      überwacht wird,
    • Sprengstoff und Zünder nur in geschlossenen Versandpackungen oder widerstandsfähigen
      geschlossenen Sprengmitteltransportbehältern transportiert werden, ausgenommen der
      Transport unpatronierter Sprengstoffe in Fallleitungen,
    • Behälter für Pulversprengstoffe und für Zündmittel aus nicht funkenreißendem und
      genügend leitfähigem Material bestehen,
    • Sprengmitteltransportbehälter so gekennzeichnet sind, dass die benutzende Person
      jederzeit zu ermitteln ist,
    • Sprengstoffe und Zündmittel nur in getrennten Behältern oder getrennten Abteilungen
      innerhalb des Sprengmitteltransportbehälters transportiert werden,
    • Pulversprengstoffe nur allein in einem Behälter transportiert werden,
    • Sprengschnüre und Zündmittel nicht in dem selben Behälter untergebracht werden,
    in oder auf Sprengmitteltransportfahrzeugen während des Sprengmitteltransportes
    nur beauftragte Begleitpersonen mitfahren.

2.3.2 Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen beim Transport in Schächten

Sicherheitsvorkehrungen für den Transport von Sprengmitteln in Schächten gelten als getroffen,
wenn 

  • während des Transportes von Sprengstoffen oder Zündmitteln in einem Schacht mit
    Ausnahme des Transportes in Fallleitungen die sonstige Güterförderung und Seilfahrt
    unterbleiben,
  • während des Transportes von Sprengstoffen in Fallleitungen keine regelmäßige Seilfahrt
    erfolgt,
  • der Transport von Sprengstoffen oder Zündmitteln in Schächten den Fördermaschinisten/-
    innen und den Anschlägern/-innen vorher bekannt gegeben wird,
  • Sprengstoffe oder Zündmittel in Schächten mit Fördereinrichtungen, die nicht zur Seilfahrt
    benutzt werden dürfen, in der Regel nicht transportiert werden,
  • in Schächten mit Seilfahrteinrichtungen Sprengstoffe oder Zündmittel höchstens mit
    Seilfahrtgeschwindigkeit transportiert werden,
  • bei mehretagigen Fördergestellen Begleitpersonen nur auf einem leeren Tragboden mitfahren,
  • Sprengberechtigte und deren Hilfspersonen, die Sprengstoffe oder Zündmittel mit sich führen,
    bei der Seilfahrt mit anderen Personen nicht zusammen auf einem Tragboden fahren,
    es sei denn, der Anschläger/die Anschlägerin muss für die Durchführung der Seilfahrt mitfahren.

2.3.3 Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen beim Transport in Strecken

Sicherheitsvorkehrungen für den Transport von Sprengstoffen oder Zündmitteln in Strecken
gelten als getroffen, wenn

  • beim Transport von Sprengstoffen oder Zündmitteln in Strecken die Transporte besonders
    gekennzeichnet werden,
  • beim Transport in Strecken die Sprengberechtigten und deren Hilfspersonen, die Sprengstoffe
    oder Zündmittel mit sich führen, in Personenzügen ohne andere Personen im letzten Wagen
    mitfahren.

2.4 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von Sprengmitteln

2.4.1 Allgemeines

Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von Sprengmitteln gelten als getroffen, wenn

2.4.1.1 als begleitende Sicherheitsmaßnahmen

  • Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Polizeibehörde
    angezeigt werden, sofern bei der Sprengarbeit Sicherungsmaßnahmen außerhalb des
    Betriebes im Interesse der persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs erforderlich
    sind,
  • die Nachbarschaft erforderlichenfalls über die möglichen Gefahren und die notwendigen
    Verhaltensweisen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird,
  • Schutzörter oder Deckungsräume eingerichtet oder festgelegt werden, sofern die Sicherheit
    gegen Sprengstücke es erfordert,
  • der Gefahrenbereich insbesondere an den Zugängen zuverlässig abgesperrt, die Absperrung
    ggf. durch zusätzliche Beschilderung etc. ergänzt und erst gezündet wird, sofern sich niemand
    mehr im Absperrbereich, ausgenommen in Schutzörtern oder Deckungsräumen, befindet,
  • beim Sprengen über Tage die nachfolgend aufgeführten Horn- oder Sirenensignale
    unverwechselbar und bis an die Grenzen des Absperrbereichs eindeutig wahrnehmbar sind:
    1. Signal - Ein langer Ton = Sofort in Deckung gehen,
    2. Signal - Zwei kurze Töne = Es wird gezündet,
    3. Signal - Drei kurze Töne = Sprengen beendet,

2.4.1.2 für das Herstellen der Sprengladungen

  • die Sprengstelle vor Einbringen der Sprengladungen von nicht an der Sprengarbeit
    beteiligten Personen verlassen wird,
  • mit dem Laden von Bohrlöchern erst nach Beendigung der Bohrarbeiten begonnen wird
    und die für die Sprengarbeit nicht benötigten Gegenstände von der Sprengstelle entfernt
    worden sind,
  • die Schlagpatrone erst unmittelbar vor deren Einbringen in das Bohrloch hergestellt wird,
  • der Zünder in die Verstärkungsladung/den Zündverstärker erst unmittelbar vor dem
    Einbringen in das Bohrloch eingeführt wird,
  • als Besatz nur dafür geeignete Stoffe verwendet werden,
  • nur Ladestöcke, Laderohre und Ladeschläuche verwendet werden, bei denen Funken und
    gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können,
  • übertage zur Dämpfung des Detonationsknalls die Sprengladung sachgerecht abgedeckt wird,

2.4.1.3 für das Zünden der Sprengladungen

  • zündfertige Sprengladungen bis zum Zünden bewacht oder beim Stehenlassen von
    Sprengladungen unter Tage alle Zugänge zum Sprengort abgesperrt werden,
  • bei elektrischen Zündkreisen entweder nur Brückenzünder U oder Brückenzünder HU
    derselben Herstellerfirma verwendet werden,
  • bei der Verwendung von HU – Zündern deren Zünderdrähte nicht gekürzt werden,
  • die elektrische Zündung nicht angewandt wird, sofern die verwendete Zünderausführung
    keine ausreichende Sicherheit gegen Frühzündung bietet oder mit dem Auftreten von
    zündgefährlichen Fehlerströmen , von zündgefährlichen elektrostatischen Aufladungen
    oder von starken elektrischen bzw. elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung
    der erforderlichen Sicherheitsabstände zu rechnen ist (s. Anlage),
  • bei aufziehendem Gewitter Sprengladungen nicht mehr mit elektrischen Zündern versehen
    und schon fertige Sprengladungen gezündet werden, sofern nicht die gleichen
    Sicherungsmaßnahmen wie im Falle einer Sprengung ergriffen werden,
  • jede Sprengstelle mit einer eigenen Zündleitung versehen ist, die so von anderen Zündleitungen
    getrennt verlegt oder so gekennzeichnet wird, dass eine Verwechslung beim Anschließen
    an die Zündquelle und beim Zünden ausgeschlossen ist,
  • vor dem Zünden der Zündkreis bzw. die Zündanlage in geeigneter Weise geprüft und
    nur dann gezündet wird, wenn der Vergleich mit dem Sollwert eine sichere Zündung
    erwarten lässt,
  • Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer  sowie Zünd- und
    Prüfgeräte für elektronische Zündkreise regelmäßig nach Maßgabe der Anforderung
    der Zündmaschinen-Richtlinien geprüft werden,
  • bei nichtelektrischen Zündanlagen nur Zündmittel desselben Systems derselben
    Herstellerfirma verwendet werden,
  • bei der Anwendung von nichtelektrischen Zündsystemen die Zündschläuche nicht gekürzt,
    verknotet, geknickt oder in anderer Weise beschädigt werden,
  • beim Herstellen einer nichtelektrischen Zündanlage sowie nach ihrer Fertigstellung
    die Zündschläuche auf Beschädigung kontrolliert und beschädigte Zündschläuche
    nicht verwendet werden.

2.4.1.4 für das Verhalten nach dem Zünden

  • die Zündleitung abgeklemmt und kurzgeschlossen sowie die Sprengstelle erst betreten wird,
    nachdem die Sprengschwaden und der Staub abgezogen oder unschädlich gemacht worden
    sind und die Sprengstelle freigegeben worden ist,
  • die Sprengladungen, die ganz oder teilweise stehen geblieben sind, soweit möglich,
    unverzüglich durch eine dazu berechtigte Person beseitigt werden,
  • Standversager  im Risswerk dokumentiert werden,
  • beim Laden des Haufwerkes aufgefundene Sprengstoffe und Zündmittel sichergestellt werden,
  • Bohrlochpfeifen nicht nachgebohrt oder erneut geladen werden.

2.4.2 Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen für untertägige Betriebe

Sicherheitsvorkehrungen für die Verwendung von Sprengmitteln in untertägigen Betrieben gelten
als getroffen, wenn

  • für planmäßige Sprengarbeiten vorgesehene Zündleitungen als Gummischlauchleitungen,
    Stegzündleitungen, verseilte Leitungen oder Einzelleitungen in der Regel fest und als
    Einzelleitungen getrennt verlegt werden,
  • beim Abteufen von Schächten nur Zündleitungen verwendet werden, die gegen
    Zugbeanspruchung gesichert und nicht mit anderen elektrischen Leitungen zu einer
    Mehrfachleitung vereinigt sind,
  • für Sprengstellen, die mehr als 10 m, durch Grubenbaue gemessen, voneinander entfernt
    sind, eigene durchgehende Zündleitungen verwendet werden,
  • in einem Grubenbau mit Zündleitungen für mehrere Sprengstellen die Stellen, an denen
    die Zündleitungen an die Zündquelle angeschlossen werden, mit Hinweis auf die zugehörige
    Sprengstelle eindeutig gekennzeichnet werden,
  • Bohr- und Sprengarbeit in Grubenbauen, die sich auf weniger als 20 m nähern, nur in einem
    dieser Grubenbaue durchgeführt wird und der andere Grubenbau vor dem Zünden gesperrt
    wird,
  • beim Abteufen von Schächten vorgefertigte Schlagpatronen getrennt von anderen
    Sprengmitteln in verschlossenen Behältern zur Abteufsohle gebracht werden, vor dem
    Anschließen der Zünddrähte an die Zündleitung alle elektrischen Anlagen im Schacht,
    mit Ausnahme der Fernsprechanlage, allpolig abgeschaltet werden und die Zündung nur
    von außerhalb der Schachtröhre vorgenommen wird.

2.4.3 Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen für untertägige Betriebe mit Grubengas und
        brennbaren Stäuben

Sicherheitsvorkehrungen für die Verwendung von Sprengmitteln in grubengasführenden
untertägigen Betrieben und untertägigen Betrieben mit brennbaren Stäuben gelten als getroffen, wenn

  • Sprengungen nach Maßgabe der dafür geltenden Sprengtabelle durchgeführt werden,
  • für die Durchführung planmäßiger Sprengarbeiten Leitsprengbilder, die Angaben über
    Anordnung der Bohrlöcher, Höchstabschlaglängen, Sprengstoffart und Verteilung der
    Zündzeitstufen enthalten, erstellt und in der Nähe der Sprengstellen gut sichtbar aufgehängt
    werden,
  • außerhalb von Bohrlöchern Sprengstoffe nicht gezündet werden,
  • vor Aufnahme der Sprengarbeit und unmittelbar vor dem Zünden von Sprengladungen der
    CH4-Gehalt der Wetter an der Sprengstelle sowie im Umkreis von 30 m um die Sprengstelle
    auch in Hohlräumen und Ausbrüchen sowie an der Stelle, an der die Zündmaschine betätigt
    werden soll, gemessen wird,
  • die Sprengstelle abgesperrt und nicht gezündet wird, wenn die CH4-Messung an den
    vorgenannten Bereichen einen unzulässigen CH4-Gehalt aufweist.

2.4.4 Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen für übertägige Großbohrlochsprengungen

Sicherheitsvorkehrungen für die Verwendung von Sprengstoffen und Zündmitteln bei übertägigen
Großbohrlochsprengungen gelten als getroffen, wenn

  • in Vorbereitung von Gewinnungssprengungen vor dem Herstellen der Großbohrlöcher auf der
    Grundlage von Rissausschnitten und Wandvermessungsunterlagen ein Lageplan und Schnitte
    mit den geplanten Großbohrlöchern, Ladungsberechnungen, Zündschema (Zündplan) sowie
    ein Plan zur Sicherung und Absperrung angefertigt werden (bei eingesprengten Wänden können
    Lageplan und Schnitte entfallen, sofern keine Gefährdung zu erwarten ist),
  • bei der Herstellung von Großbohrlöchern festgestellte Klüfte und andere für die Sprengung
    wichtige Besonderheiten in einem Bohrtagebuch erfasst und auf der Grundlage der festgestellten
    Abweichungen und Besonderheiten die Ladungsberechnungen berichtigt werden,
  • der Ansatzpunkt und die Richtung der Bohrlöcher geprüft sind, die Abweichungen messtechnisch
    ermittelt und in den Ladungsberechnungen berücksichtigt wurden,
  • in der Regel Sprengschnur bis in das Bohrlochtiefste in Verbindung mit Sprengzündern verwendet
    oder unter möglichem Weglassen der Sprengschnur die redundante Zündung (je 1 Zünder im
    Bohrlochtiefsten und am Bohrlochmund, jeweils mit Verstärkungsladung/Zündverstärker)
    angewendet wird,
  • Verstärkungsladungen/Zündverstärker nur bei durchgängigen Ladesäulen verwendet werden,
  • die Zünderdrähte innerhalb des Bohrloches nicht verlängert sind,
  • beim Laden die Einhaltung der vorgesehenen Lade- und Besatzzonen kontrolliert und bei
    Abweichungen oder, wenn die errechnete Lademenge bzw. vorgesehene Besatzmenge nicht
    eingebracht werden kann, die Ladungsberechnung überprüft und ggf. Sicherheitsmaßnahmen
    korrigiert werden,
  • in zerklüftetem Gebirge zusammenhängende Serien von Großbohrlöchern in einem Zündgang
    gezündet werden,
  • in Abhängigkeit von den geologischen und sonstigen örtlichen Verhältnissen erforderlichenfalls
    auf der Grundlage von Gutachten der spezifische Sprengstoffverbrauch sowie die maximal
    zulässige Lademenge je Zündzeitstufe festgelegt werden,
  • die Unterlagen zur Dokumentation der Sprengungen mindestens 3 Jahre vom Unternehmer
    aufbewahrt werden.

2.4.5 Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen für Verdichtungssprengungen

Sicherheitsvorkehrungen für die Verwendung von Sprengstoffen und Zündmitteln bei
Verdichtungssprengungen gelten als getroffen, wenn

  • die Arbeiten immer vom gewachsenen oder verdichteten Bereich aus- oder weitergeführt werden,
  • Verdichtungssprengungen nur unter Mitwirkung von Sachverständigen für Böschungen
    geplant und durchgeführt werden,
  • für Verdichtungssprengungen vorgesehene Trassen von Bäumen und Strauchwerk, soweit
    erforderlich, geräumt und die Bohrlochansatzpunkte eingemessen und abgesteckt werden,
  • der rutschungsgefährdete Bereich entsprechend den Angaben des Sachverständigen für
    Böschungen vor Abgabe des ersten Sprengsignals abgesperrt wird,
  • die Zündstelle sich in sicherem Abstand von der Sprengstelle auf gewachsenem oder bereits
    verdichtetem Boden befindet und die Sprengladungen durch zwei Sprengschnüre und zwei
    am Bohrlochmund befindliche elektrische Zünder in Abhängigkeit von den möglichen
    Sprengauswirkungen entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen für Böschungen
    zeitverzögert gezündet werden,
  • die Sprengstelle nach erfolgter Sprengung erst freigegeben wird, die im Sprengbereich
    entstandenen Sackungsmulden erst mit Fahrzeugen befahren werden und die nächste
    Sprengung im gleichen oder benachbarten Sprengbereich frühestens dann durchgeführt wird,
    wenn dies nach Prüfung des Sachverständigen für Böschungen gefahrlos möglich ist.

2.4.6 Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen für Sprengungen in Tiefbohrungen

Sicherheitsvorkehrungen für die Verwendung von Sprengmitteln beim Sprengen in Tiefbohrungen
gelten als getroffen, wenn

  • alle Sprengladungen durch ein geeignetes Verfahren sicher gezündet werden,
  • in Tiefbohrungen mit Flüssigkeiten Sprengstoffe und Zündmittel verwendet werden,
    die in der entsprechenden Sprengteufe dem hydrostatischen Druck und der herrschenden
    Temperatur unter Berücksichtigung ihrer Einsatzzeit sicher standhalten,
  • vor Einbringen von Sprengladungen oder geladenen Sprenggeräten in eine Tiefbohrung
    der freie Durchgang bis zum vorgesehenen Teufenbereich nachgewiesen wird,
  • Hindernisse mit geladenen Sprenggeräten nicht durchstoßen werden,
  • der Zündkreis erst an die Zündquelle angeschlossen wird, nachdem die Sprengladung
    in den als Sprengstelle vorgesehenen Teufenbereich gebracht wurde,
  • Perforierungen und Torpedierungen in der Regel in der Reihenfolge von unten nach
    oben durchgeführt werden,
  • bis zum Wiederaufholen des Sprenggerätes, unabhängig vom verwendeten Zündmittel,
    eine Wartezeit von mindestens 5 Minuten eingehalten wird, sofern die Detonation einer
    in einer Tiefbohrung gezündeten Sprengladung nicht eindeutig festgestellt werden konnte,
  • im Versagerfall in und an der Tiefbohrung nur Arbeiten ausgeführt werden, die der
    Versagerbeseitigung dienen und erst weiter gebohrt wird, sofern dies gefahrlos möglich ist.

2.4.7 Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen für seismische Sprengarbeiten

Sicherheitsvorkehrungen für die Verwendung von Sprengmitteln bei seismischen Arbeiten
gelten als getroffen, wenn

  • das elektrische oder elektronische Zündverfahren angewendet wird,
  • die Sprengladungen nur durch Rohre eingebracht werden, die einen ausreichenden Durchgang
    haben,
  • das Aufschwimmen der Sprengladungen nach dem Einbringen verhindert wird,
  • beim Laden durch die Verrohrung sichergestellt ist, dass beim Ziehen der Verrohrung
    die Ladung in ihrer Position unverändert bleibt,
  • vor und nach dem Ziehen der Verrohrung des Bohrlochs der Zündkreis geprüft wird,
  • bei Sprengladungen bis 2 kg Sprengstoff die Oberkante der Sprengstoffsäule mindestens
    2 m, bei stärkeren Sprengladungen mindestens 6 m unter die Geländeoberfläche gelegt
    werden,
  • bei Sprengladungen von weniger als ein 1 kg Sprengstoff und schwierigen Untergrund-
    verhältnissen im Festgestein die Oberkante der Sprengstoffsäule mindestens 1 m unter
    der Geländeroberfläche liegt und die Sprengladung am selben Tag gezündet wird,
  • zündfertige Sprengladungen, die ausnahmsweise nicht ständig unter Aufsicht gehalten
    werden, so verdämmt sind, dass ein Herausziehen der Sprengladungen nicht möglich ist
    und die Zünderdrähte kurzgeschlossen und mindestens 20 cm tief eingegraben sind,
  • bei aufziehendem Gewitter die Zünderdrähte bereits zündfertiger Sprengladungen
    kurzgeschlossen und mindestens 20 cm tief eingegraben sind,
  • Standversager in einem Lageplan dokumentiert werden, der der Bergbehörde sowie
    den betroffenen Grundeigentümern und der Gemeinde überlassen wird.

3. Geeignete Sprengmittel (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 ABBergV)

Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör müssen nach den sprengstoffrechtlichen
Vorschriften für den vorgesehenen Einsatz (Arbeitsstätte, Sprengtechnologie und
Verwendungszweck) als geeignet beurteilt worden sein.

4. Schriftliche Anweisungen

Zu den Sicherheitsvorkehrungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 ABBergV zählt im Hinblick auf den
Umgang mit Sprengmitteln auch die Festlegung bestimmter Vorgehensweisen in schriftlichen
Anweisungen gemäß § 7 ABBergV, insbesondere für:

  1. den Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln,
  2. das Aufbewahren von Sprengstoffen und Zündmitteln in Sprengmittellagern,
  3. das vorübergehende Aufbewahren bzw. Abstellen von Sprengstoffen, Zündmitteln und
    Sichern von Zündeinrichtungen,
  4. das Aus- und Zurückgeben von Sprengstoffen, Zündmitteln und Zündgeräte; Nachweisführung,
  5. das Verhalten bei der Durchführung der Sprengarbeit,
  6. das Verhalten bei Verlust, Fund und Beseitigung von Sprengstoffen, Zündmitteln und
    Zündeinrichtungen sowie Antreffen von Versagern.