• Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung "Bergbau und Energie in NRW"
    für das Beseitigen unbrauchbar gewordener Sprengstoffe und Zündmittel
    in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben
    (Sprengmittelbeseitigungs-Richtlinien)

    1. Geltungsbereich

    2. Allgemeines

    2.1 Begriffe und Erläuterungen
    2.2 Mengenbegrenzung
    2.3 Schutz der Umgebung
    2.4 Durchführende und beaufsichtigende Personen
    2.5 Hinzuziehen einer fachkundigen Person
    2.6 Besondere Bestimmungen für die Beseitigung unter Tage
    2.7 Transport und Aufbewahrung
    2.8 Buchführung

    3. Verfahren zur Beseitigung und deren Anwendungsbereiche

    3.1 Rückgabe an den Hersteller oder Lieferanten

    3.2 Vernichten durch Sprengen
    3.2.1 Sprengen in Bohrlöchern und Kammern
    3.2.2 Sprengen im Freien
    3.2.3 Sprengen von unbrauchbaren Sprengladungen in Hohlkörpern
    3.2.4 Pulversprengstoffe
    3.2.5 Sprengschlämme einschließlich Emulsionssprengstoffe
    3.2.6 ANC - Sprengstoffe
    3.2.7 Sprengschnüre
    3.2.8 Zündmittel

    3.3 Andere Beseitigungsverfahren
    3.3.1 Auflösen von unbrauchbaren ANC - Sprengstoffen in Wasser
    3.3.2 Sonstige Vernichtungsverfahren


    1. Geltungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für das Beseitigen von unbrauchbar gewordenen Sprengstoffen und
    Zündmitteln durch Rückgabe oder sachgemäße Vernichtung in Betrieben, die der Bergaufsicht
    unterliegen.

    Diese Richtlinien gelten nicht für das Beseitigen stehengebliebener Sprengladungen (Versager).


    2. Allgemeines

    2.1 Begriffe und Erläuterungen

    Als unbrauchbar gelten Sprengstoffe und Zündmittel,

    • deren Beschaffenheit sich durch mechanische oder thermische Beanspruchungen,
      chemische Einwirkungen, Wasser oder Feuchtigkeit verändert hat,

    • die aufgrund zu langer Lagerung entsprechende nachteilige Veränderungen aufweisen können,

    • aus Versagern,

    • aus Bohrlochpfeifen,

    • die sich in Hohlkörpern (z. B. Laderohre, Bohrgestänge) befinden, in denen sie nicht
      verwendet werden sollen und aus denen sie nicht selbsttätig herausgleiten können.

    Beseitigen kann erfolgen durch

    • Rückgabe an den Hersteller oder Lieferanten oder

    • sachgemäßes Vernichten.

    Vernichten heißt, die explosionsfähigen Bestandteile der Sprengstoffe und Zündmittel unter
    Beachtung der Herstellervorgaben unwirksam zu machen.

    Ob Sprengstoffe oder Zündmittel zu lange gelagert sind, ergibt sich aus den geltenden Richtlinien
    für die Errichtung und den Betrieb von übertägigen bzw. untertägigen Sprengmittellagern.

    Handhabungssicherheit ist die Sicherheit gegen unbeabsichtigte Explosion bei der für die
    Sprengstoff- und Zündmittelart festgelegten Handhabung.

    2.2 Mengenbegrenzung

    Nach diesen Richtlinien dürfen nur

    • bis zu 25 kg Sprengstoffe,

    • bis zu 100 m Sprengschnur und

    • bis zu 500 Sprengkapseln, Sprengzünder oder Sprengverzögerer

    vernichtet werden.

    Stehen größere Mengen zur Vernichtung an, entscheidet die zuständige Bergbehörde im
    Einzelfall über die Art der Beseitigung. Dies gilt auch unabhängig von den Mengen dann,
    wenn bei diesen Sprengstoffen und Zündmitteln Zweifel an der Handhabungssicherheit bestehen.

    Bei einem Vernichtungsvorgang sollen nicht mehr als 5 kg Sprengstoff oder die in Nr. 3.2.8
    angegebene Anzahl an Zündmitteln vernichtet werden.

    2.3 Schutz der Umgebung

    Sprengstoffe und Zündmittel sind so zu beseitigen, dass die Allgemeinheit oder die
    Nachbarschaft vor Gefahren, Schäden oder erheblichen Belästigungen geschützt ist.

    2.4 Durchführende und beaufsichtigende Personen

    Über die Art der Beseitigung entscheidet der Befähigungsscheininhaber, soweit dies nicht in
    einem zugelassenen Betriebsplan geregelt ist. Der mit der Durchführung der Vernichtungsarbeiten
    betraute Sprengberechtigte und dessen Helfer müssen in diesen Aufgaben besonders unterwiesen
    sein und unterliegen der Weisung des Befähigungsscheininhabers.

    Von allen Arbeiten nach Maßgabe dieser Richtlinien sind Unbeteiligte fernzuhalten; die Zahl der
    an den Arbeiten beteiligten Personen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

    2.5 Hinzuziehen einer fachkundigen Person

    In den Fällen, in denen Zweifel an der Handhabungssicherheit der Sprengstoffe und Zündmittel
    oder über die geeignete Art der Beseitigung bestehen oder in sonstigen Zweifelsfällen, sind besonders
    fachkundige Personen z.B. einer sachverständigen Stelle oder des Herstellers hinzuzuziehen.

    2.6 Besondere Bestimmungen für die Beseitigung unter Tage

    Ein Beseitigen von Sprengstoffen und Zündmitteln ist in explosions- oder schlagwettergefährdeten
    Betrieben unter Tage grundsätzlich nicht zulässig.

    Das Vernichten darf nur in solchen Grubenbauen durchgeführt werden, in denen dies unter
    Berücksichtigung der Art und  Menge der zu vernichtenden Sprengstoffen und Zündmitteln und
    eines genügenden Sicherheitsabstandes zu belegten Grubenbauen und zu schützenden Objekten
    unbedenklich ist. Diese Grubenbaue werden durch den verantwortlichen Befähigungsscheininhaber
    bestimmt. Entsprechend dem angewendeten Verfahren ist sicherzustellen, dass die Vernichtung auch
    keine sekundären Folgen (z. B. Schwadenvergiftungen, Schäden an Sicherheitseinrichtungen) nach
    sich ziehen kann.

    2.7 Transport und Aufbewahrung

    Beim Transport und der gegebenenfalls erforderlichen vorübergehenden Aufbewahrung der zu
    beseitigenden Sprengstoffe und Zündmittel sind die einschlägigen bergbehördlichen Vorschriften
    zu beachten.

    Soweit eine Verbringung erforderlich wird, wird auf die dann geltenden Gefahrgutvorschriften
    verwiesen.

    Transporte sind den Umständen entsprechend unter Berücksichtigung der Handhabungssicherheit
    mit äußerster Sorgfalt schonend und auf kürzestem Wege durchzuführen. Gegen das Freiwerden
    und Verlorengehen zu beseitigender Sprengstoffe und Zündmittel beim Transport sind besondere
    Maßnahmen zu treffen, z.B. in dichten Behältern. Soweit erforderlich, ist der Transport auf
    saugfähigem Material vorzunehmen.

    Die zu beseitigenden Sprengstoffe und Zündmittel sind entsprechend den Richtlinien für die
    Errichtung und den Betrieb von unter- bzw. übertägigen Sprengmittellagern getrennt von den
    übrigen Sprengmitteln aufzubewahren. Sie sollen unverzüglich der ordnungsgemäßen Beseitigung
    zugeführt werden.

    2.8 Buchführung

    Über ein planmäßiges Vernichten ist eine Niederschrift anzufertigen und der Bergbehörde vorzulegen.

    Noch nicht ausgegebene Sprengstoffe und Zündmittel, die beseitigt wurden, sind im Verzeichnis für
    explosionsgefährliche Stoffe (§ 16 SprengG i.V. mit Anlage 12 zur SprengVwV) als Ausgabe mit
    einem entsprechenden Vermerk in Spalte „Bemerkungen“ zu buchen.

    3. Verfahren zur Beseitigung und deren Anwendungsbereiche

    Die Art der Beseitigung richtet sich nach der vom Hersteller festgelegten Anleitung zur Verwendung
    einschließlich möglicher Ergänzungen der Bundesanstalt für Materialforschung und – prüfung (BAM),
    Berlin, nach den örtlichen Gegebenheiten sowie nach den Sprengstoff- und Zündmittelarten und deren
    Beschaffenheit.

    3.1 Rückgabe an den Hersteller oder Lieferanten

    In der Regel ist der einfachste und sicherste Weg der Beseitigung, die Sprengstoffe und Zündmittel
    dem Hersteller oder Lieferanten zur Vernichtung zurückzugeben. Die Übergabe soll nach Möglichkeit
    im Betrieb erfolgen, so dass der Übernehmende auch für das vorschriftsmäßige Verbringen zu sorgen hat.

    Sprengstoffe für sonstige Zwecke nach Anlage 2 zur 1. SprengV sind dem Hersteller zu übergeben.

    Wenn wegen nicht ausreichender Handhabungssicherheit ein sicheres Verbringen nicht gewährleistet
    werden kann, ist eine Vernichtung im Betrieb nach den Angaben des Herstellers erforderlich.

    3.2 Vernichten durch Sprengen

    Sprengstoffe und Zündmittel sind grundsätzlich durch Sprengen zu vernichten, und zwar im Regelfall
    als Beiladung zu einer Bohrloch- oder Kammersprengladung oder, soweit dies im Einzelfall nicht
    möglich ist, im Freien auf dem Boden.

    Unzulässig sind:

    • das Beiladen zu einer aufgelegten Ladung,

    • unter Tage das Sprengen von Sprengstoffen und Sprengschnüren als freiliegende Ladung und

    • Beiladen von Zündmitteln ohne Einbindung in den Zündkreis.

    Bei der Durchführung sind neben den für die üblichen Sprengarbeiten geltenden Vorschriften und
    Regelungen die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten.

    3.2.1 Sprengen in Bohrlöchern oder Kammern

    Der zu beseitigende Sprengstoff kann bis zu einem Anteil von 5 % der Gesamtlademenge des
    einzelnen Bohrloches oder der Kammer beigeladen werden. Die Detonationsübertragung innerhalb
    der Gesamtladung muss dabei - erforderlichenfalls durch Beiladen von für die Sprengstoffart
    geeigneter Sprengschnur - gewährleistet sein.

    Dient eine Bohrlochsprengung allein der Sprengstoffvernichtung, so ist das Verhältnis des zu
    vernichtenden Sprengstoffs zur Gesamtlademenge nur insoweit von Bedeutung, als die Detonation
    der gesamten Lademenge durch Beiladen einer geeigneten Sprengschnur sichergestellt werden kann.

    3.2.2 Sprengen im Freien

    Für das Vernichten über Tage im Freien ist ein gut übersichtlicher Sprengplatz auszuwählen.
    Auf dem Platz müssen die Sprengstellen von Gebäuden, Verkehrswegen, Eisenbahnen,
    Versorgungsleitungen und dergleichen mindestens 300 m entfernt sein.

    Die Mindestentfernung von 300 m von zu schützenden Objekten darf nur dann unterschritten werden,
    wenn die gleiche Sicherheit durch Auswahl eines geeigneten Platzes (z. B. Graben, Hohlweg, Sand-
    oder Lehmgrube) gewährleistet ist, um die zu erwartenden Schall- und Druckwellen zu verringern und
    eine Schleuderwirkung auszuschließen.

    Alle Zugänge zu dem Sprengplatz müssen während der Vernichtungsarbeiten so abgesperrt sein,
    dass niemand durch die Vernichtungsarbeiten gefährdet werden kann. Der Sperrbereich darf erst
    freigegeben werden, wenn nach Durchführung der Arbeiten die Vernichtungsstellen und ihre
    Umgebung sorgfältig auf Sprengstoffreste abgesucht worden sind.

    Die zu vernichtenden Sprengstoffe sind auf dem Sprengplatz mit einer Verstärkungsladung eines
    einwandfreien, geeigneten Sprengstoffes zu versehen, dessen Menge mindestens 20 % der zu
    vernichtenden Sprengstoffmenge betragen und mittig angeordnet werden soll. Die Gesamtladung
    ist mit einer mindestens 0,5 m starken Schicht aus feinkörnigem Material abzudecken.

    Lose Gegenstände, die beim Sprengen weggeschleudert werden können, wie z.B. Steine, sind
    vom Sprengplatz zu entfernen.

    3.2.3 Besondere Vorschriften für das Sprengen von unbrauchbaren Sprengladungen
            in Hohlkörpern

    Sprengladungen, die sich in Hohlkörpern befinden (z.B. in Laderohren, Bohrgestängen), dürfen
    nur durch Sprengen unter Verwendung ausreichend bemessener Verstärkungsladungen vernichtet
    werden. Jegliche andere Einwirkung auf den Hohlkörper (z.B. Schlag, Stoß, Reibung, Wärme) oder
    auf den Sprengstoff (z.B. Auskratzen, Herausdrücken) ist unzulässig.

    Stellt sich heraus oder ist zu vermuten, dass sich im Bohrloch eine Sprengladung in Hohlkörpern
    festgesetzt hat oder setzen sich Hohlkörper beim Ziehen fest, so dürfen diese nicht mehr gezogen
    oder gedreht und auch die aus dem Erdboden herausragenden Teile nicht mehr entfernt werden.
    In diesem Falle ist die Ladung unter Beachtung der im Einzelfall erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
    sprengfertig zu machen und zu zünden.

    Der Befähigungsscheininhaber hat die Sicherungsmaßnahmen festzulegen.

    Stellt sich erst nach dem Ziehen der Hohlkörper heraus, dass sich eine Sprengladung darin befindet,
    die auch bei Schrägstellung der Hohlkörper nicht von selbst herausgleitet, so ist der Hohlkörper
    entweder in einem Bohrloch ausreichender Tiefe zu sprengen oder mindestens 1 m tief zu
    vergraben und zu sprengen.

    3.2.4 Pulversprengstoffe

    Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe sind stets nur über Tage
    zu vernichten. Sie dürfen nur mit geeigneten pyrotechnischen Anzündern beseitigt werden.
    Nass gewordener Sprengstoff muss vorher mit einer mindestens gleich großen Menge
    einwandfreien Pulversprengstoffs überdeckt werden.

    3.2.5 Sprengschlämme einschließlich der Emulsionssprengstoffe

    Sprengschlämme einschließlich der Emulsionssprengstoffe dürfen nur durch Sprengen nach
    Nr. 3.2.1 vernichtet werden.

    3.2.6 ANC-Sprengstoffe

    ANC-Sprengstoffe können durch Sprengen nach Nr. 3.2.1 vernichtet werden.

    3.2.7 Sprengschnüre

    In einem Zündgang darf nur so viel Sprengschnur vernichtet werden, dass das Gewicht des
    Sprengstoffs der Sprengschnur 1 kg nicht überschreitet. Wegen des zu erwartenden großen
    Detonationsknalls ist beim Sprengen nach Nr. 3.2.2 besonderer Wert auf eine sorgfältige
    Abdeckung zu legen.

    Sollen mehrere Sprengschnurreste gleichzeitig vernichtet werden, so können diese um einen
    Sprengzünder herum angeordnet oder, soweit es sich nicht um Wettersprengschnüre handelt,
    auch aneinandergebunden werden.

    Bei der Anordnung um einen Zünder herum ist darauf zu achten, dass sämtliche Sprengschnüre
    direkten Kontakt mit der Zünderhülse haben.

    Wenn die Sprengschnur feucht geworden ist, muss der Sprengzünder axial auf ein Ende der
    Sprengschnur aufgesetzt werden.

    3.2.8 Zündmittel

    Sprengkapseln, Sprengzünder und Sprengverzögerer sind durch Sprengen zu vernichten.

    Sprengkapseln oder Sprengzünder sind bis zu 6 Stück an einen einwandfreien Sprengzünder
    zu binden. Dabei sind alle Kapselböden bzw. Zünderböden bündig anzuordnen. Das Bündel
    ist mit feinkörnigem Material abzudecken.

    Sind Sprengverzögerer oder eine größere Anzahl von Sprengkapseln oder Sprengzündern zu
    vernichten, sind sie in Mengen bis zu 50 Stück ganz mit geeignetem Sprengstoff zu umgeben.
    Die Ladung ist mit einem einwandfreien Sprengzünder zu versehen. Die Abdeckung aus
    feinkörnigem Material muss in diesem Fall eine Schichtdicke von mindestens 0,5 m haben.

    3.3 Andere Beseitigungsverfahren

    Können Sprengmittel nicht nach Nr. 3.1 und 3.2 beseitigt werden, sind ersatzweise andere
    Beseitigungsverfahren zulässig.

    3.3.1 Auflösen von unbrauchbaren ANC-Sprengstoffen in Wasser

    ANC-Sprengstoffe müssen vom Verpackungsmaterial - gegebenenfalls auch von der Umhüllung -
    befreit und in geeigneten Behältern mit Wasser vermischt werden, bis die löslichen Anteile im
    Wasser gelöst sind. Dabei ist zu beachten, dass 1 Liter Wasser bei 0° C  1180 g und bei
    20° C  1900 g Ammoniumnitrat löst.

    Bei Sprengstoffen mit Mineralölzusatz muss nach dem Auflösen zunächst die Trennung des
    Öles von der Lösung herbeigeführt werden. Hierzu ist das Gefäß mit der Lösung mindestens
    eine halbe Stunde stehen zu lassen; danach muss das Öl von der Wasserfläche abgeschöpft
    oder mit Putzwolle o. ä. aufgenommen und anschließend einer ordnungsgemäßen Altölentsorgung
    zugeführt werden.

    Die ölfreie Lösung und ungelöste Rückstände von Ammoniumnitrat sind auf geeignete Weise
    zu entsorgen.

    3.3.2 Sonstige Vernichtungsverfahren

    Andere Vernichtungsverfahren sind nur zulässig, wenn eine fachkundige Person nach Nr. 2.5
    die vorgesehene Art der Vernichtung geprüft und unter Angabe der erforderlichen Sicherheits-
    vorkehrungen gebilligt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass die Bergbehörde ihre Zustimmung
    erteilt hat.