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Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung "Bergbau und Energie in NRW"
für das Beseitigen unbrauchbar gewordener Sprengstoffe und Zündmittel
in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben
(Sprengmittelbeseitigungs-Richtlinien)1. Geltungsbereich
2. Allgemeines
2.1 Begriffe und Erläuterungen
2.2 Mengenbegrenzung
2.3 Schutz der Umgebung
2.4 Durchführende und beaufsichtigende Personen
2.5 Hinzuziehen einer fachkundigen Person
2.6 Besondere Bestimmungen für die Beseitigung unter Tage
2.7 Transport und Aufbewahrung
2.8 Buchführung3. Verfahren zur Beseitigung und deren Anwendungsbereiche
3.1 Rückgabe an den Hersteller oder Lieferanten
3.2 Vernichten durch Sprengen
3.2.1 Sprengen in Bohrlöchern und Kammern
3.2.2 Sprengen im Freien
3.2.3 Sprengen von unbrauchbaren Sprengladungen in Hohlkörpern
3.2.4 Pulversprengstoffe
3.2.5 Sprengschlämme einschließlich Emulsionssprengstoffe
3.2.6 ANC - Sprengstoffe
3.2.7 Sprengschnüre
3.2.8 Zündmittel3.3 Andere Beseitigungsverfahren
3.3.1 Auflösen von unbrauchbaren ANC - Sprengstoffen in Wasser
3.3.2 Sonstige Vernichtungsverfahren
1. GeltungsbereichDiese Richtlinien gelten für das Beseitigen von unbrauchbar gewordenen Sprengstoffen und
Zündmitteln durch Rückgabe oder sachgemäße Vernichtung in Betrieben, die der Bergaufsicht
unterliegen.Diese Richtlinien gelten nicht für das Beseitigen stehengebliebener Sprengladungen (Versager).
2. Allgemeines2.1 Begriffe und Erläuterungen
Als unbrauchbar gelten Sprengstoffe und Zündmittel,
deren Beschaffenheit sich durch mechanische oder thermische Beanspruchungen,
chemische Einwirkungen, Wasser oder Feuchtigkeit verändert hat,die aufgrund zu langer Lagerung entsprechende nachteilige Veränderungen aufweisen können,
aus Versagern,
aus Bohrlochpfeifen,
die sich in Hohlkörpern (z. B. Laderohre, Bohrgestänge) befinden, in denen sie nicht
verwendet werden sollen und aus denen sie nicht selbsttätig herausgleiten können.
Beseitigen kann erfolgen durch
Rückgabe an den Hersteller oder Lieferanten oder
sachgemäßes Vernichten.
Vernichten heißt, die explosionsfähigen Bestandteile der Sprengstoffe und Zündmittel unter
Beachtung der Herstellervorgaben unwirksam zu machen.Ob Sprengstoffe oder Zündmittel zu lange gelagert sind, ergibt sich aus den geltenden Richtlinien
für die Errichtung und den Betrieb von übertägigen bzw. untertägigen Sprengmittellagern.Handhabungssicherheit ist die Sicherheit gegen unbeabsichtigte Explosion bei der für die
Sprengstoff- und Zündmittelart festgelegten Handhabung.2.2 Mengenbegrenzung
Nach diesen Richtlinien dürfen nur
bis zu 25 kg Sprengstoffe,
bis zu 100 m Sprengschnur und
bis zu 500 Sprengkapseln, Sprengzünder oder Sprengverzögerer
vernichtet werden.
Stehen größere Mengen zur Vernichtung an, entscheidet die zuständige Bergbehörde im
Einzelfall über die Art der Beseitigung. Dies gilt auch unabhängig von den Mengen dann,
wenn bei diesen Sprengstoffen und Zündmitteln Zweifel an der Handhabungssicherheit bestehen.Bei einem Vernichtungsvorgang sollen nicht mehr als 5 kg Sprengstoff oder die in Nr. 3.2.8
angegebene Anzahl an Zündmitteln vernichtet werden.2.3 Schutz der Umgebung
Sprengstoffe und Zündmittel sind so zu beseitigen, dass die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft vor Gefahren, Schäden oder erheblichen Belästigungen geschützt ist.2.4 Durchführende und beaufsichtigende Personen
Über die Art der Beseitigung entscheidet der Befähigungsscheininhaber, soweit dies nicht in
einem zugelassenen Betriebsplan geregelt ist. Der mit der Durchführung der Vernichtungsarbeiten
betraute Sprengberechtigte und dessen Helfer müssen in diesen Aufgaben besonders unterwiesen
sein und unterliegen der Weisung des Befähigungsscheininhabers.Von allen Arbeiten nach Maßgabe dieser Richtlinien sind Unbeteiligte fernzuhalten; die Zahl der
an den Arbeiten beteiligten Personen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.2.5 Hinzuziehen einer fachkundigen Person
In den Fällen, in denen Zweifel an der Handhabungssicherheit der Sprengstoffe und Zündmittel
oder über die geeignete Art der Beseitigung bestehen oder in sonstigen Zweifelsfällen, sind besonders
fachkundige Personen z.B. einer sachverständigen Stelle oder des Herstellers hinzuzuziehen.2.6 Besondere Bestimmungen für die Beseitigung unter Tage
Ein Beseitigen von Sprengstoffen und Zündmitteln ist in explosions- oder schlagwettergefährdeten
Betrieben unter Tage grundsätzlich nicht zulässig.Das Vernichten darf nur in solchen Grubenbauen durchgeführt werden, in denen dies unter
Berücksichtigung der Art und Menge der zu vernichtenden Sprengstoffen und Zündmitteln und
eines genügenden Sicherheitsabstandes zu belegten Grubenbauen und zu schützenden Objekten
unbedenklich ist. Diese Grubenbaue werden durch den verantwortlichen Befähigungsscheininhaber
bestimmt. Entsprechend dem angewendeten Verfahren ist sicherzustellen, dass die Vernichtung auch
keine sekundären Folgen (z. B. Schwadenvergiftungen, Schäden an Sicherheitseinrichtungen) nach
sich ziehen kann.2.7 Transport und Aufbewahrung
Beim Transport und der gegebenenfalls erforderlichen vorübergehenden Aufbewahrung der zu
beseitigenden Sprengstoffe und Zündmittel sind die einschlägigen bergbehördlichen Vorschriften
zu beachten.Soweit eine Verbringung erforderlich wird, wird auf die dann geltenden Gefahrgutvorschriften
verwiesen.Transporte sind den Umständen entsprechend unter Berücksichtigung der Handhabungssicherheit
mit äußerster Sorgfalt schonend und auf kürzestem Wege durchzuführen. Gegen das Freiwerden
und Verlorengehen zu beseitigender Sprengstoffe und Zündmittel beim Transport sind besondere
Maßnahmen zu treffen, z.B. in dichten Behältern. Soweit erforderlich, ist der Transport auf
saugfähigem Material vorzunehmen.Die zu beseitigenden Sprengstoffe und Zündmittel sind entsprechend den Richtlinien für die
Errichtung und den Betrieb von unter- bzw. übertägigen Sprengmittellagern getrennt von den
übrigen Sprengmitteln aufzubewahren. Sie sollen unverzüglich der ordnungsgemäßen Beseitigung
zugeführt werden.2.8 Buchführung
Über ein planmäßiges Vernichten ist eine Niederschrift anzufertigen und der Bergbehörde vorzulegen.
Noch nicht ausgegebene Sprengstoffe und Zündmittel, die beseitigt wurden, sind im Verzeichnis für
explosionsgefährliche Stoffe (§ 16 SprengG i.V. mit Anlage 12 zur SprengVwV) als Ausgabe mit
einem entsprechenden Vermerk in Spalte „Bemerkungen“ zu buchen.3. Verfahren zur Beseitigung und deren Anwendungsbereiche
Die Art der Beseitigung richtet sich nach der vom Hersteller festgelegten Anleitung zur Verwendung
einschließlich möglicher Ergänzungen der Bundesanstalt für Materialforschung und – prüfung (BAM),
Berlin, nach den örtlichen Gegebenheiten sowie nach den Sprengstoff- und Zündmittelarten und deren
Beschaffenheit.3.1 Rückgabe an den Hersteller oder Lieferanten
In der Regel ist der einfachste und sicherste Weg der Beseitigung, die Sprengstoffe und Zündmittel
dem Hersteller oder Lieferanten zur Vernichtung zurückzugeben. Die Übergabe soll nach Möglichkeit
im Betrieb erfolgen, so dass der Übernehmende auch für das vorschriftsmäßige Verbringen zu sorgen hat.Sprengstoffe für sonstige Zwecke nach Anlage 2 zur 1. SprengV sind dem Hersteller zu übergeben.
Wenn wegen nicht ausreichender Handhabungssicherheit ein sicheres Verbringen nicht gewährleistet
werden kann, ist eine Vernichtung im Betrieb nach den Angaben des Herstellers erforderlich.3.2 Vernichten durch Sprengen
Sprengstoffe und Zündmittel sind grundsätzlich durch Sprengen zu vernichten, und zwar im Regelfall
als Beiladung zu einer Bohrloch- oder Kammersprengladung oder, soweit dies im Einzelfall nicht
möglich ist, im Freien auf dem Boden.Unzulässig sind:
das Beiladen zu einer aufgelegten Ladung,
unter Tage das Sprengen von Sprengstoffen und Sprengschnüren als freiliegende Ladung und
Beiladen von Zündmitteln ohne Einbindung in den Zündkreis.
Bei der Durchführung sind neben den für die üblichen Sprengarbeiten geltenden Vorschriften und
Regelungen die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten.3.2.1 Sprengen in Bohrlöchern oder Kammern
Der zu beseitigende Sprengstoff kann bis zu einem Anteil von 5 % der Gesamtlademenge des
einzelnen Bohrloches oder der Kammer beigeladen werden. Die Detonationsübertragung innerhalb
der Gesamtladung muss dabei - erforderlichenfalls durch Beiladen von für die Sprengstoffart
geeigneter Sprengschnur - gewährleistet sein.Dient eine Bohrlochsprengung allein der Sprengstoffvernichtung, so ist das Verhältnis des zu
vernichtenden Sprengstoffs zur Gesamtlademenge nur insoweit von Bedeutung, als die Detonation
der gesamten Lademenge durch Beiladen einer geeigneten Sprengschnur sichergestellt werden kann.3.2.2 Sprengen im Freien
Für das Vernichten über Tage im Freien ist ein gut übersichtlicher Sprengplatz auszuwählen.
Auf dem Platz müssen die Sprengstellen von Gebäuden, Verkehrswegen, Eisenbahnen,
Versorgungsleitungen und dergleichen mindestens 300 m entfernt sein.Die Mindestentfernung von 300 m von zu schützenden Objekten darf nur dann unterschritten werden,
wenn die gleiche Sicherheit durch Auswahl eines geeigneten Platzes (z. B. Graben, Hohlweg, Sand-
oder Lehmgrube) gewährleistet ist, um die zu erwartenden Schall- und Druckwellen zu verringern und
eine Schleuderwirkung auszuschließen.Alle Zugänge zu dem Sprengplatz müssen während der Vernichtungsarbeiten so abgesperrt sein,
dass niemand durch die Vernichtungsarbeiten gefährdet werden kann. Der Sperrbereich darf erst
freigegeben werden, wenn nach Durchführung der Arbeiten die Vernichtungsstellen und ihre
Umgebung sorgfältig auf Sprengstoffreste abgesucht worden sind.Die zu vernichtenden Sprengstoffe sind auf dem Sprengplatz mit einer Verstärkungsladung eines
einwandfreien, geeigneten Sprengstoffes zu versehen, dessen Menge mindestens 20 % der zu
vernichtenden Sprengstoffmenge betragen und mittig angeordnet werden soll. Die Gesamtladung
ist mit einer mindestens 0,5 m starken Schicht aus feinkörnigem Material abzudecken.Lose Gegenstände, die beim Sprengen weggeschleudert werden können, wie z.B. Steine, sind
vom Sprengplatz zu entfernen.3.2.3 Besondere Vorschriften für das Sprengen von unbrauchbaren Sprengladungen
in HohlkörpernSprengladungen, die sich in Hohlkörpern befinden (z.B. in Laderohren, Bohrgestängen), dürfen
nur durch Sprengen unter Verwendung ausreichend bemessener Verstärkungsladungen vernichtet
werden. Jegliche andere Einwirkung auf den Hohlkörper (z.B. Schlag, Stoß, Reibung, Wärme) oder
auf den Sprengstoff (z.B. Auskratzen, Herausdrücken) ist unzulässig.Stellt sich heraus oder ist zu vermuten, dass sich im Bohrloch eine Sprengladung in Hohlkörpern
festgesetzt hat oder setzen sich Hohlkörper beim Ziehen fest, so dürfen diese nicht mehr gezogen
oder gedreht und auch die aus dem Erdboden herausragenden Teile nicht mehr entfernt werden.
In diesem Falle ist die Ladung unter Beachtung der im Einzelfall erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
sprengfertig zu machen und zu zünden.Der Befähigungsscheininhaber hat die Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
Stellt sich erst nach dem Ziehen der Hohlkörper heraus, dass sich eine Sprengladung darin befindet,
die auch bei Schrägstellung der Hohlkörper nicht von selbst herausgleitet, so ist der Hohlkörper
entweder in einem Bohrloch ausreichender Tiefe zu sprengen oder mindestens 1 m tief zu
vergraben und zu sprengen.3.2.4 Pulversprengstoffe
Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe sind stets nur über Tage
zu vernichten. Sie dürfen nur mit geeigneten pyrotechnischen Anzündern beseitigt werden.
Nass gewordener Sprengstoff muss vorher mit einer mindestens gleich großen Menge
einwandfreien Pulversprengstoffs überdeckt werden.3.2.5 Sprengschlämme einschließlich der Emulsionssprengstoffe
Sprengschlämme einschließlich der Emulsionssprengstoffe dürfen nur durch Sprengen nach
Nr. 3.2.1 vernichtet werden.3.2.6 ANC-Sprengstoffe
ANC-Sprengstoffe können durch Sprengen nach Nr. 3.2.1 vernichtet werden.
3.2.7 Sprengschnüre
In einem Zündgang darf nur so viel Sprengschnur vernichtet werden, dass das Gewicht des
Sprengstoffs der Sprengschnur 1 kg nicht überschreitet. Wegen des zu erwartenden großen
Detonationsknalls ist beim Sprengen nach Nr. 3.2.2 besonderer Wert auf eine sorgfältige
Abdeckung zu legen.Sollen mehrere Sprengschnurreste gleichzeitig vernichtet werden, so können diese um einen
Sprengzünder herum angeordnet oder, soweit es sich nicht um Wettersprengschnüre handelt,
auch aneinandergebunden werden.Bei der Anordnung um einen Zünder herum ist darauf zu achten, dass sämtliche Sprengschnüre
direkten Kontakt mit der Zünderhülse haben.Wenn die Sprengschnur feucht geworden ist, muss der Sprengzünder axial auf ein Ende der
Sprengschnur aufgesetzt werden.3.2.8 Zündmittel
Sprengkapseln, Sprengzünder und Sprengverzögerer sind durch Sprengen zu vernichten.
Sprengkapseln oder Sprengzünder sind bis zu 6 Stück an einen einwandfreien Sprengzünder
zu binden. Dabei sind alle Kapselböden bzw. Zünderböden bündig anzuordnen. Das Bündel
ist mit feinkörnigem Material abzudecken.Sind Sprengverzögerer oder eine größere Anzahl von Sprengkapseln oder Sprengzündern zu
vernichten, sind sie in Mengen bis zu 50 Stück ganz mit geeignetem Sprengstoff zu umgeben.
Die Ladung ist mit einem einwandfreien Sprengzünder zu versehen. Die Abdeckung aus
feinkörnigem Material muss in diesem Fall eine Schichtdicke von mindestens 0,5 m haben.3.3 Andere Beseitigungsverfahren
Können Sprengmittel nicht nach Nr. 3.1 und 3.2 beseitigt werden, sind ersatzweise andere
Beseitigungsverfahren zulässig.3.3.1 Auflösen von unbrauchbaren ANC-Sprengstoffen in Wasser
ANC-Sprengstoffe müssen vom Verpackungsmaterial - gegebenenfalls auch von der Umhüllung -
befreit und in geeigneten Behältern mit Wasser vermischt werden, bis die löslichen Anteile im
Wasser gelöst sind. Dabei ist zu beachten, dass 1 Liter Wasser bei 0° C 1180 g und bei
20° C 1900 g Ammoniumnitrat löst.Bei Sprengstoffen mit Mineralölzusatz muss nach dem Auflösen zunächst die Trennung des
Öles von der Lösung herbeigeführt werden. Hierzu ist das Gefäß mit der Lösung mindestens
eine halbe Stunde stehen zu lassen; danach muss das Öl von der Wasserfläche abgeschöpft
oder mit Putzwolle o. ä. aufgenommen und anschließend einer ordnungsgemäßen Altölentsorgung
zugeführt werden.Die ölfreie Lösung und ungelöste Rückstände von Ammoniumnitrat sind auf geeignete Weise
zu entsorgen.3.3.2 Sonstige Vernichtungsverfahren
Andere Vernichtungsverfahren sind nur zulässig, wenn eine fachkundige Person nach Nr. 2.5
die vorgesehene Art der Vernichtung geprüft und unter Angabe der erforderlichen Sicherheits-
vorkehrungen gebilligt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass die Bergbehörde ihre Zustimmung
erteilt hat.