• 04.11.1976

    17.22-1-27

    Zündmaschinen für Parallelschaltung
    Richtlinien

    A 2.13


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Richtlinien für die Verwendung von Zündmaschinen für Parallelschaltung (Diese Richtlinien
    sind auch in Heftform unter der Verlagsnummer 329 beim Verlag Hermann Bellmann,
    4600 Dortmund 1, Postfach 13, erschienen.)

    Vorg.: Rundverfügung vom 18.10.1974 - 17.11 II 19 - (Abschnitt A 2.13 des Sammelblatts)

    Mit den nachstehenden Richtlinien werden die Zündverfahren mit Parallelschaltung der Sprengzünder
    den neuesten Erkenntnissen angepaßt.

    Weitere Untersuchungen der Berggewerkschaftlichen Versuchsstrecke und Sprengsachver-
    ständigenstelle der Westfälischen Berggewerkschaftskasse haben ergeben, daß nicht nur bei
    der einfachen Parallelschaltung sondern auch bei Verwendung von 3 Antennen (nunmehr
    Dreiantennenschaltung genannt) eine größere Zündsicherheit erreicht wird, wenn 2 Antennen
    als einseitig eingespeiste offene Leiter ausgebildet sind. Wesentliche Vorteile hierbei sind:

    • Die der Einspeisestelle entferntesten Zünder erhalten keine nennenswert schwächeren
      Zündimpulse als die davorliegenden, weil die Glühdrähte der durch die Zündenergie zuerst
      erreichten Zünder vorher zerstört werden.
       
    • Die Antennenführung läßt sich so variieren, daß bei etwaigen Versagern durch Strommangel
      möglichst nur die letzten Zeitstufen stehenbleiben und ein Auspfeifen von Ladungen
      weitgehend vermieden wird.

    Nach dem Untersuchungsergebnis muß bei den leistungsstärksten Zündmaschinen auch die Anzahl
    der Zünder nach unten hin begrenzt werden, um eine zu hohe Energieeinspeisung und hierdurch
    bedingte Aufplatzversager (Erlöschen des Verzögerungssatzes durch Druckabfall infolge
    Aufplatzens der Zünder) zu vermeiden.

    Von den Richtlinien darf nur mit Zustimmung des Landesoberbergamts abgewichen werden.

    Die im Vorgang genannte Rundverfügung mit Richtlinien wird hiermit aufgehoben.

    Ich bitte, die neuen Richtlinien in vollem Umfang auch dort einzuführen, wo die Parallelschaltung
    der Sprengzünder bereits zugelassen ist. Es ist sicherzustellen, daß die Sprengsteiger umgehend
    die Sprengbeauftragten und Sprenghelfer über die Verfahrensänderung unterweisen.

    Über die Umstellung auf die neuen Richtlinien bitte ich im Jahresbericht unter dem Abschnitt
    "Sprengarbeit" (Gliederungs-Nr. 3.142) zu berichten.


    Dortmund, den 04.11.1976

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s