• Richtlinien
    der Bezirksregierung Arnsberg,
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
    zum Errichten und Betreiben von Gurtförderern
    im Steinkohlenbergbau unter Tage
    vom 16.12.2005
    (Gurtförderer-Richtlinien)

    Inhaltsübersicht

    1.   Geltungsbereich

    2.   Errichtung von Gurtförderern

    2.1     Allgemeines
    2.2     Traggerüste
    2.3     Trag-, Führungs- und Druckrollen
    2.4     Fördergurte
    2.5     Antriebs-, Übergabe-, Umkehr-, Gurtwende- und Spannstationen
    2.6     Bremseinrichtungen
    2.7     Anlaufwarneinrichtungen
    2.8     Nothalt-, Stillsetz- und Sperreinrichtungen
    2.9     Überwachungseinrichtungen
    2.10   Abstreifer und Reinigungsbürsten
    2.11   EG - Konformitätsbescheinigung (CE – Zeichen)

    3.  Betrieb von Gurtförderern

    3.1     Inbetriebnahme
    3.2     Bedienen
    3.3     Instandsetzen, Warten und Reinigen

    4.  Prüfung von Gurtförderern

    5.  Beauftragter für Gurtförderer

    5.1     Anforderungen an den Beauftragten für Gurtförderer
    5.2     Aufgaben des Beauftragten für Gurtförderer

    6.  Zusätzliche Anforderungen an Gurtförderer mit Personenbeförderung

    Anlagen

    1  Technisches Datenblatt für Gurtförderer mit Personenbeförderung
    2   Empfehlung für die Beurteilung und Erneuerung von lösbaren Fördergurt-Verbindungen
    3   Verzeichnis aufgeführter Normen und Regelwerke

    1. Geltungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von
    Gurtförderern im Steinkohlenbergbau unter Tage.

    Ausgenommen sind Förderer, die Bestandteil einer Vortriebs- oder Lademaschine sind,
    sowie Reinigungs- bzw. Rieselgutförderer.

    Für Gurtförderer, die zur Personenfahrung genutzt werden, gelten zusätzlich die
    Auflagen und Bedingungen, die in der Genehmigung gemäß § 43 Abs. 1 BVOSt für
    die Personenbeförderung auf Gurtförderern angegeben sind. Hierbei ist die Betriebs-
    empfehlung Nr. 17 ("Empfehlungen für die Errichtung von Gurtförderern zur
    Personenbeförderung") zu beachten.

    2. Errichtung von Gurtförderern

    2.1. Allgemeines

    Gurtförderer müssen so verlagert oder aufgehängt sein, dass der lichte Abstand
    zwischen den bewegten Teilen des Gurtförderers und der Streckensohle, den
    Streckeneinbauten, dem Streckenausbau und dem Streckenstoß mindestens
    0,3 m beträgt. Diese Profilfreiheit ist ständig zu gewährleisten.

    Bei der Berechnung und Auslegung der Gurtförderer ist die DIN 22101 sind zu beachten.

    An den Stellen, an denen Personen durch abgleitendes oder abrollendes Fördergut
    gefährdet werden können, müssen Gurtförderer mit Schutzeinrichtungen versehen
    oder verkleidet sein.

    Gurtförderer müssen wenigstens auf einer Seite und an Antriebs-, Übergabe-, Umkehr-
    und Spannstationen auf beiden Seiten gefahrlos zugänglich sein.

    An Stellen, an denen der Fahrweg den Gurtförderer kreuzt, müssen Gurtförderer gefahrlos
    über- oder unterquert werden können. Übergänge und Übertritte müssen eine freie Höhe
    von mindestens 1,6 m aufweisen und mit starren, durchgehenden Handläufen versehen sein.
    Bei Übertritten darf der Abstand der Trittflächen 0,9 m nicht überschreiten.

    Antriebs-, Übergabe-, Umkehr-, Gurtwende - und Spannstationen von Gurtförderern
    sowie die Stellen, an denen der Fahrweg den Gurtförderer kreuzt, müssen  beleuchtet sein.

    2.2. Traggerüste

    Traggerüste müssen nach DIN 22111 oder nach DIN 22114  ausgeführt sein oder
    hinsichtlich ihrer Belastbarkeit den nach DIN ausgeführten Traggerüsten nachweislich
    mindestens gleichwertig sein.

    Aufhängungen und Stützen von Traggerüsten müssen die Gewichtskräfte des Gurt-
    förderers bei vollständig beladenem Füllquerschnitt aufnehmen können; sie müssen
    außerdem so beschaffen sein, dass die Traggerüste ausgerichtet und in ihrer Höhe
    verstellt werden können.

    Aufhängungen von Traggerüsten müssen so befestigt sein, dass sie sich nicht von
    selbst lösen können und so angeordnet sein, dass sich überstehendes Fördergut nicht
    zwischen den Aufhängungen und den Rollenböcken verklemmen kann.

    An den Aufhängungen von Traggerüsten und den Traggerüsten selbst dürfen keine
    zusätzlichen starren Einbauten (z.B. Rohrleitungen) angebracht werden.

    2.3 Trag-, Führungs- und Druckrollen

    Tragrollen müssen  DIN  22112 oder einer mindestens gleichwertigen Werknorm des
    Betreibers entsprechen. Dies gilt auch für instand gesetzte Tragrollen.

    Alle Rollen müssen so angeordnet sein, dass deren im Betrieb auftretende Belastung
    nicht größer als die zulässige, vom Hersteller vorgegebene Belastung ist.

    2.4 Fördergurte

    Fördergurte müssen der DIN 22100 entsprechen. Darüber hinaus sind für Textil-Fördergurte
    die DIN 22109 und für Stahlseil-Fördergurte die DIN 22129 einzuhalten.

    Für die Auslegung nach DIN 22101 sind die in nachfolgender Tabelle 1 aufgeführten
    Werte für die Sicherheitsfaktoren S0 und S1 sowie für die relative Referenz-Zeitfestigkeit
    ktrel gemäß DIN 22110-Teil 3 einzusetzen.

    Bild
    Gurtförderer-Richtlinien Tabelle 1

    Tabelle 1: Sicherheitsfaktoren und Werte für die relative Referenz-
                      Zeitfestigkeit zur Auslegung eines Fördergurtes

    Für Fördergurte mit mechanischen Verbindungen gilt:

    1. Die Dimensionierung einer lösbaren Verbindung kann mit einer ktrel-Ermittlung
      nach DIN 22110-Teil 3 durchgeführt werden.

    2. Alternativ zu Punkt 1 kann, auf Grund langjähriger Erfahrung mit lösbaren
      Verbindungen im untertägigen Steinkohlenbergbau, eine relative Referenz-
      Zeitfestigkeit ktrel mit S0 und S1 wie für Textilfördergurte mit vulkanisierten
      Verbindungen angesetzt werden, wenn die Sicherheit durch folgende Festlegungen
      gewährleistet wird:

      • Einhaltung der DIN 22109, Teil 1 bzw. Teil 2 unter Beachtung von DIN EN ISO 1120
         und DIN 22110, Teil 2 (Prüfverfahren für Fördergurt-Verbindungen)

      • Betriebliche Prüfungen der mechanischen Verbindungen (siehe Abschnitt 4 und 5).
        Durch diese Überwachung wird die Sicherheit bei vergleichsweise geringer Einsatz-
        dauer lösbarer Verbindungen gegenüber vulkanisierten Verbindungen gewährleistet.

    Fördergurte müssen so vorgespannt sein, dass

    • der auf den Abstand der Rollenstationen bezogene Durchhang des Fördergurtes im
      stationären Betriebszustand (Dauerbetrieb unter Nennlast) des Förderers rechnerisch
      nicht mehr als 1 % beträgt und

    • der Reibungsschluss zwischen dem Fördergurt und den Antriebstrommeln auch im
      instationären Betriebszustand (Betriebszustand beim Anfahren und Bremsen) des
      Förderers erhalten bleibt.

    Fördergurtverbindungen sollten so beschaffen sein, dass kein Rieselgut durch die
    Verbindungen fallen kann; sie sollten bei Gurtförderern in Hauptstrecken und Förderbergen
    sowie bei Gurtförderern, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden, durch Vulkanisieren
    oder Kleben hergestellt sein.

    2.5 Antriebs-, Übergabe-, Umkehr-, Gurtwende- und Spannstationen

    Antriebs-, Übergabe-, Umkehr-, Gurtwende - und Spannstationen müssen so verlagert oder
    befestigt sein, dass sich ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern kann. Hebezeuge und
    Häspel dürfen als Befestigungseinrichtungen nicht verwendet werden.

    Im Bereich der Antriebs-, Übergabe-, Umkehr-, Gurtwende - und Spannstationen müssen
    die Auflaufstellen des Fördergurtes durch Handabweiser, Abdeckungen oder Verkleidungen
    so gesichert sein, dass Personen nicht hineingezogen werden können. Dies gilt auch für
    die Auflaufstellen an Druckrollen und an Engstellen.

    Freilaufende Kupplungen und Wellenstümpfe müssen mit Schutzhauben abgedeckt sein.
    Schutzhauben für Kupplungen, in denen sich Kohlenstaub ablagern kann, müssen mit
    Öffnungen versehen sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass die Kupplung
    nicht unbeabsichtigt berührt, aber der Raum zwischen Schutzhaube und Kupplung bei
    Bedarf gereinigt werden kann.

    Sofern Gurtförderer nicht ausschließlich zur Personenbeförderung benutzt werden,
    müssen im Bereich der Antriebs- und Umkehrstationen Einrichtungen vorhanden sein,
    die den Fördergurt während des Betriebs selbsttätig reinigen. Die Einrichtungen sind
    vor den Antriebs- und Umkehrtrommeln so anzubringen, dass keine Gegenstände
    zwischen den Fördergurt und die Trommel geraten können und das abgestreifte
    Fördergut fahrwegseitig ausgetragen wird. Abweichend davon darf das abgestreifte
    Fördergut nach beiden Seiten ausgetragen werden, wenn es auf beiden Seiten des
    Förderers gefahrlos beseitigt werden kann oder von einem Rieselgutförderer
    aufgenommen wird.

    An Übergabe- und Abwurfstellen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die die
    Fallhöhe des Fördergutes so weit wie möglich verringern und das seitliche Überlaufen
    des Fördergutes verhindern. An Übergabestellen sollten diese Vorrichtungen außerdem
    so beschaffen sein, dass das Fördergut auf den folgenden Förderer in Förderrichtung
    aufgegeben wird.

    An Übergabe- und Abwurfstellen müssen Einrichtungen zur Staubbekämpfung vorhanden
    sein, sofern der Förderer nicht ausschließlich zur Personenbeförderung benutzt wird.

    2.6 Bremseinrichtungen

    Bremseinrichtungen von Gurtförderern müssen so beschaffen sein, dass die Bremsen
    beim Anlaufen der Antriebe selbsttätig gelüftet und beim Stillsetzen der Antriebe selbsttätig
    geschlossen werden.

    Bremseinrichtungen von Gurtförderern müssen so ausgelegt sein, dass

    • der in der Bandberechnung ausgewiesene zulässige Nachlaufweg des Fördergurtes
      nach dem Ausschalten der Antriebe auch bei ungünstigster Beladung des Förderers
      nicht überschritten wird,

    • der Fördergurt bei stehendem Förderer mit einer mindestens 1,5fachen Sicherheit
      gegenüber der Hangabtriebskraft des Fördergutes unter Berücksichtigung der inneren
      Reibung des Gurtförderers gehalten wird und

    • die Temperatur an den Bremstrommeln oder Bremsscheiben beim Bremsen unter
      Berücksichtigung der zu erwartenden Bremshäufigkeit 150° C nicht überschreitet.

    Bremsbeläge von Bremseinrichtungen müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt
    sein.

    2.7 Anlaufwarneinrichtungen

    Gurtförderer müssen mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgerüstet sein, mit der das Anlaufen
    der Antriebe durch ein unverwechselbares Warnsignal von mindestens 5 Sekunden Dauer
    angekündigt wird. Das Warnsignal muss am Steuerstand und auf der gesamten Länge des
    Förderers deutlich wahrnehmbar sein.

    2.8 Nothalt-, Stillsetz- und Sperreinrichtungen

    Gurtförderer müssen mit einer Nothalteinrichtung oder einer Stillsetz- und Sperreinrichtung
    ausgerüstet sein, mit der die Antriebe des Förderers stillgesetzt und gegen Anlaufen gesperrt
    werden können.

    An jedem Steuerstand des Gurtförderers muss ein Notausschalter oder Stillsetz- und Sperr-
    schalter vorhanden sein. Notausschalter oder Stillsetz- und Sperrschalter müssen außerdem
    im Bereich des Förderers fahrwegseitig so angeordnet und durch Zugseile oder Zugleitungen
    so verbunden sein, dass mindestens einer dieser Schalter von jeder Stelle entlang des Förderers
    aus gefahrlos betätigt werden kann. Dies gilt auch für Arbeitsplätze auf der dem Fahrweg
    abgewandten Seite im Bereich von Übergaben und Umkehren sowie bei besonders ausge-
    wiesenen Arbeitsplätzen, die bei laufendem Gurtförderer zugänglich sein müssen. Die Schalter
    müssen in Sperrstellung mechanisch verriegelt sein. Die Verriegelung darf nur an den jeweils
    betätigten Schaltern von Hand aufgehoben werden können.

    2.9 Überwachungseinrichtungen

    Gurtförderer müssen mit Überwachungseinrichtungen ausgerüstet sein, die die Antriebe des
    Förderers selbsttätig und, soweit erforderlich, zeitverzögert stillsetzen, wenn

    • der Fördergurt über die Antriebstrommeln rutscht (Schlupfüberwachung),

    • der Fördergurt an Teilen der Antriebs-, Abwurf-, Spann- oder Umkehrstation schleift
      (Schieflaufüberwachung),

    • die Übergabe- oder Abwurfstelle durch Fördergut verstopft ist (Abwurfüberwachung)
      oder

    • die Bremsen nach dem Anlaufen der Antriebe nicht vollständig gelüftet sind (Endlage-
      überwachung der Bremsen).

    Gurtförderer, deren mittlere Neigung mehr als 10 gon und deren Hubhöhe mehr als 150 m
    beträgt, müssen außerdem mit Überwachungseinrichtungen ausgerüstet sein, die die Antriebe
    des Förderers selbsttätig stillsetzen oder ein optisches und akustisches Warnsignal an einer
    ständig besetzten Stelle auslösen, wenn die Temperatur in den Lagern der Antriebs- oder
    Umkehrtrommeln den vom Bergwerksbesitzer/Hersteller festgelegten Grenzwert überschreitet
    (Lagertemperaturüberwachung).

    Abweichend dürfen Schieflauf- und Abwurfüberwachungseinrichtungen fehlen bei Gurt-
    förderern, deren Antriebs-, Übergabe- und Umkehrstationen während des Betriebes von
    damit beauftragten Personen ständig überwacht werden.

    2.10 Abstreifer und Reinigungsbürsten

    Abstreifer und Reinigungsbürsten müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass ihre
    Haltevorrichtungen nicht an dem Fördergurt schleifen. Abstreifer und Reinigungsbürsten
    mit Kunststoffteilen müssen der DIN 22100 entsprechen.

    2.11 EG-Konformitätsbescheinigung (CE - Zeichen)

    Die Einhaltung der Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und
    deren 9.Verordnung (9.GPSGV) auf Grundlage der europäischen Maschinenrichtlinie 98/37/EG
    sind durch die EG- Konformitätsbescheinigung zu erklären.

    3. Betrieb von Gurtförderern

    3.1 Inbetriebnahme

    Gurtförderer dürfen nach ihrer Errichtung erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie
    von einer fachkundigen verantwortlichen Person abgenommen worden sind und bei der
    Abnahme festgestellt worden ist, dass der Förderer dem Sollzustand entspricht, das vor-
    geschriebene Lichtraumprofil des Förderers vorhanden ist und die erforderlichen Sicher-
    heitseinrichtungen betriebsfähig sind. Nach jeder wesentlichen Änderung sind die davon
    betroffenen Teile vor Wiederinbetriebnahme des Förderers erneut abzunehmen. Die
    Ergebnisse der Abnahmen sind schriftlich festzuhalten.

    3.2 Bedienen

    Gurtförderer dürfen nur von Personen bedient werden, die von der zuständigen verant-
    wortlichen Person damit beauftragt worden sind.

    Mit dem Bedienen von Gurtförderern dürfen nur Personen beauftragt werden, die unterwiesen,
    über die Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen unterrichtet und mit den Signalen vertraut
    sind.

    Gurtförderer mit Anlaufwarneinrichtungen dürfen nur in Gang gesetzt werden, wenn die
    Anlaufwarneinrichtung das Anlaufen der Antriebe selbsttätig ankündigt oder wenn die
    Anlaufwarneinrichtung betätigt und das Anlaufen der Antriebe durch ein Warnsignal von
    mindestens 5 Sekunden Dauer angekündigt worden ist.

    Überwachungseinrichtungen von Gurtförderern dürfen nur auf Weisung der zuständigen
    verantwortlichen Person und nur dann unwirksam gemacht werden, wenn hierfür zwingende
    Gründe vorliegen und geeignete Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.

    3.3 Instandsetzen, Warten und Reinigen

    An Gurtförderern oder in deren Gefahrenbereich darf nur gearbeitet werden, wenn

    • alle Antriebe des Förderers von dem Energieversorgungsnetz getrennt und an den
      Trennstellen Warnschilder angebracht worden sind, mit denen auf die Arbeiten
      hingewiesen und das Ingangsetzen der Antriebe verboten wird, 

    oder

    • falls der Förderer mit einer Stillsetz- und Sperreinrichtung ausgerüstet ist, diese im
      Sichtbereich der Arbeitsstelle betätigt und in Sperrstellung abgeschlossen oder auf
      andere Weise zuverlässig gegen unbefugtes Zurückstellen gesichert worden ist.

    Darüber hinaus dürfen einzelne Trag- und Führungsrollen aus- und eingebaut werden,
    wenn ein Notausschalter des Förderers im Sichtbereich der Arbeitsstelle betätigt und
    in Sperrstellung zuverlässig gegen unbefugtes Zurückstellen gesichert worden ist.

    Abweichend dürfen Wartungsarbeiten an Gurtförderern und Reinigungsarbeiten im
    Gefahrenbereich von Gurtförderern bei laufendem Förderer durchgeführt werden,
    wenn die damit beschäftigten Personen von der zuständigen verantwortlichen Person
    mit diesen Arbeiten besonders beauftragt und über die Gefahren, die dabei auftreten
    können, unterwiesen worden sind.

    Arbeiten an Gurtförderern oder in deren Gefahrenbereich dürfen nur mit den hierfür
    bestimmten Arbeitsmitteln und nur von einem sicheren Stand aus durchgeführt werden.

    Beschädigte, schwergängige oder festsitzende Trag- und Führungsrollen müssen
    unverzüglich ausgebaut und fehlende Rollen sobald wie möglich, spätestens nach
    Beendigung der Schicht, ersetzt werden.

    4. Prüfung von Gurtförderern

    Gurtförderer müssen in regelmäßigen Zeitabständen durch sach- bzw. fachkundige
    Personen systematisch geprüft werden. Die Art, der Umfang und der zeitliche Abstand
    der Prüfungen sind vom Bergwerksunternehmer in einem Plan festzulegen.

    Gurtförderer müssen arbeitstäglich wenigstens einmal von einer hierfür unterwiesenen
    Person bei laufendem Förderer geprüft werden. Bei dieser Prüfung ist besonders auf
    das Lichtraumprofil des Förderers, den Zustand des Not-Aus-Seils, den Zustand der
    Aufhängungen des Traggerüstes, den Lauf des Fördergurtes, den Zustand der Gurtver-
    bindungen (siehe Anlage 2) sowie auf Schäden oder Mängel an Rollen und Trommeln
    zu achten. Das Ergebnis der Prüfung ist auf einer am Gurtförderer oder in der Nähe
    des Gurtförderers angebrachten Tafel zu dokumentieren.

    Über die Schäden und Mängel, die bei den Prüfungen festgestellt worden sind und
    die nicht sofort beseitigt werden konnten, ist die zuständige verantwortliche Person
    unverzüglich zu unterrichten.

    5. Beauftragter für Gurtförderer 

    Der Bergwerksunternehmer hat die Überwachung von Gurtförderern einem Beauftragten
    für Gurtförderer zu übertragen.  Diese Person ist als verantwortliche Person im Sinne des
    § 58 Abs. 1 Nr. 2 Bundesberggesetz (BBergG) zu bestellen und muss bei der Ausübung
    ihrer Prüftätigkeit weisungsfrei sein.

    5.1 Anforderungen an den Beauftragten für Gurtförderer

    Der Beauftragte für Gurtförderer muss aus der praktischen Tätigkeit im technischen Betrieb
    unter Tage besondere Fachkenntnisse über die zur Überwachung von Gurtförderern
    gehörenden Prüfungen erworben haben und die maßgebenden Sicherheitsvorschriften und
    Regeln der Technik kennen. Die Kenntnis der  maßgebenden Sicherheitsvorschriften und
    Regeln der Technik gilt u.a. dann als erfüllt, wenn der Beauftragte für Gurtförderer eine
    Teilnahme an einer Unterweisung bei einer von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannten
    oder benannten Sachverständigenstelle oder einem anerkannten oder benannten Sachver-
    ständigen nachweisen kann. In diesem Nachweis muss ebenfalls bescheinigt sein, dass der
    Beauftragte für Gurtförderer die Qualifikation besitzt, Ausbildung und Unterweisungen für
    die mit Prüfungen an Gurtförderern bestimmten Personen durchzuführen und entsprechende
    Dienstanweisungen zu erstellen.

    In Zeitabständen von längstens 5 Jahren muss der Beauftragte für Gurtförderer bei einer
    von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannten oder benannten Sachverständigenstelle oder
    einem anerkannten oder  benannten Sachverständigen an einer Nachschulung über erforderliche
    Sicherheitsanforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Gurtförderer teilnehmen, um
    seinen Kenntnisstand auf diesem Sachgebiet dem neuesten technischen Fortschritt entsprechend
    anzugleichen.

    5.2 Aufgaben des Beauftragten für Gurtförderer

    Der Beauftragte für Gurtförderer muss die für die Prüfungen bestimmten Personen über die
    erforderlichen Sicherheitsanforderungen für die Prüfung von Gurtförderern mit Personenbe-
    förderung ausbilden und jährlich unterweisen.

    Die Sicherheitsanforderungen für die Prüfungen von Gurtförderern sind nach Art und Umfang
    vom Beauftragten für Gurtförderer in einer Betriebsanweisung festzulegen. Dies gilt insbesondere
    für die Verwendung von Textil-Fördergurten und ihre lösbaren Verbindungen.

    Der Beauftragte für Gurtförderer oder eine hierfür von ihm bestimmte verantwortliche Person
    muss den  festgelegten Prüfungsumfang für jeden Gurtförderer einmal jährlich kontrollieren.
    Hierbei sind technische und/oder organisatorische Veränderungen zu berücksichtigen.

    6. Zusätzliche Anforderungen an Gurtförderer mit Personenbeförderung

    Für jeden Gurtförderer mit Personenbeförderung muss vom Unternehmer vor der Errichtung
    ein 'Technisches Datenblatt' erstellt werden, das mindestens die in der beigefügten Anhang 1
    aufgeführten Angaben enthält. Bei Änderungen an einem Gurtförderer sind die entsprechenden
    Daten im 'Technischen Datenblatt' so anzupassen, dass sie zu jeder Zeit dem Ist-Zustand
    entsprechen.

    Textilgurtteile und ihre lösbaren Verbindungen müssen vor der Verwendung in Gurtförderern
    von der für den Einbau an der Arbeitsstelle zuständigen verantwortlichen Person geprüft werden.
    Bei dieser sicherheitstechnischen Prüfung sind die im Anhang 2 beschriebenen Empfehlungen
    zu Grunde zu legen.

    Die Fördergurte sind im Abstand von längstens 2 Wochen durch eine beauftragte,
    verantwortliche Person zu prüfen.

    Zur Erkennung und Beurteilung von eventuellen Schäden auf der Lauf- und der Tragseite des
    Gurtes sowie des Zustandes der Gurtverbindungen ist der Gurtförderer mit Revisionsgesch-
    windigkeit zu betreiben oder, soweit dies technisch nicht möglich ist, gegebenenfalls stillzusetzen.

    Der Zustand von lösbaren Gurtverbindungen ist immer im Stillstand des Gurtförderers zu prüfen.

    Ist ein Erkennen von Schäden aufgrund der Verschmutzung des Gurtes nicht eindeutig möglich,
    ist der Gurt vor der Prüfung zu reinigen.

    Erkannte Schäden sind in einem Prüfbuch zu protokollieren, und sicherheitsrelevante Schäden
    sind unverzüglich zu beseitigen. Erforderlichenfalls ist die Personenbeförderung bis zur Be-
    seitigung des Schadens zu stunden.

    In einem Prüfbuch sind die erfolgten Prüfungen, die Prüfergebnisse, sowie die Anzahl und
    der Zustand der lösbaren Gurtverbindungen zu protokollieren.