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Richtlinien
der Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
für Einschienenhängebahnen (EHB) mit Batterie- und Dieselkatzen
im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken
vom 14.12.2005
(Einschienenhängebahn-Richtlinien)Inhalt
1 Geltungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 In Verkehr bringen
3.2 Neigung, Fahrgeschwindigkeit und Zuggesamtlast für den Regeltransport
3.3 Kennzeichnung
3.4 Verwendung von Ersatzteilen
3.5 Anforderungen an Dieselkraftstoffe
3.6 Transport, Aufbewahren und Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten und
brennbaren Betriebsstoffen4 Verwaltungsverfahren
4.1 Allgemeines
4.2 Antragsunterlagen
4.3 Sondertransporte
4.3.1 Allgemeines
4.3.2 Antragsunterlagen
4.4 Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinien5 Errichtung
5.1 Lichtraumprofil in den Fahrstrecken
5.2 Bewetterung der Fahrstrecken
5.3 Schienenstrang
5.3.1 Schienen, Schienenverbindungen, Schienenaufhängungen
5.3.2 Weichen
5.4 Be- und Entladestellen, Umschlagstellen, Personenbahnhöfe
5.5 Kennzeichnung von Fahrbereichen
5.6 Wartungsräume, Instandsetzungsräume
5.6.1 Allgemeines
5.6.2 Bewetterung6 Betrieb
6.1 Zusammenstellen von Katzenzügen
6.2 Mitführen von Notbremseinrichtungen
6.3 Fahrzeugführer
6.3.1 Allgemeines
6.3.2 Aufgaben des Fahrzeugführers
6.4 Befördern von Personen
6.5 Regeltransport
6.6 Sondertransport
6.6.1 Transport sperriger Lasten
6.6.2 Schwerlasttransport7 Prüfungen
7.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach Umsetzungen
7.1.1 Allgemeines
7.1.2 Wartungs- und Instandsetzungsräume
7.1.3 Einrichtungen zur Personenbeförderung
7.2 Wiederkehrende Prüfungen
7.2.1 Arbeitstägliche Prüfungen (gem. § 4 Abs. 3 BVOSt)
7.2.1.1 Ortbewegliche Einrichtungen
7.2.1.2 Ortsfeste Einrichtungen
7.2.2 Monatliche Prüfungen (gemäß § 4, Abs.2 BVOSt)
7.2.2.1 Ortbewegliche Einrichtungen
7.2.2.2 Ortsfeste Einrichtungen
7.2.3 Dreimonatliche Prüfungen
7.3 Prüfungen von Katzenzügen durch Sachverständige (gemäß § 4 Abs. 1 BVOSt)
7.4 Nachweise
7.5 Abstellung der Mängel8 Dienst- und Betriebsanweisungen
9 Anhang
9.1 Verzeichnis aufgeführter Normen
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von
Einschienenhängebahnen (im Folgenden EHB genannt) mit Diesel- und Batteriekatzen
(im Folgenden Katzen genannt) im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken, die
der Personenbeförderung und/oder dem Materialtransport dienen. Die Errichtung von
EHB-Schienensträngen erfolgt nach DIN 20629 Teil 2.2 Begriffsbestimmungen
Betriebsanweisungen: Vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnung
für bestimmte, in diesen Richtlinien näher bezeichneten betrieblichen Tätigkeiten unter
Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.Dienstanweisungen: Betriebsanweisung, die sich an bestimmte Personen oder Personen-
gruppen richtet.EHB-Beauftragter: Eine vom Unternehmer bestellte verantwortliche Person. Die Fachkunde
wird durch Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen, die von anerkannten Sachverständigen
durchgeführt werden, nachgewiesen.Fernkabine: Die Fahrerkabine, die sich an dem Ende des Katzenzuges befindet, an dem
kein Motorteil vorhanden ist.Katzenzug: Ein Katzenzug besteht aus einer Diesel- oder Batteriekatze mit Fahrerkabinen,
einem Hubbalkenverband und/oder Personenbeförderungsmitteln sowie gegebenenfalls
zusätzlichen Notbremseinrichtungen.Schwerlasttransport: Ein Schwerlasttransport liegt vor, wenn die größte Einzellast 8.000 kg
überschreitet oder wenn die in den Tabellen 1 und 2 des Abschnittes 3.2 angegebenen
Gesamtlasten überschritten werden.Sondertransporte: Als Sondertransporte gelten die Transporte, bei denen hinsichtlich der
Zuggesamtlast, einer Einzellast, der in den Ausbau eingeleiteten Kräfte und/oder hinsichtlich
der Abmessungen von den in diesen Richtlinien festgelegten Vorgaben abgewichen wird.Regeltransport: Die Gesamtlast des Zuges überschreitet nicht die in Abhängigkeit von der
Schienenneigung in diesen Richtlinien angegebenen Werte und Abmessungen.3 Allgemeine Anforderungen
3.1 In Verkehr bringen
Katzen, die bis zum 31.12.1994 in Verkehr gebracht wurden, dürfen untertage nur verwendet
werden, wenn sie eine bergbehördliche Bauartzulassung besitzen. Für Katzen, die seit dem
01.01.1995 in den Verkehr gebracht oder wesentlich verändert wurden, gelten die Anforderungen
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) in der aktuellen Fassung.3.2 Neigung, Fahrgeschwindigkeit und Zuggesamtlast für den Regeltransport
Die größte Neigung der Schienen darf 20 gon nicht überschreiten; eine bis zu 10 % größere
Neigung auf weniger als 30 m Länge kann unberücksichtigt bleiben.Einzellasten im Regeltransport dürfen nicht mehr als 8.000 kg wiegen.
Die durch den EHB -Schienenstrang im Regeltransport in den Ausbau eingeleitete statische
Kraft darf 30 kN nicht überschreiten. Sind in einem Schienenstrang, der zweisträngig
aufgehängt wurde, aus Platzgründen (z. B. in Kurven, Unterfahrungen von Fördermitteln)
vereinzelte einsträngige Aufhängungen unvermeidbar, so dürfen die hierbei in den Ausbau
eingeleiteten Kräfte bis zu 40 kN betragen.Der Ausbau darf als Widerlager benutzt werden, soweit er dazu geeignet und der
rechnerische Nachweis erbracht ist, dass er durch die durch den Katzenbetrieb
verursachten Kräfte weder ein- noch umgeschoben oder umgezogen werden kann.
Die Summe der Belastung je Bau (EHB, Rohrleitung, Kabel, Förderer etc.) darf 50 kN
nicht überschreiten.Die maximal zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 3 m/s.
Eine Änderung der in den nachfolgenden Tabellen 1 und 2 angegebenen Antriebs- oder
Bremskonfigurationen stellt eine Abweichung von diesen Richtlinien dar und muss bei
der für diese Richtlinien zuständigen Behörde beantragt werden.Eine Vergrößerung der zulässigen Gesamtlast ist im Rahmen eines Sondertransportes
(siehe Abschnitt. 6.6) möglich, wenn gegenüber der für diese Richtlinien zuständigen
Behörde der Nachweis erbracht worden ist, dass die Katze, die Einzelteile der Züge,
die Schienen, ihre Aufhängungen und Verbindungen sowie der Ausbau den größeren
Beanspruchungen gewachsen sind und dass auch durch die größeren Gewichte
Grubengas beim Abbremsen (Notbremsung) nicht gezündet werden kann.Die verschiedenen Katzenzüge dürfen, in Abhängigkeit von
-
der Anzahl der Bremszangen oder der Art des eingesetzten Bremskatzentyps
-
der Anzahl der Antriebseinheiten
-
des verwendeten Schienentyps und
-
der Schienenneigung
die in nachstehenden Tabellen 1 und 2 angegebenen Lasten nicht überschreiten:
Einfallen
Schiene I 140E
und I 140VSchiene I 140E
und I 140VSchiene I 140E
und I 140VSchiene I 140V
Schiene I 140V
H 4
10 BremszangenDZ 66-2+2
7 Bremszangen
DZ 2000-2+2
8 BremszangenBZ 45-2-40
4 BremszangenDS 40
6 BremszangenBZ 45-2-40 Duo *)
8 BremszangenDZ 2000-3+3
12 Bremszangen4 Antriebe
4 Antriebe
2 Antriebe
4 Antriebe
6 Antriebe
gon
kg
kg
kg
kg
kg
0 - 5
44.000
44.000
30.000
60.000
54.000
6
44.000
44.000
28.200
56.400
54.000
7
41.000
41.000
26.400
52.800
54.000
8
37.400
37.400
24.600
49.200
54.000
9
34.500
34.500
22.800
45.600
54.000
10
32.000
32.000
21.000
42.000
54.000
11
29.800
29.800
19.800
39.600
51.000
12
27.600
28.000
18.600
37.200
47.800
13
25.400
26.400
17.400
34.800
45.000
14
23.200
24.800
16.200
32.400
42.600
15
21.000
23.600
15.000
30.000
40.400
16
20.100
22.400
14.400
28.800
38.200
17
19.200
21.400
13.800
27.600
34.200
18
18.300
20.400
13.200
26.400
32.400
19
17.400
19.600
12.600
25.200
30.600
20
16.500
18.800
12.000
24.000
29.200
*) Bei Betrieb auf dem Schienentyp I 140 E ist die max. Zugkraft auf 72 kN zu begrenzen.
Tabelle 1: Zulässige Gesamtlasten (Katze einschließlich Gehängezug)
Da bei den Katzentypen DZ 66-3.1 und BZ 43-2-31 an dem dem Motor abgewandten
Ende des Katzenzuges keine integrierte Bremse vorhanden ist, muss an diesem Ende
des Gehängezuges mindestens eine Notbremseinrichtung mitgeführt werden
(siehe Abschnitt 6.2).Die maximale Gesamtlast des Gehängezuges (Katzenzug ohne Diesel- oder Batteriekatze)
in Verbindung mit den vorgenannten Katzentypen DZ 66-3.1 und BZ 43-2-31 ergibt sich
in Abhängigkeit vom eingesetzten Bremskatzentyp aus Tabelle 2.Einfallen
Bremskatzentyp
Bremskatzentyp
Bremskatzentyp
Bremskatzentyp
Bremskatzentyp
Bremskatzentyp
Krampe
A2/73-8VScharf
41297.01Krampe
A3/85Scharf
41137Scharf
Duo-
Bremskatze 41297,
41298Krampe
Duo-
BremskatzeA3/85 D
gon
kg
kg
kg
kg
kg
kg
0-5
9.800
11.000
11.500
12.100
17.900
18.000
6
9.800
11.000
11.500
12.100
17.900
18.000
7
9.800
11.000
11.500
12.100
17.900
18.000
8
9.800
11.000
11.500
12.100
17.900
18.000
9
9.800
11.000
11.500
12.100
17.900
18.000
10
9.800
11.000
11.500
12.100
17.900
18.000
11
9.100
10.500
11.000
11.000
17.200
18.000
12
8.500
10.000
10.400
10.400
16.700
18.000
13
8.000
9.500
9.900
10.000
16.000
18.000
14
7.600
9.100
9.400
9.500
15.500
18.000
15
7.300
8.700
9.000
9.100
15.000
18.000
16
6.800
8.300
8.500
8.700
14.500
18.000
17
6.300
7.900
8.200
8.400
14.000
17.000
18
6.000
7.500
8.000
8.100
13.500
16.250
19
5.800
7.200
7.800
7.800
13.000
15.250
20
5.600
6.800
7.600
7.600
12.700
14.250
Tabelle 2: Zulässige Gesamtlasten des Gehängezuges ohne Katze
3.3 Kennzeichnung
Schienen, Schienenweichen und lose Zubehörteile wie z. B. Bolzen und Schäkel
müssen nach DIN gekennzeichnet werden.3.4 Verwendung von Ersatzteilen
Die Teile der EHB müssen den in der Anlage beigefügten Normen entsprechen.
Die sicherheitlich relevanten Teile dürfen nur durch solche Teile ersetzt werden,
für die der Nachweis erbracht ist, dass sie den Originalteilen sicherheitlich mindestens
gleichwertig sind.3.5 Anforderungen an Dieselkraftstoffe
Dieselkraftstoffe müssen der DIN-EN 590 entsprechen und nach § 4 Abs.1 der
Gesundheitsschutz Bergverordnung (GesBergV) zugelassen sein.3.6 Transport, Aufbewahren und Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten
und brennbaren BetriebsstoffenFür den Transport, das Aufbewahren und das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten
und brennbaren Betriebsstoffen gelten die einschlägigen Vorschriften der Richtlinien
für den Brandschutz im Steinkohlenbergbau unter Tage (Brandschutz-Richtlinien) und
der Richtlinien über technische und organisatorische Maßnahmen für die Montage und
den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von Kraftstoffen
im Steinkohlenbergbau unter Tage (Kraftstoff-Richtlinien) in der jeweils gültigen
Fassungen.4 Verwaltungsverfahren
4.1 Allgemeines
Die Errichtung und der Betrieb von EHB bedürfen einer Genehmigung nach § 43 BVOSt
durch das zuständige Bergamt.Aus dem Antrag und den zugehörigen Unterlagen muss ersichtlich sein, dass die
eingesetzten Teile im Zusammenwirken innerhalb einer EHB den in diesen Richtlinien
aufgestellten Forderungen entsprechen.Die Unterlagen müssen erkennen lassen, welche EHB-Teile von welchen Herstellern
jeweils zu einer EHB zusammengebaut werden sollen.4.2 Antragsunterlagen
Den Anträgen nach Abschnitt 4.1 sind mindestens folgende prüffähige Unterlagen
beizufügen:-
Betriebsmittelkatalog aller ortsfesten und beweglichen Betriebsmittel der
EHB-Anlage, -
Grubenbild mit
- EHB-Strecken mit Kennzeichnung des eingesetzten
Schienentyps,
- Wartungs- und Instandsetzungsräumen,
- Betankungsräumen und -bereichen,
- Batterieladeräumen und
- Material- und Personenbahnhöfen.
Die Unterlagen sind halbjährlich zu aktualisieren.
4.3 Sondertransporte
4.3.1 Allgemeines
Sondertransporte (Schwerlasttransporte und Transporte sperriger Lasten) sind
jeweils als Einzelfall zu betrachten. Sie bedürfen einer gesonderten Genehmigung
nach § 43 BVOSt durch das zuständige Bergamt.4.3.2 Antragsunterlagen
Den Anträgen nach 4.3.1 sind mindestens folgende prüffähige Unterlagen beizufügen:
-
Angaben oder Zeichnungen über die zu transportierenden Lasten
(Abmessungen und Gewichte mit ggf. Angabe des Schwerpunktes und
der Anschlagpunkte), der jeweils ungünstigste Belastungsfall muss hierbei
ersichtlich sein. -
Beschreibung der Strecken, in denen die Sondertransporte stattfinden sollen
(Länge, Neigungen, Kurven) -
Angaben über die zu verwendenden Betriebsmittel (Katzen, Hebezeuge,
Lastaufnahmemittel), mit Berechnung der Sicherheiten und Lastverteilung, -
Angaben über etwaige Abstellplätze oder Zwischenlager,
-
Angaben über die Absicherung des Sondertransports gegenüber anderen
Arbeitsvorgängen in den betreffenden und in den angrenzenden Grubenbauen. -
Angabe des eingesetzten Schienentyps,
-
Angaben über die eingeleiteten Kräfte in den Ausbau,
-
Bericht eines von der für diese Richtlinien zuständigen Behörde anerkannten
Sachverständigen, der den Nachweis der sicherheitlichen Unbedenklichkeit
und die Festlegung der dafür notwendigen Prüfungen und Voraussetzungen
beinhaltet, -
Bericht über die Beurteilung des Ausbaus in den Transportstrecken durch
eine fachkundige verantwortliche Person, -
Bericht über Abnahmeprüfung des Schienenstranges und des Katzenzuges
durch einen von der für diese Richtlinien zuständigen Behörde anerkannten
Sachverständigen.
Auf den Bericht über die Beurteilung des beantragten Sondertransportes durch
einen anerkannten Sachverständigen kann verzichtet werden, wenn:-
ein Transport von sperrigen Lasten gemäß Abschnitt 6.6.1 mit einer
schriftlichen Betriebsanweisung, in der insbesondere die zu verwendenden
Transportmittel und Hebezeuge, der Arbeitsablauf und die Aufsichten
festgelegt sind, durchgeführt wird, -
bei einmaligem Transport einer Einzellast größer 8.000 kg, bei dem die
zulässige Gesamtlast gemäß den Tabellen 1 und 2 in Abschnitt 3.2 nicht
überschritten wird (z. B. bei dem Transport eines Senkladers oder eines
einzelnen Schildes), die Prüfung in Absprache mit dem zuständigen Bergamt
durch den EHB- Beauftragten oder einen seiner Vertreter durchgeführt wird. -
dem Antrag der Bericht eines anerkannten Sachverständigen über einen
bereits durchgeführten, vergleichbaren Schwerlasttransport beigefügt ist.
Die Vergleichbarkeit der beiden Transporte ist gegeben, wenn folgende
Voraussetzung erfüllt sind:
- gleiche oder vergleichbare Bauteile (Schienentyp, Aufhängeklauentyp, etc),
- gleiche oder kleinere Nutzlasten (gleicher oder leichterer Ausbauschild, etc.),
- gleiche oder vergleichbare Fahrzeuge (Schwerlastgehängetyp etc.),
- gleiche oder geringere Gesamtlast und
- gleiche oder geringere Schienenneigung.
4.4 Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinien
Soweit von den Richtlinien abgewichen werden soll, sind die Abweichungen zu
begründen und die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen im Antrag anzugeben.
Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung der für diese
Richtlinien zuständigen Behörde. Daher ist bei der Beantragung von Abweichungen
der Antrag in dreifacher Ausfertigung zu stellen.5 Errichtung
5.1 Lichtraumprofil in den Fahrstrecken
Der EHB-Betrieb ist gegen Einwirkungen durch andere Fördereinrichtungen,
z. B. von Lokomotivzügen, zu sichern. Die hierfür nach den örtlichen Verhältnissen
erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen sind vom Unternehmer schriftlich
festzulegen.Das Trum eines Grubenbaues, in dem eine EHB errichtet und betrieben werden soll,
muss den freien Durchgang des Katzenzuges mit angehängten Personenbeförderungs-
mitteln (Personenkabinen, Sitzbalken usw.) und/oder Lasten (Behälter, Paletten, Bündel,
Einzelteile usw.) gewährleisten. Dazu ist insbesondere Folgendes zu beachten:-
Der lichte Raum seitlich der breitesten angehängten Katzen, Hubbalkenverbände,
Personenbeförderungsmittel und Lasten darf nicht eingeschränkt werden und
muss mindestens 0,3 m betragen; bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als
2,0 m/s muss die Profilfreiheit entsprechend Abbildung 1 eingehalten werden.
Die Profilfreiheit ist während des Betriebes der EHB wegen der Pendelbewegungen
und der Möglichkeit des Anstoßens von Personen und Lasten an Aus- und Einbauten
dauernd zu gewährleisten. Sie muss bereits bei der Planung im Hinblick auf
vorhersehbare Querschnittsverminderungen der Strecken infolge Gebirgsdruck-
einwirkungen berücksichtigt werden. -
Wetterbauwerke müssen so eingebaut und beschaffen sein, dass der Durchgang
der Personenbeförderungsmittel, der Laufkatzen und angehängten Lasten nicht
behindert wird; Personen dürfen nicht gefährdet und Einrichtungen des Katzenzuges
dürfen nicht beschädigt werden. -
Der lichte Raum unterhalb von Personenkabinen und anhängenden Lasten muss
an Kreuzungen und Überschneidungen mit Stetigförderern derart bemessen sein,
dass eine Gefährdung auszuschließen ist. -
Der lichte Raum unterhalb von Sitzbalken muss mindestens 0,3 m, lotrecht
gemessen von der Fußstütze aus, betragen. Sitzbalken ohne Fußstützen dürfen
nicht eingesetzt werden.
Abbildung 1: Profilfreiheit für Fahrgeschwindigkeiten > 2,0 m/s
5.2 Bewetterung der Fahrstrecken
Grubenbaue, in denen Dieselkatzen betrieben werden, sind so zu bewettern, dass
eine Atmosphäre aufrecht erhalten bleibt, die für die Sicherheit und die Gesundheit
unbedenklich ist.Zur dauerhaft sicheren Einhaltung der Grenzwerte nach TRGS 900 ist der Einsatz
von Dieselmotoren nach TRGS 554 zu planen und betriebsplanmäßig mit dem
zuständigen Bergamt zu regeln.5.3 Schienenstrang
5.3.1 Schienen, Schienenverbindungen, Schienenaufhängungen
Als Schienen dürfen nur solche mit dem Profil I 140 E, I 140 V oder I 250 oder
mindestens sicherheitlich gleichwertige Profile verwendet werden.Die Kurvenradien der Schienen dürfen in horizontalen Kurven 4 m und in Sätteln
und Mulden 10 m nicht unterschreiten.Die Schienen, ihre Verbindungen und ihre Aufhängungen müssen den besonderen
Beanspruchungen durch die beim Katzenbetrieb auftretenden Kräfte (Gewichtskraft
des Zuges, Antriebskraft der Katze, dynamische Kräfte beim Fahrbetrieb usw.)
gewachsen sein und den in Abschnitt 9.1 aufgeführten DIN-Normen entsprechen.Schienen, einschließlich der an ihnen fest angebrachten Aufhängeteile sowie
Verbindungsteile zwischen Schiene und Widerlager, müssen eine mindestens
3-fache Sicherheit im Verhältnis der größten im Betrieb vorkommenden statischen
Belastung (Totlast und Nutzlast) gegenüber der Bruchkraft aufweisen.Der Nachweis der Eignung von
-
anderen Schienenprofilen,
-
anderen Schienenverbindungen,
-
anderen Aufhängungen des Schienenstranges als nach der DIN-Norm 20629
Teil 2
ist durch Zeugnisse eines von der für diese Richtlinien zuständigen Behörde
anerkannten Sachverständigen zu erbringen.Die Schienen müssen an ihren Enden aufgehängt sein. Offene Enden eines
Schienenstranges müssen mit Schienenablaufsicherungen versehen werden.Die Verbindungen der Schienen untereinander und die Schienenaufhängungen
müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht selbsttätig lösen können.Der Schienenstrang ist gegen Hochwippen und gegen seitliches Pendeln, soweit
dadurch die Profilfreiheit beeinträchtigt oder die zulässige Abwinklung überschritten
wird, zu verspannen. Dies gilt insbesondere für Kurven, Weichen und die Enden
des Schienenstranges.Schienen sind abzulegen, wenn folgende Werte erreicht oder unter- bzw.
überschritten werden:Schiene I 140 E
-
Mindestdicke des Schienensteges
Regeltransport: 4 mm
Sondertransport: 5 mm -
Maximale seitliche Ausbiegung
Schienenlänge 2400 mm: 22 mm
Schienenlänge 3000 mm: 12 mm -
Maximale Spaltweite der Schienenverbindung
Spaltweite: 7 mm -
Mindestunterflanschdicke
Regeltransport: 12,5 mm
Sondertransport: 13,5 mm -
Maximale Unterflanschdurchbiegung
Durchhang: Wechseln bei sichtbarem Durchhang
Schiene I 140 V
-
Mindestdicke des Schienensteges
Regeltransport: 5 mm
Sondertransport: 6 mm -
Maximale seitliche Ausbiegung
Schienenlänge 2400 mm: 22 mm
Schienenlänge 3000 mm: 12 mm
Schienenlänge 3200 mm: 12 mm -
Maximale Spaltweite der Schienenverbindung
Spaltweite: 7 mm -
Abnutzung des Unterflansches
Regeltransport 5 mm
Sondertransport: 5 mm -
Maximale Unterflanschdurchbiegung
Durchhang: Wechseln bei sichtbarem Durchhang
5.3.2 WeichenDie Weichen müssen den beim Überfahren auftretenden Kräften gewachsen sein.
Die Weichen müssen in ihren Endstellungen durch Verriegelungen so festgelegt sein,
dass sie sich beim Überfahren nicht selbsttätig öffnen können.Die Weichen müssen mit Sperren versehen sein, die ein Ablaufen des Zuges an der
jeweils offenen Laufschiene verhindern. Diese Sperren müssen auch bei Energieausfall
wirksam bleiben.Die Stellung der Weichen und Sperren muss für den Fahrzeugführer in einer solchen
Entfernung erkennbar sein, dass erforderlichenfalls der Zug rechtzeitig vor der
Weiche zum Stillstand gebracht werden kann.Für die Aufhängungen und Abspannungen von Weichen gilt Abschnitt 5.3.1 sinngemäß.
5.4 Be- und Entladestellen, Umschlagstellen, Personenbahnhöfe
An Stellen, an denen die Katzenzüge regelmäßig be- bzw. entladen oder an denen die
Katzenzüge zusammengestellt oder getrennt werden (Be- und Entladestellen,
Umschlagstellen), müssen für diese Zwecke ausreichende Raum- und Lichtverhältnisse
vorhanden sein. Für die Bedienung der Hubwerke und Kupplungen der Laufkatzen sind
erforderlichenfalls Arbeitsbühnen zu errichten oder gegebenenfalls andere Maßnahmen
zu ergreifen, um die Bedienung gefahrlos durchführen zu können.Angaben über die zulässige Gesamtlast des Katzenzuges sind in den Fahrerkabinen an
gut sichtbaren Stellen anzubringen.In Bereichen, in denen die Katzenzüge zusammengestellt oder getrennt werden, müssen
die Schienen söhlig aufgehängt sein.Wenn die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge unbeabsichtigt ablaufen können, müssen
Maßnahmen ergriffen werden, die ein selbsttätiges Ablaufen verhindern. Dies gilt
sinngemäß auch für Schachtanschläge, an denen Laufwerke von Katzenzügen auf
Fördergestelle aufgeschoben oder von ihnen abzogen werden.5.5 Kennzeichnung von Fahrbereichen
Engstellen, gesperrte Schienenstränge, Be- und Entladestellen, Endpunkte des
Schienenstranges sowie andere Stellen, an denen der Fahrzeugführer die Fahr-
geschwindigkeit verringern oder anhalten muss, sind deutlich zu kennzeichnen.Fahrbereiche, in denen die Wetter dauernd oder zeitweise mehr als 1,0 % CH4
enthalten können, sind an den Zufahrten durch Schilder für den Fahrzeugführer
deutlich erkennbar zu kennzeichnen.5.6 Wartungsräume, Instandsetzungsräume
5.6.1 Allgemeines
Für Wartungsarbeiten müssen besondere Räume (Wartungsräume) vorhanden sein.
In Wartungsräumen dürfen Katzen abgeschmiert und einzelne Teile ausgewechselt
und ausgebessert werden; Dieselkatzen dürfen betankt, und ihr Plattenschutz gereinigt,
werden.Die Verwendung von Schweißgeräten, Schneidbrennern, Lötlampen, Trennscheiben
oder Schleifgeräten sowie der Betrieb des Dieselmotors ohne Schlagwetterschutz-
einrichtungen ist in Wartungsräumen verboten.Wartungsräume müssen so groß ausgelegt und so eingerichtet sein, dass die
erforderlichen Überwachungs- und Wartungsarbeiten sicher und gefahrlos
vorgenommen werden können. Das erfordert im Allgemeinen eine seitliche Profilfreiheit
von mindestens 0,5 m zwischen Katzenzug und festen Einbauten und die Möglichkeit,
die Katzen auch von der Unterseite her warten zu können (z. B. durch Anlegung einer
Grube).Aus- und Einbauten dieser Räume müssen aus unbrennbarem Material bestehen.
In Wetterrichtung vor und hinter den Wartungs- und Instandsetzungsräumen müssen
Streckenabschnitte von mindestens je 75 m mit unbrennbarem Ausbau vorhanden sein.Außer ortsfester Beleuchtung, tragbarem elektrischen Geleucht, Handmessgeräten,
Kabeln und Leitungen sowie eigensicheren Anlagen dürfen in Wartungsräumen keine
anderen elektrischen Betriebsmittel vorhanden sein. Kabel und Leitungen sind geschützt
oder außerhalb der Einwirkung durch den Katzenbetrieb zu verlegen.Im Übrigen gelten für Akkuladeräume, Wartungs- und Instandsetzungsräume die
Vorschriften der Elektrobergverordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der
DIN VDE 0118.Sollen untertage außer Überwachungs- und Wartungsarbeiten auch Instandsetzungen
an Katzen durchgeführt werden, müssen hierfür besondere Instandsetzungsräume
eingerichtet werden. Instandsetzungsräume müssen in Grubenbauen liegen, die durch
Grubengas nicht gefährdet werden können.In Instandsetzungsräumen dürfen darüber hinaus Arbeiten unter Verwendung von
Schweißgeräten, Schneidbrennern, Lötlampen, Trennscheiben und Schleifgeräten
ausgeführt werden. Außerdem darf der Dieselmotor probeweise ohne Schlagwetter-
schutzeinrichtungen betrieben werden.Wartungs- und Instandsetzungsräume sind ortsfest zu beleuchten.
In den Wartungs- und Instandsetzungsräumen sind Einrichtungen vorzusehen, die
bewirken, dass öl- und kraftstoffhaltige Abwässer nicht unbeabsichtigt der Wasser-
haltung zugeführt werden.An den Stellen, an denen der Kraftstoff und Hydraulikflüssigkeiten umgefüllt werden,
müssen flüssigkeitsundurchlässige Auffanggruben oder Wannen mit einem solchen
Fassungsvermögen vorhanden sein, dass sie den Inhalt des Kraftstoff- und des
Hydraulikflüssigkeitsbehälters einer Katze aufnehmen können. Auffang- und
Montagegruben müssen mit geeigneten Einrichtungen zur Beseitigung sich ansammelnder
Gase ausgerüstet sein.Für die Aufbewahrung brennbarer Schmier- und Putzmittel sind geschlossene
Blechbehälter in ausreichender Zahl bereitzuhalten.Zugangstüren von Wartungs- und Instandsetzungsräumen müssen von außen verschließbar
sein und von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können. Die Türflügel müssen sich nach
außen öffnen lassen. An den Türen muss eine Profilfreiheit von mindestens 0,5 m
gewährleistet sein.An den Seiten der Wartungsräume und Instandsetzungsräume, an denen die Wetter zu- und
abgeführt werden, müssen nahe an der Sohle und an der Firste Öffnungen vorhanden sein,
die den Abzug etwa sich ansammelnder Gase gewährleisten.Wartungsräume und Instandsetzungsräume, deren Abwetter belegten Grubenbauen zugeführt
werden, müssen mit ortsfesten, selbsttätigen Löscheinrichtungen ausgerüstet sein. Die Lösch-
einrichtungen müssen für das Löschen von Flüssigkeitsbränden geeignet und auf die Raum-
verhältnisse sowie die mögliche Brandbelastung abgestimmt sein.Sofern in den Wartungs- und Instandsetzungsräumen Dieselkraftstoff über den Tagesbedarf
hinaus gelagert werden darf, müssen die Räume selbst oder in ihnen eingerichtete
Tankräume/Behälter im Brandfall durch feuerbeständige Türen oder Klappen möglichst dicht
vom übrigen bewetterten Grubengebäude getrennt werden können. Der dichte Abschluss
der Räume/Behälter muss im Brandfall selbsttätig erfolgen.Eine Anweisung zur Auslösung der ortsfesten Feuerlöscheinrichtungen von Hand muss
ausgehängt sein.In den Wartungsräumen und Instandsetzungsräumen sind darüber hinaus mindestens 2
tragbare Bergbau-Feuerlöschgeräte mit dem Löschmittel Pulver an leicht zugänglicher
Stelle bereitzuhalten.An den Eingängen der Wartungsräume und Instandsetzungsräume ist durch Beschilderung
darauf hinzuweisen, dass Unbefugten der Aufenthalt in diesen Räumen verboten ist.5.6.2 Bewetterung
Akkuladeräume, Wartungs- und Instandsetzungsräume sind durchgehend zu bewettern.
Die Wartungs- und Instandsetzungsräume von Dieselkatzen sind durchgehend so zu bewettern,
dass die Abgase von Dieselmotoren ausreichend verdünnt werden und eine Gefährdung
von Dritten ausgeschlossen ist. Zur dauerhaft sicheren Einhaltung der Grenzwerte nach
TRGS 900 ist der Einsatz von Dieselmotoren analog Abschnitt 2.2 durchzuführen.6 Betrieb
Die Katzen müssen in regelmäßigen, vom Unternehmer festzulegenden Abständen gewartet
werden. Hierzu gehört auch eine regelmäßige Reinigung.6.1 Zusammenstellen von Katzenzügen
Die Katzenzüge sind so zusammenzusetzen, dass sie in Fahrtrichtung von vorne gesteuert
werden können. Die Einzelteile sind formschlüssig miteinander zu verbinden.Die Verbindungen an den Verbindungsstangen müssen so hergestellt werden, dass sie sich
nicht selbsttätig lösen können. Die Durchmesser von Bolzen und Bohrungen der Verbindungs-
stangen müssen aufeinander abgestimmt sein.Die Bruchkraft der Verbindungen zwischen den Laufkatzen und den Verbindungsstangen
muss eine mindestens 6-fache Sicherheit gegenüber der größten im Betrieb vorkommenden
Hangabtriebskraft haben.6.2 Mitführen von Notbremseinrichtungen
Katzenzüge ohne Bremseinrichtungen an der Fernkabine müssen eine zusätzliche
Notbremseinrichtung mitführen. Diese zusätzliche Notbremseinrichtung muss in
der Lage sein, die an die Katze angehängte Last-
Gesamtlast des Katzenzuges abzüglich Eigengewicht der Katze - bei Bruch
von Verbindungselementen selbsttätig zum Stillstand zu bringen.
Führt die Anordnung der Notbremseinrichtung an den Enden der Katzenzüge zu
einer Sichtbehinderung, kann die Notbremseinrichtung unmittelbar hinter der
Fahrerkabine angeordnet werden, wenn die Notbremseinrichtung mit der Fahrerkabine
durch geeignete, gegen unbeabsichtigtes Lösen gesicherte Verbindungselemente
verbunden ist.Die Auslösegeschwindigkeit der zusätzlichen Notbremseinrichtung nach Absatz 1
muss mindestens 0,5 m/s über der Auslösegeschwindigkeit der Notbremse der
Katze liegen. Sie darf jedoch nicht mehr als 4,0 m/s betragen.6.3 Fahrzeugführer
6.3.1 Allgemeines
Katzen dürfen nur von ausgebildeten und beauftragten Personen (Fahrzeugführern)
gefahren werden. Die Fahrzeugführer sind nach einem vom Unternehmer aufzustellenden
Plan auszubilden und müssen in ihre Aufgaben und Fahrbereiche eingewiesen werden.
Hierbei ist insbesondere auf die jeweils zulässige Zuladung hinzuweisen.6.3.2 Aufgaben des Fahrzeugführers
Der Fahrzeugführer hat sich in jeder Schicht vor der Aufnahme des Betriebes von
dem einwandfreien Zustand seines Katzenzuges zu überzeugen.Stellt der Fahrzeugführer sicherheitliche Mängel an dem Katzenzug fest, die er nicht
unverzüglich beseitigen kann, so hat er das Fahrzeug still zu setzen und dies der
zuständigen Aufsichtsperson zu melden.Der Fahrzeugführer hat sich davon zu überzeugen, dass die Belastung der einzelnen
Traglaufwerke und die Zuggesamtlast nicht überschritten werden, die Laufkatzen
untereinander und mit der Katze ordnungsgemäß verbunden sind und sich die
Sicherungen gegen selbsttätiges Lösen dieser Verbindungen im Eingriff befinden.Transportbehälter mit Material, das über den Rand der Behälter hinausragt, dürfen
nicht unmittelbar an Personenbeförderungsmittel gekuppelt werden, in denen sich
der Fahrzeugführer oder andere Mitfahrende während der Fahrt befinden.Der Fahrzeugführer hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu transportierenden Lasten
gegen Verschieben über das Behälterprofil hinaus oder gegen Herabfallen gesichert
sind und Leerhaken und Ketten des Katzenzuges während der Fahrt nicht am Ausbau
oder an Einbauten hängen bleiben können.Während des Betankens muss der Motor abgestellt sein.
Der Fahrzeugführer hat die Katze und den Katzenzug von der in Fahrtrichtung vorn
befindlichen Fahrerkabine zu bedienen. Dies gilt nicht bei kurzen Rangierbewegungen
der Katze oder des Katzenzuges. Bei Rangierbewegungen darf höchstens mit Schritt-
geschwindigkeit gefahren werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass keine
Hindernisse der Zugbewegung entgegenstehen und der gesamte Rangierbereich für
den Fahrzeugführer oder den Katzenzugbegleiter einsehbar ist. Hierbei ist eine eindeutige
Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Begleiter zu gewährleisten.Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, wenn er sich davon überzeugt hat, dass der
Katzenzug fahrbereit ist und im Sichtbereich durch das Anfahren des Zuges niemand
gefährdet wird.Während der Fahrt muss in Fahrtrichtung an der Spitze des Katzenzuges Scheinwerfer-
licht gezeigt werden, das die Strecke ausleuchtet und die Laufschienen erkennen lässt.Der Fahrzeugführer darf die zulässige Fahrgeschwindigkeit nicht überschreiten und sich
während der Fahrt nicht hinaus lehnen.Vor jedem Anfahren, vor Begegnung mit Personen sowie vor dem Durchfahren von
unübersichtlichen Kurven, Wetterbauwerken, Arbeits- oder Baustellen oder dergleichen
hat der Fahrzeugführer Warnsignale zu geben. Wird das Fördertrum als Fahrtrum genutzt,
so hat der Fahrzeugführer bei Begegnung mit Personen anzuhalten, bis die Personen den
Zugverband passiert haben.Die Haltebremse soll nur im Stillstand aufgelegt werden; sie soll nicht zum Abbremsen,
z. B. bei der Talfahrt, benutzt werden.Der Fahrzeugführer darf die Fahrerkabine abgestellter Katzen erst verlassen, nachdem
er die Bremsen aufgelegt und das Fahrzeug gegen die Bedienung durch Unbefugte
gesichert hat. Bedienteile oder Schlüssel, die zum Ingangsetzen von Katzen erforderlich
sind, müssen so verwahrt werden, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.6.4 Befördern von Personen
Bei Personentransport mittels EHB ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mitfahrenden
nicht gefährdet werden.Für die Personenbeförderung dürfen nur die hierfür bestimmten Betriebsmittel verwendet
werden.Bei der Personenbeförderung muss eine Person die Aufsicht ausüben (Fahraufsicht).
Diese Person hat den Katzenzug abzufertigen, die erforderlichen Weisungen zu erteilen
und die Signale zu geben. Diese Aufgaben dürfen den Fahrzeugführern übertragen werden,
wenn sie gleichzeitig ihre Aufgaben als Fahrzeugführer und Fahraufsicht ordnungsgemäß
erfüllen können.Die Personenbeförderungsmittel dürfen nur während ihres Stillstandes bestiegen oder
verlassen werden.Mitfahrende haben sich während der Fahrt festzuhalten und jede Schaukelbewegung und
jedes Hinausbeugen aus den Personenbeförderungsmitteln zu unterlassen. Sie dürfen
keine Gegenstände mitführen, durch die die Mitfahrenden oder andere Personen behindert
oder gefährdet werden. Mitgeführte Gegenstände sind gegebenenfalls gegen Herausfallen
aus dem Fördermittel zu sichern.Sprengbeauftragte und ihre Helfer dürfen im Katzenzug mitfahren, wenn sie ihren
Sprengmitteltragekasten in ihrer unmittelbaren Nähe so verstauen, dass er sich auch bei
ruckartigem Anfahren oder Abbremsen weder selbsttätig lösen noch aus dem Fahrzeug
hinausfallen kann. Für jeden Sprengmitteltragekasten ist ein Sitz oder Abstellplatz so
vorzusehen, dass die Mitfahrenden nicht gefährdet oder belästigt werden.In den zur Personenbeförderung eingesetzten Katzenzügen muss eine Signalgabemöglichkeit
vorhanden sein, die es ermöglicht, von jedem Sitzplatz aus ein Signal zum Fahrer zu übertragen.6.5 Regeltransport
Beim Regeltransport darf der Katzenzug die in Abschnitt 3.2 angegebene Gesamtlast in
Abhängigkeit vom Einfallen nicht überschreiten.6.6 Sondertransport
Für die Durchführung von Sondertransporten hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung
gemäß § 7 ABBergV zu erstellen.Sondertransporte sind zu begleiten. Der Ersttransport ist durch eine verantwortliche Person,
die Folgetransporte durch eine entsprechend unterwiesene Person zu begleiten.Die Fahrgeschwindigkeit darf 1 m/s nicht überschreiten.
6.6.1 Transport sperriger Lasten
Ein Transport sperriger Lasten liegt vor, wenn das Lichtraumprofil von mindestens 0,30 m
nicht ständig eingehalten werden kann.Abweichend von Abschnitt 6.6, zweiter Absatz kann bei einmaligem Transport sperriger
Lasten auf die Begleitung durch eine verantwortliche Person verzichtet werden.Die Begleitung der Folgetransporte ist nicht erforderlich, wenn der freie Durchgang beim
Ersttransport festgestellt wurde.6.6.2 Schwerlasttransport
Jeder Schwerlasttransport ist als Einzelfall zu bewerten, für den eine gesonderte Genehmigung
gemäß § 43 Abs. 1 BVOSt bei dem zuständigen Bergamt zu beantragen ist.7 Prüfungen
7.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach Umsetzungen
7.1.1 Allgemeines
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen sind Einrichtungen
der EHB oder Teile davon (Fahrstrecken mit Schienenstrang,) durch eine vom Unternehmer
beauftragte Person (z.B. EHB-Beauftragter oder dessen Vertreter) zu prüfen.Bei der Prüfung sind die Übereinstimmung der Anlage mit dem Soll-Zustand und ihre
Funktionsfähigkeit festzustellen.7.1.2 Wartungs- und Instandsetzungsräume
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer Umsetzung und nach einer Betriebsruhe
von mehr als drei Monaten sind Wartungs- und Instandsetzungsräume durch einen von
der für diese Richtlinien zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen zu prüfen.7.1.3 Einrichtungen zur Personenbeförderung
Die Einrichtungen zur Personenbeförderung, wie Signalanlagen, feste Auf- und Absteige-
stellen, soweit sie nicht von einem anerkannten Sachverständigen geprüft worden sind,
sind durch den EHB-Beauftragten oder einen seiner Vertreter vor der Erstinbetriebnahme
zu prüfen.7.2 Wiederkehrende Prüfungen
7.2.1 Arbeitstägliche Prüfungen (gem. § 4 Abs. 3 BVOSt)
7.2.1.1 Ortsbewegliche Einrichtungen
Vor der arbeitstäglichen Inbetriebnahme sind die ortsbeweglichen Einrichtungen (hierzu
gehören mindestens die Laufwerke mit ihren Verbindungen und Aufhängungen sowie die
Katzen) durch eine unterwiesene Person zu prüfen.Hierzu zählt die Feststellung
-
des Verschleißes der Bremsbeläge,
-
der Funktionsfähigkeit der Bremsen, der Steuerung, des Betriebsstundenzählers,
der Beleuchtung und der Warneinrichtung, -
des ausreichenden Standes der Hydraulikflüssigkeit, des Motoröls, der Wasserstände
der Kühlanlage und der Wasservorlage -
der Dichtigkeit der Kreisläufe für Hydraulikflüssigkeit, Motoröl und Kühlwasser,
-
der Unversehrtheit und Betriebsbereitschaft der bordfesten Feuerlöscheinrichtung
-
des ordnungsgemäßen Zustandes des Dieselmotors, der Hydraulikpumpe, des
Hydraulikmotors und sonstigen Teile des Fahrzeugs, die sich durch den Betrieb
erwärmen; hierbei ist besonders auf mögliche Ablagerungen von Staub, Öl und
sonstige Ablagerungen zu achten. -
des ordnungsgemäßen Zustandes der Antriebsräder,
-
des ordnungsgemäßen Zustandes der Bremseinrichtungen (Bremskatzen und
Laufwerke mit Eigenbremsung) entsprechend den Wartungsanweisungen des
Herstellers; hierbei sind die Bremseinrichtungen im Stillstand auszulösen, um ihre
Wirksamkeit festzustellen (gegebenenfalls durch Zugversuche),
7.2.1.2 Ortsfeste Einrichtungen
Die ortsfesten Einrichtungen (z.B. Schienen, Aufhängungen, Verbindungen, Signalein-
richtungen) sind bei der Befahrung des Schienenstrangs durch eine unterwiesene Person
durch Inaugenscheinnahme zu prüfen. Hierbei ist auch auf eine ausreichende Profilfreiheit
für die Fahrzeuge zu achten.7.2.2 Monatliche Prüfungen (gem. § 4 Abs. 2 BVOSt)
7.2.2.1 Ortsbewegliche Einrichtungen
In Abständen von längstens 1 Monat sind die Katzenzüge durch eine fachkundige,
verantwortliche Person zu prüfen. Insbesondere ist die statische Haltekraft der Notbrems-
einrichtungen festzustellen.Eine Prüfung nach Abschnitt 7.3 ersetzt die entsprechende Prüfung nach Abschnitt 7.2.2
7.2.2.2 Ortsfeste Einrichtungen
Die ortsfesten Einrichtungen (z.B. Schienen, Aufhängungen, Verbindungen, Signaleinricht-
ungen) sind bei der Befahrung des Schienenstrangs durch den EHB-Beauftragten oder
einen seiner Stellvertreter zu prüfen. Hierbei ist auch auf eine ausreichende Profilfreiheit
für die Fahrzeuge zu achten. Besonderes Augenmerk ist auf die Einhaltung der Einbau-
vorschriften bei neu errichteten Fahrbereichen zu richten.7.2.3 Dreimonatliche Prüfungen
In Abständen von längstens 3 Monaten sind möglichst bei methanfreien Wettern
Messungen von Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2) in den unverdünnten
Motorabgasen des Dieselmotors im Leerlauf und bei Volllast durch zu führen.7.3 Prüfung von Katzenzügen durch Sachverständige (gem. § 4 Abs. 1 BVOSt)
Die Katzen und die zugehörigen Züge mit Eigenbremsung der Laufwerke sind durch
einen von der für diese Richtlinien zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen
zu prüfen-
vor der erstmaligen Inbetriebnahme,
-
nach längstens 2000 Betriebsstunden, mindestens jedoch in Abständen von
12 Monaten -
vor der Inbetriebnahme nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten,
-
vor Wiederinbetriebnahme nach erfolgter kompletter Demontage.
In die Prüfungen der Dieselkatze sind mindestens einzubeziehen:
-
der Motor,
-
der Hydraulikteil,
-
der Kraftstoffbehälter an der Dieselkatze und die Umfülleinrichtung,
-
die Schlagwetterschutzeinrichtungen,
-
die Steuerung und die Bremseinrichtung der Dieselkatze.
In die Prüfungen der Batteriekatze sind mindestens einzubeziehen:
-
der Hydraulikteil,
-
die Schlagwetterschutzeinrichtungen,
-
die Steuerung und die Bremseinrichtung der Batteriekatze
In die Prüfungen sind die Aufhängungsteile der Katzenzüge einzubeziehen.
Bei Prüfungen nach Abschnitt 7.3 sind Proben der unverdünnten Motorabgase bei
Leerlauf und bei Volllast des Motors, möglichst bei methanfreien Wettern zu nehmen
und auf ihren Gehalt an Kohlenmonoxid und Kohlendioxid zu untersuchen.Bei der Messung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darf der CO-Gehalt der
unverdünnten Auspuffgase 500 ppm nicht übersteigen.Übersteigt bei den laufenden Messungen der Kohlenmonoxidgehalt in den unverdünnten
Auspuffgasen 1200 ppm, so ist die betreffende Dieselkatze aus dem Betrieb zu ziehen.
Sie darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn erneute Messung ergeben
haben, dass der Kohlenmonoxidgehalt unter der genannten Grenze liegt.7.4 Nachweise
Die Zeitpunkte und Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 7.1, 7.2.2 und 7.3
sind schriftlich nachzuweisen.7.5 Abstellung der Mängel
Die bei den Prüfungen nach den Abschnitten 7.1, 7.2 und 7.3 festgestellten Mängel sind
unverzüglich abzustellen.8 Dienst- und Betriebsanweisungen
Den Fahrzeugführern sind Dienstanweisungen auszuhändigen, die mindestens die
Bedienungsanleitung des Herstellers enthalten.Den mit der Prüfung und Wartung Beauftragten sind Dienst- und Betriebsanweisungen
auszuhändigen, die mindestens Angaben über Art, Umfang und Fristen der auszuführenden
Arbeiten enthalten.9 Anhang
9.1 Verzeichnis aufgeführter Regelwerke
DIN 20593- 1
Einschienenhängebahnen für den Bergbau
- Schienen - Gerade Schienen für das Profil I 140 EDIN 20593-2
Einschienenhängebahnen für den Bergbau
- Schienen - Kurvenschienen und Anschluss-Schienen für das Profil I 140 EDIN 20593-3
Einschienenhängebahnen für den Bergbau
- Schienen - Gerade Schienen und Schienenverbindungen für die
Profile I 140 V und I 250DIN 20629-2
Einschienenhängebahnen für den Bergbau
- Aufhängen von Schienen - für eigenangetriebene EinschienenhängebahnenDIN 20635
Einschienenhängebahnen für den Bergbau
- Schäkel für AufhängungenDIN 20636
Einschienenhängebahnen für den Bergbau
- Aufhängeklauen; Anforderungen und PrüfungenDIN 20637
Einschienenhängebahnen für den Bergbau
- Rundstahlketten für Aufhängungen, geprüft, langgliedrigDIN 21521-1
Gebirgsanker für den Bergbau und den Tunnelbau; Begriffe
DIN 21521-2
Gebirgsanker für den Bergbau und den Tunnelbau; Allgemeine Anforderungen
für Gebirgsanker aus Stahl; Prüfungen, PrüfverfahrenRichtlinien für den Brandschutz im Steinkohlenbergbau unter Tage (Brandschutz-Richtlinien)
vom 19.12.2001, Az. 83.18.8-2000-13 (A 2.7)Richtlinien über technische und organisatorische Maßnahmen für die Montage und den Betrieb
von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von Kraftstoffen im Steinkohlenbergbau
unter Tage (Kraftstoff-Richtlinien) vom 04.06.2002, Az. 83.21.5-4-12 (A 2.8).TRGS 554
Dieselmotorenemissionen (DME)
TRGS 900
Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz "Luftgrenzwerte"
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