• Richtlinien
    der Bezirksregierung Arnsberg,
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
    für Einschienenhängebahnen (EHB) mit Batterie- und Dieselkatzen
    im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken
    vom 14.12.2005
    (Einschienenhängebahn-Richtlinien)

    Inhalt

    1      Geltungsbereich

    2      Begriffsbestimmungen

    3      Allgemeine Anforderungen

    3.1    In Verkehr bringen
    3.2    Neigung, Fahrgeschwindigkeit und Zuggesamtlast für den Regeltransport
    3.3    Kennzeichnung
    3.4    Verwendung von Ersatzteilen
    3.5    Anforderungen an Dieselkraftstoffe
    3.6    Transport, Aufbewahren und Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten und
             brennbaren Betriebsstoffen

    4     Verwaltungsverfahren

    4.1    Allgemeines
    4.2    Antragsunterlagen
    4.3    Sondertransporte
    4.3.1    Allgemeines
    4.3.2    Antragsunterlagen
    4.4     Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinien

    5     Errichtung

    5.1     Lichtraumprofil in den Fahrstrecken
    5.2     Bewetterung der Fahrstrecken
    5.3     Schienenstrang
    5.3.1     Schienen, Schienenverbindungen, Schienenaufhängungen
    5.3.2     Weichen
    5.4     Be- und Entladestellen, Umschlagstellen, Personenbahnhöfe
    5.5     Kennzeichnung von Fahrbereichen
    5.6     Wartungsräume, Instandsetzungsräume
    5.6.1     Allgemeines
    5.6.2     Bewetterung

    6        Betrieb

    6.1       Zusammenstellen von Katzenzügen
    6.2       Mitführen von Notbremseinrichtungen
    6.3       Fahrzeugführer
    6.3.1      Allgemeines
    6.3.2      Aufgaben des Fahrzeugführers
    6.4       Befördern von Personen
    6.5       Regeltransport
    6.6       Sondertransport
    6.6.1       Transport sperriger Lasten
    6.6.2       Schwerlasttransport

    7       Prüfungen

    7.1      Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach Umsetzungen
    7.1.1       Allgemeines
    7.1.2       Wartungs- und Instandsetzungsräume
    7.1.3       Einrichtungen zur Personenbeförderung
    7.2     Wiederkehrende Prüfungen
    7.2.1      Arbeitstägliche Prüfungen (gem. § 4 Abs. 3 BVOSt)
    7.2.1.1       Ortbewegliche Einrichtungen
    7.2.1.2       Ortsfeste Einrichtungen
    7.2.2      Monatliche Prüfungen (gemäß § 4, Abs.2 BVOSt)
    7.2.2.1       Ortbewegliche Einrichtungen
    7.2.2.2       Ortsfeste Einrichtungen
    7.2.3    Dreimonatliche Prüfungen
    7.3   Prüfungen von Katzenzügen durch Sachverständige (gemäß § 4 Abs. 1 BVOSt)
    7.4   Nachweise
    7.5   Abstellung der Mängel

    8     Dienst- und Betriebsanweisungen

    9     Anhang

    9.1   Verzeichnis aufgeführter Normen

     

    1 Geltungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von
    Einschienenhängebahnen (im Folgenden EHB genannt) mit Diesel- und Batteriekatzen
    (im Folgenden Katzen genannt) im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken, die
    der Personenbeförderung und/oder dem Materialtransport dienen. Die Errichtung von
    EHB-Schienensträngen erfolgt nach DIN 20629 Teil 2.

    2 Begriffsbestimmungen

    Betriebsanweisungen: Vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnung
    für bestimmte, in diesen Richtlinien näher bezeichneten betrieblichen Tätigkeiten unter
    Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.

    Dienstanweisungen: Betriebsanweisung, die sich an bestimmte Personen oder Personen-
    gruppen richtet. 

    EHB-Beauftragter: Eine vom Unternehmer bestellte verantwortliche Person. Die Fachkunde
    wird durch Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen, die von anerkannten Sachverständigen
    durchgeführt werden, nachgewiesen.

    Fernkabine: Die Fahrerkabine, die sich an dem Ende des Katzenzuges befindet, an dem
    kein Motorteil vorhanden ist.

    Katzenzug: Ein Katzenzug besteht aus einer Diesel- oder Batteriekatze mit Fahrerkabinen,
    einem Hubbalkenverband und/oder Personenbeförderungsmitteln sowie gegebenenfalls
    zusätzlichen Notbremseinrichtungen.

    Schwerlasttransport: Ein Schwerlasttransport liegt vor, wenn die größte Einzellast 8.000 kg
    überschreitet  oder wenn die in den Tabellen 1 und 2 des Abschnittes 3.2 angegebenen
    Gesamtlasten überschritten werden.

    Sondertransporte: Als Sondertransporte gelten die Transporte, bei denen hinsichtlich der
    Zuggesamtlast, einer Einzellast, der in den Ausbau eingeleiteten Kräfte und/oder hinsichtlich
    der Abmessungen von den in diesen Richtlinien festgelegten Vorgaben abgewichen wird.

    Regeltransport: Die Gesamtlast des Zuges überschreitet nicht die in Abhängigkeit von der
    Schienenneigung in diesen Richtlinien angegebenen Werte und Abmessungen.

    3 Allgemeine Anforderungen

    3.1 In Verkehr bringen

    Katzen, die bis zum 31.12.1994 in Verkehr gebracht wurden, dürfen untertage nur verwendet
    werden, wenn sie eine bergbehördliche Bauartzulassung besitzen. Für Katzen, die seit dem
    01.01.1995 in den Verkehr gebracht oder wesentlich verändert wurden, gelten die Anforderungen
    des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) in der aktuellen Fassung.

    3.2 Neigung,  Fahrgeschwindigkeit  und Zuggesamtlast für den Regeltransport

    Die größte Neigung der Schienen darf 20 gon nicht überschreiten; eine bis zu 10 % größere
    Neigung auf weniger als 30 m Länge kann unberücksichtigt bleiben.

    Einzellasten im Regeltransport dürfen nicht mehr als 8.000 kg wiegen. 

    Die durch den EHB -Schienenstrang im Regeltransport  in den Ausbau eingeleitete statische
    Kraft darf  30 kN nicht überschreiten. Sind in einem Schienenstrang, der zweisträngig
    aufgehängt wurde, aus Platzgründen (z. B. in Kurven, Unterfahrungen von Fördermitteln)
    vereinzelte einsträngige Aufhängungen unvermeidbar, so dürfen die hierbei in den Ausbau
    eingeleiteten Kräfte bis zu 40 kN betragen.

    Der Ausbau darf als Widerlager benutzt werden, soweit er dazu geeignet und der
    rechnerische Nachweis erbracht ist, dass er durch die durch den Katzenbetrieb
    verursachten Kräfte weder ein- noch umgeschoben oder umgezogen werden kann.
    Die Summe der Belastung je Bau (EHB, Rohrleitung, Kabel, Förderer etc.) darf 50 kN
    nicht überschreiten.

    Die maximal zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 3 m/s.

    Eine Änderung der  in den nachfolgenden Tabellen 1 und 2 angegebenen Antriebs- oder
    Bremskonfigurationen stellt eine Abweichung von diesen Richtlinien dar und muss bei
    der für diese Richtlinien zuständigen Behörde beantragt werden. 

    Eine Vergrößerung der zulässigen Gesamtlast ist im Rahmen eines Sondertransportes
    (siehe Abschnitt. 6.6) möglich, wenn gegenüber der für diese Richtlinien zuständigen
    Behörde der Nachweis erbracht worden ist, dass die Katze, die Einzelteile der Züge,
    die Schienen, ihre Aufhängungen und Verbindungen sowie der Ausbau den größeren
    Beanspruchungen gewachsen sind und dass auch durch die größeren Gewichte
    Grubengas beim Abbremsen (Notbremsung) nicht gezündet werden kann.

    Die verschiedenen Katzenzüge dürfen, in Abhängigkeit von

    • der Anzahl der Bremszangen oder der Art des eingesetzten Bremskatzentyps

    • der Anzahl der Antriebseinheiten

    • des verwendeten Schienentyps und

    • der Schienenneigung

      die in nachstehenden Tabellen 1 und 2 angegebenen Lasten nicht überschreiten:

    Einfallen

     

     

     

     

     

     

    Schiene I 140E
    und I 140V

    Schiene I 140E
    und I 140V

    Schiene I 140E
    und I 140V

    Schiene I 140V

    Schiene I 140V

     

    H 4
    10 Bremszangen

    DZ 66-2+2
    7 Bremszangen

    DZ 2000-2+2
    8 Bremszangen

    BZ 45-2-40
    4 Bremszangen

    DS 40
    6 Bremszangen

    BZ 45-2-40 Duo *)
    8 Bremszangen

    DZ 2000-3+3
    12 Bremszangen

     

    4 Antriebe

    4 Antriebe

    2 Antriebe

    4 Antriebe

    6 Antriebe

    gon

     kg

     kg

     kg

     kg

     kg

    0 - 5

    44.000

    44.000

    30.000

    60.000

    54.000

    6

    44.000

    44.000

    28.200

    56.400

    54.000

    7

    41.000

    41.000

    26.400

    52.800

    54.000

    8

    37.400

    37.400

    24.600

    49.200

    54.000

    9

    34.500

    34.500

    22.800

    45.600

    54.000

    10

    32.000

    32.000

    21.000

    42.000

    54.000

    11

    29.800

    29.800

    19.800

    39.600

    51.000

    12

    27.600

    28.000

    18.600

    37.200

    47.800

    13

    25.400

    26.400

    17.400

    34.800

    45.000

    14

    23.200

    24.800

    16.200

    32.400

    42.600

    15

    21.000

    23.600

    15.000

    30.000

    40.400

    16

    20.100

    22.400

    14.400

    28.800

    38.200

    17

    19.200

    21.400

    13.800

    27.600

    34.200

    18

    18.300

    20.400

    13.200

    26.400

    32.400

    19

    17.400

    19.600

    12.600

    25.200

    30.600

    20

    16.500

    18.800

    12.000

    24.000

    29.200

          *) Bei Betrieb auf dem Schienentyp I 140 E ist die max. Zugkraft auf 72 kN zu begrenzen.

    Tabelle 1: Zulässige Gesamtlasten (Katze einschließlich Gehängezug)

    Da bei den Katzentypen DZ 66-3.1 und BZ 43-2-31 an dem dem Motor abgewandten
    Ende des Katzenzuges keine integrierte Bremse vorhanden ist, muss an diesem Ende
    des Gehängezuges mindestens eine Notbremseinrichtung mitgeführt werden
    (siehe Abschnitt 6.2).

    Die maximale Gesamtlast des Gehängezuges (Katzenzug ohne Diesel- oder Batteriekatze)
    in Verbindung mit den vorgenannten Katzentypen DZ 66-3.1 und BZ 43-2-31 ergibt sich
    in Abhängigkeit vom eingesetzten Bremskatzentyp aus Tabelle 2.

    Einfallen

    Bremskatzentyp

    Bremskatzentyp

    Bremskatzentyp

    Bremskatzentyp

    Bremskatzentyp

    Bremskatzentyp

     

    Krampe



    A2/73-8V

    Scharf



    41297.01

    Krampe



    A3/85

    Scharf



    41137

    Scharf
    Duo-
    Bremskatze 41297,
    41298

    Krampe
    Duo-
    Bremskatze

    A3/85 D

    gon

    kg

    kg

    kg

    kg

    kg

    kg

    0-5

    9.800

    11.000

    11.500

    12.100

    17.900

    18.000

    6

    9.800

    11.000

    11.500

    12.100

    17.900

    18.000

    7

    9.800

    11.000

    11.500

    12.100

    17.900

    18.000

    8

    9.800

    11.000

    11.500

    12.100

    17.900

    18.000

    9

    9.800

    11.000

    11.500

    12.100

    17.900

    18.000

    10

    9.800

    11.000

    11.500

    12.100

    17.900

    18.000

    11

    9.100

    10.500

    11.000

    11.000

    17.200

    18.000

    12

    8.500

    10.000

    10.400

    10.400

    16.700

    18.000

    13

    8.000

    9.500

    9.900

    10.000

    16.000

    18.000

    14

    7.600

    9.100

    9.400

    9.500

    15.500

    18.000

    15

    7.300

    8.700

    9.000

    9.100

    15.000

    18.000

    16

    6.800

    8.300

    8.500

    8.700

    14.500

    18.000

    17

    6.300

    7.900

    8.200

    8.400

    14.000

    17.000

    18

    6.000

    7.500

    8.000

    8.100

    13.500

    16.250

    19

    5.800

    7.200

    7.800

    7.800

    13.000

    15.250

    20

    5.600

    6.800

    7.600

    7.600

    12.700

    14.250

    Tabelle 2: Zulässige Gesamtlasten des Gehängezuges ohne Katze

    3.3 Kennzeichnung

    Schienen, Schienenweichen und lose Zubehörteile wie z. B. Bolzen und Schäkel
    müssen nach DIN gekennzeichnet werden.

    3.4 Verwendung von Ersatzteilen

    Die Teile der EHB müssen den in der Anlage beigefügten Normen entsprechen.
    Die sicherheitlich relevanten Teile dürfen nur durch solche Teile ersetzt werden,
    für die der Nachweis erbracht ist, dass sie den Originalteilen sicherheitlich mindestens
    gleichwertig sind.

    3.5 Anforderungen an Dieselkraftstoffe

    Dieselkraftstoffe müssen der DIN-EN 590 entsprechen und nach § 4 Abs.1  der
    Gesundheitsschutz Bergverordnung (GesBergV) zugelassen sein.

    3.6 Transport, Aufbewahren und Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten
          und brennbaren Betriebsstoffen

    Für den Transport, das Aufbewahren und das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten
    und brennbaren Betriebsstoffen gelten die einschlägigen Vorschriften der Richtlinien
    für den Brandschutz im Steinkohlenbergbau unter Tage (Brandschutz-Richtlinien) und
    der Richtlinien über technische und organisatorische Maßnahmen für die Montage und
    den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von Kraftstoffen
    im Steinkohlenbergbau unter Tage (Kraftstoff-Richtlinien) in der jeweils gültigen
    Fassungen.

    4 Verwaltungsverfahren

    4.1 Allgemeines

    Die Errichtung und der Betrieb von EHB bedürfen einer Genehmigung nach § 43 BVOSt
    durch das zuständige Bergamt.

    Aus dem Antrag und den zugehörigen Unterlagen muss ersichtlich sein, dass die
    eingesetzten Teile im Zusammenwirken innerhalb einer EHB den in diesen Richtlinien
    aufgestellten Forderungen entsprechen.

    Die Unterlagen müssen erkennen lassen, welche EHB-Teile von welchen Herstellern
    jeweils zu einer EHB zusammengebaut werden sollen.

    4.2 Antragsunterlagen

    Den Anträgen nach Abschnitt 4.1 sind mindestens folgende prüffähige Unterlagen
    beizufügen:

    • Betriebsmittelkatalog aller ortsfesten und beweglichen Betriebsmittel der
      EHB-Anlage,

    • Grubenbild mit
                            - EHB-Strecken mit Kennzeichnung des eingesetzten
                              Schienentyps,
                            - Wartungs- und Instandsetzungsräumen,
                            - Betankungsräumen und -bereichen,
                            - Batterieladeräumen und
                            - Material- und Personenbahnhöfen.

    Die Unterlagen sind halbjährlich zu aktualisieren.

    4.3 Sondertransporte

    4.3.1 Allgemeines

    Sondertransporte (Schwerlasttransporte und Transporte sperriger Lasten) sind
    jeweils als Einzelfall zu betrachten. Sie bedürfen einer gesonderten Genehmigung
    nach  § 43 BVOSt durch das zuständige Bergamt.

    4.3.2 Antragsunterlagen

    Den Anträgen nach 4.3.1 sind mindestens folgende prüffähige Unterlagen beizufügen:

    • Angaben oder Zeichnungen über die zu transportierenden Lasten
      (Abmessungen und Gewichte mit ggf. Angabe des Schwerpunktes und
      der Anschlagpunkte), der jeweils ungünstigste Belastungsfall muss hierbei
      ersichtlich sein.

    • Beschreibung der Strecken, in denen die Sondertransporte stattfinden sollen
      (Länge, Neigungen, Kurven)

    • Angaben über die zu verwendenden Betriebsmittel (Katzen, Hebezeuge,
      Lastaufnahmemittel), mit Berechnung der Sicherheiten und Lastverteilung,

    • Angaben über etwaige Abstellplätze oder Zwischenlager,

    • Angaben über die Absicherung des Sondertransports gegenüber anderen
      Arbeitsvorgängen in den betreffenden und in den angrenzenden Grubenbauen.

    • Angabe des eingesetzten Schienentyps,

    • Angaben über die eingeleiteten Kräfte in den Ausbau,

    • Bericht eines von der für diese Richtlinien zuständigen Behörde anerkannten
      Sachverständigen, der den Nachweis der sicherheitlichen Unbedenklichkeit
      und die Festlegung der dafür notwendigen Prüfungen und Voraussetzungen
      beinhaltet,

    • Bericht über die Beurteilung des Ausbaus in den Transportstrecken durch
      eine fachkundige verantwortliche Person,

    • Bericht über Abnahmeprüfung des Schienenstranges und des Katzenzuges
      durch einen von der für diese Richtlinien zuständigen Behörde anerkannten
      Sachverständigen.

    Auf den Bericht über die Beurteilung des beantragten Sondertransportes durch
    einen anerkannten Sachverständigen kann verzichtet werden, wenn:

    • ein Transport von sperrigen Lasten gemäß Abschnitt 6.6.1 mit einer
      schriftlichen Betriebsanweisung, in der insbesondere die zu verwendenden
      Transportmittel und Hebezeuge, der Arbeitsablauf und die Aufsichten
      festgelegt sind, durchgeführt wird,

    • bei einmaligem Transport einer Einzellast größer 8.000 kg, bei dem die
      zulässige Gesamtlast gemäß den Tabellen 1 und 2 in Abschnitt 3.2 nicht
      überschritten wird (z. B. bei dem Transport eines Senkladers oder eines
      einzelnen Schildes), die Prüfung in Absprache mit dem zuständigen Bergamt
      durch den EHB- Beauftragten oder einen seiner Vertreter durchgeführt wird.

    • dem Antrag der Bericht eines anerkannten Sachverständigen über einen
      bereits durchgeführten, vergleichbaren Schwerlasttransport beigefügt ist.
      Die Vergleichbarkeit der beiden Transporte ist gegeben, wenn folgende
      Voraussetzung erfüllt sind:
      - gleiche oder vergleichbare Bauteile (Schienentyp, Aufhängeklauentyp, etc),
      - gleiche oder kleinere Nutzlasten (gleicher oder leichterer Ausbauschild, etc.),
      - gleiche oder vergleichbare Fahrzeuge (Schwerlastgehängetyp etc.),
      - gleiche oder geringere Gesamtlast und
      - gleiche oder geringere Schienenneigung.

    4.4 Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinien

    Soweit von den Richtlinien abgewichen werden soll, sind die Abweichungen zu
    begründen und die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen im Antrag anzugeben.
    Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung der für diese
    Richtlinien zuständigen Behörde. Daher ist bei der Beantragung von Abweichungen
    der Antrag in dreifacher Ausfertigung zu stellen.

    5 Errichtung

    5.1 Lichtraumprofil in den Fahrstrecken

    Der EHB-Betrieb ist gegen Einwirkungen durch andere Fördereinrichtungen,
    z. B. von Lokomotivzügen, zu sichern. Die hierfür nach den örtlichen Verhältnissen
    erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen sind vom Unternehmer schriftlich
    festzulegen.

    Das Trum eines Grubenbaues, in dem eine EHB errichtet und betrieben werden soll,
    muss den freien Durchgang des Katzenzuges mit angehängten Personenbeförderungs-
    mitteln (Personenkabinen, Sitzbalken usw.) und/oder Lasten (Behälter, Paletten, Bündel,
    Einzelteile usw.) gewährleisten. Dazu ist insbesondere Folgendes zu beachten:

    1. Der lichte Raum seitlich der breitesten angehängten Katzen, Hubbalkenverbände,
      Personenbeförderungsmittel und Lasten darf nicht eingeschränkt werden und
      muss mindestens 0,3 m betragen; bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als
      2,0 m/s muss die Profilfreiheit entsprechend Abbildung 1 eingehalten werden.
      Die Profilfreiheit ist während des Betriebes der EHB wegen der Pendelbewegungen
      und der Möglichkeit des Anstoßens von Personen und Lasten an Aus- und Einbauten
      dauernd zu gewährleisten. Sie muss bereits bei der Planung im Hinblick auf
      vorhersehbare Querschnittsverminderungen der Strecken infolge Gebirgsdruck-
      einwirkungen berücksichtigt werden.

    2. Wetterbauwerke müssen so eingebaut und beschaffen sein, dass der Durchgang
      der Personenbeförderungsmittel, der Laufkatzen und angehängten Lasten nicht
      behindert wird; Personen dürfen nicht gefährdet und Einrichtungen des Katzenzuges
      dürfen nicht beschädigt werden.

    3. Der lichte Raum unterhalb von Personenkabinen und anhängenden Lasten muss
      an Kreuzungen und Überschneidungen mit Stetigförderern derart bemessen sein,
      dass eine Gefährdung auszuschließen ist.

    4. Der lichte Raum unterhalb von Sitzbalken muss mindestens 0,3 m, lotrecht
      gemessen von der Fußstütze aus, betragen. Sitzbalken ohne Fußstützen dürfen
      nicht eingesetzt werden.

    Bild
    EHB-Richtlinie Abbildung 1

    Abbildung 1: Profilfreiheit für Fahrgeschwindigkeiten > 2,0 m/s

    5.2 Bewetterung der Fahrstrecken

    Grubenbaue, in denen Dieselkatzen betrieben werden, sind so zu bewettern, dass
    eine Atmosphäre aufrecht erhalten bleibt, die für die Sicherheit und die Gesundheit
    unbedenklich ist.

    Zur dauerhaft sicheren Einhaltung der Grenzwerte nach TRGS 900 ist der Einsatz
    von Dieselmotoren nach TRGS 554 zu planen und betriebsplanmäßig mit dem
    zuständigen Bergamt zu regeln.

    5.3 Schienenstrang

    5.3.1 Schienen, Schienenverbindungen, Schienenaufhängungen

    Als Schienen dürfen nur solche mit dem Profil I 140 E, I 140 V oder I 250 oder
    mindestens sicherheitlich gleichwertige Profile verwendet werden.

    Die  Kurvenradien der Schienen dürfen in horizontalen Kurven 4 m und in Sätteln
    und Mulden 10 m nicht unterschreiten.

    Die Schienen, ihre Verbindungen und ihre Aufhängungen müssen den besonderen
    Beanspruchungen durch die beim Katzenbetrieb auftretenden Kräfte (Gewichtskraft
    des Zuges, Antriebskraft der Katze, dynamische Kräfte beim Fahrbetrieb usw.)
    gewachsen sein und den in Abschnitt 9.1 aufgeführten DIN-Normen entsprechen.

    Schienen, einschließlich der an ihnen fest angebrachten Aufhängeteile sowie
    Verbindungsteile zwischen Schiene und Widerlager, müssen eine mindestens
    3-fache Sicherheit im Verhältnis der größten im Betrieb vorkommenden statischen
    Belastung (Totlast und Nutzlast) gegenüber der Bruchkraft aufweisen.

    Der Nachweis der Eignung von

    • anderen Schienenprofilen,

    • anderen Schienenverbindungen,

    • anderen Aufhängungen des Schienenstranges als nach der DIN-Norm 20629
      Teil 2 

    ist durch Zeugnisse eines von der für diese Richtlinien zuständigen Behörde
    anerkannten Sachverständigen zu erbringen.

    Die Schienen müssen an ihren Enden aufgehängt sein. Offene Enden eines
    Schienenstranges müssen mit Schienenablaufsicherungen versehen werden.

    Die Verbindungen der Schienen untereinander und die Schienenaufhängungen
    müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht selbsttätig lösen können.

    Der Schienenstrang ist gegen Hochwippen und gegen seitliches Pendeln, soweit
    dadurch die Profilfreiheit beeinträchtigt oder die zulässige Abwinklung überschritten
    wird, zu verspannen. Dies gilt insbesondere für Kurven, Weichen und die Enden
    des Schienenstranges.

    Schienen sind abzulegen, wenn folgende Werte erreicht oder unter- bzw.
    überschritten werden: 

    Schiene I 140 E

    1. Mindestdicke des Schienensteges
      Regeltransport:                      4 mm
      Sondertransport:                    5 mm

    2. Maximale seitliche Ausbiegung
      Schienenlänge 2400 mm:      22 mm
      Schienenlänge 3000 mm:      12 mm

    3. Maximale Spaltweite der Schienenverbindung
      Spaltweite:                             7 mm

    4. Mindestunterflanschdicke
      Regeltransport:                  12,5 mm
      Sondertransport:                13,5 mm

    5. Maximale Unterflanschdurchbiegung
      Durchhang:             Wechseln bei sichtbarem Durchhang                  

    Schiene I 140 V

    1. Mindestdicke des Schienensteges
      Regeltransport:                      5 mm
      Sondertransport:                    6 mm

    2. Maximale seitliche Ausbiegung
      Schienenlänge 2400 mm:       22 mm
      Schienenlänge 3000 mm:       12 mm
      Schienenlänge 3200 mm:       12 mm

    3. Maximale Spaltweite der Schienenverbindung
      Spaltweite:                               7 mm

    4. Abnutzung des Unterflansches
      Regeltransport                          5 mm
      Sondertransport:                       5 mm

    5. Maximale Unterflanschdurchbiegung
      Durchhang:             Wechseln bei sichtbarem Durchhang


    5.3.2 Weichen

    Die Weichen müssen den beim Überfahren auftretenden Kräften gewachsen sein.

    Die Weichen müssen in ihren Endstellungen durch Verriegelungen so festgelegt sein,
    dass sie sich beim Überfahren nicht selbsttätig öffnen können.

    Die Weichen müssen mit Sperren versehen sein, die ein Ablaufen des Zuges an der
    jeweils offenen Laufschiene verhindern. Diese Sperren müssen auch bei Energieausfall
    wirksam bleiben.

    Die Stellung der Weichen und Sperren muss für den Fahrzeugführer in einer solchen
    Entfernung erkennbar sein, dass erforderlichenfalls der Zug rechtzeitig vor der
    Weiche zum Stillstand gebracht werden kann.

    Für die Aufhängungen und Abspannungen von Weichen gilt Abschnitt 5.3.1 sinngemäß.

    5.4 Be- und Entladestellen, Umschlagstellen, Personenbahnhöfe

    An Stellen, an denen die Katzenzüge regelmäßig be- bzw. entladen oder an denen die
    Katzenzüge zusammengestellt oder getrennt werden (Be- und Entladestellen,
    Umschlagstellen), müssen für diese Zwecke ausreichende Raum- und Lichtverhältnisse
    vorhanden sein. Für die Bedienung der Hubwerke und Kupplungen der Laufkatzen sind
    erforderlichenfalls Arbeitsbühnen zu errichten oder gegebenenfalls andere Maßnahmen
    zu ergreifen, um die Bedienung gefahrlos durchführen zu können.

    Angaben über die zulässige Gesamtlast des Katzenzuges sind in den Fahrerkabinen an
    gut sichtbaren Stellen anzubringen.

    In Bereichen, in denen die Katzenzüge zusammengestellt oder getrennt werden, müssen
    die Schienen söhlig aufgehängt sein.

    Wenn die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge unbeabsichtigt ablaufen können, müssen
    Maßnahmen ergriffen werden, die ein selbsttätiges Ablaufen verhindern. Dies gilt
    sinngemäß auch für Schachtanschläge, an denen Laufwerke von Katzenzügen auf
    Fördergestelle aufgeschoben oder von ihnen abzogen werden.

    5.5 Kennzeichnung von Fahrbereichen

    Engstellen, gesperrte Schienenstränge, Be- und Entladestellen, Endpunkte des
    Schienenstranges sowie andere Stellen, an denen der Fahrzeugführer die Fahr-
    geschwindigkeit verringern oder anhalten muss, sind deutlich zu kennzeichnen.

    Fahrbereiche, in denen die Wetter dauernd oder zeitweise mehr als 1,0 % CH4
    enthalten können, sind an den Zufahrten durch Schilder für den Fahrzeugführer
    deutlich erkennbar zu kennzeichnen.

    5.6 Wartungsräume, Instandsetzungsräume

    5.6.1 Allgemeines

    Für Wartungsarbeiten müssen besondere Räume (Wartungsräume) vorhanden sein.
    In Wartungsräumen dürfen Katzen abgeschmiert und einzelne Teile ausgewechselt
    und ausgebessert werden; Dieselkatzen dürfen betankt, und ihr Plattenschutz gereinigt,
    werden.

    Die Verwendung von  Schweißgeräten, Schneidbrennern, Lötlampen, Trennscheiben
    oder Schleifgeräten sowie der Betrieb des Dieselmotors ohne Schlagwetterschutz-
    einrichtungen ist in Wartungsräumen verboten.

    Wartungsräume müssen so groß ausgelegt und so eingerichtet  sein, dass die
    erforderlichen Überwachungs- und Wartungsarbeiten sicher und gefahrlos
    vorgenommen werden können. Das erfordert im Allgemeinen eine seitliche Profilfreiheit
    von mindestens 0,5 m zwischen Katzenzug und festen Einbauten und die Möglichkeit,
    die Katzen auch von der Unterseite her warten zu können (z. B. durch Anlegung einer
    Grube).

    Aus- und Einbauten dieser Räume müssen aus unbrennbarem Material bestehen.
    In Wetterrichtung vor und hinter den Wartungs- und Instandsetzungsräumen müssen
    Streckenabschnitte von mindestens je 75 m mit unbrennbarem Ausbau vorhanden sein.

    Außer ortsfester Beleuchtung, tragbarem elektrischen Geleucht, Handmessgeräten,
    Kabeln und Leitungen sowie eigensicheren Anlagen dürfen in Wartungsräumen keine
    anderen elektrischen Betriebsmittel vorhanden sein. Kabel und Leitungen sind geschützt
    oder außerhalb der Einwirkung durch den Katzenbetrieb zu verlegen.

    Im Übrigen gelten für Akkuladeräume, Wartungs- und Instandsetzungsräume die
    Vorschriften der Elektrobergverordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der
    DIN VDE 0118.

    Sollen untertage außer Überwachungs- und Wartungsarbeiten auch Instandsetzungen
    an Katzen durchgeführt werden, müssen hierfür besondere Instandsetzungsräume
    eingerichtet werden. Instandsetzungsräume müssen in Grubenbauen liegen, die durch
    Grubengas nicht gefährdet werden können.

    In Instandsetzungsräumen dürfen darüber hinaus Arbeiten unter Verwendung von
    Schweißgeräten, Schneidbrennern, Lötlampen, Trennscheiben und Schleifgeräten
    ausgeführt werden. Außerdem darf der Dieselmotor  probeweise ohne Schlagwetter-
    schutzeinrichtungen betrieben werden.

    Wartungs- und Instandsetzungsräume sind ortsfest zu beleuchten.

    In den Wartungs- und Instandsetzungsräumen sind Einrichtungen vorzusehen, die
    bewirken, dass öl- und kraftstoffhaltige Abwässer nicht unbeabsichtigt der Wasser-
    haltung zugeführt werden.

    An den Stellen, an denen der Kraftstoff und Hydraulikflüssigkeiten umgefüllt werden,
    müssen flüssigkeitsundurchlässige Auffanggruben oder Wannen mit einem solchen
    Fassungsvermögen vorhanden sein, dass sie den Inhalt des Kraftstoff- und des
    Hydraulikflüssigkeitsbehälters einer Katze aufnehmen können. Auffang-  und
    Montagegruben müssen mit geeigneten Einrichtungen zur Beseitigung sich ansammelnder
    Gase ausgerüstet sein.

    Für die Aufbewahrung brennbarer Schmier- und Putzmittel sind geschlossene
    Blechbehälter in ausreichender Zahl bereitzuhalten.

    Zugangstüren von Wartungs- und Instandsetzungsräumen müssen von außen verschließbar
    sein und von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können. Die Türflügel müssen sich nach
    außen öffnen lassen. An den Türen muss eine Profilfreiheit von mindestens 0,5 m
    gewährleistet sein.

    An den Seiten der Wartungsräume und Instandsetzungsräume, an denen die Wetter zu- und
    abgeführt werden, müssen nahe an der Sohle und an der Firste Öffnungen vorhanden sein,
    die den Abzug etwa sich ansammelnder Gase gewährleisten.

    Wartungsräume und Instandsetzungsräume, deren Abwetter belegten Grubenbauen zugeführt
    werden, müssen mit ortsfesten, selbsttätigen Löscheinrichtungen ausgerüstet sein. Die Lösch-
    einrichtungen müssen für das Löschen von Flüssigkeitsbränden geeignet und auf die Raum-
    verhältnisse sowie die mögliche  Brandbelastung abgestimmt sein.

    Sofern in den Wartungs- und Instandsetzungsräumen Dieselkraftstoff über den Tagesbedarf
    hinaus gelagert werden darf, müssen die Räume selbst oder in ihnen eingerichtete
    Tankräume/Behälter im Brandfall durch feuerbeständige Türen oder Klappen möglichst dicht
    vom übrigen bewetterten Grubengebäude getrennt werden können. Der dichte Abschluss
    der Räume/Behälter  muss im Brandfall selbsttätig erfolgen.

    Eine Anweisung zur Auslösung der ortsfesten Feuerlöscheinrichtungen von Hand muss
    ausgehängt sein.

    In den Wartungsräumen und Instandsetzungsräumen sind darüber hinaus mindestens 2
    tragbare Bergbau-Feuerlöschgeräte mit dem Löschmittel Pulver an leicht zugänglicher
    Stelle bereitzuhalten.

    An den Eingängen der Wartungsräume und Instandsetzungsräume ist durch Beschilderung
    darauf hinzuweisen, dass Unbefugten der Aufenthalt in diesen Räumen verboten ist.

    5.6.2 Bewetterung

    Akkuladeräume, Wartungs- und Instandsetzungsräume sind durchgehend zu bewettern.

    Die Wartungs- und Instandsetzungsräume von Dieselkatzen sind durchgehend so zu bewettern,
    dass die Abgase von Dieselmotoren ausreichend verdünnt werden und eine Gefährdung
    von Dritten ausgeschlossen ist. Zur dauerhaft sicheren Einhaltung der Grenzwerte nach
    TRGS 900 ist der Einsatz von Dieselmotoren analog Abschnitt 2.2 durchzuführen.

    6 Betrieb

    Die Katzen müssen in regelmäßigen, vom Unternehmer festzulegenden Abständen gewartet
    werden. Hierzu  gehört auch eine regelmäßige Reinigung.

    6.1 Zusammenstellen von Katzenzügen

    Die Katzenzüge sind so zusammenzusetzen, dass sie in Fahrtrichtung  von vorne gesteuert
    werden können. Die Einzelteile sind formschlüssig miteinander zu verbinden.

    Die Verbindungen an den Verbindungsstangen müssen so hergestellt werden, dass sie sich
    nicht selbsttätig lösen können. Die Durchmesser von Bolzen und Bohrungen der Verbindungs-
    stangen müssen aufeinander abgestimmt sein.

    Die Bruchkraft der Verbindungen zwischen den Laufkatzen und den Verbindungsstangen
    muss eine mindestens 6-fache Sicherheit gegenüber der größten im Betrieb vorkommenden 
    Hangabtriebskraft haben.

    6.2 Mitführen von Notbremseinrichtungen

    Katzenzüge ohne Bremseinrichtungen an der Fernkabine müssen eine zusätzliche
    Notbremseinrichtung mitführen. Diese zusätzliche Notbremseinrichtung muss in
    der Lage sein, die an die Katze angehängte Last

    • Gesamtlast des Katzenzuges abzüglich Eigengewicht der Katze - bei Bruch
      von Verbindungselementen selbsttätig zum Stillstand zu bringen. 

    Führt die Anordnung der Notbremseinrichtung an den Enden der Katzenzüge zu
    einer Sichtbehinderung, kann die Notbremseinrichtung unmittelbar hinter der
    Fahrerkabine angeordnet werden, wenn die Notbremseinrichtung mit der Fahrerkabine
    durch geeignete, gegen unbeabsichtigtes Lösen gesicherte Verbindungselemente
    verbunden ist.

    Die Auslösegeschwindigkeit der zusätzlichen Notbremseinrichtung nach Absatz 1
    muss mindestens 0,5 m/s über der Auslösegeschwindigkeit der Notbremse der
    Katze liegen. Sie darf jedoch nicht mehr als 4,0 m/s betragen.

    6.3 Fahrzeugführer

    6.3.1 Allgemeines

    Katzen dürfen nur  von ausgebildeten und beauftragten Personen (Fahrzeugführern)
    gefahren werden. Die Fahrzeugführer sind nach einem vom Unternehmer aufzustellenden
    Plan auszubilden und müssen in ihre Aufgaben und Fahrbereiche eingewiesen werden.
    Hierbei ist insbesondere auf die jeweils zulässige Zuladung hinzuweisen.

    6.3.2 Aufgaben des Fahrzeugführers

    Der Fahrzeugführer hat sich in jeder Schicht vor der Aufnahme des Betriebes von
    dem einwandfreien Zustand  seines Katzenzuges zu überzeugen.

    Stellt der Fahrzeugführer sicherheitliche Mängel an dem Katzenzug fest, die er nicht
    unverzüglich beseitigen kann, so hat er das Fahrzeug still zu setzen und dies der
    zuständigen Aufsichtsperson zu melden.

    Der Fahrzeugführer hat sich davon zu überzeugen, dass die Belastung der einzelnen
    Traglaufwerke und die Zuggesamtlast nicht überschritten werden, die Laufkatzen
    untereinander und mit der Katze ordnungsgemäß verbunden sind und sich die
    Sicherungen gegen selbsttätiges Lösen dieser Verbindungen im Eingriff befinden.

    Transportbehälter mit Material, das über den Rand der Behälter hinausragt, dürfen
    nicht unmittelbar an Personenbeförderungsmittel gekuppelt werden, in denen sich
    der Fahrzeugführer oder andere Mitfahrende während der Fahrt befinden.

    Der Fahrzeugführer hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu  transportierenden Lasten
    gegen Verschieben über das Behälterprofil hinaus oder gegen Herabfallen gesichert
    sind und Leerhaken und Ketten des Katzenzuges während der Fahrt nicht am Ausbau
    oder an Einbauten hängen bleiben können.

    Während des Betankens muss der Motor abgestellt sein.

    Der Fahrzeugführer hat die Katze und den Katzenzug von der in Fahrtrichtung vorn
    befindlichen Fahrerkabine zu bedienen. Dies gilt nicht bei kurzen Rangierbewegungen
    der Katze oder des Katzenzuges. Bei Rangierbewegungen darf höchstens mit Schritt-
    geschwindigkeit gefahren werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass keine
    Hindernisse der Zugbewegung  entgegenstehen und der gesamte Rangierbereich für
    den Fahrzeugführer oder den Katzenzugbegleiter einsehbar ist. Hierbei ist eine eindeutige
    Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Begleiter zu gewährleisten.

    Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, wenn er sich davon überzeugt hat, dass der
    Katzenzug fahrbereit ist und im Sichtbereich durch das Anfahren des Zuges niemand
    gefährdet wird.

    Während der Fahrt muss in Fahrtrichtung an der Spitze des Katzenzuges Scheinwerfer-
    licht gezeigt werden, das die Strecke ausleuchtet und die Laufschienen erkennen lässt.

    Der Fahrzeugführer darf die zulässige Fahrgeschwindigkeit nicht überschreiten und sich
    während der Fahrt nicht hinaus lehnen.

    Vor jedem Anfahren, vor Begegnung mit Personen sowie vor dem Durchfahren von
    unübersichtlichen Kurven, Wetterbauwerken, Arbeits- oder Baustellen oder dergleichen
    hat der  Fahrzeugführer Warnsignale zu geben. Wird das Fördertrum als Fahrtrum genutzt,
    so hat der Fahrzeugführer bei Begegnung mit Personen anzuhalten, bis die Personen den
    Zugverband passiert haben.

    Die Haltebremse soll nur im Stillstand aufgelegt werden; sie soll nicht zum Abbremsen,
    z. B. bei der Talfahrt, benutzt werden.

    Der Fahrzeugführer darf die Fahrerkabine abgestellter Katzen erst verlassen, nachdem
    er die Bremsen aufgelegt und das  Fahrzeug gegen die Bedienung durch Unbefugte
    gesichert  hat.  Bedienteile oder Schlüssel, die zum Ingangsetzen von Katzen erforderlich
    sind, müssen so verwahrt werden, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

    6.4 Befördern von Personen

    Bei Personentransport mittels EHB ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mitfahrenden
    nicht gefährdet werden.

    Für die Personenbeförderung dürfen nur die hierfür bestimmten Betriebsmittel verwendet
    werden.

    Bei der Personenbeförderung muss eine Person die Aufsicht ausüben (Fahraufsicht).
    Diese Person hat den Katzenzug abzufertigen, die erforderlichen Weisungen zu erteilen
    und die Signale zu  geben. Diese Aufgaben dürfen den Fahrzeugführern übertragen werden,
    wenn sie gleichzeitig ihre Aufgaben als Fahrzeugführer und Fahraufsicht ordnungsgemäß
    erfüllen können.

    Die Personenbeförderungsmittel dürfen nur während ihres Stillstandes bestiegen oder
    verlassen werden.

    Mitfahrende haben sich während der Fahrt festzuhalten und jede Schaukelbewegung und
    jedes Hinausbeugen aus den Personenbeförderungsmitteln zu unterlassen. Sie dürfen
    keine Gegenstände mitführen, durch die die Mitfahrenden oder andere Personen behindert
    oder gefährdet werden. Mitgeführte Gegenstände sind gegebenenfalls gegen Herausfallen
    aus dem Fördermittel zu sichern.

    Sprengbeauftragte und ihre Helfer dürfen im Katzenzug mitfahren, wenn sie ihren
    Sprengmitteltragekasten in ihrer unmittelbaren Nähe so verstauen, dass er sich auch bei
    ruckartigem Anfahren oder Abbremsen weder selbsttätig lösen noch aus dem Fahrzeug
    hinausfallen kann. Für jeden Sprengmitteltragekasten ist ein Sitz oder Abstellplatz so
    vorzusehen, dass die Mitfahrenden nicht gefährdet oder belästigt werden.

    In den zur Personenbeförderung eingesetzten Katzenzügen muss eine Signalgabemöglichkeit
    vorhanden sein, die es ermöglicht, von jedem Sitzplatz aus ein Signal zum Fahrer zu übertragen.

    6.5 Regeltransport

    Beim Regeltransport darf der Katzenzug die in Abschnitt 3.2 angegebene Gesamtlast in
    Abhängigkeit vom Einfallen nicht überschreiten.

    6.6 Sondertransport

    Für die Durchführung von Sondertransporten hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung
    gemäß § 7 ABBergV zu erstellen.

    Sondertransporte sind zu begleiten. Der Ersttransport ist durch eine verantwortliche Person,
    die Folgetransporte durch eine entsprechend unterwiesene Person zu begleiten.

    Die Fahrgeschwindigkeit darf 1 m/s nicht überschreiten.

    6.6.1 Transport sperriger Lasten

    Ein Transport sperriger Lasten liegt vor, wenn das Lichtraumprofil von mindestens 0,30 m
    nicht ständig eingehalten werden kann.

    Abweichend von Abschnitt 6.6, zweiter Absatz kann bei einmaligem Transport sperriger
    Lasten auf die Begleitung durch eine verantwortliche Person verzichtet werden.

    Die Begleitung der Folgetransporte ist nicht erforderlich, wenn der freie Durchgang beim
    Ersttransport festgestellt wurde.

    6.6.2 Schwerlasttransport  

    Jeder Schwerlasttransport ist als Einzelfall zu bewerten, für den eine gesonderte Genehmigung
    gemäß § 43 Abs. 1 BVOSt bei dem zuständigen Bergamt zu beantragen ist.

    7 Prüfungen

    7.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach Umsetzungen

    7.1.1 Allgemeines

    Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen sind Einrichtungen
    der EHB oder Teile davon (Fahrstrecken mit Schienenstrang,) durch eine vom Unternehmer
    beauftragte Person (z.B. EHB-Beauftragter oder dessen Vertreter) zu prüfen.

    Bei der Prüfung sind die Übereinstimmung der Anlage mit dem Soll-Zustand und ihre
    Funktionsfähigkeit festzustellen.

    7.1.2 Wartungs- und Instandsetzungsräume

    Vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer Umsetzung und nach einer Betriebsruhe
    von mehr als drei Monaten sind Wartungs- und Instandsetzungsräume durch einen von
    der für diese Richtlinien zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen zu prüfen.

    7.1.3 Einrichtungen zur Personenbeförderung

    Die Einrichtungen zur Personenbeförderung, wie Signalanlagen, feste Auf- und Absteige-
    stellen, soweit sie nicht von einem anerkannten Sachverständigen geprüft worden sind,
    sind durch den EHB-Beauftragten oder einen seiner Vertreter vor der Erstinbetriebnahme
    zu prüfen.

    7.2 Wiederkehrende Prüfungen

    7.2.1 Arbeitstägliche Prüfungen (gem. § 4 Abs. 3 BVOSt)

    7.2.1.1 Ortsbewegliche Einrichtungen

    Vor der arbeitstäglichen Inbetriebnahme sind die ortsbeweglichen Einrichtungen (hierzu
    gehören mindestens die Laufwerke mit ihren Verbindungen und Aufhängungen sowie die
    Katzen) durch eine unterwiesene Person zu prüfen.

    Hierzu zählt die Feststellung

    • des Verschleißes der Bremsbeläge, 

    • der Funktionsfähigkeit der Bremsen, der Steuerung, des Betriebsstundenzählers,
      der Beleuchtung und der Warneinrichtung,

    • des ausreichenden Standes der Hydraulikflüssigkeit, des Motoröls, der Wasserstände
      der Kühlanlage und der Wasservorlage 

    • der Dichtigkeit der Kreisläufe für Hydraulikflüssigkeit, Motoröl und Kühlwasser,

    • der Unversehrtheit und Betriebsbereitschaft der bordfesten Feuerlöscheinrichtung

    • des ordnungsgemäßen Zustandes des Dieselmotors, der Hydraulikpumpe, des
      Hydraulikmotors und sonstigen Teile des Fahrzeugs, die sich durch den Betrieb
      erwärmen; hierbei ist besonders auf mögliche Ablagerungen von Staub, Öl und
      sonstige Ablagerungen zu achten. 

    • des ordnungsgemäßen Zustandes der Antriebsräder, 

    • des ordnungsgemäßen Zustandes der Bremseinrichtungen (Bremskatzen und
      Laufwerke mit Eigenbremsung) entsprechend den Wartungsanweisungen des
      Herstellers; hierbei sind die Bremseinrichtungen im Stillstand auszulösen, um ihre
      Wirksamkeit festzustellen (gegebenenfalls durch Zugversuche), 

    7.2.1.2 Ortsfeste Einrichtungen

    Die ortsfesten Einrichtungen (z.B. Schienen, Aufhängungen, Verbindungen, Signalein-
    richtungen) sind bei der Befahrung des Schienenstrangs durch eine unterwiesene Person
    durch Inaugenscheinnahme zu prüfen. Hierbei ist auch auf eine ausreichende Profilfreiheit
    für die Fahrzeuge zu achten.

    7.2.2 Monatliche Prüfungen (gem. § 4 Abs. 2 BVOSt)

    7.2.2.1 Ortsbewegliche Einrichtungen

    In Abständen von längstens 1 Monat sind die Katzenzüge durch eine fachkundige,
    verantwortliche Person zu prüfen. Insbesondere ist die statische Haltekraft der Notbrems-
    einrichtungen festzustellen.

    Eine Prüfung nach Abschnitt 7.3 ersetzt die entsprechende Prüfung nach Abschnitt 7.2.2

    7.2.2.2 Ortsfeste Einrichtungen

    Die ortsfesten Einrichtungen (z.B. Schienen, Aufhängungen, Verbindungen, Signaleinricht-
    ungen) sind bei der Befahrung des Schienenstrangs durch den EHB-Beauftragten oder
    einen seiner Stellvertreter  zu prüfen. Hierbei ist auch auf eine ausreichende Profilfreiheit
    für die Fahrzeuge zu achten. Besonderes Augenmerk ist auf die Einhaltung der Einbau-
    vorschriften bei  neu errichteten Fahrbereichen zu richten.

    7.2.3 Dreimonatliche Prüfungen

    In Abständen von längstens 3 Monaten sind möglichst bei methanfreien Wettern
    Messungen von Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2) in den unverdünnten
    Motorabgasen des Dieselmotors im Leerlauf und bei Volllast durch zu führen.

    7.3 Prüfung von Katzenzügen durch Sachverständige (gem. § 4 Abs. 1 BVOSt)

    Die Katzen und die zugehörigen Züge mit Eigenbremsung der Laufwerke sind durch
    einen von der für diese Richtlinien zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen
    zu prüfen

    • vor der erstmaligen Inbetriebnahme,

    • nach längstens 2000 Betriebsstunden, mindestens jedoch in Abständen von
      12 Monaten

    • vor der Inbetriebnahme nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten,

    • vor Wiederinbetriebnahme nach erfolgter kompletter Demontage.

    In die Prüfungen der Dieselkatze sind mindestens einzubeziehen:

    • der Motor, 

    • der Hydraulikteil, 

    • der Kraftstoffbehälter an der Dieselkatze und die Umfülleinrichtung,

    • die Schlagwetterschutzeinrichtungen,

    • die Steuerung und die Bremseinrichtung der Dieselkatze.

    In die Prüfungen der Batteriekatze sind mindestens einzubeziehen:

    • der Hydraulikteil, 

    • die Schlagwetterschutzeinrichtungen,

    • die Steuerung und die Bremseinrichtung der Batteriekatze

    In die Prüfungen sind die Aufhängungsteile der Katzenzüge einzubeziehen.

    Bei Prüfungen nach Abschnitt 7.3 sind Proben der unverdünnten Motorabgase bei
    Leerlauf und bei Volllast des Motors, möglichst bei methanfreien Wettern zu nehmen
    und auf ihren Gehalt an Kohlenmonoxid und Kohlendioxid zu untersuchen.

    Bei der Messung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darf der CO-Gehalt der
    unverdünnten Auspuffgase 500 ppm nicht übersteigen.

    Übersteigt bei den laufenden Messungen der Kohlenmonoxidgehalt in den unverdünnten
    Auspuffgasen 1200 ppm, so ist die betreffende Dieselkatze aus dem Betrieb zu ziehen.
    Sie darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn erneute Messung ergeben
    haben, dass der Kohlenmonoxidgehalt unter der genannten Grenze liegt.

    7.4 Nachweise

    Die Zeitpunkte und Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 7.1, 7.2.2  und 7.3
    sind schriftlich nachzuweisen.

    7.5 Abstellung der Mängel

    Die bei den Prüfungen nach den Abschnitten 7.1, 7.2 und 7.3 festgestellten Mängel sind
    unverzüglich abzustellen.

    8 Dienst- und Betriebsanweisungen

    Den Fahrzeugführern sind Dienstanweisungen auszuhändigen, die mindestens die
    Bedienungsanleitung des Herstellers enthalten.

    Den mit der Prüfung und Wartung Beauftragten sind Dienst- und Betriebsanweisungen
    auszuhändigen, die mindestens Angaben über Art, Umfang und Fristen der auszuführenden
    Arbeiten enthalten.

    9            Anhang

    9.1          Verzeichnis aufgeführter Regelwerke

    DIN  20593- 1    

    Einschienenhängebahnen für den Bergbau
    - Schienen - Gerade Schienen für das Profil I 140 E

    DIN  20593-2

    Einschienenhängebahnen für den Bergbau
    - Schienen - Kurvenschienen und Anschluss-Schienen für das Profil I 140 E

    DIN  20593-3

    Einschienenhängebahnen für den Bergbau
    - Schienen - Gerade Schienen und Schienenverbindungen für die
    Profile I 140 V und I 250

    DIN  20629-2

    Einschienenhängebahnen für den Bergbau
    - Aufhängen von Schienen - für eigenangetriebene Einschienenhängebahnen

    DIN  20635

    Einschienenhängebahnen für den Bergbau
    - Schäkel für Aufhängungen

    DIN  20636

     Einschienenhängebahnen für den Bergbau
    - Aufhängeklauen; Anforderungen und Prüfungen

    DIN  20637

    Einschienenhängebahnen für den Bergbau
    - Rundstahlketten für Aufhängungen, geprüft, langgliedrig

    DIN  21521-1

    Gebirgsanker für den Bergbau und den Tunnelbau; Begriffe

    DIN  21521-2

    Gebirgsanker für den Bergbau und den Tunnelbau; Allgemeine Anforderungen
    für Gebirgsanker aus Stahl; Prüfungen, Prüfverfahren

    Richtlinien für den Brandschutz im Steinkohlenbergbau unter Tage (Brandschutz-Richtlinien)
    vom 19.12.2001, Az. 83.18.8-2000-13 (A 2.7)

    Richtlinien über technische und organisatorische Maßnahmen für die Montage und den Betrieb
    von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von Kraftstoffen im Steinkohlenbergbau
    unter Tage (Kraftstoff-Richtlinien) vom 04.06.2002, Az. 83.21.5-4-12 (A 2.8).

    TRGS 554

    Dieselmotorenemissionen (DME)

    TRGS 900 

    Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz "Luftgrenzwerte"