• Anlage 6

    Bestimmungen für die Beschaffung und Prüfung
    von Zugseilen für Schienenflurbahnen

    (SFB-RL Abschnitt 4.6.1)

     

    1. Allgemeines

    1.1 Die in diesen Bestimmungen genannten Begriffe sind in DIN 3051 definiert.

    1.2 Zugseile müssen nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein.

    1.3 Zugseile müssen für die Verwendung in Schienenflurbahnen geeignet sein. Es müssen
    sechslitzige und rechtsgängige Rundlitzenseile mit Fasereinlage verwendet werden. Als geeignet
    gelten Zugseile mit folgenden Eigenschaften: Gleichschlagseile in Seale-Verseilungsart oder
    Kreuzschlagseile in verschiedenen Verseilungsarten nach DIN 3051. Seile anderer Verseil-
    ungsarten oder anderer Schlaglängen als im folgenden festgelegt können als Zugseile
    eingesetzt werden, wenn ein vom Oberbergamt anerkannter Sachverständiger deren Eignung
    festgestellt hat.

    Dem Seilhersteller ist die Antriebsart anzugeben (vgl. SFB-RL Abschnitt 4.8.3).

    1.4 Für Zugseile muß vor ihrem Auflegen ein Werkszeugnis nach Absatz 9 der Technischen
    Lieferbedingungen nach DIN 3051, Blatt 4, vorliegen. Außer den dort angegebenen Daten muß
    das Werkszeugnis folgende Angaben enthalten:

    • Drahtnenndurchmesser,
    • wirklicher Seildurchmesser,
    • Seilschlaglänge,
    • ermittelte Bruchkraft,
    • Bestätigung der Einhaltung der in den Abschnitten 2 und 3 aufgeführten Anforderungen,
    • Art und Umfang der Tränkung und Schmierung des Seiles.

    1.5 Zugseile, die während ihrer Aufliegezeit miteinander verspleißt werden, sollen in Machart,
    Schlagart, Nenndurchmesser und Nennschlaglänge gleich sein (siehe auch Anlage 7).

    1.6 In Betrieben, in denen die Zugseile einer besonderen Korrosionsgefahr ausgesetzt sind,
    müssen Zugseile aus verzinkten Drähten verwendet werden. Dabei sind alle Stahldrähte, auch
    Fülldrähte, in gleicher Qualität zu verzinken.

    1.7 Bei starker mechanischer Beanspruchung der Zugseile und entsprechend kurzer Aufliegezeit
    können abweichend von Abschnitt 1.6, Satz 1, auch Zugseile aus blanken Drähten verwendet werden.

    2. Anforderungen an die Stahldrähte

    2.1 Die mechanischen Gütewerte der Seildrähte vor dem Verseilen müssen den Anforderungen
    nach DIN 2078 genügen.

    2.2 Die Nennfestigkeit blanker und normalverzinkter (Nach ISO 2232: Qualität B) Runddrähte
    darf höchstens 1960 N/mm2 , die Nennfestigkeit dickverzinkter (Nach ISO 2232: Qualität A) Drähte
    höchstens 1770 N/mm2 betragen.

    2.3 Das Flächengewicht des Zinks normalverzinkter oder dickverzinkter Stahldrähte vor dem
    Verseilen muß den Angaben nach DIN 2078 entsprechen.

    2.4 Drähte, die aus dem Zugseil im Neuzustand entnommen werden, müssen die in den
    Abschnitten 2.5 bis 2.8 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

    Für Drähte aus Seilen mit einer Drahtnennfestigkeit von 1960 N/mm2 gelten die gleichen Toleranzen
    oder Mindestwerte wie bei Drähten aus Seilen mit einer Drahtnennfestigkeit von 1770 N/mm2 .

    Abweichend von DIN 3051, Blatt 4, Abschnitt 6.3, sind bei der Probenahme einer Seillieferung
    alle Drähte eines Seiles, ausgenommen Fülldrähte, zu prüfen.

    Höchstens 5 v.H. (Die aus den Prozentzahlen errechneten Werte werden auf die nächsthöheren
    ganzen Zahlen aufgerundet.) der Drähte, die nach ihrer Lage zusammengehören, dürfen hinsichtlich
    ihrer mechanischen und technologischen Werte außerhalb der zulässigen Toleranzen oder unterhalb
    der angegebenen Mindestwerte liegen.

    Die Summe der Drähte, die nicht den Anforderungen nach den Abschnitten 2.5 bis 2.8 genügen,
    darf nicht größer als 10 v.H. (Die aus den Prozentzahlen errechneten Werte werden auf die
    nächsthöheren ganzen Zahlen aufgerundet.) aller Drähte des Seiles sein. Hierbei darf jeder Draht
    nur einmal gezählt werden.

    2.5 Die in DIN 3051, Blatt 4, unter Abschnitt 5.1.2 angegebenen Toleranzen der Festigkeiten müssen
    eingehalten werden (Zugversuch nach DIN 51 210).

    2.6 Die in DIN 3051, Blatt 4, Tabellen 2 oder 3, angegebenen Mindestbiegezahlen müssen eingehalten
    werden (Biegeversuch nach DIN 51 211).

    2.7 Die in DIN 3051, Blatt 4, Tabellen 2 oder 3, angegebenen Mindestverwindezahlen müssen
    eingehalten werden (Verwindeversuch nach DIN 51 212).

    2.8 Nach dem Verseilen darf der Zinküberzug der Drähte die Mindestwerte nach DIN 2078 höchstens
    um 5% (Zinkverlust beim Verzinken) unterschreiten.

    3. Anforderungen an die Zugseile

    3.1 Die Schlaglänge der Seile muß über die gesamte Seillänge gleich sein. Die Seilschlaglänge im
    Neuzustand muß das 6,6-fache des Nenndurchmessers mit einer Abweichung bis zu +-2,5% betragen.

    3.2 Zugseile müssen spannungsarm sein.

    3.3 Alle Drähte eines Zugseiles müssen die gleiche Nennfestigkeit haben.

    3.4 Der wirkliche Durchmesser des Zugseiles darf nicht geringer als der Nenndurchmesser des Seiles
    sein und diesen um nicht mehr als 5% überschreiten.

    3.5 Die ermittelte Bruchkraft des Zugseils darf nicht geringer als die rechnerische Bruchkraft sein.

    3.6 Fasereinlagen müssen gleichmäßig dick, fest und mindestens 2-fach verseilt sein.

    3.7 Fasereinlagen müssen den Litzen des Zugseiles dauernd eine feste Auflage geben (Die Faser-
    einlagen sind so zu bemessen, daß sie den Beanspruchungen gewachsen sind, die während der
    Spleißarbeiten auftreten. Hierzu gehört, daß sie, ohne zu reißen, aus dem Seileinband zwischen
    den Litzen des Seiles herausgezogen werden können). Hierzu sind sie so zu bemessen, daß sich
    die Litzen eines neuen Seiles bei einer Zugkraft von einem Viertel der rechnerischen Bruchkraft
    nicht gegenseitig abstützen.

    3.8 Fasereinlagen müssen aus neuer, langfaseriger Hartfaser oder aus geeigneten Chemiefasern
    bestehen. Sie müssen frei von wasserlöslichen aggressiven Säuren sein.

    3.9 Fasereinlagen müssen mit einem fäulnis- und korrosionsverhindernden Mittel getränkt sein
    (Innenkonservierung). Teerhaltige Tränkungsmittel dürfen nicht verwendet werden.

    3.10 Seile müssen gegen innere Korrosion, übermäßigen Verschleiß und innere Drahtbrüche
    durch geeignete Mittel geschützt sein.

    Dafür verwendete Schmierstoffe und Tränkungsmittel müssen miteinander verträglich sein.

    3.11 Bei Rillenscheibenhäspeln (mit Treibscheibenfutter) müssen Tränkungsmittel und Schmierstoff
    den Anforderungen nach DIN 21258 entsprechen. Dies gilt nicht für Parabolscheiben- und Trommel-
    häspel.