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Anlage 5
Bestimmungen für die Bauart
von Notbremswagen, Notbremseinrichtungen
für Schienenflurbahnen(SFB-RL Abschnitt 4.5.4.2. )
1. Anforderungen1.1. Allgemeines
1.1.1 Unabhängig von den Anforderungen nach Abschnitten 1.1 bis 1.7 muß die technische
Ausführung der Notbremswagen den Anforderungen an die Bauart von Wagen und Wagenver-
bindungen für Schienenflurbahnen nach Anlage 4 entsprechen.1.1.2 Die Zwangsführung des Notbremswagens mit den seitlichen Führungen müssen insbesondere
bei Bremsvorgängen ein Verkanten der Wagen verhindern.1.1.3 Die Anforderungen nach Abschnitten 1.2 bis 1.8 gelten sinngemäß auch für sonstige, in
andere Wagen von Schienenflurbahnzügen eingebaute Notbremseinrichtungen.1.2. Grundsätzliche Anforderungen
1.2.1 Die Bremseinrichtungen von Notbremswagen müssen die höchstzulässige Gesamtlast
des Zuges in größter Neigung mit mindestens 1,5-facher Sicherheit gegenüber der Hangabtriebskraft
halten können (statische Sicherheit).1.2.2 Bei der Notbremsung darf es nicht zu unzulässigen Verformungen oder Anrissen von Bauteilen
kommen; bei der Personenbeförderung darf es auch nicht zu Verletzungen oder sonstigen
Gefährdungen der mitfahrenden Personen, die sich in vorschriftsmäßiger Sitzhaltung auf dem
Personenbeförderungsmittel befinden, kommen.1.2.3 Die Bremseinrichtungen von Notbremswagen müssen als Auslaßbremsen ausgeführt sein;
die Bremskraft muß durch gespeicherte mechanische Energie aufgebracht werden und auf die
Schienen wirken.1.2.4 Notbremswagen müssen Schienenflurbahnzüge bei deren Seilloswerden mit einer Mindest-
verzögerung von 1,0 m/s2 abbremsen können; dabei darf der Bremsweg 15 m nicht überschreiten.1.2.5 Die Schließzeit der Bremseinrichtungen darf bei geschwindigkeitsabhängiger Auslösung
höchstens 0,3 s betragen.1.2.6 Die Bremseinrichtungen von Notbremswagen müssen bei Überschreitung der zulässigen
Fahrgeschwindigkeit um höchstens 1,0 m/s selbsttätig auslösen.1.2.7 Einzelteile von Bremseinrichtungen müssen gegen Korrosion geschützt sein, wenn die
Funktionsfähigkeit durch Korrosion beeinträchtigt werden kann.1.2.8 Bauteile und Abdeckungen von Notbremswagen müssen so ausgebildet sein, daß die freie
Beweglichkeit des Bremsmechanismus bei der Auslösung festgestellt werden kann.1.2.9 An Notbremswagen müssen Vorrichtungen, z.B. Widerlager, zur statischen Haltekraft-
messung vorhanden sein.1.3. Auslösevorrichtungen
1.3.1 Die Bremseinrichtungen müssen mit zwei selbsttätig und unabhängig voneinander wirkenden
Auslösevorrichtungen, z.B. Fliehkraftauslöser, versehen sein, die auch von Hand ausgelöst
werden können.1.3.2 Antriebe von Auslösevorrichtungen müssen so ausgelegt sein, daß sie sich während der
Fahrt ständig im Eingriff befinden.1.3.3 Das unbeabsichtigte Auslösen der Bremsen durch die Auslösevorrichtungen ohne
Überschreiten der Auslösegeschwindigkeit muß verhindert sein.1.3.4 Auslösevorrichtungen müssen gegen eine durch Beschädigungen oder Verschmutzungen
verursachte Beeinträchtigung ihrer Wirksamkeit geschützt sein.1.3.5 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abschnitt 1.3.1 müssen die Bremseinrichtungen
von Notbremswagen aus SFB-Zügen mit Personenbeförderung von Hand, mechanisch,
pneumatisch, elektrisch oder hydraulisch ausgelöst werden können.1.3.6 Wirkungsweise und Einstellbereich der Auslöseeinrichtungen müssen nachprüfbar sein.
1.3.7 Das Betätigen der Auslösevorrichtungen nach Abschnitt 1.3.1 zu Prüfzwecken muß mit
Hilfe einer Prüfvorrichtung, z.B. Prüfturbine, möglich sein. Auslösevorrichtungen müssen
unabhängig voneinander geprüft werden können.1.3.8 Bremseinrichtungen müssen für Prüfungen mit Auslösungen der Bremse von Hand auf
einfache Weise zugänglich sein.1.4. Lüftsysteme
1.4.1 Lüftsysteme von Bremseinrichtungen müssen Mindestdruckventile besitzen, die das System
entspannen, wenn der zum vollständigen Öffnen der Bremsbacken erforderliche Druck nicht
vorhanden ist. Die Funktionsfähigkeit von Mindestdruckventilen muß prüfbar sein. Lüftsysteme
nach Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn durch andere Einrichtungen bewirkt wird, daß die
Bremsbacken nur entweder in Bremsstellung aufliegen oder bis zur Endstellung abgehoben
werden können.1.4.2 Die Bremseinrichtung muß beim Auslösen eine Entspannung des Lüftsystems in den
größten vorgesehenen Neigungen in beiden Richtungen gewährleisten, ohne daß die höchst-
zulässige Schließzeit überschritten wird.1.4.3 Lüftsysteme müssen eine solche Dichtheit aufweisen, daß der zum einwandfreien Öffnen
der Bremsbacken erforderliche Druck (Mindestdruck) bei Raumtemperatur über einen Zeitraum
von mindestens 36 Stunden erhalten bleibt.1.4.4 In hydraulischen Bremssystemen dürfen nur schwerentflammbare Hydraulikflüssigkeiten
verwendet werden, wenn das Flüssigkeitsvolumen 10 l überschreitet.1.4.5 Bei hydraulischen Lüftsystemen muß der zulässige Höchst- und Niedrigststand der
Hydraulikflüssigkeit festgestellt werden können.1.4.6 Der Einfüllstutzen des Flüssigkeitsbehälters muß auch ein Einfüllen in den größten
vorgesehenen Neigungen ermöglichen.1.4.7 Lüftsysteme müssen sich von nur einem Bedienungsmann aufpumpen lassen können.
Der zum Aufpumpen benötigte Zeitraum sollte drei Minuten nicht überschreiten. Wird das
Aufpumpen von Hand vorgenommen, darf die aufzubringende Kraft nicht mehr als 240 N
erfordern. Der gelüftete Zustand der Bremse ist anzuzeigen, z.B. mittels Manometer mit Markierung.1.4.8 In gelüfteter Stellung müssen die Bremsbacken unter Berücksichtigung des eingestellten
Mindestdruckes so weit zurückgezogen sein, daß Kurven mit einem Radius von mindestens
4 m, gemessen auf der Mittellinie der Schiene, und Sättel und Mulden mit einem Radius von
mindestens 10 m durchfahren werden können, ohne daß die Bremsbacken den Schienenstrang
berühren. Die höchstzulässigen Ablenkwinkel der Schienen sind vom Hersteller anzugeben.1.5. Bremsbeläge, Gegenhalter
1.5.1 Das Bremssystem, insbesondere die Bremsbeläge und die Gegenhalter, müssen so beschaffen
sein, daß beim Eingreifen der Bremsen weder zündfähige Gas-Luftgemische gezündet werden noch
unzulässige Erwärmungen auftreten oder Brände verursacht werden können.1.5.2 Bremsbeläge und Gegenhalter müssen so ausgebildet sein, daß beim Eingreifen der Bremsen
ein Abscheren an den Schienenstößen verhindert wird.1.5.3 Für Bremsbeläge sind Werkstoffe zu verwenden, die auch bei Verschmutzung, Befeuchtung
und dergleichen der Bremsflächen ein sicheres Abbremsen an den Schienen gewährleisten.1.5.4 Die verwendeten Bremsbeläge dürfen nicht aus Kunststoff oder aus mit Kunstharz verpreßtem
Material bestehen.1.5.5 Der Zustand der Bremsbeläge muß ohne Herausnehmen der Bremsbacken festgestellt werden
können. Ist dies nicht möglich, muß die Konstruktion ein einfaches und schnelles Herausnehmen der
Bremsbeläge gestatten; andernfalls sind geeignete Prüfschienen vorzusehen.1.6. Wartungs-, Bedienungsanleitungen
1.6.1 Für den sicheren Betrieb und für die regelmäßige Überwachung von Notbremswagen müssen
Wartungs-, Bedienungs- und Überwachungsanweisungen des Herstellers vorliegen.1.6.2 An Notbremswagen müssen gut leserliche Schilder angebracht sein, die auf das sicherheits-
gerechte Verhalten beim Lösen des Notbremswagens nach Einfallen der Bremsen hinweisen,
insbesondere auf einen gegebenenfalls erforderlichen Seillastausgleich.1.7. Kennzeichnung
1.7.1 Notbremswagen müssen dauerhaft gekennzeichnet sein (Typenschild). Die Kennzeichnung muß
mindestens enthalten:-
Hersteller,
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Typ,
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Fabrik-/Fertigungsnummer,
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Nennbremskraft,
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Mindestwert der statischen Haltekraft.
1.8. Unterlagen
1.8.1 In dreifacher Ausfertigung müssen Unterlagen vorliegen, aus denen die wesentlichen Konstrukt-
ionsmerkmale und die Funktionseigenschaften des Notbremswagens und der Bremseinrichtung
einschließlich der Auslösevorrichtung zu ersehen sind, insbesondere-
Beschreibung der Funktionsweise,
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Konstruktionszeichnungen,
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Schaltpläne,
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vorgesehene Nennwerte
- größte Schienenneigung,
- Auslösegeschwindigkeit,
- Schließzeit
- Schließkraft mit Federkennlinie,
- statische Haltekraft,
- Höchstgesamtlast,
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Nachweise über die
- verwendeten Werkstoffe,
- Festigkeit tragender Bauteile,
- Eignung und Zulasessigkeit der im hydraulischen System verwendeten Bauteile und
Flüssigkeiten,
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Stückliste.
2. Prüfung
2.1 Bei den nachfolgenden Prüfungen der Notbremswagen sind in der Regel jeweils fünf Einzel-
messungen an einem Notbremswagen durchzuführen.2.2 Die Auslösegeschwindigkeit ist, bezogen auf beide Fahrtrichtungen, zu messen. Die Abweichungen
der Meßwerte vom Mittelwert dürfen ± 10% nicht überschreiten.2.3 Die Schließzeit der Bremseinrichtungen ist in Abständen von mindestens 15 Minuten bei einer
Temperatur von 20 Grad C ( ± 2 Grad C) zu ermitteln; der Höchstwert der Schließzeit darf 0,3 s
nicht überschreiten.2.4 Die Schließkraft aller Bremsbacken sowie die statischen Haltekräfte des Notbremswagens sind
vor und nach den Ablaufversuchen unter Berücksichtigung des zulässigen Verschleißes festzustellen.
Die Abweichungen der Schließkraftwerte der Einzelmessungen vom Mittelwert dürfen +20% und
-10% betragen. Ausreichende Schließ- und Haltekräfte müssen auch dann noch vorhanden sein,
wenn der zulässige Verschleiß erreicht ist.2.5 Bei einem Einfallen von 5 gon und kleinster Gesamtlast des Zuges ist festzustellen, ob es zu
unzulässigen Verformungen oder Anrissen von Bauteilen kommt. Außerdem sind Größe und
Wirkungsdauer der Verzögerung zu ermitteln.2.6 Aus jeweils fünf Ablaufversuchen (Versuchsgruppe) sind die erforderlichen Bremskennwerte
zu ermitteln, und zwar abhängig von der Neigung (mindestens vier Neigungsstufen einschließlich
der größten zulässigen Neigung) und der Auslösegeschwindigkeit. Die Ablaufversuche müssen
bei den jeweils zulässigen Auslösegeschwindigkeiten, z.B. 3,0 oder 4,0 m/s, durchgeführt werden.Bei den Ablaufversuchen ist festzustellen, ob die Anforderungen an die statische Sicherheit
(Abschnitt 1.2.1) und die Mindestverzögerung (Abschnitt 1.2.4) unter Berücksichtigung des
höchstzulässigen Verschleißes von Schienen einschließlich ihrer Walztoleranz, des Bremsgestänges
und der Bremsfedern erreicht werden.2.7 Bei den Ablaufversuchen sind zu Beginn jeder Versuchsgruppe neue Bremsbeläge einzubauen
und neue trockene Schienen ohne Farbanstrich zu verwenden. Vor den Ablaufversuchen ist die
Maßhaltigkeit der wesentlichen Teile festzustellen. Nach den Ablaufversuchen sind die Bremsein-
richtungen auf Verformungen, Rißbildung und andere Schäden zu prüfen.2.8 Die Dichtheit des Lüftsystems ist nach den Ablaufversuchen zu prüfen; der Druck, der für ein
einwandfreies Lüften der Bremsbacken erforderlich ist (Mindestdruck), muß über 36 Stunden erhalten
bleiben. Bei der Dichtheitsprüfung ist auch das Überfahren von Schienenstößen zu berücksichtigen.2.9 Es ist festzustellen, ob beim Aufpumpen des Lüftsystems von Hand die Anforderungen an
Notbremswagen nach Abschnitt 1.4.7 erfüllt sind.2.10 Die technischen Unterlagen (dreifache Ausfertigung) nach Abschnitt 1.8 sind auf Vollständigkeit,
Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Notbremswagen zu prüfen. -