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Anlage 3
Bestimmungen für die Bauart
von Häspeln für Schienenflurbahnen
(SFB-RL Abschnitt 4.3)1. Anforderungen
1.1. Allgemeines
1.1.1 Häspel müssen so beschaffen sein, daß die aus der höchstzulässigen Zugkraft
resultierenden Kräfte sicher aufgenommen und übertragen werden können. Die höchst-
zulässige Zugkraft (= Nennzugkraft) ist unter Berücksichtigung der in den
Abschnitten 1.1.3 und 1.3.2.3 genannten Anforderungen vom Hersteller anzugeben.1.1.2 Verlagerungen von Häspeln müssen mindestens deren Nennzugkraft mit dreifacher
Sicherheit gegen Bruch aufnehmen können.1.1.3 Häspel müssen Vorrichtungen besitzen, mit denen sie so eingestellt werden können,
daß die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit und die höchstzulässige Zugkraft nicht
überschritten werden können.1.1.4 Seilscheibenfutter und Bremsbeläge von Häspeln müssen aus nicht brennbaren, asbestfreien
Werkstoffen bestehen.1.2. Antriebe
1.2.1 Grundsätzliche Anforderungen
1.2.1.1 Zwischen Antriebsmotoren und Seilträger darf der Kraftfluß nicht unterbrochen werden können.
1.2.1.2 Der Durchmesser des Seilträgers muß mindestens das 40-fache und der Durchmesser der
Umlenkscheibe innerhalb eines Rillenscheibenhaspels mindestens das 18-fache des Seilscheiben-
durchmesser betragen.1.2.1.3 An Rillenscheibenhäspeln muß eine Futterabdrehvorrichtung vorhanden sein oder angebracht
werden können.1.2.1.4 Antriebe von Mehrseilanlagen müssen in der Lage sein, in jedes Seil etwa gleich große Kräfte
einzuleiten. An Antrieben von Mehrseilanlagen müssen Schlupfüberwachungseinrichtungen vorhanden
sein.1.2.1.5 Steuerhebel (Fahrhebel) müssen sich beim Loslassen selbsttätig in die Nullage zurückstellen
können. Die Rückstellung darf durch Vorrichtungen zur mechanischen Befehlsübertragung, insbesondere
Bowdenzüge, nicht beeinträchtigt werden.1.2.1.6 Wird die Haspelbremse geöffnet, muß der Antrieb alle durch die Last hervorgerufenen
Bewegungen verhindern können.1.2.1.7 Antriebe müssen durch Notausschalter energielos geschaltet werden können.
1.2.2 Hydraulische Antriebe
1.2.2.1 Als hydraulische Antriebe dürfen nur hydrostatische Antriebe mit geschlossenem Kreislauf
verwendet werden.1.2.2.2 Bauteile hydraulischer Antriebe müssen für die zu verwendenden Hydraulikflüssigkeiten
geeignet sein.1.2.2.3 Antriebsmotoren von Hydraulikpumpen dürfen sich nur einschalten lassen können, wenn
Pumpen und Fahrhebel in der Nullage stehen.1.2.2.4 Hydrostatische Antriebe müssen mit geeigneten Filtern ausgerüstet sein.
1.2.2.5 Bei hydrostatischen Antrieben dürfen keine Druckstöße auftreten, die zu ruckartigen
Fahrbewegungen führen können.1.2.2.6 Bei Drücken von mehr als 10 bar dürfen keine Schneid- oder Klemmringverschraubungen
verwendet werden.1.2.2.7 Sind Häspel mit getrennten Antrieben für Hauptpumpe, Speisepumpe und/oder Steuerpumpe
ausgerüstet, so darf sich der Antriebsmotor der Hauptpumpe nur einschalten lassen, nachdem der
Mindestspeisedruck erreicht ist.1.2.2.8 Innerhalb des geschlossenen Kreislaufs sind hydraulische Einrichtungen vorzusehen und
gegen unbefugtes Verstellen so zu sichern, daß die jeweils höchstzulässige Zugkraft nicht
überschritten werden kann. Hierunter fallen Druckbegrenzungsventile und Verstellpumpen mit
Druckabschneidung. Bei Einsatz von Verstellpumpen mit Druckabschneidung müssen diese auf
die höchstzulässige Zugkraft einstellbar sein. Die zusätzlichen Druckbegrenzungsventile dürfen
um 10% höher als diese Kraft eingestellt werden können.1.2.3 Elektrische Antriebe
1.2.3.1 Der Bemessung von Elektroantrieben ist zugrunde zu legen:
- das Anfahrmoment, auch als Belastung im Dauerbetrieb,
- die Grenzerwärmung (nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik - VDE -) bei
einem Förderspiel einschließlich Pausen.
1.2.3.2 In der Schaltung der Elektroantriebe sind Einrichtungen vorzusehen und die gegen unbefugtes
Verstellen so gesichert werden können, daß die jeweils höchstzulässige Zugkraft nicht überschritten
werden kann. Hierunter fallen Strombegrenzungssteller und Überlastschutzorgane.1.3. Bremsen
1.3.1 Grundsätzliche Anforderungen
1.3.1.1 Häspel müssen mit mindestens zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremseinrichtungen
(Haspelbremse, Betriebsbremse) ausgerüstet sein.1.3.1.2 Gewinde an Bremsgestängen müssen Rundgewinde sein. Schweissungen an Zugstangen und
ihren Gabelköpfen sind nicht zulässig. Bolzen, Keile und Hebel müssen gegen selbsttätiges Lösen
gesichert sein.1.3.1.3 Bremseinrichtungen müssen beim Loslassen der Steuerhebel ein selbsttätiges Stillsetzen der
Häspel bewirken. Steuerhebel müssen sich beim Loslassen selbsttätig in die Nullage zurückstellen
können. Wird der Steuerhebel in die Nullage geführt, muß sich die Haspelbremse selbsttätig auflegen.1.3.1.4 Ventile zur Steuerung von Bremslüftzylindern müssen gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein.
1.3.2 Haspelbremsen
1.3.2.1 Haspelbremsen müssen als Trommelbremse oder Scheibenbremse unmittelbar auf den
Seilträger wirken. Die Bremskraft muß durch Gewichts- oder Federkraft erzeugt werden.1.3.2.2 Haspelbremsen müssen so beschaffen sein, daß sie die Nennzugkraft des Haspels mit
mindestens 1,5-facher statischer Sicherheit halten können.1.3.2.3 Haspelbremsen müssen einstellbar sein; die Prüfung der richtigen Einstellung muß einfach
erfolgen können.1.3.2.4 Werden Haspelbremsen über Magnetventile ausgelöst, müssen die Magnetventile doppelt
vorhanden sein. Haspelbremsen müssen auch bei Ausfall eines Magnetventils noch zur Wirkung
gebracht werden können. Nach Ausfall eines Ventils und Auflegen der Haspelbremse darf diese
nicht wieder gelüftet werden können. Der Ausfall muß erkennbar sein.1.3.2.5 Die Haspelbremse darf nicht gelüftet werden können, wenn
a) der Antriebsmotor der Hauptpumpe nicht eingeschaltet ist,
b) der Mindestspeisedruck nicht erreichbar ist,
c) die Temperatur der Hydraulikflüssigkeit zulässige Grenzwerte über- oder gegebenenfalls
unterschreitet
oder
d) der Mindeststand der Hydraulikflüssigkeit im Sammelbehälter unterschritten ist.1.3.3 Betriebsbremsen
1.3.3.1 Betriebsbremsen müssen den Haspel verzögern und im Stillstand halten können, bis
die Haspelbremse selbsttätig oder von Hand aufgelegt und die volle Bremskraft erreicht ist.
Unter Einwirkung der Hangabtriebskraft muß die Last unter Wirkung der Betriebsbremse mit
gleichmäßiger Geschwindigkeit bewegt werden können.1.3.3.2 Die Bremswirkung muß während des Betriebes jederzeit zur Verfügung stehen.
1.3.3.3 Soweit der Haspelantrieb dafür geeignet ist, kann er als Betriebsbremse genutzt werden.
1.4. Überwachungseinrichtungen
1.4.1 Häspel müssen je nach Antriebsart mindestens überwacht werden können hinsichtlich
- Stromaufnahme,
- Druck,
- Temperatur,
- Minimumüberwachung für Hydraulikflüssigkeiten.
1.4.2 Bei Ausfall der Antriebsenergie und/oder Ansprechen einer Überwachungseinrichtung nach
Abschnitt 1.4.1 oder anderer vorhandener Sicherheitseinrichtungen muß die Haspelbremse
selbsttätig aufgelegt werden. Der Antrieb darf dabei nur kurzzeitig gegen die geschlossene Bremse
wirken können.1.4.3 Werden Trommel- oder Scheibenbremsen als Betriebsbremsen verwendet, so müssen
- der Lüftweg der Bremse einschließlich des Verschleißes der Bremsbeläge und
- die Temperatur an der Bremsfläche überwacht werden können.
Bei Ansprechen dieser Überwachungseinrichtungen muß die Haspelbremse selbsttätig aufgelegt
und ein Wiederanfahren verhindert werden können.1.4.4 Werden Antriebsmotoren von Hydraulikpumpen von Überwachungseinrichtungen nach
Abschnitten 1.4.1 bis 1.4.3 abgeschaltet, muß die Hauptpumpe selbsttätig in Nullstellung schwenken,
z.B. durch Aufrechterhaltung des Steuerdrucks oder durch Federzentrierung.1.5. Steuerstände
1.5.1 An Steuerständen von Häspeln müssen Sitze für die Haspelführer vorhanden sein.
1.5.2 Stellteile müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie vom Sitz des Haspelführers
aus ohne Zwangshaltung bedient werden können (Vgl. DIN 33 401; DIN 43 602).1.5.3 An Steuerständen müssen mindestens vorhanden sein:
- Schlüsselschalter oder gleichwertige Vorrichtungen für das Schalten der Betriebsbereitschaft,
- Notausschalter,
- Geschwindigkeitsanzeiger für die Anzeige der jeweiligen Geschwindigkeit,
- Fahrwegzähler mit Nullrückstellungsmöglichkeit; er darf nicht über Riemen oder Reibungs-
kupplungen vom Haspel aus angetrieben werden, - Arbeitsdruckanzeiger oder Anzeige der Stromaufnahme,
- Bremslüftdruckanzeiger, soweit nicht durch andere Maßnahmen ein ausreichendes Lüften
der Bremse sichergestellt ist, - optische Anzeige (Optische Anzeigen sind u.a. Leuchttafeln und Leuchtdioden), die ein
Betätigen von Seilzugschaltern anzeigt,
und bei Mehrseilanlagen - Seilschlupfanzeige.
1.5.4 Anzeigeinstrumente müssen übersichtlich angeordnet und leicht ablesbar sein (Vgl. DIN 33 413).
Grenzwerte müssen auf den Anzeigeinstrumenten deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
1.6. Kennzeichnung
1.6.1 Häspel müssen dauerhaft mit einem Typenschild gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß
mindestens beinhalten: Hersteller, Typ, Fabrik-/Fertigungsnummer, höchstzulässige Zugkraft.Codierte Werkskennzeichen sind zulässig.
1.7. Unterlagen
1.7.1 In dreifacher Ausfertigung müssen Unterlagen vorliegen, aus denen die wesentlichen
Konstruktionsmerkmale und die Funktionseigenschaften des Haspels zu ersehen sind, insbesondere- Beschreibung der Funktionsweise,
- Konstruktionszeichnungen,
- Schaltpläne, ggf. mit Beschreibung,
- Vorgesehene Nennwerte
- Zugkraft in Abhängigkeit von der Motorbestückung,
- höchstzulässige Zugkraft ( = Nennzugkraft), - Rechnerische Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach Abschnitten 1.1.2 und 1.3.2.2,
- Nachweise über die
- verwendeten Werkstoffe,
- Festigkeit tragender Bauteile,
- Eignung und Zulässigkeit der im hydraulischen System verwendeten Bauteile und Flüssigkeiten, - Stückliste,
- Wartungs- und Bedienungsanweisung.
2. Prüfung
2.1 Die für die Prüfung der Anforderungen nach Abschnitt 1 erforderlichen technischen Unterlagen
(dreifache Ausfertigung) nach Abschnitt 1.7 sind auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Übereinstimmung
mit Haspel und Steuerstand zu prüfen.2.2 Zur Prüfung ist ein Haspel mit Steuerstand zur Verfügung zu stellen.
2.3 An diesem Haspel mit Steuerstand ist im Zusammenhang mit einer Schienenflurbahnanlage oder
einer gleichwertigen Einrichtung die Einhaltung der unter Abschnitt 1 genannten Anforderungen zu prüfen.3. Durchführung der Prüfungen
Zu Abschnitt
Tätigkeiten
Bemerkungen
Allgemeines
1.1.1
Nennzugkraft: ...
- Berechnung des Seilträgers
ja - nein
- Werksbescheinigung
ja - nein
1.1.2
Berechnung der Haspelverlagerung bei Nennzugkraft
ja - nein
1.1.3
Vorhandensein der Einstellbarkeit von Fahrgeschwindigkeit
und Zugkraftja - nein
1.1.4
Nachweise:
a) Seilscheibenfutter
ja - nein
b) Bremsbeläge
ja - nein
Antriebe
1.2.1.1
Kupplungen vorhanden
ja - nein
1.2.1.2
Maximal einsetzbarer Seildurchmesser (Orientierung: Relation
zwischen der zulässigen Zugkraft (mittlerer Wert) eines solchen
Seiles und der Nennzugkraft des Haspels)...........
1.2.1.3
Rillenscheibenhaspel: Futterabdrehvorrichtung
ja - nein
1.2.1.4
Mehrseilanlagen:
Seilschlupfüberwachungseinrichtung
ja - nein
Wie erfolgt Kraftverzweigung!
...........
Gleichmaß!
...........
1.2.1.5
Funktion Nullstellung
ja - nein
1.2.1.6
Anfahren des Zuges mit Last im Berg
(G + Q max) x g x sin b £ Nennzugkraft...........
1.2.1.7
Funktion Notausschalter
...........
Hydrostatischer Antrieb
1.2.2.1
Kreislauf geschlossen
ja - nein
Hydraulikschaltplan
...........
1.2.2.2
Art der Hydraulikflüssigkeit
...........
Bescheinigung über Eignung
ja - nein
1.2.2.3
Funktion Einschaltvorgang
...........
1.2.2.4
Sinnvoller und ausreichender Einsatz von Filtern!
...........
Einfache Auswechselbarkeit!
ja - nein
1.2.2.5
Gleichmäßiges ruckfreies Fahren möglich (vgl. auch Abschnitt 1.2.1.6)
ja - nein
1.2.2.6
Schneid- oder Klemmringverschraubungen bei p > 10 bar vorhanden
ja - nein
1.2.2.7
ggf. Funktionstest
...........
1.2.2.8
Einstellbarkeit gegeben
ja - nein
Elektrische Antriebe
1.2.3
Minimale Motor-Drehzahl
...........
Maximale Motor-Drehzahl
...........
Strombegrenzung
ja - nein
Sch-Bauartbescheinigung Motor (am Umrichter) vorhanden
ja - nein
Bremsen
1.3.1.1
Zwei unabhängige Bremsen vorhanden
ja - nein
1.3.1.2
Ausführung der Bremsgestänge nach Anforderungen
ja - nein
1.3.1.3
Funktionstest Nullstellung und Auflegen der Bremse
...........
1.3.1.4
Ventile gegen unbeabsichtigtes Verstellen gesichert
('unbefugt' ... Möglichkeiten!)ja - nein
1.3.1.5
Funktionsprüfung (Abschnitt 1.3.1.3) (verzögertes-
/unverzögertes Auflegen der Haspelbremse!)...........
Haspelbremsen
1.3.2.1
Ausführung nach Anforderung
ja - nein
1.3.2.2
Nachweis: Bremsberechnung
...........
1.3.2.3
Ausführung nach Anforderung
ja - nein
1.3.2.4
ggf. Funktionsprüfung
...........
1.3.2.5
Funktionsprüfung
...........
Betriebsbremsen
1.3.3.1
Fahrversuche
...........
1.3.3.2
(zusammen mit Anforderungen nach Abschnitt 1.2.1.6)
...........
1.3.3.3
Haspel als Betriebsbremse
...........
Überwachungseinrichtungen
1.4.1
Erforderliche Überwachungen vorhanden
ja - nein
1.4.2
Funktionsprüfung, ggf. durch Simulation der Funktion von
Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen...........
1.4.3
Überwachungen vorhanden
ja - nein
ggf. Funktionsprüfungen entsprechend Abschnitt 1.4.2
...........
1.4.4
Aufrechterhaltung des Steuerdruckes gegeben
ja - nein
Zwangsläufiges Rückschwenken in Nullstellung oder
Federzentrierung vorhandenja - nein
Steuerstände
1.5.1 bis 1.5.4
Prüfung auf Vollständigkeit und Übereinstimmung
mit Anforderungen...........
Kennzeichnung
1.6.1
Typenschild, Vollständigkeit
ja - nein
Unterlagen
1.7.1
Prüfung nach Abschnitt 2.1
...........