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20.06.1989
16.8-2-23Technischen Anforderungen an Rangierkatzen und Steigkatzen
A 2.11
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.:
Technische Anforderungen an Rangierkatzen und Steigkatzen für den
Untertagebetrieb*)Bezug:
a) Richtlinien des LOBA NW für seilbetriebene Einschienenhängebahnen im
Untertagebetieb von Steinkohlenbergwerken vom 24.8.1981 - 16.12-6-19,
Nr. 4.1
b) Rangierkatzen für den Untertagebetrieb vom 2.9.1985 - 16.8-2-23
c) Materialtransport mit Rangierkatzen - Schadensfall mit einer Rangierkatze
Typ "BK 77" - vom 24.11.1986 - 16.7-15-15 - (SBl. NW A 2.11)Anlagen:
a) Anforderungen des LOBA NW an Rangierkatzen für den Untertagebetrieb
für Neigungen bis 10 gon
b) Anforderungen des LOBA NW an Steigkatzen für den Untertagebetrieb für
Neigungen bis 20 gon*) Diese technischen Anforderungen sind auch in Heftform unter der Verlags-
nummer 624 bei der Verlag Glückauf GmbH, Postfach 10 39 45,
4300 Essen 1, Tel. 02 01/1 05 95 34 erhältlich.
Hiermit werden die Technischen Anforderungen des Landesoberbergamts NW für Rangierkatzen
und Steigkatzen im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken vom 20.6.1989 übersandt.Die Anforderungen beinhalten Bestimmungen über:
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Rangierkatzen für das Verfahren von Lasten an Schienen der Einschienenhängebahn
mit einer Neigung bis 10 gon, -
Steigkatzen für das Verfahren von Lasten an Schienen der Einschienenhängebahn mit
einer Neigung bis 20 gon.
Die Erarbeitung dieser Technischen Anforderungen war erforderlich, weil die Konstruktionen
der bisher eingesetzten Rangierkatzen hinsichtlich Schienenneigung und Gesamtlast nicht mehr
den gestiegenen betrieblichen Erfordernissen entsprachen. Die Ausführungen in den "Technischen
Anforderungen für Rangierkatzen und Steigkatzen für den Untertagebetrieb" stützen sich auf die
Ergebnisse einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Untersuchung, die von der WBK-Seil-
prüfstelle durchgeführt worden ist.Das Gesamtergebnis führte zur Bildung eines über einen Zeitraum von rd. 3 Jahren tätigen
Arbeitskreises unter Mitwirkung von Herstellerfirmen, Bergbauunternehmen, Prüfstellen und
Bergbehörde mit Federführung beim Steinkohlenbergbauverein. Dieser Arbeitskreis hatte das
Ziel einer praktischen Umsetzung der festgestellten neueren Erkenntnisse für die Verwendung
von Rangierkatzen und Steigkatzen im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken.Die neuen technischen Regelungen sind ab sofort für neu zu beschaffende Rangierkatzen und
Steigkatzen zur Anwendung zu bringen und durch entsprechende Prüfzeugnisse bestätigen zu
lassen. Die Prüfzeugnisse sind einheitlich durch eine vom Landesoberbergamt NW benannte
Fachstelle (Seilprüfstelle - Institut für Fördertechnik und Werkstoffkunde - der Westfälischen
Berggewerkschaftskasse) auszustellen.Rangierkatzen herkömmlicher Bauart können weiter verwendet werden, wenn Prüfzeugnisse
vorliegen, in denen die Übereinstimmung mit den "Technischen Anforderungen" bescheinigt ist.
Sofern im Betrieb befindliche Rangierkatzen den "Technischen Anforderungen" nicht genügen
sollten, müssen sie entsprechend angepaßt werden. Nach dem 1.1.1992 dürfen Rangierkatzen
ohne Prüfzeugnis nicht mehr eingesetzt werden.Die auf dem Typenschild ausgewiesene größte zulässige Gesamtlast in unterschiedlichen
Neigungen ist dem Bedienungsmann sowohl für Rangierkatzen als auch für Steigkatzen durch
eine entsprechende Erweiterung der Dienstanweisung und im Einzelfall durch Anweisung der
zuständigen Aufsichtsperson eindeutig zu übertragen.Ich bitte, im Betriebsplanverfahren festzulegen, daß ab 1.1.1992 nur noch solche Rangierkatzen
oder Steigkatzen verwendet werden, über deren Bauart ein Prüfzeugnis vorliegt. Der Betriebsplan
muß auch Fristen für die Überprüfung und Prüfung nach den Wartungsanweisungen der Hersteller
enthalten.Dortmund, den 20.06.1989
Landesoberbergamt NW
S c h e l t e r
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