• 20.06.1989

    16.8-2-23

    Technischen Anforderungen an Rangierkatzen und Steigkatzen

    A 2.11

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.:

    Technische Anforderungen an Rangierkatzen und Steigkatzen für den
    Untertagebetrieb*)

     

     

    Bezug:

     a) Richtlinien des LOBA NW für seilbetriebene Einschienenhängebahnen im
         Untertagebetieb von Steinkohlenbergwerken vom 24.8.1981 - 16.12-6-19, 
         Nr. 4.1
    b) Rangierkatzen für den Untertagebetrieb vom 2.9.1985 - 16.8-2-23
    c) Materialtransport mit Rangierkatzen - Schadensfall mit einer Rangierkatze
        Typ "BK 77" - vom 24.11.1986 - 16.7-15-15 - (SBl. NW A 2.11)

     

     

    Anlagen:

    a) Anforderungen des LOBA NW an Rangierkatzen für den Untertagebetrieb
        für Neigungen bis 10 gon
    b) Anforderungen des LOBA NW an Steigkatzen für den Untertagebetrieb für
        Neigungen bis 20 gon

     

     

     

    *) Diese technischen Anforderungen sind auch in Heftform unter der Verlags-
        nummer 624 bei der Verlag Glückauf GmbH, Postfach 10 39 45,
        4300 Essen 1, Tel. 02 01/1 05 95 34 erhältlich.


    Hiermit werden die Technischen Anforderungen des Landesoberbergamts NW für Rangierkatzen
    und Steigkatzen im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken vom 20.6.1989 übersandt.

    Die Anforderungen beinhalten Bestimmungen über:

    • Rangierkatzen für das Verfahren von Lasten an Schienen der Einschienenhängebahn
      mit einer Neigung bis 10 gon,
    • Steigkatzen für das Verfahren von Lasten an Schienen der Einschienenhängebahn mit
      einer Neigung bis 20 gon.

    Die Erarbeitung dieser Technischen Anforderungen war erforderlich, weil die Konstruktionen
    der bisher eingesetzten Rangierkatzen hinsichtlich Schienenneigung und Gesamtlast nicht mehr
    den gestiegenen betrieblichen Erfordernissen entsprachen. Die Ausführungen in den "Technischen
    Anforderungen für Rangierkatzen und Steigkatzen für den Untertagebetrieb" stützen sich auf die
    Ergebnisse einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Untersuchung, die von der WBK-Seil-
    prüfstelle durchgeführt worden ist.

    Das Gesamtergebnis führte zur Bildung eines über einen Zeitraum von rd. 3 Jahren tätigen
    Arbeitskreises unter Mitwirkung von Herstellerfirmen, Bergbauunternehmen, Prüfstellen und
    Bergbehörde mit Federführung beim Steinkohlenbergbauverein. Dieser Arbeitskreis hatte das
    Ziel einer praktischen Umsetzung der festgestellten neueren Erkenntnisse für die Verwendung
    von Rangierkatzen und Steigkatzen im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken.

    Die neuen technischen Regelungen sind ab sofort für neu zu beschaffende Rangierkatzen und
    Steigkatzen zur Anwendung zu bringen und durch entsprechende Prüfzeugnisse bestätigen zu
    lassen. Die Prüfzeugnisse sind einheitlich durch eine vom Landesoberbergamt NW benannte
    Fachstelle (Seilprüfstelle - Institut für Fördertechnik und Werkstoffkunde - der Westfälischen
    Berggewerkschaftskasse) auszustellen.

    Rangierkatzen herkömmlicher Bauart können weiter verwendet werden, wenn Prüfzeugnisse
    vorliegen, in denen die Übereinstimmung mit den "Technischen Anforderungen" bescheinigt ist.
    Sofern im Betrieb befindliche Rangierkatzen den "Technischen Anforderungen" nicht genügen
    sollten, müssen sie entsprechend angepaßt werden. Nach dem 1.1.1992 dürfen Rangierkatzen
    ohne Prüfzeugnis nicht mehr eingesetzt werden.

    Die auf dem Typenschild ausgewiesene größte zulässige Gesamtlast in unterschiedlichen
    Neigungen ist dem Bedienungsmann sowohl für Rangierkatzen als auch für Steigkatzen durch
    eine entsprechende Erweiterung der Dienstanweisung und im Einzelfall durch Anweisung der
    zuständigen Aufsichtsperson eindeutig zu übertragen.

    Ich bitte, im Betriebsplanverfahren festzulegen, daß ab 1.1.1992 nur noch solche Rangierkatzen
    oder Steigkatzen verwendet werden, über deren Bauart ein Prüfzeugnis vorliegt. Der Betriebsplan
    muß auch Fristen für die Überprüfung und Prüfung nach den Wartungsanweisungen der Hersteller
    enthalten.

    Dortmund, den 20.06.1989

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r