• Anforderungen
    des LOBA NW

    an Rangierkatzen für den Untertagebetrieb
    für Neigungen bis 20 gon

    vom 20. Juni 1989

    1. Begriffsbestimmung

    Steigkatzen sind maschinell angetriebene zwangsgeführte Fahrzeuge, die zum Verfahren
    von Lasten an Laufschienen für Einschienenhängebahnen mit Neigungen bis 20 gon bestimmt
    sind und in der Regel durch eine Schleppleitung mit Energie versorgt werden. Hierzu gehören
    nicht Einrichtungen wie z.B. Schreiter, die zum schrittweisen Bewegen von Lasten bestimmt
    sind.

    2. Anforderungen

    2.1. Allgemeines

    2.1.1 Steigkatzen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

    2.1.2 Steigkatzen sind für Neigungen bis 20 gon und die jeweils größte zulässige Gesamtlast
            auszulegen. Die hierfür notwendige Zugkraft (siehe DIN 20 629 Teil 1 und Teil 2) darf um
            nicht mehr als 20% überschritten werden. Hierbei ist bei Druckluftbetrieben grundsätzlich
            von einem Fließdruck von 4 bar auszugehen.

    2.1.3 Steigkatzen müssen Kurven mit einem Radius von 4 m sowie Sättel und Mulden mit einem
             Radius von 10 m durchfahren können.

    2.1.4 Steigkatzen müssen ein Typenschild mit folgenden dauerhaft und leicht lesbaren Angaben
            haben:

      • Hersteller,
      • Baujahr,
      • Herstellerbezeichnung (Typ),
      • Fertigungsnummer,
      • Nennzugkraft,
      • Eigengewicht,
      • größte zulässige Schienenneigung,
      • größte zulässige Gesamtlast bei Neigungen bis 5, 10, 15, 20 gon
        (Andere Abstufungen können ebenfalls gewählt werden.).

    2.1.5 Steigkatzen sind unverwechselbar mit einem einheitlichen blauen Farbanstrich nach RAL 5005
            zu kennzeichnen.

    2.2. Fahrgeschwindigkeit

    2.2.1 Steigkatzen düfen im söhligen Betrieb nicht mehr als 0,6 m/s Fahrgeschwindigkeit ermöglichen.
            Bei Talfahrt muß bei bestimmungsgemäßer Bedienung eine Geschwindigkeit von 0,6 m/s
            eingehalten werden; sie darf bei nicht bestimmungsgemäßer Bedienung nicht mehr als 0,9 m/s
            betragen.

    2.2.2 Steigkatzen müssen auch bei Talfahrt mit größter zulässiger Gesamtlast in 20 gon Neigung mit
            einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 0,3 m/s gefahren werden (Langsamfahrt).

    2.3. Bremsen

    2.3.1. Allgemeines

    2.3.1.1 Steigkatzen müssen eine Betriebsbremse, eine Haltebremse und eine Notbremse haben.
               Sie müssen mit mindestens zwei unabhängig voneinander wirkenden Bremseinrichtungen 
               ausgerüstet sein. Der Antrieb kann als Betriebsbremse benutzt werden. Die Notbremse kann
               auch als Haltebremse dienen, wenn beide Funktionen getrennt eingeleitet werden können.

    2.3.1.2 Das Bremsvermögen der Bremseinrichtungen muß für beide Fahrtrichtungen den nach-
               stehenden Anforderungen entsprechen.

    2.3.1.3 Bremseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß bei Bremsungen weder Schlagwetter
               gezündet noch Brände verursacht werden. Bremsbeläge müssen den Anforderungen des
               § 72 Abs. 1 BVOSt entsprechen. Bremsbeläge von Notbremseinrichtungen dürfen nicht aus
               Kunststoff oder mit Kunstharz verpreßtem Material bestehen.

    2.3.1.4 Bremsbacken dürfen während des Fahrbetriebs nicht schleifen. Der Zustand der Bremsbeläge
               muß ohne Ausbau der Bremsbacken feststellbar sein. Bremsbeläge müssen leicht
               auswechselbar sein.

    2.3.1.5 Die freie Beweglichkeit von Schienenbremsen (2.3.3.2) muß ohne Demontage von Bauteilen
               festgestellt werden können.

    2.3.2 Betriebsbremse

    2.3.2.1 Die Bremswirkung der Betriebsbremse muß während des Betriebes jederzeit zur Verfügung
               stehen; sie darf auch beim Eingreifen der Haltebremse und/oder Notbremse nicht aufgehoben
               werden.

    2.3.2.2 Die Betriebsbremse muß die Steigkatze bei Talfahrt mit größter zulässiger Gesamtlast
               in 20 gon Neigung mit einer Verzögerung von mindestens 1,0 m/s2 stillsetzen; in 5 gon Neigung
               darf die Verzögerung nicht zu Schäden an den betroffenen Bauteilen führen.

    2.3.3 Haltebremse und Notbremse

    2.3.3.1 Die Bremskraft der Haltebremse und die Bremskraft der Notbremse müssen durch Federn
               erzeugt werden. Für hydraulische Lüftsysteme gelten die entsprechenden Anforderungen an
               die Bauart von Bremskatzen (Anforderungen an die Bauart und Bestimmungen für die
               Bauartprüfung der Bremskatzen von Einschienenhängebahnen, Richtlinien für seilbetriebene
               Einschienenhängebahnen vom 24.8.1981, AZ 16.12-6-19, Anlage 2).

    2.3.3.2 Ist die Haltebremse nicht mit der Notbremse mechanisch vereinigt, so muß sie unmittelbar
               mit besonderen Bremsbacken auf die Schienen wirken (Schienenbremse). Abweichend 
               hiervon kann sie bei Formschluß der Antriebsräder zur Schiene unmittelbar auf die Welle
               der Antriebsräder wirken.

    2.3.3.3 Die Haltebremse muß sich unmittelbar nach jedem Stillsetzen selbsttätig auflegen. Sie muß
               in der Lage sein, die größte zulässige Gesamtlast in einer Neigung von 20 gon auch nach
               7 500 Haltevorgängen mit einer mindestens 1,5-fachen statischen Sicherheit zu halten.

    2.3.3.4 Die Notbremse muß unmittelbar mit Bremsbacken auf die Schienen wirken. Sie muß
               jederzeit, und zwar unabhängig vom Antrieb, auslösen können.

    2.3.3.5 Die Bremsbacken der Notbremse müssen bei einer Geschwindigkeit von höchstens 2,7 m/s
               mit voller Schließkraft an den Schienen anliegen.

    2.3.3.6 Die Notbremse muß die Steigkatze bei Talfahrt mit größter zulässiger Gesamtlast in 20 gon
               Neigung mit einer Verzögerung von mindestens 1,0 m/s2 stillsetzen; in 5 gon Neigung darf die
               Verzögerung nicht zu Schäden an den betroffenen Bauteilen führen.

    2.3.3.7 Ist die Notbremse mit der Haltebremse mechanisch vereinigt, so muß die Bremswirkung
               nach Nr. 2.3.3.6 auch nach 7 500 Haltevorgängen noch gewährleistet sein.

    2.4. Steuerung

    2.4.1 Steigkatzen müssen Steuerungen haben, die alle für das Fahren und Bremsen erforderlichen
            Funktionen für beide Fahrtrichtungen ermöglichen.

    2.4.2 Steuerungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie von außerhalb des Fahrprofils
            der Steigkatze leicht und gefahrlos betätigt werden können und der Fahrer beim Verfahren
            mitgehen muß.

    2.4.3 Zuordnung und Bewegungsrichtung der Stellteile sollen sinnfällig sein; Verwechslungen von 
            Stellteilen ist durch eindeutige, dauerhaft lesbare Beschriftungen oder Symbole vorzubeugen.

            Stellteile, durch deren unbeabsichtigtes Betätigen ein Gefahrenzustand eintreten kann,
            müssen so gestaltet, angeordnet oder gesichert sein, daß sie nicht unbeabsichtigt betätigt
            werden können.

    2.4.4 Steuerungen sind so auszulegen, daß:

      • beim Loslassen des Fahrhebels/Fahrknopfes dieser - auch bei Fehlen der Antriebs-
        energie - in Nullstellung zurückgeht, die Antriebsenergie abgeschaltet und die
        Steigkatze stillgesetzt wird,
      • auch bei Wiederkehr der Antriebsenergie ein selbsttätiges Anfahren der Steigkatze
        verhindert wird,
      • bei nicht ausreichender Antriebsenergie, bei der die Wirkung der Betriebsbremse
        nach Nr. 2.3.2.2 nicht mehr gewährleistet ist, die Steigkatze selbsttätig stillgesetzt wird,
      • eine Ansprechdauer (Ansprechdauer: Einleiten des Vorganges am Fahrhebel/Fahrknopf
        bis zum Beginn des Ansprechens des angesteuerten Aggregats) von höchstens 0,5 s
        erreicht wird.

    2.4.5 Der zum Betätigen von Stellteilen nötige Kraftaufwand muß ein selbsttätiges Bewegen der
             Stellteile verhindern und ihr leichtes Betätigen ermöglichen.

    2.4.6 Anschlüsse und Kupplungen von Steuerleitungen müssen so ausgebildet oder gekennzeichnet
            sein, daß Verwechslungen vermieden werden.