• Anlage 2

    Anforderungen an die Bauart
    und Bestimmungen für die Bauartprüfung
    von Einschienenhängebahnen

    1. Antragsverfahren für die Bauartprüfung

    Der Antrag auf Durchführung der Bauartprüfung einer Bremskatze ist vom Hersteller oder
    Verwender (in 3-facher Ausfertigung) an eine vom Landesoberbergamt benannte Fachstelle
    (Seilprüfstelle) zu richten.

    1.1. Der Antrag muß mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

    1.1.1. Herstellerfirma

    1.1.2. Typbezeichnung

    1.1.3. Beschreibung

    1.1.4. Zeichnungen, aus denen die wesentlichen Konstruktionsmerkmale und die
              Funktionseigenschaften von Einzelteilen erkennbar sein müssen

    1.1.5. Verwendete Werkstoffe

    1.1.6. Vorgesehene Nennwerte für

    • größte Schienenneigung
    • Auslösegeschwindigkeit
    • Schließzeit
    • Schließkraft mit Federcharakteristik
    • statische Haltekraft
    • Mindestgesamtlast
    • Höchstgesamtlast
        

    1.1.7 Bezeichnung und Menge der zu verwendenden Hydraulikflüssigkeit

    1.1.8 Betriebs- und Wartungsanweisung, aus der die Einzelheiten der erforderlichen
             arbeitstäglichen Überprüfungen und der monatlichen Prüfungen der Bremskatzen
             im Betrieb ersichtlich sein müssen.

    2. Allgemeine Anforderungen an die Konstruktion

    2.1. Die Bremskatze muß mit einer selbsttätigen Auslösevorrichtung (z.B. Fliehkraftauslöser)
           versehen sein und auch von Hand ausgelöst werden können. Die Auslösevorrichtung sollte
           unmittelbar von einer an der Schiene laufenden Rolle angetrieben werden. Die Handauslöse-
           vorrichtung muß die Befestigung eines Auslöseseils oder Hebels (für die Personenbe-
           förderung) ermöglichen. Die Befestigung für die Handauslösung muß für ruckartige
           Beanspruchungen bis 1500 N geeignet sein.

           Das Auslösen der selbsttätigen Auslösevorrichtung mit Hilfe einer Prüfturbine muß möglich
           sein.

    2.2 Der Auslösemechanismus muß für die betrieblichen Überprüfungen zugänglich sein, ohne
         daß Schutzdeckel oder Abdeckungen entfernt werden müssen.

         Einzelteile der Auslösevorrichtung müssen in korrosionsgeschützter Ausführung hergestellt
         sein, wenn die Funktionsfähigkeit durch Korrosion beeinträchtigt werden kann (z.B. Auslöse-
         ventile, Fliehkraftauslöser).

         Die Auslösedrehzahl der selbsttätigen Auslösevorrichtung muß dauerhaft von außen sichtbar
         auf dem Auslöser angebracht sein.

    2.3. Die Auslösevorrichtung der Bremskatze darf bei Fahrstößen, wie sie im normalen Fahrbetrieb
           auftreten, nicht zur Unzeit auslösen.

    2.4. Die selbsttätige Auslösevorrichtung muß gegen Beschädigungen beim Durchfahren der
           Rollenböcke oder durch das Zugseil geschützt sein; mögliche Druckbeanspruchungen durch
           das Seil müssen aufgenommen werden können. In den Zeichnungen muß daher der durch die
           Abmessung des Fliehkraftauslösers benötigte Abstand zu den Rollenböcken angegeben sein
           (Kurvenradius 4 m).

    2.5 Die selbsttätige Auslösevorrichtung muß für die in den Richtlinien genannten Auslösege-
         schwindigkeiten einstellbar oder auswechselbar sein (Höchstwert 4,0 m/s gemäß Nr. 3.5.3
         Abs.3).

    2.6. Der Antrieb der selbsttätigen Auslösevorrichtung muß so ausgelegt sein, daß er sich während
           der Fahrt ständig im Eingriff befindet; bei zwei Auslösern muß sich mindestens einer ständig
           im Eingriff befinden.

    2.7. Hat die selbsttätige Auslösevorrichtung zwei Fliehkraftauslöser, müssen diese unabhängig
           voneinander angetrieben werden und so ausgebildet sein, daß sie gegeneinander
           ausgetauscht werden können (Verwechslungsgefahr).

    2.8. Das hydraulische Lüftsystem der Bremskatze muß ein Mindestdruckventil besitzen, welches
           das System entspannt, wenn der zum vollständigen Öffnen der Bremsbacken erforderliche
           Druck nicht vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn durch andere Einrichtungen bewirkt wird,
           daß die Bremsbacken entweder in Bremsstellung aufliegen oder bis zur Endstellung
           abgehoben sind. Der hydraulische Lüftdruck muß jederzeit mit Hilfe eines Manometers
           ablesbar sein. Die Schaltdrücke für das Wirksamwerden des Mindesdruckventils sind auf
           der Skala des Manometers anzugeben.

    2.9. Die Bremskatze muß eine Entspannung des hydraulischen Lüftsystems auch in der vor-
           gesehenen größten Schienenneigung gewährleisten, ohne daß die Schließzeit einen Wert
           von 0,3 s überschreitet.

    2.10. Der Einfüllstutzen des Hydraulikbehälters muß auch ein Einfüllen in der vorgesehenen
             größten Schienenneigung zulassen.

    2.11. Bei den hydraulischen Lüftsystemen muß der Höchst- und Niedrigststand der Hydraulik-
             flüssigkeit leicht festgestellt werden können.

    2.12. Das Hydrauliksystem muß sich von einem einzelnen Bediengungsmann aufpumpen lassen,
             wobei der zum Aufpumpen benötigte Zeitraum 3 Minuten nicht überschreiten und die
             aufzubringende Handkraft nicht mehr als 250 N erfordern darf.

    2.13. Das Hydrauliksystem muß eine solche Dichtheit aufweisen, daß der zum einwandfreien
             Öffnen der Bremsbacken erforderliche Druck (Mindestdruck) über einen Zeitraum von
             mindestens 36 Stunden erhalten bleibt.

    2.14. Die Hydraulikflüssigkeit muß DIN 51524 oder DIN 51525 mit einem Flammpunkt von
            mindestens 170 Grad C (DIN 51584) oder von mindestens 165 Grad C (DIN 51376,
            Cleveland) und einer Zündtemperatur von mindestens 250 Grad C (DIN 51794) 
            entsprechen.

            Werden synthetische Bremsflüssigkeiten verwendet, müssen diese einen Flammpunkt von
            mindestens 100 Grad C (DIN 51584) und eine Zündtemperatur von mindestens 250 Grad C
            (DIN 51794) haben.

    2.15. In gelüfteter Stellung müssen die Bremsbacken unter Berücksichtigung des eingestellten
             Mindestdruckes so weit zurückgezogen sein, daß Kurven mit einem Radius von 4 m ohne
             Schleifen der Bremsbacken am Schienenstrang durchfahren werden können.

    2.16. Der Verschleiß der Bremsbeläge muß ohne Ausbau der Bremsbacken festgestellt werden
            können, soweit die Konstruktion nicht einen regelmäßigen Ausbau zum Zweck der
            Überwachung gestattet.

    2.17. Die verwendeten Bremsbeläge dürfen nicht aus Kunststoff oder mit Kunstharz verpreßtem
            Material bestehen. Sie müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die bei Bremsungen weder
            Schlagwettergemische zünden noch Brände verursachen können.

    2.18. Die Schließzeit der Bremseinrichtung darf 0,3 s nicht überschreiten.

    2.19. Die Bremskatze muß, soweit eine seitliche Führung nicht durch anderweitige Konstruktions-
            maßnahmen erzielt werden kann, mit seitlichen Führungsrollen ausgerüstet sein, die ein
            Verkanten verhindern.

    2.20. Bremskatzen, die nicht an einem Ende des Zuges mitgeführt werden, müssen für Schub-
             betrieb geeignet sein.

    2.21. Die Gesamtkonstruktion muß so ausgebildet sein, daß die freie Beweglichkeit des Brems-
            mechanismus bei der Auslösung beobachtet werden kann.

    2.22. An Bremskatzen muß die laufende Fertigungs-Nummer des Herstellers angegeben sein.

    3. Bestimmungen für die Bauartprüfung

    3.1 Die Versuche sind an jeweils drei fabrikneuen Bremskatzen einer Bauart durchzuführen.

    3.2. Die Auslösegeschwindigkeit ist in 5 Versuchen je Fahrtrichtung festzustellen. Die
          Abweichungen der Werte der Einzelversuche vom Mittelwert dürfen ± 10 % nicht
          überschreiten.

    3.3. Die Schließzeit der Bremskatzen ist in 5 Versuchen bei einer Temperatur von 20 Grad C
           (± 2 Grad C) zu messen. Der Höchtswert darf 0,3 s nicht überschreiten.

    3.4. Die Schließkraft (Normalkraft) aller Bremsbacken ist in 5 Versuchen festzustellen. Die
          Abweichungen der Werte der Einzelmessungen vom Mittelwert dürfen bis zu + 20 % und
          - 10 % betragen.

          Beim Ermitteln der Schließkraft müssen ein normaler Verschleiß der Schienenstege, das
          zulässige Spiel im Bremsgestänge sowie der zulässige Verschleiß der Bremsbeläge
          berücksichtigt werden.

    3.5. Vor den Ablaufversuchen ist in 5 Versuchen die statische Haltekraft der Bremskatze auf
           trockenen, neuwertigen Schienen und mit neuwertigen Bremsbelägen festzustellen, um
           die Gesamtlast des Zuges für die Probebremsungen nach Nr. 3.9 abschätzen zu können.

    3.6. Vor den Ablaufversuchen ist die Maßhaltigkeit der wesentlichen Teile anhand der 
           Zeichnungen festzustellen. Nach den Ablaufversuchen sind die Bremskatzen auf
           Verformungen, Rißbildung und andere Schäden zu untersuchen.

    3.7. Bei den Ablaufversuchen sind trockene Schienen mit dem Profil I 140 E zu verwenden.
           Die im Bereich der Bremswege liegenden Schienen müssen neuwertig sein und dürfen 
           keinen Farbanstrich aufweisen.

    3.8. Die Schienen sind an Ketten so aufzuhängen, daß der rechtwinklige Abstand zwischen der
           Oberkante der Laufschiene und der Unterkante des Ausbaus 0,5 m beträgt.

    3.9. Vor Aufnahme der Ablaufversuche sind drei Probebremsungen unter Anhängen einer Last
           vorzunehmen, die zwischen den im Antrag angegebenen Höchst- und Mindestgesamtlasten
           liegt.

    3.10. Die Dichtheit des Hydrauliksystems ist in zwei Versuchen, je 1 Versuch vor und nach den
            Ablaufversuchen zu Nr. 3.12 und 3.13 zu prüfen; der Druck, der für ein einwandfreies Öffnen
            der Bremsbacken erforderlich ist (Mindestdruck), muß auch bei Stößen, wie sie beim
            Überfahren von Schienenverbindungen auftreten, über 36 Stunden erhalten bleiben.

    3.11. Es ist festzustellen, daß das Aufpumpen des Hydrauliksystems von Hand von einem
             einzelnen Bedienungsmann ausgeführt werden kann, wobei der zum Aufpumpen benötigte
             Zeitraum 3 Minuten nicht überschreiten und die aufzubringende Handkraft nicht mehr als
             250 N betragen darf.

    3.12. In mindestens 5 Ablaufversuchen ist bei einem Einfallen von 5 gon die Mindestgesamtlast
             festzustellen, bei der eine Verzögerung von 9,81 m/s2 nicht überschritten wird.

    3.13. Für Bremskatzen, die bei Schienenneigungen bis 20 gon eingesetzt werden sollen, ist die
            Höchstgesamtlast in mindestens 5 Ablaufversuchen bei einem Einfallen von 10, 15 und 20
            gon festzustellen, bei der eine Verzögerung von 9,81 m/s2 nicht überschritten und von
            1,00 m/snicht unterschritten wird.

            Sollen Bremskatzen in Schienenneigungen über 20 gon eingesetzt werden, so sind unter den
            gleichen Bedingungen und unter Zugrundelegung der Grenzwerte für die Verzögerung von
            9,81 m/s2 (Höchstwert) und 1,5 m/s2 (Niedrigstwert) Ablaufversuche in Stufen von 5 gon
            bis zur größten vorgesehenen Schienenneigung zur Feststellung der Höchstgesamtlast
            vorzunehmen.

    3.14. Bei den Ablaufversuchen nach Nrn. 3.12 und 3.13 sind die folgenden Auslösegesch-
             windigkeiten zugrundezulegen:

    • bei Schienenneigungen bis 20 gon VA = 3,0 m/s,
    • bei Schienenneigungen über 20 gon VA = 2,4 m/s.

    3.15. Im Anschluß an die Ablaufversuche nach Nrn. 3.12 und 3.13 ist in 3 Versuchen mit der
            Höchstlast des Zuges die Haltekraft der Bremskatze bei der größten vorgesehenen
            Schienenneigung festzustellen. Die statische Sicherheit gegenüber der Hangabstriebskraft
            muß dabei mindestens das 1,5-fache betragen.

    3.16. Im Anschluß an die Versuche nach Nr. 3.15 ist in 5 Versuchen die Haltekraft der Brems-
             katze auf söhlig verlegter neuwertiger Schiene festzustellen. Die Meßergebnisse sind
             Grundlage zur Festlegung der geringsten statischen Haltekraft, die im Prüfungszeugnis
             anzugeben ist.

    3.17. In Fahrversuchen ist die Eignung für Schubbetrieb festzustellen, wenn die Bremskatze
             gemäß Nr. 2.20 eingesetzt werden soll.

    4. Prüfungszeugnis

    4.1. Über die Bauartprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach Muster der Nr. 4.2 auszustellen. In dem
           Prüfungszeugnis sind die Grenzwerte für

    • größte Schienenneigung
    • höchste Auslösegeschwindigkeit
    • Höchstwert der Schließzeit
    • geringste Schließkraft (Normalkraft)
    • geringste statische Haltekraft
    • Mindestgesamtlast bei einer Schienenneigung von 5 gon
    • Höchstgesamtlast in Abhängigkeit der Schienenneigung für Bremskatzen, die bis 20 gon
      bzw. über 20 gon eingesetzt werden

    festzusetzen. Außerdem ist anzugeben, ob die Bremskatze für Schubbetrieb geeignet ist.

    4.2. Muster für ein Prüfungszeugnis

    (Fachstelle)        

     

     (Ort und Datum)

     

    Prüfungszeugnis
    über die Bauartprüfung einer Bremskatze

     

    Prüfungsnummer

     

     

    Antrag der Firma 

        vom

     

    Geschäftszeichen

     

     

     

     

     

    Die Bremskatze des

    Typs

     

     

    Zeichnungs-Nr.

     

     

    Art der Bremsbeläge

     

     

     

     

    wurde entsprechend den derzeit gültigen Prüfbestimmungen des Landesoberbergamts
    Nordrhein-Westfalen geprüft.

     

    1. Die zur Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen lagen vor.

     

    2. Die allgemeinen Anforderungen an die Konstruktion wurden erfüllt.

     

    3. Die geforderten Bestimmungen wurden eingehalten.

     

    4. Folgende Grenzwerte werden festgesetzt:

     

    4.1. Größte zulässige Schienenneigung

     =              gon

    4.2. Höchste Auslösegeschwindigkeit
                                                          vA (für Schienenneigungen bis 20 gon)


    =              m/s

     

      vA (für Schienenneigungen über 20 gon)

     =              m/s

    4.3. Höchstwert der Schließzeit

     ts =           s

    4.4. Geringste Schließkraft (Normalkraft)

    FN =          N

    4.5. Geringste statische Haltekraft (Mindesthaltekraft) (Schienen I 140 E)

    FH =          N

    4.6. Mindestgesamtlast (Schienen I 140 E) bei einer Schienenneigung von 5 gon

    (G + Q max) =       kg

    4.7. Höchstgesamtlast (Schienen I 140 E) in Abhängigkeit von der Schienen-
           neigung bis 20 gon bzw. über 20 gon

    (G + Q max) in kg

     

    (Angabe in Diagrammform als Anlage zum Prüfungszeugnis)

    4.8. Bei Bremseinrichtungen, die aus mehreren Bremskatzen bestehen
          (z.B. Duo-Bremskatzen): Mindest- und Höchstabstand der einzelnen Bremskatzen)

     

    5. Die Bremskatze ist für Schubbetrieb
                                                            

    O -  geeignet
    O  -  geeignet unter der 
          Voraussetzung daß
    O  -  nicht geeignet

    6. Für die Bremskatze wird ein Mindestabstand von        mm zu den Seilführungen
        (Rollenböcken) benötigt.

     

    7. Bemerkungen:
        Bei Änderungen, z.B. mechanischer oder hydraulischer Art, die nachteiligen Einfluß 
        auf die festgesetzten Grenzwerte haben, ist eine erneute Prüfung erforderlich.