• 08.06.1976

    16.12-5-1

    Bauvorschriften für Dieselkatzen

    A2.11
    (A2.12)


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Anforderungen an die Bauart von Zugkatzen mit Eigenantrieb durch Dieselmotoren
             (Dieselkatzen) für Einschienenhängebahnen

    Hiermit übersende ich die Anforderungen des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen an
    die Bauart von Zugkatzen mit Eigenantrieb durch Dieselmotoren (Dieselkatzen) für Einschienen-
    hängebahnen im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken (Bauvorschriften für Dieselkatzen)
    vom 8.6.1976.

    Die Bauvorschriften sind auf Grund der bisherigen Erfahrungen beim Einsatz von Dieselkatzen
    und auf Grund der Ergebnisse der zum Teil mit Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen
    geförderten Untersuchungen verschiedener Institute der Westfälischen Berggewerkschaftskasse
    aufgestellt worden. Außerdem wurden der Rheinisch-Westfälische Technische Überwachungs-
    Verein e.V., andere Fachstellen, der Steinkohlenbergbauverein und Hersteller gehört.

    Unabhängig von den in Arbeit befindlichen Errichtungs-, Betriebs- und Überwachungsvorschriften
    werden die Bauvorschriften vorab veröffentlicht, damit die Hersteller derartiger Fahrzeuge diese
    Vorschriften unverzüglich bei ihren Konstruktionen berücksichtigen können.

    Der Geltungsbereich in Nr. 1.2 der Bauvorschriften ist so festgelegt worden, daß die bei seil-
    betriebenen Einschienenhängebahnen gebräuchlichen Einzelteile auch bei dieselbetriebenen
    Bahnen verwendet werden können. Da die Laufschienen, die Schienenverbindungen und die
    Schienenaufhängungen bei Dieselkatzenbetrieb höheren Beanspruchungen unterliegen, sind für
    diesen Betrieb zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die zum Teil bereits eingeleitet worden sind.
    Zur Zeit werden weitere Untersuchungen, in denen u.a. die besonderen Beanspruchungen der
    Schienen, der Aufhängungen und anderes ermittelt werden sollen, durchgeführt, deren
    Ergebnisse in den Errichtungs-, Betriebs- und Überwachungsvorschriften ihren Niederschlag
    finden werden.

    Nach Nr. 9.3 im 2. Teil der CH4-Ausnahme-Richtlinien des Landesoberbergamts vom 30.4.1976
    (Abschnitt A 2.18 des Sammelblatts) ist der Betrieb von Fahrzeugen mit Dieselmotoren bisher
    zugelassener Bauarten bei über 1% CH4 in den Wettern nicht zulässig. In den Errichtungs-,
    Betriebs- und Überwachungsvorschriften soll festgelegt werden, daß Dieselkatzen neuer Bauart
    in Grubenwettern mit über 1% CH4 eingesetzt werden dürfen, wenn die in Nr. 3.2.2 der Bau-
    vorschriften geforderten zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind und diesen Grubenbauen eine
    Wettermenge von mindestens 10 m3 /PS und min (13 m3 /kW und min) zugeführt wird.

    Die versuchsweise Verwendung von Katalysatoren in Betrieben mit einem höheren CH4-Gehalt
    in den Wettern hat gezeigt, daß die Katalysatoren zur Verminderung des CO-Ausstoßes nach
    kurzer Einsatzzeit regeneriert werden müssen, da ihr Rückhaltevermögen im Betrieb abnimmt.
    Das häufige Auswechseln der Katalysatoren kann sich nachteilig auf die Schlagwettersicherheit
    auswirken.

    Vorhandene Dieselkatzen können auf Grund erteilter Ausnahmebewilligungen von den
    § 288 Abs. 1 und 289 BVOSt weiterbetrieben werden, wenn das Fahren und Bremsen von
    der Spitze des Zuges aus möglich ist (Nr. 2.4 Abs. 2 und 5.3.2 Abs. 1 der Bauvorschriften).
    Vorhandene Dieselkatzen, die nicht die hierfür notwendigen Einrichtungen haben, müssen
    spätestens bei ihrer nächsten Grundüberholung entsprechend ausgerüstet werden.

    Dieselkatzen, die nach Veröffentlichung dieser Bauvorschriften erstmalig zum Einsatz kommen,
    müssen diesen Vorschriften entsprechen.

    Ich bitte, das Erforderliche zu veranlassen.

    Dortmund, den 08.06.1976

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s


    (Diese Anforderungen (Bauvorschriften für Dieselkatzen) sind auch in Heftform unter der
    Verlagsnummer 275 beim Verlag Hermann Bellmann, 4600 Dortmund 1, Postfach 13,
    erschienen.)