• Anlage (zu Nr. 2.5)

    Angaben und Unterlagen für die Bauartzulassung


    Der Antrag auf Bauartzulassung ist vom Hersteller oder Verwender (in 3-facher Ausfertigung)
    an das Landesoberbergamt zu richten.


    Der Antrag muß mindestens folgende Angaben, Unterlagen und Nachweise enthalten:

    1. Angaben und Unterlagen

    1.1. Herstellerfirma

    1.2. Typenbezeichnung

    1.3. Beschreibung der Konstruktion

    1.4. Zeichnungen, aus denen die wesentlichen Konstruktionsmerkmale und die
          Funktionseigenschaften der Einzelteile erkennbar sind

    1.5. Benennung der verwendeten Werkstoffe

    1.6. Schaltpläne mit Erläuterungen der hydraulischen, elektrischen und pneumatischen
           Einrichtungen, aus denen Aufbau und folgende Funktionen erkennbar sind:

    • Antrieb einschließlich der Hilfsaggregate,
    • Steuerung einschließlich Hilfssteuerung (wenn vorhanden),
    • Bremsen,
    • Sicherheitseinrichtungen,
    • Feuerlöscheinrichtungen,
    • Beleuchtung,
    • Signal- und Warneinrichtungen.
        

    1.7. Kenndaten

    • Eigengewicht und höchste Gesamtlast des Zuges,
    • vorgesehene Höchstgeschwindigkeit,
    • größte vorgesehene Schienenneigung.
         

    1.8. Bezeichnung und Menge der zu verwendenden Hydraulikflüssigkeit


    2. Nachweise

    2.1. Untersuchungen der Schlagwetterschutzeinrichtungen und Messung
           der Oberflächentemperaturen (Motor, Ansauge- und Auspuffsysteme durch
           die Westfälische Berggewerkschaftskasse - Versuchsstrecke -; elektrische
           Einrichtungen durch den Rheinisch-Westfälischen Technischen
           Überwachungs-Verein)


    2.2. Untersuchungen des Fahr- und Bremsvermögens (Untersuchungen durch
           die Westfälische Berggewerkschaftskasse -Seilprüfstelle und Maschinentechnische
           Abteilung -)

    2.3. Ergebnisse von Lärmmessungen (Untersuchungen durch den Rheinisch-Westfälischen
           Technischen Überwachungs-Verein oder durch die Westfälische Berggewerkschaftskasse
           - Institut für Geophysik, Schwingungs- und Schalltechnik -)

    2.4. Untersuchungen der Brandschutzeinrichtungen (Hauptstelle für das Grubenrettungswesen)

    Die Fachstellen haben in dem über die Untersuchungen auszustellenden Prüfungszeugnis zu
    bescheinigen, daß das untersuchte Fahrzeug den Bauvorschriften für Dieselkatzen und den
    Angaben des Herstellers im Antrag auf Bauartzulassung entspricht.

    Den vorgenannten Fachstellen sind die für die Untersuchungen notwendigen Angaben und
    Unterlagen zur Verfügung zu stellen.