• Erläuterungen der nordrheinwestfälischen Bergbehörde für das
    Genehmigungsverfahren von Einrichtungen nach § 5 der
    Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS)

     

    Stand.: 10.10.2019

     

    Die Erfahrungen der Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW, der
    Bezirksregierung Arnsberg zeigen, dass im Genehmigungsverfahren nach § 5 BVOS
    wiederholt gleichartige Probleme auftreten. Daher wird zur Sicherstellung eines
    zügigen Verwaltungsverfahrens
     empfohlen, die nordrheinwestfälische Bergbehörde
    als Genehmigungsbehörde möglichst früh, ggfls. bereits während der Entwicklung
    oder Planung von wesentlichen Änderungen von genehmigungspflichtigen
    Betriebsmitteln oder Anlagenteilen sowie bei (Vor-) Prüfungen unter Hinzuziehung
    von dafür anerkannten Sachverständigen zu beteiligen. Verfahrensgemäß lassen
    sich bei dieser Vorgehensweise Schwierigkeiten im Genehmigungsverfahren zeitnah
    lösen oder vermeiden. Rechtsfargen wie Gebrauchsmusterschutz oder Patentrechte
    liegen allein in der Verantwortung des Antragstellers

    Die Genehmigung nach § 4 BVOS für die Errichtung, den Betrieb und die Vornahme
    von Änderungen von Anlagenteilen an Schachtförderanlagen (im Sinne des § 1 BVOS),
    z.B. in Verbindung mit einer gleichzeitigen Beantragung einer Genehmigung nach
    § 5 BVOS für sicherheitsrelevante Anlagenteile, bedeutet in der Regel, dass vor der
    endgültigen Genehmigung eine Ausnahmebewilligung nach den Vorschriften der
    BVOS erforderlich ist, damit die sicherheitsrelevanten Anlagenteile im Betrieb erprobt
    werden können. 

    Des Weiteren sind für die Montage und Demontage von Anlagenteilen der Schacht-
    förderanlage meistens zusätzliche Sonderbetriebspläne vom Betreiber der Anlage,
    also dem Bergwerksunternehmer, der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. 

    Um den Betreibern und Herstellern Planungssicherheit zu geben, ist daher eine enge
    Zusammenarbeit aller Beteiligten im Genehmigungsverfahren anzustreben. 

    Da die nordrheinwestfälische Bergbehörde vereinbarungsgemäß die Genehmigungen
    nach § 5 BVOS auch für Einrichtungen fertigte, die in anderen Bundesländern
    erstmalig eingesetzt wurden, können hier im Verwaltungsverfahren Schwierigkeiten
    auftreten

    Denn solange das Prozedere des Genehmigungsverfahrens nach § 5 BVOS noch
    nicht abgeschlossen ist, kann eine Genehmigung nach § 4 BVOS für die
    Genehmigung von Schachtförderanlagen durch ein anderes Bundesland nur in
    Verbindung mit einer Ausnahme von den Vorschriften der BVOS gemäß
    § 37 BVOS bewilligt werden.

    Hinweis: Die in § 5 BVOS aufgeführten Einrichtungen dürfen
                   nur verwendet werden, wenn sie genehmigt sind.

    Aber auch bei nicht übereinstimmenden Bergverordnungen für Schacht- und
    Schrägförderanlagen in den einzelnen Bundesländern muss Einvernehmen in der
    Vorgehensweise erzielt werden. 

    Die strukturierte Vorgehensweise im Genehmigungsverfahren, beginnend mit der
    Konzeptphase bis zur abschließenden Baumusterprüfungvon Schachtfördereinrichtungen,
    ist seit Jahrzehnten praxiserprobt.

    Sind Abweichungen von den Technischen Anforderungen an Schacht- und
    Schrägförderanlagen (TAS) vorhanden, so kann die Genehmigungsbehörde diesen
    Abweichungen zustimmen, wenn der nachweis erbracht wird, dass eine gleichwertige
    Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

    Des Weiteren können auch aus den Bestimmungen der Bergverordnung für
    elektrische Anlagen (ElBergV) weitere Nachweise erforderlich werden (z.B. ATEX ). 

    Die nordrheinwestfälische Bergbehörde fungiert im Genehmigungsverfahren nach § 5 BVOS
    als Moderator zwischen Betreiber, Hersteller, Sachverständigen und falls erforderlich,
    auch mit der Bergbehörde eines anderen Bundeslandes.

     

     

    Die entwicklungsbegleitende Baumusterprüfung zur Erlangung einer
    Genehmigung nach § 5 BVOS ist unterteilt in vier Phasen.
     

    Phase 1

    Die Phase 1 beginnt in der Regel mit der Vorstellung der vorhandenen Antragsunterlagen.
    Der Genehmigungsbehörde wird das Antragsbegehren seitens des Herstellers unter
    Hinzuziehung eines dafür nach BVOS anerkannten Sachverständigen vorgestellt und
    erläutert. An diesem Gespräch kann auch der Betreiber teilnehmen, bei dem die zu
    genehmigende Schachförder-Einrichtung zum Einsatz kommen soll. 

     

    Phase 2 

    Beantragung der Genehmigung gemäß § 5 BVOS durch den Hersteller in deutscher
    Sprache bei der Genehmigungsbehörde  unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
    (in der Regel 3-fach). 

    Der Genehmigungsantrag wird mit Eingangsstempel und Geschäftszeichen versehen
    und dem Hersteller wird der Eingang des Genehmigungsantrages unter Angabe des
    Geschäftszeichens schriftlich mitgeteilt. 

     

    Falls die Einrichtung in einem anderen Bundesland eingesetzt werden soll, wird in der
    Regel die örtlich zuständige Bergbehörde über den Genehmigungsantrag informiert. 

    Der Genehmigungsantrag wird mit Begleitschreiben und Geschäftszeichen von der
    Genehmigungsbehörde  an den zuständigen, dafür anerkannten Sachverständigen mit der Bitte
    um Vorprüfung der Antragsunterlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der
    Sicherheitstechnik, insbesondere den Technischen Anforderungen an Schacht- und
    Schrägförderanlagen (TAS), überreicht. 

    Phase 3 

    Nachdem der dafür anerkannte Sachverständige seine Vorprüfung (Antragsunterlagen
    und z.B. Teilprüfungen am Baumuster) abgeschlossen hat, wird der Genehmigungsantrag
    mit dem Vorprüfbericht an die Genehmigungsbehörde  zurückgesandt. 

    Nach Eingang des vorgeprüften Genehmigungsantrages wird dieser entsprechend den
    Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens geprüft und bei Befürwortung durch den
    dafür anerkannten Sachverständigen wird im Regelfall eine vorläufige Genehmigung
    schriftlich erteilt. 

    Die vorläufige Genehmigung wird dem Hersteller und dem Sachverständigen nebst
    Antragsunterlagen überreicht und enthält bereits die Genehmigungsnummer für die
    spätere Eintragung nins Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg..

     

    Phase 4

    Die vorläufigen Genehmigung wird auf 6 Monate befristet, um eine ausreichend lange
    Erprobungsphase für das Baumuster zu ermöglichen.

    In dieser Frist soll die sicherheitstechnische Verfügbarkeit nachgewiesen werden.
    Dieser Zeitraum dient auch eventueller Nachbesserungen des Baumusters, der
    Dokumentation sowie der Prüf- und Wartungsanweisung des Herstellers. 

    Während der Erprobungsphase werden sicherheitsrelevante Prüfungen am Baumuster
    durch einen dafür anerkannten Sachverständigen durchgeführt. 

    Vor Ablauf der Erprobungsphase erfolgt die endgültige Abnahmeprüfung durch einen
    dafür anerkannten Sachverständigen, der darüber einen Prüfbericht erstellt, in dem
    Empfehlungen benannt werden können. Diese Abnahmeprüfung soll den Nachweis erbringen,
    dass das Baumuster für die vorgesehene Anwendung geeignet und konform mit den allgemein
    anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, insbesondere den Technischen Anforderungen
    an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) ist. 

    Bei positiver Beurteilung des Baumusters durch den dafür anerkannten Sachverständigen
    und der endgültiger Prüfung der vollständigen Antragunterlagen kann durch die
    Genehmigungsbehörde abschließend die endgültige Genehmigung erteilt werden. Die
    Geltungsdauer der Genehmigung wird auf 5 Jahre befristet. Die genehmigten Einrichtungen
    haben Bestandsschutz (Bestandsgarantie). Für neu hergestellte Einrichtungen muss die
    Genehmigung eventuell durch einen Nachtrag oder eine Ergänzung angepasst werden, die
    wiederum befristet werden können.

     

    Veröffentlichung der Genehmigung: 

    Die erteilte Genehmigung wird in das Verzeichnis der zugelassenen (bis 2009)/
    genehmigten (ab 2010) Bauteile von Schacht- und Schrägförderanlagen aufgenommen,
    das im Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg erscheint. Das Sammelblatt ist in
    elektronischer Form unter „esb.bezreg-arnsberg.nrw.de“ für jedermann im Internet
    einsehbar. Die BVOS ist in Kapitel A 1, die TAS in Kapitel A 2.10 und das
    Verzeichnis der zugelassenen / genehmigten Bauteile in Kapitel A 3.10 des Sammelblattes
    zu finden.

    Informationspflicht bei Ereignissen und Schäden

    Bei wesentlichen Schäden oder Mängeln an einer bereits genehmigten Einrichtung nach
    § 5 BVOSsind die Genhmigungsbehörde und der dafür anerkannte Sachverständige
    vom Hersteller der Einrichtung unverzüglich zu informieren. Außerdem sollte durch den
    Betreiber der Schachtförderanlage eine Meldung an die zuständige Bergbehörde erfolgen.

    Nach Beseitigung der angezeigten Schäden oder Mängel sind die hierfür geeigneten
    Maßnahmen der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und falls erforderlich nachträglich mit
    einem Nachtrag oder einer Ergänzung zur Genehmigung zu bereinigen.

    Die Genehmigungsbehörde ist auch bei unvorhergesehenen Ereignissen im Rahmen der
    Erprobungsphase zu unterrichten. Bei unvorhergesehenen Ereignissen in der
    Erprobungsphase kann die Geltungsdauer der vorläufigen Genehmigung verlängert werden.
    Erforderliche Teilprüfungen am Baumuster zur Fehlersuche, z.B. im Prüffeld des Herstellers,
    sind mit der Genehmigungsbehörde im Vorfeld abzustimmen.

     

    Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung

    Sofern vom Hersteller eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach
    § 5 BVOS weiterhin benötigt wird, ist rechtzeitig spätestens einem Monat vor Ablauf der
    Frist der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung vorzulegen.

    Da durch die Genehmigungsbehörde vor Ablauf der Frist zu prüfen ist, ob die Genehmigungs-
    voraussetzungen sich geändert haben, wird der Antrag auf Verlängerung einem dafür
    anerkannten Sachverständigen zur Vorprüfung vorgelegt.

    Dabei wird geprüft, ob die Schachtfördereinrichtung weiterhin den eventuell geänderten
    Sicherheitsbestimmungen und Genehmigungsvoraussetzungen entspricht. Der Verlängerung
    der Gültigkeitsdauer müssen die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik zum
    Zeitpunkt der Antragsstellung zu Grunde gelegt werden.

    Des Weiteren sind die jeweils gültigen verwaltungstechnischen Voraussetzungen
    (z.B. ABBergV, ElBergV, VDE) zu beachten.

     

    Änderungen oder Ergänzung der Bauartzulassung /Genehmigung

    Anträge auf Änderungen von Bauartzulassungen nach § 8 der Bergverordnung für Schacht-
    und Schrägförderanlagen (BVOS) von 1977 oder Änderungen von Genehmigungen nach
    § 5 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen von 2003 müssen der
    zuständigen Genehmigungsbehörde vor Ausführung der Ände-rungen oder Ergänzungen
    zur Genehmigung vorgelegt werden. Für die beabsichtigten technischen Maßnahmen sind
    alle zur Beurteilung erforderli-chen Unterlagen dem Antrag beizufügen. Die Genehmigungs-
    behörde entscheidet unter Hinzuziehung von anerkannten Sachverständigen in einer
    Risikobeurteilung, ob es sich um eine wesentliche Änderung oder um eine geringfügige
    Änderung
    handelt.
    Es liegt in der Regel eine wesentliche Änderung vor, wenn zum Beispiel der Anwendungs-
    bereich der Einrichtung erweitert wird. Selbst bei einem funktionell vollständig identischen
    Ersatz kann es sich auch um eine wesentliche Änderung handeln, wenn eine neuere oder
    eine andere Technologie eingesetzt wird.

    Beispiele:
    - Erweiterung eines bisher nur für Treibscheibenfördermaschinen genehmigten Fahrtreglers auch
      für zweitrümige Trommel- oder Bobinenmaschinen;
    - Erweiterung der Genehmigung eines Fahrtreglers für von Hand bediente Maschinen zusätzlich
      auch für Automatikbetrieb;
    - Ersatz einer elektrischen Bremsensteuerung in Relaisausführung durch ein programmierbares
      elektronisches System (PES) in sicherheitsgerichteter Ausführung;
    - Verwendung eines PES-Baugruppensystems neuerer Generation anstelle des bisher eingesetzten
      PES-Baugruppensystems.

    Die Genehmigungsbehörde bestimmt bei wesentlichen Änderungen, ob ein Nachtrag zur bestehenden
    Genehmigung ausreichend ist oder ein neuer Genehmigungsantrag zu stellen ist.

    Änderungen von eher geringem Umfang sind gegeben, wenn die Funktion und das Sicherheitskonzept
    der genehmigten Einrichtung durch die Maßnahme nicht oder nur in sehr geringem Umfang verändert
    werden. Oft handelt es sich um den Austausch von bisher genehmigten Bauteilen gegen andere Bauteile,
    die nicht dem Original entsprechen, aber in der gleichen Technologie ausgeführt sind und die gleiche
    Funktion ausführen.

    Beispiele:
    - Verwendung von bisher genehmigten Schachtschaltern durch baulich andere, aber funktional identische
      Schachtschalter in einem Fahrtreglersystem.
    - Ersatz von Ventilen innerhalb einer hydraulischen Bremsensteuerung durch andere Ventile mit gleicher
      Funktion eines anderen Herstellers.

    Für geplante geringfügige Änderungen an Einrichtungen kann die Genehmigungsbehörde unter
    Hinzuziehung von anerkannten Sachverständigen Ergänzungen einer bestehenden Bauartzulassung
    oder Ergänzungen einer Genehmigung auf Antrag bewilligen. Der Prüfbericht der anerkannten
    Sachverständigen muss eine Begründung enthalten, dass keine wesentlichen Änderungen vorliegen.

    Neben dem Zulassungs- oder Genehmigungsinhaber kann auch bei späteren geplanten geringfügigen
    Änderungen von Einrichtungen ein anderer Hersteller die ge-planten Maßnahmen durchführen. Damit
    übernimmt er alle Pflichten zur Erfüllung der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
    (BVOS) von 2003, insbesondere den Technischen Anforderungen an Schacht- und
    Schrägförderanlagen (TAS) für den umgebauten Teil der Einrichtung. Es muss sichergestellt sein, dass
    das Si-cherheitsniveau durch die Änderungen nicht herabgesetzt wird. Die Schnittstellen der geänderten
    Anlagenteile und mögliche Wechselwirkungen mit der bestehenden An-lage müssen von einem anerkannten
    Sachverständigen einer Risikobeurteilung unterzogen und beurteilt werden.

    An einer bestehenden Schacht- oder Schrägförderanlage können geringfügige Änderungen an einer
    Einrichtung notwendig werden, die eine anlagenspezifische Lösung für einen Einzelfall sind und die nicht in
    den Umfang der Genehmigung nach § 5 BVOS übernommen werden sollen.

    Beispiel:

    Ein Bauteil in einem älteren Fahrtregler oder in einer älteren Bremseinrichtung muss durch ein Bauteil eines
    anderen Herstellers ersetzt werden, weil es defekt ist und Original-Ersatzteile nicht mehr verfügbar sind.

    In diesem speziellen Fall kann die zuständige Bergbehörde als Genehmigungsbehörde die Vornahme von
    Änderungen vor ihrer Verwendung nach § 4 BVOS Abs. 1 vom 4. Dezember 2003 genehmigen.

    Diese Genehmigung nach § 4 BVOS Abs. 1 für eine standortbezogene einmalige Lösung kann erteilt werden,
    wenn die Voraussetzungen des § 4 BVOS Abs. 3 erfüllt sind.



    Bezirksregierung Arnsberg

    Friedrich Wilhelm Wagner