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Erläuterungen der nordrheinwestfälischen Bergbehörde für das
Genehmigungsverfahren von Einrichtungen nach § 5 der
Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS)Stand.: 10.10.2019
Die Erfahrungen der Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW, der
Bezirksregierung Arnsberg zeigen, dass im Genehmigungsverfahren nach § 5 BVOS
wiederholt gleichartige Probleme auftreten. Daher wird zur Sicherstellung eines
zügigen Verwaltungsverfahrens empfohlen, die nordrheinwestfälische Bergbehörde
als Genehmigungsbehörde möglichst früh, ggfls. bereits während der Entwicklung
oder Planung von wesentlichen Änderungen von genehmigungspflichtigen
Betriebsmitteln oder Anlagenteilen sowie bei (Vor-) Prüfungen unter Hinzuziehung
von dafür anerkannten Sachverständigen zu beteiligen. Verfahrensgemäß lassen
sich bei dieser Vorgehensweise Schwierigkeiten im Genehmigungsverfahren zeitnah
lösen oder vermeiden. Rechtsfargen wie Gebrauchsmusterschutz oder Patentrechte
liegen allein in der Verantwortung des AntragstellersDie Genehmigung nach § 4 BVOS für die Errichtung, den Betrieb und die Vornahme
von Änderungen von Anlagenteilen an Schachtförderanlagen (im Sinne des § 1 BVOS),
z.B. in Verbindung mit einer gleichzeitigen Beantragung einer Genehmigung nach
§ 5 BVOS für sicherheitsrelevante Anlagenteile, bedeutet in der Regel, dass vor der
endgültigen Genehmigung eine Ausnahmebewilligung nach den Vorschriften der
BVOS erforderlich ist, damit die sicherheitsrelevanten Anlagenteile im Betrieb erprobt
werden können.Des Weiteren sind für die Montage und Demontage von Anlagenteilen der Schacht-
förderanlage meistens zusätzliche Sonderbetriebspläne vom Betreiber der Anlage,
also dem Bergwerksunternehmer, der zuständigen Bergbehörde vorzulegen.Um den Betreibern und Herstellern Planungssicherheit zu geben, ist daher eine enge
Zusammenarbeit aller Beteiligten im Genehmigungsverfahren anzustreben.Da die nordrheinwestfälische Bergbehörde vereinbarungsgemäß die Genehmigungen
nach § 5 BVOS auch für Einrichtungen fertigte, die in anderen Bundesländern
erstmalig eingesetzt wurden, können hier im Verwaltungsverfahren Schwierigkeiten
auftretenDenn solange das Prozedere des Genehmigungsverfahrens nach § 5 BVOS noch
nicht abgeschlossen ist, kann eine Genehmigung nach § 4 BVOS für die
Genehmigung von Schachtförderanlagen durch ein anderes Bundesland nur in
Verbindung mit einer Ausnahme von den Vorschriften der BVOS gemäß
§ 37 BVOS bewilligt werden.Hinweis: Die in § 5 BVOS aufgeführten Einrichtungen dürfen
nur verwendet werden, wenn sie genehmigt sind.Aber auch bei nicht übereinstimmenden Bergverordnungen für Schacht- und
Schrägförderanlagen in den einzelnen Bundesländern muss Einvernehmen in der
Vorgehensweise erzielt werden.Die strukturierte Vorgehensweise im Genehmigungsverfahren, beginnend mit der
Konzeptphase bis zur abschließenden Baumusterprüfungvon Schachtfördereinrichtungen,
ist seit Jahrzehnten praxiserprobt.Sind Abweichungen von den Technischen Anforderungen an Schacht- und
Schrägförderanlagen (TAS) vorhanden, so kann die Genehmigungsbehörde diesen
Abweichungen zustimmen, wenn der nachweis erbracht wird, dass eine gleichwertige
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.Des Weiteren können auch aus den Bestimmungen der Bergverordnung für
elektrische Anlagen (ElBergV) weitere Nachweise erforderlich werden (z.B. ATEX ).Die nordrheinwestfälische Bergbehörde fungiert im Genehmigungsverfahren nach § 5 BVOS
als Moderator zwischen Betreiber, Hersteller, Sachverständigen und falls erforderlich,
auch mit der Bergbehörde eines anderen Bundeslandes.Die entwicklungsbegleitende Baumusterprüfung zur Erlangung einer
Genehmigung nach § 5 BVOS ist unterteilt in vier Phasen.Phase 1
Die Phase 1 beginnt in der Regel mit der Vorstellung der vorhandenen Antragsunterlagen.
Der Genehmigungsbehörde wird das Antragsbegehren seitens des Herstellers unter
Hinzuziehung eines dafür nach BVOS anerkannten Sachverständigen vorgestellt und
erläutert. An diesem Gespräch kann auch der Betreiber teilnehmen, bei dem die zu
genehmigende Schachförder-Einrichtung zum Einsatz kommen soll.Phase 2
Beantragung der Genehmigung gemäß § 5 BVOS durch den Hersteller in deutscher
Sprache bei der Genehmigungsbehörde unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
(in der Regel 3-fach).Der Genehmigungsantrag wird mit Eingangsstempel und Geschäftszeichen versehen
und dem Hersteller wird der Eingang des Genehmigungsantrages unter Angabe des
Geschäftszeichens schriftlich mitgeteilt.Falls die Einrichtung in einem anderen Bundesland eingesetzt werden soll, wird in der
Regel die örtlich zuständige Bergbehörde über den Genehmigungsantrag informiert.Der Genehmigungsantrag wird mit Begleitschreiben und Geschäftszeichen von der
Genehmigungsbehörde an den zuständigen, dafür anerkannten Sachverständigen mit der Bitte
um Vorprüfung der Antragsunterlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik, insbesondere den Technischen Anforderungen an Schacht- und
Schrägförderanlagen (TAS), überreicht.Phase 3
Nachdem der dafür anerkannte Sachverständige seine Vorprüfung (Antragsunterlagen
und z.B. Teilprüfungen am Baumuster) abgeschlossen hat, wird der Genehmigungsantrag
mit dem Vorprüfbericht an die Genehmigungsbehörde zurückgesandt.Nach Eingang des vorgeprüften Genehmigungsantrages wird dieser entsprechend den
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens geprüft und bei Befürwortung durch den
dafür anerkannten Sachverständigen wird im Regelfall eine vorläufige Genehmigung
schriftlich erteilt.Die vorläufige Genehmigung wird dem Hersteller und dem Sachverständigen nebst
Antragsunterlagen überreicht und enthält bereits die Genehmigungsnummer für die
spätere Eintragung nins Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg..Phase 4
Die vorläufigen Genehmigung wird auf 6 Monate befristet, um eine ausreichend lange
Erprobungsphase für das Baumuster zu ermöglichen.In dieser Frist soll die sicherheitstechnische Verfügbarkeit nachgewiesen werden.
Dieser Zeitraum dient auch eventueller Nachbesserungen des Baumusters, der
Dokumentation sowie der Prüf- und Wartungsanweisung des Herstellers.Während der Erprobungsphase werden sicherheitsrelevante Prüfungen am Baumuster
durch einen dafür anerkannten Sachverständigen durchgeführt.Vor Ablauf der Erprobungsphase erfolgt die endgültige Abnahmeprüfung durch einen
dafür anerkannten Sachverständigen, der darüber einen Prüfbericht erstellt, in dem
Empfehlungen benannt werden können. Diese Abnahmeprüfung soll den Nachweis erbringen,
dass das Baumuster für die vorgesehene Anwendung geeignet und konform mit den allgemein
anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, insbesondere den Technischen Anforderungen
an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) ist.Bei positiver Beurteilung des Baumusters durch den dafür anerkannten Sachverständigen
und der endgültiger Prüfung der vollständigen Antragunterlagen kann durch die
Genehmigungsbehörde abschließend die endgültige Genehmigung erteilt werden. Die
Geltungsdauer der Genehmigung wird auf 5 Jahre befristet. Die genehmigten Einrichtungen
haben Bestandsschutz (Bestandsgarantie). Für neu hergestellte Einrichtungen muss die
Genehmigung eventuell durch einen Nachtrag oder eine Ergänzung angepasst werden, die
wiederum befristet werden können.Veröffentlichung der Genehmigung:
Die erteilte Genehmigung wird in das Verzeichnis der zugelassenen (bis 2009)/
genehmigten (ab 2010) Bauteile von Schacht- und Schrägförderanlagen aufgenommen,
das im Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg erscheint. Das Sammelblatt ist in
elektronischer Form unter „esb.bezreg-arnsberg.nrw.de“ für jedermann im Internet
einsehbar. Die BVOS ist in Kapitel A 1, die TAS in Kapitel A 2.10 und das
Verzeichnis der zugelassenen / genehmigten Bauteile in Kapitel A 3.10 des Sammelblattes
zu finden.Informationspflicht bei Ereignissen und Schäden
Bei wesentlichen Schäden oder Mängeln an einer bereits genehmigten Einrichtung nach
§ 5 BVOSsind die Genhmigungsbehörde und der dafür anerkannte Sachverständige
vom Hersteller der Einrichtung unverzüglich zu informieren. Außerdem sollte durch den
Betreiber der Schachtförderanlage eine Meldung an die zuständige Bergbehörde erfolgen.Nach Beseitigung der angezeigten Schäden oder Mängel sind die hierfür geeigneten
Maßnahmen der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und falls erforderlich nachträglich mit
einem Nachtrag oder einer Ergänzung zur Genehmigung zu bereinigen.Die Genehmigungsbehörde ist auch bei unvorhergesehenen Ereignissen im Rahmen der
Erprobungsphase zu unterrichten. Bei unvorhergesehenen Ereignissen in der
Erprobungsphase kann die Geltungsdauer der vorläufigen Genehmigung verlängert werden.
Erforderliche Teilprüfungen am Baumuster zur Fehlersuche, z.B. im Prüffeld des Herstellers,
sind mit der Genehmigungsbehörde im Vorfeld abzustimmen.Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung
Sofern vom Hersteller eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach
§ 5 BVOS weiterhin benötigt wird, ist rechtzeitig spätestens einem Monat vor Ablauf der
Frist der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung vorzulegen.
Da durch die Genehmigungsbehörde vor Ablauf der Frist zu prüfen ist, ob die Genehmigungs-
voraussetzungen sich geändert haben, wird der Antrag auf Verlängerung einem dafür
anerkannten Sachverständigen zur Vorprüfung vorgelegt.
Dabei wird geprüft, ob die Schachtfördereinrichtung weiterhin den eventuell geänderten
Sicherheitsbestimmungen und Genehmigungsvoraussetzungen entspricht. Der Verlängerung
der Gültigkeitsdauer müssen die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik zum
Zeitpunkt der Antragsstellung zu Grunde gelegt werden.
Des Weiteren sind die jeweils gültigen verwaltungstechnischen Voraussetzungen
(z.B. ABBergV, ElBergV, VDE) zu beachten.Änderungen oder Ergänzung der Bauartzulassung /Genehmigung
Anträge auf Änderungen von Bauartzulassungen nach § 8 der Bergverordnung für Schacht-
und Schrägförderanlagen (BVOS) von 1977 oder Änderungen von Genehmigungen nach
§ 5 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen von 2003 müssen der
zuständigen Genehmigungsbehörde vor Ausführung der Ände-rungen oder Ergänzungen
zur Genehmigung vorgelegt werden. Für die beabsichtigten technischen Maßnahmen sind
alle zur Beurteilung erforderli-chen Unterlagen dem Antrag beizufügen. Die Genehmigungs-
behörde entscheidet unter Hinzuziehung von anerkannten Sachverständigen in einer
Risikobeurteilung, ob es sich um eine wesentliche Änderung oder um eine geringfügige
Änderung handelt.
Es liegt in der Regel eine wesentliche Änderung vor, wenn zum Beispiel der Anwendungs-
bereich der Einrichtung erweitert wird. Selbst bei einem funktionell vollständig identischen
Ersatz kann es sich auch um eine wesentliche Änderung handeln, wenn eine neuere oder
eine andere Technologie eingesetzt wird.
Beispiele:
- Erweiterung eines bisher nur für Treibscheibenfördermaschinen genehmigten Fahrtreglers auch
für zweitrümige Trommel- oder Bobinenmaschinen;
- Erweiterung der Genehmigung eines Fahrtreglers für von Hand bediente Maschinen zusätzlich
auch für Automatikbetrieb;
- Ersatz einer elektrischen Bremsensteuerung in Relaisausführung durch ein programmierbares
elektronisches System (PES) in sicherheitsgerichteter Ausführung;
- Verwendung eines PES-Baugruppensystems neuerer Generation anstelle des bisher eingesetzten
PES-Baugruppensystems.Die Genehmigungsbehörde bestimmt bei wesentlichen Änderungen, ob ein Nachtrag zur bestehenden
Genehmigung ausreichend ist oder ein neuer Genehmigungsantrag zu stellen ist.Änderungen von eher geringem Umfang sind gegeben, wenn die Funktion und das Sicherheitskonzept
der genehmigten Einrichtung durch die Maßnahme nicht oder nur in sehr geringem Umfang verändert
werden. Oft handelt es sich um den Austausch von bisher genehmigten Bauteilen gegen andere Bauteile,
die nicht dem Original entsprechen, aber in der gleichen Technologie ausgeführt sind und die gleiche
Funktion ausführen.
Beispiele:
- Verwendung von bisher genehmigten Schachtschaltern durch baulich andere, aber funktional identische
Schachtschalter in einem Fahrtreglersystem.
- Ersatz von Ventilen innerhalb einer hydraulischen Bremsensteuerung durch andere Ventile mit gleicher
Funktion eines anderen Herstellers.
Für geplante geringfügige Änderungen an Einrichtungen kann die Genehmigungsbehörde unter
Hinzuziehung von anerkannten Sachverständigen Ergänzungen einer bestehenden Bauartzulassung
oder Ergänzungen einer Genehmigung auf Antrag bewilligen. Der Prüfbericht der anerkannten
Sachverständigen muss eine Begründung enthalten, dass keine wesentlichen Änderungen vorliegen.
Neben dem Zulassungs- oder Genehmigungsinhaber kann auch bei späteren geplanten geringfügigen
Änderungen von Einrichtungen ein anderer Hersteller die ge-planten Maßnahmen durchführen. Damit
übernimmt er alle Pflichten zur Erfüllung der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
(BVOS) von 2003, insbesondere den Technischen Anforderungen an Schacht- und
Schrägförderanlagen (TAS) für den umgebauten Teil der Einrichtung. Es muss sichergestellt sein, dass
das Si-cherheitsniveau durch die Änderungen nicht herabgesetzt wird. Die Schnittstellen der geänderten
Anlagenteile und mögliche Wechselwirkungen mit der bestehenden An-lage müssen von einem anerkannten
Sachverständigen einer Risikobeurteilung unterzogen und beurteilt werden.
An einer bestehenden Schacht- oder Schrägförderanlage können geringfügige Änderungen an einer
Einrichtung notwendig werden, die eine anlagenspezifische Lösung für einen Einzelfall sind und die nicht in
den Umfang der Genehmigung nach § 5 BVOS übernommen werden sollen.
Beispiel:Ein Bauteil in einem älteren Fahrtregler oder in einer älteren Bremseinrichtung muss durch ein Bauteil eines
anderen Herstellers ersetzt werden, weil es defekt ist und Original-Ersatzteile nicht mehr verfügbar sind.
In diesem speziellen Fall kann die zuständige Bergbehörde als Genehmigungsbehörde die Vornahme von
Änderungen vor ihrer Verwendung nach § 4 BVOS Abs. 1 vom 4. Dezember 2003 genehmigen.
Diese Genehmigung nach § 4 BVOS Abs. 1 für eine standortbezogene einmalige Lösung kann erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen des § 4 BVOS Abs. 3 erfüllt sind.Bezirksregierung Arnsberg
Friedrich Wilhelm Wagner